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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 2 LB 1166/06
Rechtsgebiete: VwGO, BhV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BhV § 6 Abs. 5
BhV § 6 Abs. 5 Satz 1
BhV § 6 Abs. 5 Satz 2
BhV § 6 Abs. 5 Satz 2, 2. HS
BhV § 12 Abs. 2
BhV § 17 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2005 ergangene Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, die auf die Beihilfegewährung im Jahre 2002 in Abzug gebrachten Eigenanteile in Höhe von lediglich 63,80 €, nicht aber wie von dem Kläger beantragt, in Höhe von 944, 80 € zu erstatten, hat im Wesentlichen Erfolg. Denn der Kläger hat hinsichtlich des Teilbetrages von 881,00 € als Zulassungsgrund das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinreichend dargelegt, dieser Zulassungsgrund liegt auch der Sache nach vor; im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Teilbetrages von 63,80 €, ist der Zulassungsantrag allerdings mangels Beschwer des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

1. Soweit der Kläger, der seinen Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2005 unbeschränkt gestellt hat, mit seinem Antrag auch die Erstattung eines - als Eigenanteil bei der Beihilfegewährung im Jahre 2002 einbehaltenen - Teilbetrages in Höhe von 63,80 € begehrt, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Denn der Kläger hat insoweit nicht hinreichend beachtet, dass ihm durch das angefochtene Urteil vom 25. September 2005 dieser Teilbetrag zugesprochen worden ist (und im Übrigen eine Erstattung dieses Teilbetrages durch die von dem Beklagten unter dem 24. Februar 2003 vorgenommene Neufestsetzung der Beihilfegewährung schon im Jahre 2003 erfolgt ist), er also insoweit durch das angefochtene Urteil nicht mehr beschwert ist. Sein Zulassungsantrag muss daher insoweit mangels Beschwer als unzulässig verworfen werden.

2. Demgegenüber ist dem Zulassungsantrag stattzugeben, soweit der Kläger mit ihm die Erstattung eines Teilbetrages in Höhe von 881,00 € weiter verfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

2.1 Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNrn. 77ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 34 zu § 124 a) . Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410) u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407). 2.2 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht.

Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, RdNrn. 395 g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

2.3 Nach diesen Grundsätzen genügt der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag dem Darlegungserfordernis. Der Kläger hat nämlich in erkennbar fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dargetan, dass und aus welchen Gründen diese Entscheidung - aus seiner Sicht - ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit begegnet. So hat der Kläger u. a. sinngemäß ausgeführt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne ein Anspruch auf Erstattung bei der Beihilfegewährung - zunächst - einbehaltener Eigenanteile auch auf Beihilfeleistungen (rückwirkend) ausgedehnt werden, die vor der Stellung des Antrages nach § 6 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (i. d. F. v. 14.12.2001, RdErl. d. Nds. Finanzministeriums v. 10.1.2002, Nds.MBl. S. 145 - BhV -) erbracht worden seien. Denn die Beihilfevorschriften sähen - abgesehen von der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen - insoweit weder eine zeitlich bestimmte Antragstellung vor noch könne den Beihilfevorschriften die von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht aufgestellte These entnommen werden, eine auf die Befreiung von Eigenanteilen gerichtete Antragstellung sei erst für den Zeitraum nach Eingang des Befreiungsantrages möglich.

2.4 Der von dem Kläger so geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auch der Sache nach vor. Denn es muss ernstlichen Zweifeln i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil dem Kläger eine Erstattung der im Jahre 2002 auf die Beihilfegewährung - für Aufwendungen, die für die aufgrund einer Nierentransplantation dauerhaft erkrankte Ehefrau des Klägers erbrachten worden sind - in Abzug gebrachten Eigenanteile mit dem Argument verweigert hat, § 6 Abs. 5 BhV sehe eine rückwirkende Erstattung, d. h. eine Erstattung von Beihilfeleistungen, die vor der Stellung eines Befreiungsantrages nach § 6 Abs. 5 BhV bereits erfolgt sind, nicht vor, vielmehr könne eine Befreiung und damit ggf. eine Erstattung der Eigenanteile erst ab Antragstellung - hier erst ab 5. September 2002 - erfolgen. Diese Ausdeutung des § 6 Abs. 5 BhV kann nämlich nach Ansicht des Senats nicht zutreffen, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 5 BhV - dies gilt auch für die insoweit unverändert übernommene Nachfolgevorschrift des § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften (RdErl. d. Nds. Finanzministeriums v. 19.12.2003, Nds.MBl. 2004, 240 u. v. 3.2.2004, Nds.MBl. S. 248 - BhV n. F. -) - ist eine rückwirkende Befreiung von der Pflicht, Eigenanteile zu übernehmen, nicht ausgeschlossen. Vielmehr stellt § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV für die Befreiung bzw. für die Erstattung schon bei der Beihilfegewährung in Abzug gebrachter Eigenanteile lediglich auf zwei Voraussetzungen ab, und zwar darauf, ob der Beihilfeberechtigte einen Antrag gestellt hat - also keine Befreiung/Erstattung von Amts wegen - und ob die Belastungsgrenze (s. dazu § 6 Abs. 5 Satz 2 BhV) überschritten ist. Ist die Belastungsgrenze - in dem jeweiligen Kalenderjahr - überschritten und hat der Beihilfeberechtigte mit Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 BhV einen Befreiungsantrag gestellt, so sind Eigenanteile bei der Beihilfegewährung "nicht mehr" (s. § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV) in Abzug zu bringen; wird der Befreiungsantrag erst nach Überschreiten der Belastungsgrenze gestellt und ist es bei der vor dem Antrag liegenden Beihilfegewährung im Kalenderjahr schon zu einer Minderung des Beihilfeanspruchs durch Anrechnung von Eigenanteilen gekommen, so sind dem Beihilfeberechtigten aufgrund seines Befreiungsantrages und der schon erfolgten Überschreitung der Belastungsgrenze die in Abzug gebrachten Eigenanteile zu erstatten (ebenso: Topka/Möhle, Beihilfevorschriften, 5. Aufl., Stand: Mai 2006, RdNr. 11 zu § 12 BhV). Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 7. April 2003 meint, aus der Formulierung des § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV, wonach die Eigenanteile "innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen" sind, ergebe sich, dass der Befreiungsantrag nur Wirkung für die Zukunft haben könne, kann dem nicht gefolgt werden. Für ein derartiges Verständnis der Beihilfevorschrift bietet der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV keinen Anhalt. Durch die Formulierung, "...sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit <die Eigenanteile> für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten.", wird - wie schon dargelegt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Befreiung/Erstattung nur auf Antrag erfolgen kann und dass für eine Befreiung/Erstattung die Belastungsgrenze im Kalenderjahr überschritten sein muss; erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Befreiung einsetzen, sie gilt dann bis zum Ende des Kalenderjahres (Amelunk, in: Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelunk, Beihilfevorschriften, Stand: März 2005, Erl. 1 zu § 12 Abs. 2 BhV). Wann der Befreiungsantrag gestellt wird, ist für das Einsetzen der Befreiung unerheblich, weil sich aus der insoweit klaren Formulierung des § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV zweifelsfrei ergibt, dass das Überschreiten der Belastungsgrenze allein die Befreiung auslöst und dass zusätzlich nur ein Antrag gestellt werden muss, damit der Beihilfeberechtigte, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 BhV erfüllt, in den Genuss der Befreiung von der Anrechnung von Eigenanteilen kommen kann.

Soweit das Verwaltungsgericht schließlich in dem angefochtenen Urteil zur Stützung des von ihm gefundenen Ergebnisses auf die von ihm ermittelte "ratio" des § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV abhebt, vermag auch dies nicht zu überzeugen. So kann der Regelung des § 6 Abs. 5 BhV entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht - auch nicht sinngemäß - entnommen werden, der Befreiungsantrag könne nur innerhalb des Kalenderjahres, in dem die Abzugsbeträge entstanden sind, gestellt werden. Eine derartige zeitliche Begrenzung enthält § 6 Abs. 5 BhV - auch sinngemäß - nicht (vgl. hierzu auch: Topka/Möhle, aaO, RdNr. 6). Vielmehr stellt der Umstand, dass die in der Regel ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergehenden Beihilfebescheide spätestens innerhalb eines Jahres (s. § 58 Abs. 2 VwGO) in Bestandkraft erwachsen und dass Beihilfeansprüche ohnehin innerhalb der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV geltend gemacht werden müssen, eine ausreichende Begrenzung dar, um die Beihilfestellen vor einer Flut von Befreiungs- und Erstattungsanträgen zu bewahren. Hiervon abgesehen spricht gerade der Grundsatz der Praktikabilität, dem bei einer Massenverwaltung wie der Gewährung von Beihilfen besondere Bedeutung beizumessen ist, dafür, im Rahmen des § 6 Abs. 5 BhV eine Erstattung in Bezug auch auf die vor der Stellung des Befreiungsantrages erfolgte Beihilfegewährung zuzulassen. Andernfalls wären nämlich eine große Anzahl von Beihilfeberechtigten zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen, vorsorglich, gleichsam auf Vorrat, einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 5 BhV (bzw. jetzt nach § 12 Abs. 2 BhV n. F.) zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres in der Erwartung zu stellen, im Laufe des Kalenderjahres möglicherweise die Belastungsgrenze zu überschreiten, um aufgrund des vorsorglich gestellten Antrages keinen Rechtsverlust zu erleiden. Dass der Richtliniengeber einer derartigen, die Beihilfeverwaltung mit einer Vielzahl von letztlich unnötigen Befreiungsanträgen belastenden Verfahrenspraxis durch die Regelung des § 6 Abs. 5 BhV (bzw. jetzt § 12 Abs. 2 BhV n. F.) nicht hat Vorschub leisten wollen, versteht sich aber von selbst.

2.5 Der sich auf die Erstattung des Teilbetrages in Höhe von 881,00 € beziehende Zulassungsantrag erweist sich auch nicht deshalb als erfolglos, weil sich das angefochtene Urteil etwa insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist (Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings dürfte zweifelhaft sein, ob der Kläger, wie er meint, die Erstattung aller im Kalenderjahr 2002 bereits angerechneter Eigenanteile mit Rücksicht auf die chronische Erkrankung seiner Ehefrau und die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2, 2. HS BhV beanspruchen kann; denn es dürfte fraglich sein, ob für das auf das Kalenderjahr 2002 bezogene Erstattungsbegehren auf die im Jahre 1998 in Abzug gebrachten Eigenanteile noch abgestellt werden kann. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, bereits im Berufungszulassungsverfahren stehe mit der nötigen Gewissheit fest, der von dem Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch (i. H. v. 881,00 €) bestehe nicht. Vielmehr muss dies derzeit als offen angesehen werden mit der Folge, dass diese Rechtsfrage in dem zuzulassenden Berufungsverfahren zu klären sein dürfte.

Ende der Entscheidung

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