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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 2 LB 14/07
Rechtsgebiete: GG, NSchG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

GG Art. 12
NSchG § 167
VwGO § 114
VwVfG § 40
Der Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung für Lehrkräfte an Privatschulen stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es ist nur dann rechtlich möglich, wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an einem Widerruf mit den privaten Belangen des Genehmigungsinhabers umfassend abgewogen wird.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

BESCHLUSS

Aktenz.: 2 LB 14/07

Datum: 13.04.2007

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer ihr erteilten Unterrichtungsgenehmigung.

Die im Jahr 1953 geborene Klägerin bestand am 5. Juni 1983 die pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien für die Fächer Musik und Biologie. Am 30. August 1984 beantragte die E. -Schule in F. - eine Ersatzschule in der Trägerschaft der Beigeladenen - die Erteilung einer Unterrichtungsgenehmigung für die Klägerin für die Fächer Musik und Biologie. Diese Unterrichtungsgenehmigung wurde durch Bescheid vom 14. September 1984 erteilt. Die Klägerin unterrichtet seitdem an dieser Schule, und zwar zunächst mit 56,52 % der regelmäßigen Arbeitszeit und seit dem 1. Februar 2001 mit 72,34 % der regelmäßigen Arbeitszeit.

Nach - in den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung Braunschweig nicht dokumentierten - Beschwerden über den Unterricht der Klägerin erfolgte am 24. Juni 2003 ein Unterrichtsbesuch durch den Leitenden Regierungsschuldirektor G.. In dessen Bericht vom 19. August 2003 zu einer in einer 7. Klasse besuchten Biologiestunde findet sich eine umfassende und nahezu einschränkungslose Kritik am vorgelegten Unterrichtsentwurf, an der Durchführung des Unterrichts, an der Unterrichtsatmosphäre, der Motivationsfähigkeit der Klägerin, ihrer gedanklichen Führung der Schüler, der Zielrichtung der durchgeführten Experimente und der Durchführung der Arbeit in Lerngruppen. Hervorgehoben wurde, dass die Klägerin in die Stunde zum praktischen Unterricht Oleander und Blauen Eisenhut als giftige Pflanzen mitgebracht und hierdurch die Schüler gefährdet habe. Zusammenfassend stellte der Bericht fest:

"Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Stunde aufgrund der beschriebenen Mängel trotz der daneben zu begrüßenden Bereitstellung verschiedener Arbeitsmaterialien und der Verwendung einer motivierenden Untersuchungstechnik außer im Bereich der praktischen Fertigkeiten kaum lernwirksam war und dass insofern der vorgesehene Lernstoff nicht realisiert werden konnte, sondern es sich vielmehr um eine nicht überzeugende Stunde mit diffuser Lernstruktur und vielfältigen Mängeln in der Planung und Durchführung handelte. Die in diesem Teil gezeigte Leistung war in hohem Grade mangelhaft.

Hinzu kam die offenbar gedankenlose Verwendung zweier giftiger Pflanzen, in einem Falle sogar einer sehr giftigen, ohne dass dies von der Sache her geboten war und ohne dass die Schülerinnen und Schüler in irgendeiner Form Warnhinweise bekamen. Die Lehrerin hat die Lerngruppen durch ihr Verhalten gefährdet."

In dem gleichen Bericht heißt es über eine am 1. Juli 2003 besuchte Musikstunde nach einer ebenfalls umfassenden Kritik der Stunde wie folgt:

"Aus fachlicher Sicht handelte es sich um eine in Planung und Durchführung bei geringen positiven Ansätzen doch eine erhebliche Mängel aufweisende Stunde. Die Schülerinnen und Schüler hatten keinen Lernzuwachs, die z.T. ohnehin problematischen Lernziele wurden nicht erreicht. Die teilweise problematische Planung wurde in ungeeigneter Weise umgesetzt; der Stundenverlauf wurde mit fortschreitender Zeit immer chaotischer, die Lautstärke nahm zu. Über Analysekriterien für Unterricht verfügt Frau H. offenbar nicht."

Ferner heißt es unter allgemeine Bemerkungen wie folgt:

"In den Gesprächen mit Frau H. wurde deutlich, dass sie über keinerlei Kriterien für die Planung und Analyse von Unterricht verfügt. Die chaotische Form der Durchführung und ihr Unvermögen auf Situationen im Unterricht angemessen zu reagieren finden hierin zumindest teilweise ihre Erklärung. In beiden besichtigten Stunden war kein Lernzuwachs festzustellen. Auf die oben exemplifizierten Schwierigkeiten Frau I. eine Lerngruppe angemessen zu beschreiben, soll an dieser Stelle noch einmal hingewiesen werden.

Die Einsichtnahme ins Klassenbuch ergab, dass Frau H. Unterricht nach Gutdünken hält. Sie lässt in der Klasse 7a, in der sie Biologie und Musik unterrichtet, häufig Biologiestunden zugunsten von Musik ausfallen. Die Klassenbucheintragungen lassen kein zusammenhängendes Konzept erkennen, sind chaotisch und thematisch ungeordnet. Von den Erfordernissen der Rahmenrichtlinien sind die behandelten Themen weit entfernt.

Im Verlauf der beiden Besichtigungen wurde offenbar, dass Frau H. eine Biologiearbeit der Klasse mehr als 10 Tage lang nicht korrigiert hatte. Auf diesen eindeutigen Verstoß gegen die entsprechende Regelungen angesprochen, konnte Frau H. keine Erklärung geben.

Frau J. kommt in hohem Grade ihren Verpflichtungen nicht nach. Es wäre ratsam, ihr bezüglich Fortbildung, Beratung und Unterrichtsplanung eindeutige Auflagen zu erteilen. Der Einsatz der Fachberater zu Beratungszwecken ist bereits verabredet worden. Aufgrund der in hohem Grad mangelhaften Leistungen wird der berichtende Dezernent im Rahmen der schulfachlichen Aufsicht nach erfolgter Beratung etc. im zweiten Halbjahr des kommenden Schuljahres Frau H. erneut besichtigen, um festzustellen, ob die Unterrichtsgenehmigung noch weiter aufrecht erhalten werden kann."

Durch Bescheid vom 29. Januar 2004 widerrief die Bezirksregierung Braunschweig ohne vorherige Anhörung der Klägerin deren Unterrichtsgenehmigung. Die Begründung des Bescheids hat vollständig folgenden Wortlaut:

"In meinem Bericht vom 19.8.2003 anlässlich zweier Unterrichtsbesichtigungen musste ich feststellen, dass im Fach Biologie die Stunde aufgrund der beschriebenen Mängel trotz der daneben zu begrüßenden Bereitstellung verschiedener Arbeitsmaterialien und der Verwendung einer motivierenden Untersuchungstechnik außer im Bereich der praktischen Fertigkeiten kaum lernwirksam war und dass insofern der vorgesehene Lernstoff realisiert werden konnte, sondern es sich vielmehr um eine nicht überzeugende Stunde mit diffuser Lernstruktur und vielfältigen Mängeln in der Planung und Durchführung handelte. Die in diesem Teil gezeigte Leistung war in hohem Grade mangelhaft.

Hinzu kam die offenbar gedankenlose Verwendung zweier giftiger Pflanzen, in einem Falle sogar einer sehr giftigen, ohne dass dies von der Sache her geboten war und ohne dass die Schülerinnen und Schüler in irgendeiner Form Warnhinweise bekamen. Die Lehrerin hat die Lerngruppen durch ihr Verhalten gefährdet.

Die Auswahl zweier Pflanzen, Oleander und Blauer Eisenhut, stellte eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler dar, im Falle des Blauen Eisenhutes sogar eine erhebliche. Nach Auskunft der Informationszentrale gegen Vergiftungen der Universität Bonn (www.meb.uni-bonn.de/giftzentrale) ist Oleander giftig (Brechreiz, Durchfall, Herzrhythmusstörungen, im schlimmen Fall Herz- oder Atemlähmung), es bedarf aber einer irgendwie gearteten oralen Einnahme. Blauer Eisenhut ist in allen Pflanzenteilen sehr giftig, "schon bei Einnahme weniger Gramm Pflanzenmaterial sind lebensbedrohliche Symptome zu erwarten. Mit Blüten spielende Kinder sind bereits gefährdet (Giftaufnahme über intakte Haut und Schleimhaut!!!)". Allein das Hantieren mit dieser Pflanze hätte die Schülerinnen und Schüler erheblich gefährdet. Die Schülerinnen und Schüler erhielten keinerlei Warnhinweise durch die Lehrkraft. Da rein zufällig die Schülerinnen und Schüler beide Pflanzen nicht für das Anfertigen eines Lackabdruckes wählten, konnte ein Eingreifen der anwesenden Beurteiler unterbleiben. Nach der Stunde auf die Giftigkeit der Pflanzen angesprochen sagten Sie, sie hätten "im Hinterkopf gehabt", dass sie den Schülerinnen und Schülern vielleicht etwas hätten sagen sollen. Ein solches Verhalten ist hochgradig verantwortungslos und stellt einen schweren Verstoß gegen die dienstlichen Obliegenheiten dar.

Im Fach Musik handelte es sich aus fachlicher Sicht um eine in Planung und Durchführung bei geringen positiven Ansätzen doch eine erhebliche Mängel aufweisende Stunde. Die Schülerinnen und Schüler hatten keinen Lernzuwachs, die z.T. ohnehin problematischen Lernziele wurden nicht erreicht. Die teilweise problematische Planung wurde in ungeeigneter Weise umgesetzt; der Stundenverlauf wurde mit fortschreitender Zeit immer chaotischer, die Lautstärke nahm zu. Über Analysekriterien für Unterricht verfügen Sie offenbar nicht, anders ist ihr Verhalten in der Unterrichtsbesprechung nicht zu verstehen.

Es wurde vereinbart, dass Sie nach den großen Ferien die grobe Unterrichtsplanung für das kommende halbe Jahr im Voraus ausgearbeitet vorlegen sollten und dass die Fachberater dann nochmals zu Beratungsbesuchen erscheinen würden.

Im gemeinsamen Gespräch wurden Sie vom Dezernenten der Bezirksregierung Braunschweig darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Unterrichtsgenehmigung gefährdet sei. Ihnen wurde aufgegeben, selbständige Fortbildungsmaßnahmen zu ergreifen und einen Unterricht zu erteilen, der in der äußeren Form geordnet und inhaltlich ergebnisorientiert sein sollte. Ferner wurden Besuche durch die Fachberater Musik und Biologie der Bezirksregierung Braunschweig verabredet. Der erste Besuchstermin mit dem Fachberater Musik war für den 19.1.2004 vorgesehen. Bis zum ihr vorgegebenen Termin (15.1.2004) hatten Sie es versäumt, einen Stundenentwurf, Haushefte und Klassenarbeiten vorzulegen. Erst im Nachhinein, nachdem sie vom Schulleiter auf die fehlenden Unterlagen angesprochen wurde, machten sie Unwohlsein geltend. Sie sind also wiederholt den ihnen gemachten Auflagen nicht nachgekommen; Sie lassen trotz vom Schulleiter geführter Gespräche keinerlei Interesse an der Verbesserung Ihrer extrem mangelhaften Leistungen erkennen. Durch ihr Verschulden kam der Beratungsbesuch am 19.1.2004 nicht zustande.

Vielmehr ergab ein Unterrichtsbesuch des Schulleiters am 19.1.2004, dass Sie statt Musikunterricht in der Klasse 7c durchzuführen, mit einem großen Teil der Lerngruppe im Computerraum waren, wo die Schülerinnen und Schüler nach Feststellung des Schulleiters nicht angeleitet waren und Seiten im Internet einsahen, die nicht das geringste mit Schule zu tun haben, jeweils drei Schülerinnen und Schüler im etwa 50 m entfernten Musiksaal bzw. in der Musiksammlung sich selbst überlassen waren, was sich u.a. durch heftige Lärmentwicklung bemerkbar machte.

Dieser Tatbestand ist in dreierlei Hinsicht bedeutungsvoll:

Zum einen sind Sie nicht willens oder nicht in der Lage, Unterricht durchzuführen, nicht einmal einen solchen Unterricht, der wenigstens minimalen Anforderungen genügt.

Zum anderen besteht bei Ihnen offenkundig keinerlei Bereitschaft, an der Verbesserung der Qualität ihres Unterrichts mitzuwirken.

Zum dritten bedeutet die Verletzung der Aufsichtspflicht eine Gefährdung der Ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler.

Schon bei meiner Besichtigung im Juni 2003 musste ich feststellen, dass von Ihnen eine massive Gefährdung der Schülerinnen und Schüler ausging. Es ist hierseits nicht zu verantworten, dass Sie weiterhin als Lehrerin tätig sind, da von Ihnen eine aktive Gefährdung der Ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler ausgeht. Angesichts ihres Verhaltens und der Schwere der Vorwürfe ist eine andere Abhilfe als der Widerruf der Unterrichtserlaubnis nicht möglich".

Den hiergegen durch Schriftsatz vom 17. Februar 2004 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 mit im Wortlaut folgender Begründung zurück:

"Häufige Beschwerden von Eltern und Schülern wurden zum Anlass für die durchgeführten Unterrichtsbesichtigungen genommen. Bevor es zu solchen Beschwerden kommt, müssen aller Lebenserfahrung nach gehäufte und auch schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Unterricht vorgefallen sein. Dies wurde durch den Schulleiter, Herrn OStD K. berichtet und bei den Unterrichtsbesuchen am 24.6. und 1.7.2003 bestätigt. Im Bericht des schulfachlichen Derzernenten, Herrn LRSD G., vom 19.8.2003 wird ebenfalls deutlich, dass Ihre Mandantin über keinerlei Kriterien für die Planung und Analyse von Unterricht verfügt. Spätestens in den Gesprächen nach den Unterrichtsstunden hätte sie Gelegenheit gehabt, wenigstens ihre fachlichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Dies ist ihr allerdings nicht gelungen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bericht des LRSD G. vom 19.08.2003 wird Bezug genommen. Insofern kann von einem punktuellen Eindruck nicht die Rede sein.

Das Mitbringen einer giftigen und einer hochgiftigen Pflanze in den Unterricht kann nicht durch die besondere Unterrichtssituation bei einem Besichtigungsbesuch durch den schulfachlichen Dezernenten erklärt werden, da Ihre Mandantin diese Pflanzen ja vor der Stunde, möglicherweise sogar im Rahmen ihrer Vorbereitung am Vortage ausgewählt hat. Das Fehlverhalten Ihrer Mandantin bezieht sich nicht nur auf die unterlassene Warnung, sondern erstreckt sich auch auf die Auswahl dieser beider Pflanzen, die gar nicht erst in den Unterrichtsraum hätten mitgebracht werden dürfen. Auch von Ihnen wird die damit verbundene erhebliche Gefährdung der Schülerinnen und Schüler nicht bestritten.

Der Unterrichtsbesuch durch den Schulleiter der E. -Schule am 19.1.2004 ergab eindeutig eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Ihre Mandantin; denn es hielten sich Kinder aus der Lerngruppe, für die Ihre Mandantin verantwortlich war, im Musikraum auf, während Frau H. im etwa 50 Meter entfernten Computerraum mit dem Großteil der Klasse saß. Sie konnte rein räumlich die Aufsicht nicht vollziehen, machte auch keinerlei Anstalten dazu. Siebtklässler vorsätzlich unbeaufsichtigt zu lassen, ist ein grober Verstoß gegen die dienstlichen Obliegenheiten und stellt eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler dar.

Auch diesbezüglich der Internetnutzung durch die Schülerinnen und Schüler ist Ihre Mandantin ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Schulleiter K. berichtet, dass zumindest eine Gruppe auf den Internetseiten der Partnervermittlung "Lonely Hearts" gewesen sei. Von einer Kontrolle der Schülerinnen und Schüler durch Ihre Mandantin war nichts zu bemerken.

Bezüglich der Fortbildung ist Frau H. ihren Auflagen nicht nachgekommen. Vom Juli 2003, als ihr diese Auflage durch Herrn LRSD G. mündlich mitgeteilt wurde bzw. vom August 2003, als diese Auflage schriftlich vorlag, bis zum Januar 2004 wäre genügend Zeit gewesen, an Fortbildungen teilzunehmen, was Frau H. unterlassen hat.

Es bestehen daher eindeutig Zweifel an der fachlichen als auch an der persönlichen Fähigkeit ihrer Mandantin, Ihren Unterrichtspflichten nachzukommen, so dass der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung angemessen ist."

Gegen den Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 14. April 2004 Klage erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass kein Anlass bestehe, an ihren persönlichen und fachlichen Fähigkeiten zu zweifeln. Die Beurteilung ihrer pädagogischen Fähigkeiten werde trotz einer mehr als 20 Jahre währenden Lehrerinnentätigkeit von der Begutachtung einiger weniger Unterrichtsstunden abhängig gemacht. Der einzige Fehler, der ihr vorgeworfen werden könne, sei die Verwendung giftiger Pflanzen in einer einzelnen Biologiestunde; ein solcher Fehler sei jedoch aufgrund der Stresssituationen, die durch die Unterrichtsbesichtigung hervorgerufen worden sei, passiert, und es sei ausgeschlossen, dass er sich wiederhole. Eltern- oder Schülerbeschwerden seien nicht substantiiert nachvollziehbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte gemäß § 50 Abs. 1 NSchulG in eigener Verantwortung erziehen und unterrichten würden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Januar 2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dass der Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung auf "§ 167 Abs. 3 NSchulG in entsprechender Anwendung" zu stützen sei. Die Unterrichtungsgenehmigung sei zu widerrufen gewesen. Es bestünden durchgreifende Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung der Klägerin. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Klägerin reagiere uneinsichtig. Den Unterrichtsbesuchen durch die Schulaufsicht seien solche durch den Schulleiter vorausgegangen; deren Ergebnis sei so katastrophal gewesen, dass der Schulleiter die Schulaufsicht eingeschaltet habe.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch die angeblichen pädagogischen Mängel im Unterricht der Klägerin beschrieben. Die Klägerin missverstehe die neuere Hirnforschung und wolle Kinder verstärkt sich selbst überlassen. Die Klägerin habe sich geweigert, einen den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht zu erteilen, und Weisungen des Schulleiters ignoriert. Unterrichtsbesuche des Schulleiters am 15. März 2003 seien katastrophal verlaufen, sodass die Schulaufsicht habe eingeschaltet werden müssen.

Durch Urteil vom 12. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - Berichterstatter der 6. Kammer - ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund der pädagogischen Mängel der Unterrichtserteilung der Tatbestand des § 167 Abs. 2 NSchulG erfüllt sei. Der von der Klägerin zuletzt erteilte Unterricht sei so schlecht und ihre Arbeitseinstellung so nachhaltig pflichtwidrig gewesen, dass diese Tatsachen bei angestellten Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hatten; deren Dienstverhältnis wäre aus wichtigem Grund gemäß §§ 620 Abs. 2, 62 Abs. 1 BGB gekündigt worden. Dies ergebe sich nicht nur aus der durchgeführten schulfachlichen Überprüfung, sondern auch aus den von dem Schulleiter der E. -Schule im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen über seinen Konflikt mit der Klägerin. Insbesondere an der Richtigkeit der schulfachlichen Einschätzung durch den Leitenden Regierungsschuldirektor G. bestünden keine Zweifel, zumal die Klägerin diesem Bericht nicht substantiiert entgegengetreten sei. Der Widerruf der Unterrichtsverpflichtung (gemeint ist wohl: der Unterrichtungsgenehmigung) sei erforderlich und nicht unverhältnismäßig.

Hiergegen führt die Klägerin die durch Beschluss des 13. Senats vom 3. November 2006 zugelassene Berufung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass aus den Urteilen des Arbeitsgerichts L. vom 10. September 2004 - 4 Ca 59/04 - und - 4 Ca 225/04 -, die denselben Streitgegenstand beträfen, folge, dass kein wichtiger Grund zur Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses vorliege. Die Frage, ob ein wichtiger Grund zum Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung vorliege, könne nur mit demselben Ergebnis beantwortet werden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht einseitig die von ihr bestrittenen und widerlegten angeblichen pädagogischen Mängel ihres Unterrichts ohne weitere Prüfung zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung gemacht. Die Berichte über Unterrichtsbesichtigungen seien nur in Bezug auf die negativen Aspekte herangezogen worden. Im Übrigen habe sie die in dem Bericht der Bezirksregierung angesprochenen Fortbildungsauflagen wahrgenommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2006 den Bescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Unterrichtungsgenehmigung der Klägerin zu Recht widerrufen worden sei. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts L. hätten keine Präjudizwirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Das Ermessen sei tatsächlich hinreichend ausgeübt worden; schon die Bejahung der Tatbestandsmerkmale setzte eine umfassende Interessenabwägung voraus, die dann auf der Rechtsfolgenseite naturgemäß zu einem identischen Abwägungsergebnis führen müsse.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Durch Verfügung des Berichterstatters vom 9. März 2007 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die angefochtenen Bescheide möglicherweise Anzeichen dafür, dass das in § 167 Abs. 2 Satz 3 der Behörde eingeräumte Ermessen ausgeübt worden sei, nicht enthielten. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO durch Beschluss angehört.

Die Klägerin hat seit dem Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung keinen Unterricht mehr erteilt und wird derzeit anderweitig in der E. -Schule eingesetzt, insbesondere als Aufsicht, im Sekretariat und in der Bibliothek.

Die beschriebenen Unterrichtsbesuche und spätere Vorfälle aus der Unterrichtstätigkeit der Klägerin waren auch Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen:

Unter dem 8. September 2003 mahnte die Beigeladene die Klägerin aufgrund aus ihrer Sicht bestehender Versäumnisse und Verfehlungen im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit arbeitsrechtlich ab. Als Grundlage der Abmahnung wurde bezeichnet, dass aufgrund von Unterrichtsbesichtigungen vom 24. Juni und vom 1. Juli 2003 und der Durchsicht der Klassenbücher durch den Leitenden Schuldirektor G. der Bezirksregierung Braunschweig festgestellt worden sei, dass der Unterricht der Klägerin in der Klasse 7a im letzten Schuljahr nicht den Erfordernissen der Rahmenrichtlinien für die Fächer Biologie und Musik entsprochen habe. An zahlreichen Tagen habe die Klägerin ausweislich der Einträge in den Klassenbüchern fachfremden Unterricht in der von ihr zu betreuenden Klasse 7a erteilt. Die Korrekturfrist einer Biologieklassenarbeit sei überschritten worden. Die Klägerin habe der von ihr zu betreuenden 7. Klasse am 24. Juni 2003 giftige Pflanzen für Experimente zur Verfügung gestellt. In der Abmahnung wurde ferner bestimmt, dass eine Unterrichtsplanung für das 1. Halbjahr im Schuljahr 2003/2004 vorzulegen sei; an drei regionalen Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen "Unterrichtsmethodik und -planung" habe die Klägerin teilzunehmen.

Durch Schreiben vom 1. Oktober 2003 nahm die Klägerin zu der Abmahnung Stellung. Aus ihrer Sicht bestehe bei der Klasse 7 a eine Verweigerungshaltung, da es zu Beschwerden einer anderen von ihr unterrichteten Klasse nicht gekommen sei. Sie habe nicht an etlichen Tagen fachfremd gearbeitet, sondern nur Stunden getauscht, wie es auch andere Lehrkräfte machten, die in einer Klasse zwei Fächer unterrichteten. Die angeblich nicht korrigierte Biologiearbeit sei keine eigentliche Klassenarbeit, sondern lediglich ein Vergleichstest gewesen. Weiter heißt es in der Stellungnahme:

"Im Allgemeinen möchte ich selbstverständlich sach- und fachgerechten (und vor allen Dingen kind- und menschengerechten) Unterricht erteilen und mich an die RRL halten, Arbeiten, wenn ich sie schreiben lasse, schnell zurückgeben, Schüler nicht gefährden und vernünftige Anweisungen der Schulleitung befolgen. Ich nehme mir aber das Recht heraus, meine Arbeit in diesem System so frei zu gestalten, wie es die Vorgaben zulassen, und mir bei allen Dingen Gedanken über den Sinn und die Effektivität und vor allem die Menschenwürdigkeit zu machen. Deshalb möchte ich nichts lieber als an guten Fortbildungen teilnehmen. Ich will noch sehr viel lernen, weil ich auf dem Weg, den ich beschreite, gerade die ersten Schritte unternehme und noch längst nicht auf einer sicheren methodischen Schiene angelangt bin. Ich möchte aber nicht mehr so unterrichten müssen, wie ich es vor über 20 Jahren gelernt habe, sondern mich und meine Vorgehensweisen dem anpassen, was heute für unsere Kinder wichtig und nötig ist und dabei möglichst in Erfahrung bringen, was uns die Hirn- und Lernforschung inzwischen an Erkenntnissen zur Verfügung stellt. Lebenslanges Lernen ist für mich kein Schlagwort aus Politikerreden, sondern ein Herzensanliegen. Ich lerne durch meine neue Sichtweise auch sehr viel von den Schülern. (...) Ich stehe zu meinen Überzeugungen und nehme meine Arbeit sehr ernst. Deshalb muss ich unweigerlich mit bestehenden Strukturen in Konflikt geraten, das war mir klar und mit Problemen habe ich auch gerechnet. Für mich persönlich ist es nur zusätzlich schlimm, dass diese Auseinandersetzung nicht alleine auf der fachlich-professionellen Ebene stattfindet, aber zu dem Thema werde ich demnächst um eine persönliche Aussprache bitten."

Durch Schreiben vom 20. November 2003 hielt die Beigeladene an ihrer Abmahnung fest. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin auf die Unterrichtsbesichtigungen, die vorher angekündigt gewesen seien, besser vorbereitet hätte als für normale Unterrichtsstunden, so dass nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen sei, dass der übrige Unterricht nicht von erheblich besserer Qualität gewesen sein dürfte.

Durch Schreiben vom 19. Dezember 2003 mahnte die Beigeladene die Klägerin arbeitsrechtlich ab, da sie am 8. Dezember 2003 ihre Aufsichtspflichten während einer Vergleichsarbeit im Fach Religion verletzt habe, indem sie Abschreiben, Lärm und Herumlaufen der Schüler geduldet habe.

Am 28. Januar 2004 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. September 2004 wegen der im Bericht des Leitenden Regierungsschuldirektors G. aufgeführten Vorfälle sowie wegen eines trotz Aufforderung bis zum 15. April 2004 nicht abgegebenen Unterrichtsentwurfs und wegen des Verhaltens der Klägerin in einer Musikstunde am 19. Januar 2004, in der Schüler sich selbst überlassen worden seien. Durch eine weitere außerordentliche Kündigung vom 12. Februar 2004 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis wegen des Widerrufs der Unterrichtungsgenehmigung durch die Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Januar 2004, verzichtete jedoch in einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf die Rechtswirkungen dieser Kündigung. Durch Urteil vom 10. September 2004 - 4 Ca 59/04 - stellte das Arbeitsgericht L. auf Antrag der Klägerin fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen durch die Kündigung vom 28. Januar 2004 nicht aufgelöst worden sei. Zur Begründung wurde - über eine unzureichende Beteiligung der Mitarbeitervertretung der Beigeladenen hinaus - ausgeführt, dass die zur Grundlage der Kündigung gemachten schulischen Vorfälle überwiegend durch erfolgte Abmahnungen verbraucht seien und die verbleibenden Vorwürfe - ein bis zum 15. April 2004 nicht abgegebener Unterrichtsentwurf und das Verhalten der Klägerin in der Musikstunde am 19. Januar 2004 - keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellten.

Aufgrund des genannten Widerrufs der Unterrichtungsgenehmigung kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut außerordentlich durch Schreiben vom 3. Mai 2004. Auf eine entsprechende Klage stellte das Arbeitsgericht L. durch ein weiteres Urteil vom 10. September 2004 - 4 Ca 225/04 - fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin durch die Kündigung der Beigeladenen vom 3. Mai 2004 nicht aufgelöst worden sei und führte zur Begründung aus, dass im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht festgestanden habe, dass der Entzug der Unterrichtungsgenehmigung der Klägerin ein dauerhaftes Beschäftigungshindernis darstelle, da der zu Grunde liegende Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angegriffen worden sei, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten, insbesondere auf die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts L. zu den Aktenzeichen - 4 Ca 59/04 - und - 4 Ca 225/04 - verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Januar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierbei kann zunächst sowohl offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht allein geprüft hat - in der Person der Klägerin Tatsachen im Sinne des § 167 Abs. 2 Satz 3 NSchG a.F. vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden, als auch ob - wie der 13. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Zulassungsbeschluss vom 3. November 2006 angedeutet hat - die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung deshalb zweifelhaft ist, weil das Arbeitsgericht in den die Kündigungen des Dienstverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen betreffenden Rechtsstreitigkeiten das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB in dem auch den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Lebenssachverhalt verneint hat. Denn jedenfalls leiden die angefochtenen Bescheide, die sich allein auf § 167 Abs. 2 Satz 3 NSchG a.F. stützen lassen (1.), an einem Ermessensnichtgebrauch als im Sinne des § 114 VwGO nachprüfbarem Ermessensfehler (2.), der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO zu ihrer Aufhebung führt. Das Ermessen der Bezirksregierung Braunschweig war ferner weder "auf Eins" reduziert (3.), noch war die Ermessensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts intendiert (4.). Die fehlende Ermessensausübung kann schließlich im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden (5.).

1. Zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004, - BVerwG 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 ; Beschluss vom 20. Januar 1999, - BVerwG 8 B 232.98 -, Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994, - BVerwG 11 B 152.94 -, Juris, und Beschluss vom 04. Juli 2006, - BVerwG 5 B 90.05 -, Juris), mithin hier der 22. März 2004 als der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides. Für diesen Zeitpunkt bestimmte § 167 Abs. 2 Satz 3 NSchG (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. März 1998, NdsGVBl. S. 137, zuletzt geändert durch Gesetz zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten vom 2. Juli 2003, NdsGVBl. 2003, S. 244 [im Folgenden: § 167 NSchG a.F.]) unter anderem, dass die Unterrichtungsgenehmigung nur widerrufen werden "darf", wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

Durch die Formulierung "darf" auf der Rechtsfolgenseite der Norm wird deutlich, dass diese der Behörde ein Ermessen einräumt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 1989, - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265-1267 zu einer vergleichbaren Vorschrift des baden-württembergischen Schulrechts). Es handelt sich nicht um eine Norm der sogenannten "gebundenen Verwaltung", bei der die Behörde handeln muss, oder um eine "Soll-Vorschrift", die im Hinblick auf die Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall statuiert, und die nur in atypischen Fällen - wenn der zu entscheidende Sachverhalt vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfasst ist und in wesentlichen Grundzügen mit den zu regelnden Fällen nicht übereinstimmt - Abweichungen gestattet (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004, - BVerwG 3 C 7.04 -, DVBl 2005, 648-651). Die Norm statuiert ein von Amts wegen ergehendes repressives Unterrichtungsverbot (Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2006, - 7 B 05.2202 -, DVBl 2006, 1608) und stellt dieses mit der Formulierung "darf" in das gemäß § 40 VwVfG in Verbindung mit § 1 NdsVwVfG auszuübende Ermessen der zuständigen Behörde.

2. Dieses Ermessen hat die Bezirksregierung Braunschweig weder in ihrem Ausgangsbescheid vom 29. Januar 2004 noch im Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 erkannt oder gar ordnungsgemäß ausgeübt.

a) Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine ordnungsgemäße Ausübung des einer Behörde eingeräumten Ermessens voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (§ 39 Abs. 1 VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996, - BVerwG 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 <70> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 05. September 2006, - BVerwG 1 C 20.05 -, AuAS 2007, 3-5.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über den Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1969, - BVerwG VII CB 63.68 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 10 zur Ablehnung der Erteilung der Unterrichtungsgenehmigung): Bei dem Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Unterrichtungsgenehmigung handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, statt vieler Beschluss vom 2. März 1977, - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 <117> m.w.N.). Diese Entscheidungsfreiheit wird der betroffenen Lehrkraft durch einen Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft (vgl. zum Widerruf der Approbation BVerwG, Urteil vom 16. September 1997, - BVerwG 3 C 12/95 -, BVerwGE 105, 214-223) mit der Folge, dass sich die zu treffende Ermessensentscheidung mit diesen grundrechtlichen Auswirkungen auseinander setzen muss. Die Entscheidung über den Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung kann daher nur dann Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater und insbesondere grundrechtlich geschützter Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat.

b) An einer diesen Vorgaben genügenden Ermessensbetätigung fehlt es vorliegend; die Bezirksregierung Braunschweig hat vielmehr weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid Ermessenerwägungen angestellt.

Der Ausgangsbescheid vom 29. Januar 2004 enthält allein die Auflistung der aus Sicht der Beklagten auf der Tatbestandsseite den Widerruf tragenden Argumente. Der Bescheid nennt noch nicht einmal eine Norm, unter die dieses Verhalten subsumiert werden kann. Allein schon der Umstand, dass in dem Bescheid nicht von einer ein Ermessen eröffnenden Norm als Ermächtigungsgrundlage ausgegangen wird, rechtfertigt die Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2006, - 2 B 776/04 -, Juris). Lediglich der letzte, der Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehende Satz befasst sich mit der Rechtsfolgenseite einer möglicher Weise in Blick genommenen Rechtsnorm: "Angesichts ihres Verhaltens und der Schwere der Vorwürfe ist eine andere Abhilfe als der Widerruf der Unterrichtserlaubnis nicht möglich." Diese Formulierung deutet indes darauf hin, dass sich die Ausgangsbehörde in ihrer Entscheidung nach der für sie feststehenden Erfüllung eines Widerrufstatbestandes sogar gebunden gesehen, ihr Ermessen überhaupt nicht erkannt und dieses damit naturgemäß auch nicht ausgeübt hat; jedenfalls lässt sie eine Abwägung des "Für und Wider" der Entscheidung oder gar eine Einstellung der privaten und grundrechtlich geschützten Belange der Klägerin im obigen Sinne in die Entscheidung nicht erkennen.

Für den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 22. März 2004, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Ausgangsbescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt gegeben hat, gilt nichts anderes: Auch im Widerspruchsbescheid wird eine Rechtsnorm weder genannt oder gar im Sinne einer Subsumtion geprüft; zur Rechtsfolgenseite einer etwa in Blick genommenen Norm findet sich allenfalls der der Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehende Satz "Es bestehen daher eindeutige Zweifel an der fachlichen als auch an der persönlichen Fähigkeit Ihrer Mandantin, ihren Unterrichtsverpflichtungen nachzukommen, sodass der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung gerechtfertigt ist." Dafür, dass die Bezirksregierung Braunschweig im Widerspruchsbescheid überhaupt die Betroffenheit der Klägerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition der Freiheit der Berufswahl (s.o.) gesehen oder diese gar mit den öffentlichen Interessen daran, dass nur geeignete Lehrkräfte ihre Tätigkeit ausüben dürfen, oder mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und dem Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG), deren Schutz dem Staat im Rahmen seiner Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) obliegt, abgewogen hat, lässt sich dem Bescheid nichts entnehmen.

Insgesamt fehlt es damit an der notwendigen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen privaten Belangen mit der Folge der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.

3. Das Ermessen der Bezirksregierung Braunschweig war auch vorliegend nicht "auf Eins" reduziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann zwar bei der Anwendung einer Ermessensnorm im Einzelfall "eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis ... eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten". In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Behörde - trotz des sonst bestehenden Ermessensspielraums - rechtlich zwingend vorgezeichnet, so dass für behördliche Ermessenserwägungen kein Anlass besteht (BVerwG, Beschluss vom 03.Oktober 1988, - BVerwG 1 B 114.88 -, Buchholz 316 § 40 VwVfG Nr 8). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Dies folgt für den Senat schon aus dem Umstand, dass der Leitende Schuldirektor G. in seinem Vermerk vom 19. August 2003 über Besuche des Unterrichts der Klägerin Fortbildungsmaßnahmen, Auflagen zu Beratung und Unterrichtsplanung sowie den Einsatz der Fachberater vorgeschlagen hat. Die konsequente Durchführung dieser im Verhältnis zu einem Entzug der Unterrichtungsgenehmigung jedenfalls milderen Mittel ist den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht zu entnehmen. Dass daher - noch dazu angesichts einer nahezu zwanzigjährigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin, für deren ganz überwiegende Dauer pädagogische Mängel nicht dokumentiert sind und in deren Verlauf die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin zum 1. Februar 2001 noch arbeitsvertraglich erhöht wurde - nach der vorhandenen Tatsachengrundlage der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung das einzig rechtmäßige Ergebnis wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.

4. Die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung Braunschweig war auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts intendiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. u.a. Urteil vom 15. Juni 1971, - BVerwG II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191; Urteil vom 5. Juli 1985, - BVerwG 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1). Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz näher steht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt nämlich, dass es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung einer Abwägung des "Für und Wider" nicht bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980, - BVerwG 4 B 67.80 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126). Eine Begründung der Ermessenserwägungen der Behörde ist somit entbehrlich, wenn eine Ermessen einräumende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, - BVerwG 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; Urteil vom 23. Mai 1996, - BVerwG 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1; Urteil vom 25. September 1992, - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 -, BVerwGE 91, 82; Urteil vom 5. Juli 1985, a.a.O.). Dies nimmt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O.) im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten etwa im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG an, der für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt.

Eine Regelung, die für den hier gegebenen Fall der Rücknahme auf ein sog. intendiertes Ermessen hinweist, ist vorliegend nicht vorhanden. § 167 Abs. 2 NSchG a.F. lässt als Konkretisierung der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) im Spannungsfeld zwischen der ebenfalls grundrechtsgeschützten Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) und des Grundrechts der freien Berufswahl der Lehrperson aus Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls keine Ansatzpunkte für eine Auslegung im Sinne eines intendierten Ermessens erkennen. Es bestehen auch keine ermessenslenkenden Vorgaben für die hier in Frage stehende Rechtsmaterie, deren Existenz für den hier gegebenen Fall des Widerrufs der Unterrichtungserlaubnis auf ein sogenanntes intendiertes Ermessen hinweisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2006, - BVerwG 1 C 20.05 -, AuAS 2007, 3-5).

5. Ein - wie hier - wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann vom Gericht nicht geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 13. November 1981, - BVerwG 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413; Beschluss vom 3. Oktober 1988, - BVerwG 1 B 114.88 -, Buchholz 316 § 40 VwVfG Nr. 8). Das ist auch nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO möglich. Eine solche ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur in der Weise vorgesehen, dass die Behörde "ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt. Die Vorschrift setzt mithin voraus, dass bereits vorher, bei der behördlichen Entscheidung, schon "Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes" angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999, - BVerwG 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912-2914 und Urteil vom 05. September 2006, - BVerwG 1 C 20/05 -, AuAS 2007, 3-5).

Die angefochtenen Bescheide sind daher wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig; da sie die Klägerin auch tatsächlich in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen, sind sie aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf die weitere Frage, ob der Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären. Es entspricht in der Regel nur der Billigkeit, der unterlegenen Partei die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dem Beigeladenen die Rechtsmittelschrift vom Gericht zugeleitet wurde und er in dem Verfahren einen mit einer Begründung versehenen Antrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2006, - BVerwG 6 B 81/05 -, Juris). An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es vorliegend, da die Beigeladene keine Anträge gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 GKG und nach der Übergangsvorschrift des § 72 GKG in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. von Amts wegen zu ändern war. Der Senat hat sich bei seiner Streitwertbemessung von der Überlegung leiten lassen, dass der Entzug der Unterrichtungsgenehmigung für die davon betroffenen Lehrkraft ihre Berufswahlfreiheit ähnlich einschränkt wie etwa der Entzug der Approbation für einen Arzt, für die Teilziffer 16.1 des Streitwertkataloges (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, www.bundesverwaltungsgericht.de) einen Mindeststreitwert von 30.000,00 € vorsieht. Auch wenn man berücksichtigt, dass dies den Jahresbetrag des erwarteten oder erzielten Verdienstes eines freien Berufs abbilden soll, so scheint angesichts der Teilziffer 36.3 des Streitwertkataloges, der für sonstige berufseröffnende Prüfungen einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € vorsieht - dies ist wirtschaftlich mit dem Widerruf einer die Berufswahl regelnden Genehmigung vergleichbar -, jedenfalls dieser Betrag das wirtschaftliche Interesse an einer Klage gegen den Entzug der Unterrichtsgenehmigung angemessen widerzuspiegeln.

Ende der Entscheidung

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