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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 2 LB 409/05
Rechtsgebiete: NBG, NHG


Vorschriften:

NBG § 25
NHG § 11
NHG § 13
Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sind mit der vollen Dauer des Vorbereitungsdienstes und ohne eine Unterscheidung zwischen fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten auf das Studienguthaben anzurechnen.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 2 LB 409/05

Datum: 24.05.2007

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung von Langzeitstudiengebühren für das Wintersemester 2003/2004.

Sie absolvierte vom 1. August 1990 bis zum 31. Juli 1993 als Beamtenanwärterin des Landkreises Hannover den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Hannover.

Seit dem Wintersemester 2000/2001 studierte sie an der beklagten Universität den Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Im hier streitigen Wintersemester 2003/2004 befand sie sich im 7. Fachsemester.

Durch Bescheid vom 13. Juni 2003 setzte die Beklagte gegen die Klägerin für das Wintersemester 2003/2004 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG (in der Fassung vom 24. Juni 2002, Nds.GVBl. S. 286 [im Folgenden: NHG a.F.]) eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,00 € fest, da die Klägerin ihr Studienguthaben nach § 11 NHG a.F. aufgebraucht habe.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 16. Juni 2003 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 zurückwies.

Die Klägerin hat am 22. September 2003 Klage erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Anrechnung ihrer Studienzeit an der Niedersächsischen Fachhochschule für Kommunale Verwaltung und Rechtspflege auf ihr Studienguthaben rechtswidrig sei, da gemäß § 11 Abs. 4 NHG a.F. lediglich kostenfreie Studienzeiten auf das Studienguthaben anzurechnen seien. Da ihr früherer Dienstherr, der Landkreis Hannover, für ihre Ausbildung an die Fachhochschule 7.200,60 DM bezahlt habe, habe es sich hierbei nicht um ein kostenfreies Studium gehandelt mit der Folge, dass die Studienzeiten der Fachhochschule auch nicht auf das Studienguthaben hätten angerechnet werden dürfen. Ferner seien Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 NHG von der Gebührenpflicht generell ausgenommen. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Studierender - wie sie - in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge zunächst an der Fachhochschule und dann an einer anderen Hochschule studiere. Die Studiengebührenpflicht könne nicht davon abhängen, in welcher Reihenfolge man verschiedene Hochschulen besuche. Selbst wenn Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege auf ihr Studienguthaben anzurechnen seien, so sei eine Anrechnung jedoch nur in einem Umfang von drei Semestern möglich. Denn zum Zeitpunkt ihrer Ausbildung ab dem Jahre 1990 sei ihr Studium in Lehrgänge unterteilt gewesen, von denen sie 22 Monate an der Fachhochschule und 14 Monate in der praktischen Ausbildung in Verwaltungsstationen durchlaufen habe. Jedenfalls zwei Semester des Fachhochschulstudiums entfielen damit auf fachpraktische Zeiten, die bei der Berechnung des Studienguthabens nicht zu berücksichtigen seien. Zudem habe ihre Ausbildung am 21. Juni 1993 geendet, sodass angesichts der Dauer des Sommersemesters bis zum 30. September maximal fünf Semester anrechnungsfähig seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend vorgetragen: Nach § 11 Abs. 4 NHG a.F. würden Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Studienguthaben angerechnet, soweit für diese Studienzeiten keine Studiengebühren erhoben worden seien. Im Fall der Klägerin sei die gesamte Studienzeit von sechs Semestern an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege anzurechnen gewesen, da es sich bei dieser Fachhochschule um eine Hochschule im Sinne des § 11 Abs. 4 NHG a.F. handele. Die Ausgestaltung des Studiums sei ebenso wenig relevant wie die Studieninhalte. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die Ausbildung nach den §§ 2 und 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst (vom 17. Februar 1989, Nds. GVBl. S. 29) in einem Studiengang zu absolvieren sei. Aus der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Sätze 2, 3 NHG a.F., nach der bei der Erhebung von Langzeitstudiengebühren aktive Studierende eines Rechtspflegerstudiums ausgenommen seien, folge für den vorliegenden Sachverhalt nichts. Auch habe die Klägerin für ihr Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege keine Gebühren bezahlt. Dass ein Dritter Zahlungen für das Studium der Klägerin geleistet habe, sei ohne Belang. Das Gesetz stelle allein auf eine Studiengebührenpflicht des Studierenden ab.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 1. März 2004 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte könne nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG a.F. von der Klägerin eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,-- € für das Wintersemester 2003/2004 verlangen, da die Klägerin in diesem Semester das ihr zur Verfügung gestellte Studienguthaben noch nicht verbraucht habe. Die Berechnung des Studienguthabens habe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a.F. zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift verfügten Studierende an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zuzüglich weiterer vier Semester. Da der Lehramtstudiengang der Klägerin eine Regelstudienzeit von acht Semestern vorsehe, habe diese ein Studienguthaben von zwölf Semestern gehabt. Auf dieses Studienguthaben sei das Studium der Klägerin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nicht mit der tatsächlich verstrichenen Studienzeit von sechs Semestern, sondern allenfalls mit einem Umfang von drei Semestern anrechenbar. Dies folge aus dem Begriff der Studienzeiten in § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG a.F.. § 11 Abs. 4 NHG a.F. stelle mit dem Begriff der Studienzeiten im Unterschied zu den Regelungen über die Berechnung des Studienguthabens nicht auf die Anzahl der Gliederungsabschnitte eines Studiums, nämlich Hochschulsemester oder -trimester ab, sondern knüpfe nur an die Zeiten von Studien an, also an die Zeitabschnitte, in denen eine Person den Status einer oder eines Studierenden innegehabt habe und aus rechtlichen Gründen auch von diesem Status habe Gebrauch machen können. Andernfalls hätte es weder der Klarstellung in Satz 2 des § 11 Abs. 4 NHG, wonach Studienzeiten in Teilstudiengängen entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet würden, noch der Einschränkung des Begriffs der Studienzeiten in Satz 3 der Norm, wonach das Studienguthaben durch Urlaubssemester nicht verringert werde, bedurft. Die Ausbildung der Klägerin für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in den Ausbildungsabschnitten Einführungsstudium, Berufspraktische Studienzeiten I und II, Zwischenstudium und Abschlussstudium I und II ausgebildet worden sei, sowie dadurch, dass sie darüber hinaus auch fachpraktische Ausbildungsteile in der Behörde absolviert habe. Die an der Fachhochschule verbrachten genannten Abschnitte des drei Jahre währenden Vorbereitungsdienstes summierten sich jedoch allein auf 22 Monate der insgesamt 36 Monate währenden Ausbildungszeit. Es sei gerichtsbekannt, dass die Anwärterinnen und Anwärter während der übrigen Ausbildungszeiträume von insgesamt 14 Monaten, in denen keine Fachhochschulveranstaltungen und keine berufsbezogenen Studienzeiten stattgefunden hätten, an die Ausbildungsdienststelle zurückgekehrt seien und dort an einer ihrer zukünftigen Laufbahn entsprechenden berufspraktischen Ausbildung an den unterschiedlichen Arbeitsplätzen ihres kommunalen Dienstherrn teilgenommen hätten. Die Klägerin habe damit 14 Monate lang bei ihrer Ausbildungsbehörde gearbeitet. Durch diese tatsächlich praktizierte Zweiteilung der Ausbildung habe das Studium der Klägerin die Züge eines Teilzeitstudiums im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG aufgewiesen, und zwar in Gestalt des an privaten und an öffentlichen Fachhochschulen praktizierten dualen Studiums. Kennzeichnend für einen derartigen Teilzeitstudiengang sei, dass die Studierenden in dem Unternehmen, das ihre Ausbildung fördere, während der vorlesungsfreien Zeit arbeiteten. Studienzeiten in einem Teilzeitstudiengang würden aber nach § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG a.F. nur entsprechend angerechnet, also mit der Länge der Teilzeitstudienabschnitte, und auf volle Semester abgerundet. Hierbei könne offen bleiben, ob die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG a.F. auf die Ausbildung der Klägerin unmittelbar anzuwenden sei. Jedenfalls sei der unbestimmte Rechtsbegriff der "Studienzeiten" in der Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 4 NHG a.F. so auszulegen, dass sich aus ihm ein zweifelsfrei nachvollziehbarer Sachverhalt ableiten lasse. Nur bei einem Ergebnis der Auslegung, das einer willkürlichen Handhabung der Abgabenvorschrift durch die Behörden entgegenstehe, sei dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG genügt. Das Studium der Klägerin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sei weder in Semester noch entsprechende Zeitabschnitte von Studienjahren oder Halbjahren gegliedert gewesen. Bei einer solchen Sachlage beweise sich die Auslegung des § 11 Abs. 4 NHG als willkürlich, wenn der Begriff der Studienzeiten losgelöst von seinem Wortsinn dahin interpretiert werde, dass unter Studienzeiten ein in einer hypothetischen Semesterzahl ausgedrückter Zeitrahmen zu verstehen sei. Denn für die willkürfreie Bestimmung eines solchen Zeitrahmens ließen sich dem NHG keine greifbaren Anhaltspunkte entnehmen. Nach dem Wortsinn des Begriffs Studienzeiten seien daher der Berechnung nur die tatsächlichen Studienzeiten zugrunde zu legen.

Habe die Klägerin insgesamt nur 22 Monate an tatsächlich abgeleisteten Studienzeiten an der Fachhochschule verbracht, so seien in ihrem Fall insgesamt nur drei Semester auf das Studienguthaben anrechenbar, da § 11 Abs. 4 NHG a.F. nur eine Abrundung, nicht aber eine Aufrundung auf volle Semester vorsehe. Die Klägerin habe daher von ihrem Studienguthaben erst zehn Semester verbraucht und befinde sich im Wintersemester 2003/2004 noch in einem gebührenfreien Abschnitt ihres Studiums.

Mit ihrer dagegen gerichteten, mit Beschluss des Senats vom 18. August 2005 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Studienzeit der Klägerin an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sei in vollem Umfang der Ausbildung anzurechnen. Denn die Klägerin habe in einer durchgängigen Studienzeit von 36 Monaten dort studiert. Bereits aus der durch das 2. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209) in das Beamtenrechtsrahmengesetz eingefügten Vorschrift des § 14 Abs. 2 BRRG und der dieser Norm folgenden Vorschrift des § 25 Abs. 2 NBG folge, dass der dreijährige Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Studiengang einer Fachhochschule den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind, vermitteln solle. Der Vorbereitungsdienst bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften aus Fachstudien von mindestens 18monatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Dementsprechend habe der zum Zeitpunkt des Studiums der Klägerin geltende Beschluss des Landesministeriums zur Errichtung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 18. April 1978 (Nds. MBl. S. 558) in § 2 Abs. 2 vorgesehen, dass die Fachhochschule im Rahmen des allgemeinen Bildungsauftrages in Studiengängen, die Theorie und Praxis verbänden, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittele, die für die Wahrnehmung von Aufgaben des gehobenen Dienstes erforderlich seien. § 15 des Errichtungsbeschlusses habe des weiteren vorgesehen, dass sich das Studium nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen richte. Nach § 10 Abs. 1 der hier maßgeblichen APVOgehD vom 17. Februar 1989 (Nds. GVBl. S. 29) gliedere sich die Ausbildung in Fachstudien- und berufspraktische Studienzeiten von jeweils 18 Monaten. Bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften folge eindeutig, dass diese von einem einheitlichen Studiengang ausgingen, welcher als Bestandteile einerseits die fachtheoretischen, andererseits die berufspraktischen Studienzeiten enthalte. Auch mache der Begriff der "berufspraktischen Studienzeiten" deutlich, dass es sich hierbei - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - um einen integralen Teil des Studiums, und nicht etwa um einen abtrennbaren Teil einer anders gearteten Ausbildung handele, die nicht Studium sei. Für eine Fachhochschulausbildung sei prägend die enge Verzahnung von Theorie und Praxis, die sich in der Studienablaufplanung und hier in abwechselnd aufeinander bezogenen fachtheoretischen und berufspraktischen Abschnitten niederschlage. Diese spezifische Studiengestaltung, mit der theoretische und praktische Ausbildung gewissermaßen verschmolzen würden, trage dem Auftrag der Fachhochschule, anwendungsbezogene, d.h. auf die Praxis bezogene Lehre und Forschung zu betreiben, in besonderer Weise Rechnung. Auch § 10 Abs. 3 APVOgehD a.F., wonach die theoretischen Lehrveranstaltungen mindestens 2200 Unterrichtsstunden umfassten und davon etwa 400 Unterrichtsstunden auf Lehrveranstaltungen der Fachhochschule während der berufspraktischen Studienzeiten entfielen, zeige, dass es sich bei der Ausbildung um eine insgesamt als Studium einzustufende Einheit handele. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Studienzeiten sei daher dahingehend auszulegen, dass die gesamte dreijährige Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes anzurechnen sei. Für das Fachhochschulstudium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege könne nichts anderes gelten, wie für zahlreiche andere, etwa ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten, in denen regelmäßig mehrwöchige Praktika abzuleisten seien, um für die Prüfungen zugelassen zu werden. Auch diese Praktika fänden außerhalb der Universitäten in Betrieben statt, seien aber gleichwohl Teil des einheitlichen Studiengangs der jeweiligen Ingenieurwissenschaften, da ohne die vorgeschriebenen Praktika die Ingenieurkandidaten nicht zur Diplomprüfung zugelassen würden. Die Anrechnung des Fachhochschulstudiums mit insgesamt sechs Semestern auf das Studienguthaben entspreche ferner sowohl der Erlasslage als auch der überwiegenden Praxis der Niedersächsischen Hochschulen. Soweit einzelne Hochschulen hiervon abwichen, seien dies Fehlentscheidungen im Einzelfall und würden diese Universitäten durch das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kultur auf die geltende Erlasslage hingewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Bei dem von ihr absolvierten Vorbereitungsdienst mit einer Kommune als Ausbildungsbehörde handele es sich schon um kein Studium im Rechtssinne. Selbst bei Annahme eines Studiums sei nach den maßgeblichen Ausbildungsvorschriften nur der tatsächlich an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege abzuleistende Teil des Vorbereitungsdienstes - dies seien nach § 10 Abs. 1 APVOgehD a.F. 18 Monate und damit drei Semester - auf das Studienguthaben anzurechnen. Denn die im Übrigen durchgeführte berufspraktische Ausbildung habe nicht den Charakter eines Hochschulstudiums gehabt und sei deswegen auch nicht auf das Studienguthaben anzurechnen. Soweit der niedersächsische Gesetzgeber von einem Studiengang spreche, sei von einer redaktionellen Ungenauigkeit auszugehen. Die Zweiteilung des Fachhochschulstudiums ergebe sich auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) APVOgehD a.F., wonach die entsendende Behörde - in ihrem Fall der Landkreis D. - die Ausbildungsbehörde gewesen sei. Auch § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 APVOgehD a.F., der streng nach Fachstudienzeiten und Zeiten beruflicher Tätigkeit unterscheide, verdeutliche, dass der Gesetzgeber klar zwischen einem Studienteil und einem Praxisteil der Ausbildung differenziert habe. Der von der Beklagten angestellte Vergleich mit Ingenieurstudenten gehe ins Leere, da diese Studenten während der gesamten Ausbildung weder in einem Beamten- noch in einem Anwärter- oder Angestelltenverhältnis stünden. Zudem seien Ingenieurstudiengänge aufgrund der geringen Dauer der erforderlichen Praktika nicht mit dem vorliegenden Fachhochschulstudium vergleichbar. Ferner scheitere eine Anrechnung ihres Vorbereitungsdienstes auf das Studienguthaben bereits daran, dass gemäß § 11 Abs. 4 NHG a.F. nur Studienzeiten angerechnet werden könnten, für die keine Studiengebühren erhoben worden seien. Für ihre - der Klägerin - Lehrgänge habe jedoch ihr Dienstherr, der Landkreis Hannover, Gebühren in Höhe von 7.200,60 DM gezahlt. Aufgrund der Gebührenzahlung durch die Ausbildungsbehörde - den Landkreis Hannover - hätten ihre Studienzeiten an der Fachhochschule den Landeshaushalt nicht belastet; sie könnten daher auf das Studienguthaben nicht angerechnet werden. Auch die Leibniz-Universität Hannover rechne in ihrer Verwaltungspraxis den Vorbereitungsdienst für den allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienst allein mit drei Semestern auf das Studienguthaben an. Ebenso verfahre die Tierärztliche Hochschule Hannover. Hiermit sei sie gleich zu behandeln. Ihr stehe sogar ein weiteres Studienguthaben in Höhe des Wertes der vom Landkreis Hannover gezahlten 7.200,60 DM = 3.681,61 € Studiengebühren zu; hieraus ergebe sich, dass sie bereits ein Studienguthaben für mindestens sieben weitere Semester bezahlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004, - BVerwG 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 ; Beschluss vom 20. Januar 1999, - BVerwG 8 B 232.98 -, Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994, - BVerwG 11 B 152.94 -, Juris, und Beschluss vom 04. Juli 2006, - BVerwG 5 B 90.05 -, Juris), mithin hier der 8. September 2003 als der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides.

2. Für diesen maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG a.F., dass die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden eine Studiengebühr in Höhe von 500,00 € erheben, soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des NHG a.F. bestehen nicht. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren sind verfassungsgemäß. Inzwischen ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung der Studiengebühren weder gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Anwendung der Regelung auch auf solche Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des NHG begonnen haben, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006, - 1 BvR 1750/01 - [zur Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühr für Langzeitstudierende in Baden-Württemberg], VR 2006, 287-288; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005, - BVerwG 6 B 22.05 -, Juris und vorgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2004, - 8 A 3358/04 u.a. - [zur Studiengebühr für Langzeitstudenten -], DVBl 2005, 518-523; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004, - 2 ME 364/03 - , NdsRpfl 2004, 108-109). Auch ein Verstoß der hier maßgeblichen Normen gegen unmittelbar geltende völkerrechtliche Vorschriften - gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. II 1973, 1569) - ist nicht erkennbar (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006, - BVerwG 6 B 33.06 -, Juris).

In dem hier maßgeblichen Winter-Semester 2003/2004 stand der Klägerin kein Studienguthaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a.F. mehr zur Verfügung. Denn von ihrem Studienguthaben für den von ihr belegten Lehramtsstudiengang in Höhe von ursprünglich zwölf Semester (a]) waren gemäß § 11 Abs. 4 NHG a.F. die drei Jahre - dies entspricht sechs Semester - des von ihr bereits absolvierten Studiums an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Abzug zu bringen (b]).

a) Die Berechnung des Studienguthabens regelt § 11 NHG a.F. . Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Norm verfügen die Studierenden an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zuzüglich weiterer vier Semester. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der für die Klägerin maßgeblichen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen ([PVO-Lehr I] vom 15. April 1998, Nds.GVBl. S. 399) beträgt die Regelstudienzeit in dem von ihr belegten Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen acht Semester; dies ergibt zuzüglich der vier genannten Semester ein Gesamtstudienguthaben von zwölf Semestern.

b) Von dem Studienguthaben der Klägerin sind indes gemäß § 11 Abs. 4 NHG a.F. ihre Studienzeiten an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege mit einem Umfang von sechs Semestern in Abzug zu bringen. Nach Satz 1 1. Halbsatz dieser Norm werden auf das Studienguthaben Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet, soweit für diese Studienzeiten keine Studiengebühren erhoben wurden. Bei der von der Klägerin besuchten Fachhochschule handelt es sich um eine Hochschule im Sinne dieser Norm (aa). Auch stellen die von ihr dort absolvierten sechs Semester in vollem Umfang "Studienzeiten an Hochschulen" dar, ohne dass es auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Betrachtung gestellte Untergliederung des Studiums in fachtheoretische und fachpraktische Studienzeiten ankommt (bb). Weiterhin wurden für dieses Studium keine Studiengebühren erhoben (cc). Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem von ihr absolvierten Fachhochschulstudium auch nicht um Studienzeiten in Teilzeitstudiengängen, die nach § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG a.F. nur entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet werden (dd). Eine abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten, aus der die Klägerin in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Rechte herleiten könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich; dass sich andere Hochschulen im Geltungsbereich des NHG mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis zu dieser Rechtslage abweichend verhalten, ist weder der Sache nach erkennbar noch insoweit überhaupt rechtserheblich (ee). Dass die Klägerin ihre Prüfung bereits am 21. Juni 2003 - mithin im sechsten Semester - abgelegt hat, ist ebenso unerheblich (gg) wie der Umstand, dass Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 NHG a.F. generell von der Gebührenpflicht ausgenommen sind (ff).

(aa) Bei der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege handelt es sich um eine öffentliche Hochschule im Sinne des NHG in der hier für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds.GVBl. S. 286). Denn bereits nach § 1 Abs. 4 NHG in der Fassung der Neufassung des NHG vom 14. Juni 1989 (Nds.GVBl. S. 223) - dies war die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fachhochschulstudiums durch die Klägerin am 1. August 1990 maßgebliche Fassung - stand die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege den Fachhochschulen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 13 bis 20 NHG gleich. An dieser Gesetzeslage hat sich in der Folgezeit materiell nichts geändert, da in der Neufassung des NHG 2002 die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege ebenfalls den Status einer Hochschule hat (§ 2 Nr. 14 NHG).

Unerheblich ist insoweit der Einwand der Klägerin, dass sie deshalb kein Studium im Rechtssinne absolviert habe, weil sie eine Ausbildungsbehörde als Dienstherrn gehabt habe, in dessen Dienst sie lediglich einen Vorbereitungsdienst absolviert habe. Die Klägerin verkennt insoweit die Regelung des § 25 NBG über die Allgemeinen Laufbahnerfordernisse für den gehobenen Dienst. Nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 dieser Norm vermittelt der nach Absatz 1 Nr. 2 für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes unter anderem zu fordernde Vorbereitungsdienst von drei Jahren "in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind"; "der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten". Nach der Systematik des Gesetzes stellt damit das Fachhochschulstudium gerade den für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlichen Vorbereitungsdienst dar. Ein Studium im Rechtssinne lag damit dem Grunde nach unabhängig von seiner synonymen Bezeichnung als Vorbereitungsdienst unzweifelhaft vor.

(bb) Die von der Klägerin an der Fachhochschule absolvierten sechs Semester stellen auch in vollem Umfang Studienzeiten dar; der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Betrachtung gestellten Aufspaltung des Studiums in fachtheoretische und fachpraktische Studienzeiten mit der Folge einer nur anteiligen Anrechnung der auf die tatsächliche zeitliche Präsenz an der Fachhochschule entfallenden Ausbildungsanteile tritt der Senat nicht bei.

§ 11 Abs. 4 Satz 1 NHG a.F. definiert den Begriff der "Studienzeiten an Hochschulen" nicht. Der Wortlaut der Norm deckt zur Bestimmung der Studienzeit vielmehr sowohl ein Abstellen auf die Anzahl der Hochschulsemester bzw. die abstrakte Dauer der Hochschulausbildung als auch - mit dem Verwaltungsgericht - die Zeiten tatsächlichen Studiums an der Hochschule im Sinne einer dortigen Präsenz und die Nichtberücksichtigung der fachpraktischen Ausbildungszeiten ab.

In systematischer Hinsicht besteht ein Zusammenhang zu § 6 NHG a.F. . Nach Abs. 1 dieser Norm werden Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung. Ferner bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 1 NHG a.F., dass für jeden Studiengang eine Regelstudienzeit festzulegen ist, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung der Prüfungsverfahren, die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten sowie die Landeshochschulplanung. Hiernach ist Regelstudienzeit die Zeit, in der ein Studiengang im Sinne des § 6 Abs. 1 NHG "regelmäßig" abgeschlossen werden kann. Für die Auslegung des vom Wortlaut her teilidentischen Begriffs der "Studienzeit" folgt hieraus, dass dies die in einem "Studiengang" im Sinne des § 6 Abs. 1 NHG a.F. tatsächlich verbrachte Zeit ist. Dies spricht in systematischer Hinsicht entscheidend dafür, für den Inhalt des Begriffs der "Studienzeit an Hochschulen" auf die im Studiengang abstrakt verbrachte Zeit - ausgedrückt in der Anzahl der Semester oder der Trimester - abzustellen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist bei einem solchen Normverständnis die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 3 NHG a.F., wonach durch Urlaubssemester das Studienguthaben nicht verringert wird, nicht ohne normativen Anwendungsbereich. Bei einem derartigen Normverständnis stellt sie - deklaratorisch - fest, dass Urlaubssemester nicht als im Studiengang verbrachte "Studienzeiten an Hochschulen" gelten.

Auch Sinn und Zweck der Regelung über die Einführung von Studienguthaben sprechen für eine Bestimmung der "Studienzeit an Hochschulen" als der in einem Studiengang tatsächlich abstrakt verbrachten Zeit. Mit den zu einem sehr späten Zeitpunkt in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Regelungen über Studienguthaben und Studiengebühren für Langzeitsudenten (vgl. Art. 8 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2002, LT-Ds. 14/2930, dort § 81 a und § 81 b NHG [S. 8 ff]) verfolgte der Gesetzgeber erkennbar das Ziel, die durchschnittliche Studiendauer zu verkürzen. Die Regelungen über Studienguthaben und Studiengebühren waren dabei gerichtet auf die Betrachtung der Semesterzahlen. Denn diese Regelungen wurden diskutiert zu der Alternative einer Zwangsexmatrikulation nach dem 20. Hochschulsemester (vgl. die Rede des damaligen Ministers für Wissenschaft und Kultur Oppermann in der Sitzung des Niedersächsischen Landtags vom 13. Dezember 2001, Plenarprotokoll Seite 9014) und wurden einer solchen Zwangsexmatrikulation nach einem bestimmten Semester gegenüber aber wegen der besseren Möglichkeiten der individuellen Lebensplanung für die Studenten bevorzugt. Dies spricht ebenfalls dafür, auch die Regelungen über Studiengebühren und Studienguthaben semesterbezogen zu verstehen, wie dies auch bei einer Regelung über eine Zwangsexmatrikulation nach einem bestimmten Semester der Fall wäre.

Letztlich sind neuere Studiengänge nicht nur - wie die Beklagte vorträgt - durch betriebliche Praktika - etwa im Bereich der Ingenieurwissenschaften - gekennzeichnet, sondern bauen zunehmend auf einer dauerhaften Verzahnung theoretischer und berufspraktischer Ausbildung vom ersten Semester an auf: So gibt etwa der durch eine auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 NHG geschlossene sogenannte Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur und der Medizinischen Hochschule Hannover vom 26. Mai 2005 ab dem Winter-Semester 2005/2006 eingeführte Modellstudiengang Medizin "Hannoveraner Integrierte Berufsorientierte Adaptierte Lehre" (HannibaL) die Trennung in einen theoretischen und einen praktischen Studienabschnitt - Vorklinik und Klinik - auf. Durch einen krankheitsbezogenen Unterricht vom ersten Semester an, eine praxisnahe klinische Ausbildung, übergreifende und wiederholende Lehre, strukturierte Schwerpunktbildung im Studium sowie studienbegleitende Prüfungen in Verbindung mit einer Modularisierung des Studiums werden theoretische und fachpraktische Studieninhalte miteinander verwoben. Dieser Studiengang zeigt, dass ein Abstellen auf mehr oder wenig zuordbare fachtheoretische und fachpraktische Studienzeiten dabei gerade zu den vom Verwaltungsgericht als dem Gebot der Rechtssicherheit und der Vermeidung willkürlicher Handhabungen der Abgabenvorschrift widersprechend angesehenen Problemen führen würde. Ähnlich hierzu ist z.B. seit Jahren die Architektenausbildung in Deutschland zum Teil derart strukturiert, dass Bestandteil des vierjährigen Fachhochschulstudiums zwei Praxissemester sind; für die hierdurch erlangten Fachhochschulabschlüsse hat der EuGH entscheiden, dass eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von der Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfasst, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 1992, - Rs. C 310/90 [Nationale Raad van der Orde van Architecten / Ulrich Egle], NVwZ 1992, 357). Da vorliegend die Praxisbestandteile des Studiums der Klägerin auch durch Unterricht an der Fachhochschule - nach der einschlägigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 APVOgehD a.F. sowie nach dem genannten Rechenschaftsbericht der Fachhochschule im Umfang von rund 400 Stunden - begleitet wurden, spricht auch dieser Vergleich für eine vollständige Berücksichtigung der fachpraktischen Studienzeiten bei der Berechnung des Studienguthabens.

Bestätigt wird dieses Ergebnis der Auslegung des § 11 Abs. 4 NBG a.F. durch die bereits zitierte Vorschrift des § 25 NHG sowie durch das das Organisations- und Prüfungsrecht der von der Klägerin besuchten Fachhochschule. § 25 Abs. 1 und 2 NBG gehen - wie gesagt - von einem dreijährigen Vorbereitungsdienst aus, der "in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind", vermittelt. Die Norm begreift daher erkennbar das gesamte Fachhochschulstudium einschließlich seiner fachpraktischen Abschnitte als einheitlichen Studiengang. Für diese Sichtweise spricht auch das Organisations- und Prüfungsrecht der von der Klägerin besuchten Fachhochschule. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Beschlusses des Landesministeriums zur Errichtung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (in der Fassung vom 18. April 1978, Nds.MBl. S. 558) vermittelt die Fachhochschule im Rahmen des allgemeinen Bildungsauftrags der Fachhochschulen in Studiengängen, die Theorie und Praxis verbinden, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Wahrnehmung von Aufgaben des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Diese Vorschrift geht damit eindeutig von einem einheitlichen Studiengang aus. Ebenso spricht die für das Studium der Klägerin maßgebliche "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes, des gehobenen Dienstes in der niedersächsischen Agrarstrukturverwaltung und des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung des Landes Niedersachsen" vom 17. Februar 1989 (Nds.GVBl. S. 29 [APVOgehD]) in zahlreichen Vorschriften - etwa in § 2, § 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 - von einem an der Fachhochschule zu absolvierenden - und daher offenbar als Einheit verstandenem - "Studiengang". Nach § 9 Abs. 1 APVOgehD dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre; nach § 10 Abs. 1 APVOgehD gliedert sich die Ausbildung in Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, wobei letztere nach § 10 Abs. 3 APVOgehD von Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 400 Unterrichtsstunden begleitet werden. Die berufspraktischen Studienzeiten dienen nach § 11 Abs. 3 APVOgehD der praktischen Ausbildung - und nicht etwa wie von dem Verwaltungsgericht nicht näher substantiiert und lediglich nicht nachvollziehbar als "gerichtsbekannt" statuiert - einer "normalen" beamtenrechtlichen Dienstpflicht. Vielmehr bestimmt § 11 Abs. 4 APVOgehD detailliert, dass die berufspraktischen Studienzeiten Teil der Ausbildung sind und dem Anwärter einfache, regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsaufgaben nur ausnahmsweise übertragen werden dürfen. Auch mit der in § 12 APVOgehD vorgesehenen berufspraktischen Studienzeit bei einer fremden Verwaltung wird deutlich, dass die berufspraktischen Studienzeiten gerade keine normale Dienstpflichterfüllung bei der Anstellungskörperschaft darstellen. Dies alles belegt, dass auch die berufspraktischen Ausbildungsteile Teil des einheitlichen Studiengangs an der Fachhochschule für kommunale Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 4 NHG a.F. sind, für dessen - vollständiges und nicht nur teilweises - Absolvieren die Klägerin im Übrigen auch gemäß § 8 Abs. 1 NHG a.F. den Hochschulgrad einer "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" verliehen bekommen hat.

(cc) Für das Fachhochschulstudium der Klägerin wurden entgegen ihrer Auffassung auch keine Studiengebühren im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz NHG a.F. erhoben. Soweit die Anstellungskörperschaft der Klägerin für deren Fachhochschulstudium an die Fachhochschule unstreitig einen Betrag in Höhe von 7.200,60 DM entrichtet hat, handelte es sich dabei unzweifelhaft schon nicht um eine Gebühr im Rechtssinne (1) und erst recht nicht um eine Studiengebühr (2) im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG a.F..

(1) Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder durch eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und die dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken; ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet die Gebühr regelmäßig von der Steuer (BVerfG, Beschluss vom 06. Februar 1979, - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217-234). Im Sinne dieser Definition ist hier schon weder eine Rechtsnorm noch eine sonstige hoheitliche Maßnahme ersichtlich, die eine Gebührenpflicht - wobei insoweit dahingestellt bleiben kann, ob dies eine der Klägerin obliegende oder eine solche ihrer Anstellungskörperschaft sein müsste - ausgelöst haben könnte. Die Klägerin selbst war zu keiner Zeit von Maßnahmen betroffen, denen gebührenrechtlicher Charakter beigemessen werden könnte. Der Anstellungskörperschaft der Klägerin - dem Landkreis Hannover - wurde ausweislich des von der Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover zum Aktenzeichen - 6 A 2198/03 - (Blatt 11 der Gerichtsakte) selbst vorgelegten "Einladung zum Einführungsstudium für Inspektoranwärter" vom 26. März 1990 ein "Lehrgangsentgelt" für den Ausbildungsgang in Rechnung gestellt, das ganz offensichtlich weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch aufgrund eines Gebührentarifs gefordert, sondern das vielmehr im Wege einer Umlage von den entsendenden Kommunen angefordert wurde. Für diese Sichtweise spricht das Organisationsrecht der Fachhochschule für Kommunale Verwaltung und Rechtspflege: Diese ist als Niedersächsisches Studieninstitut für Kommunale Verwaltung Hannnover e.V. errichtet worden durch einen Beleihungsvertrag zwischen dem Verein Gemeindeverwaltungsschule Braunschweig e.V., dem Verein Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e.V. und dem Verein Oldenburgische Verwaltungsschule e.V einerseits und dem Land Niedersachsen andererseits (vgl. die Bekanntmachung des MI vom 6. Juni 1978, Nds.MBl. S. 830). Die Satzung des - privatrechtlich organisierten - Vereins sieht in ihren §§ 16, 17 "Entgelte der Mitglieder" für die einzelnen Lehrgänge der Teilnehmer sowie eine pauschale Umlage für die Gemeinkosten des Vereins vor. Dementsprechend weist der für das Jahr des Beginns der Ausbildung der Klägerin maßgebliche, den Beteiligten zur Kenntnis gegebene Rechenschaftsbericht des Vereins unter der Überschrift "7. Hinweise für Vereinsmitglieder" und dort unter der Teilziffer "7.1 Umlage, Lehrgangs-/Studienentgelte, Fremdschulgelder" als "Entgelt für die Lehrgangsteilnahme eines Bediensteten einer Mitgliedsverwaltung" den hier in Rede stehenden Betrag in Höhe von 7.200,60 DM genau aus. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft nicht um eine - hoheitliche - Gebühr.

(2) Erst recht liegt keine "Studiengebühr" im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG a.F. vor. Studiengebühren im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG a.F. sind nur solche Gebühren, die der Studierende selbst entrichtet hat. Dies folgt schon aus dem offensichtlichen Sinn und Zweck der Norm, ungerechtfertigte Doppelbelastungen des Studierenden zu vermeiden, die aus einer Gebührenpflicht seines Erststudiums und der kumulativen Berücksichtigung dieses gebührenpflichtigen Erststudiums im Rahmen des Studienguthabens resultieren würden. Hat die Klägerin aber selbst keinerlei Gebühren oder Entgelte entrichtet, so kann eine solche Doppelbelastung des Studierenden nicht vorliegen mit der Folge, dass es sich auch aus diesem Grund nicht um eine Studiengebühr handeln kann.

(dd) Bei dem Fachhochschulstudium der Klägerin hat es sich auch nicht um ein Teilzeitstudium im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG a.F. gehandelt. Bei einem Teilzeitstudium wird in den Fällen, in denen eine Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund - etwa wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, wegen einer Berufstätigkeit oder wegen einer Behinderung - nicht in der Lage ist, ein Vollzeitstudium zu absolvieren, eine individuelle Studienplanung erstellt, die zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit im Einzelfall führt (vgl. beispielhaft den Entwurf zur Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg, www.uni-oldenburg.de/uni-eltern/14898.html); eine solche durch hoheitliches Handeln festgesetzte Verlängerung der Regelstudienzeit aus wichtigem Grund ist daher Begriffsmerkmal eines "Teilzeitstudiums" (so auch zum Beispiel § 3 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen [Hessische Immatrikulationsverordnung - HImmaVO] vom 29. Dezember 2003 [GVBl. 2004 I S. 12]). Hat etwa demgegenüber der Studierende aus einer finanziellen Notlage heraus parallel zu seinem Studium gearbeitet und verlängert sich hierdurch seine tatsächliche Studienzeit, so liegt gleichwohl kein Teilzeitstudium im Rechtssinne vor. Der Begriff des Teilzeitstudiums ist normativ, nicht aber - wie es das Verwaltungsgericht macht - faktisch zu bestimmen.

Aus den obigen Ausführungen zur Anzahl der anrechnungsfähigen Semester ihrer Ausbildung folgt, dass es sich bei dem vollständig durchlaufenen Studium der Klägerin an der Fachhochschule unzweifelhaft um ein Vollzeitstudium - absolviert in der vorgesehenen Ausbildungszeit - gehandelt hat mit der Folge, dass ein Teilzeitstudium schon begrifflich nicht vorliegen kann.

(ee) Eine von der geschilderten Rechtslage abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten, aus der die Klägerin in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Rechte herleiten könnte, ist vorliegend tatsächlich nicht ersichtlich; dass sich andere Hochschulen im Geltungsbereich des NHG aufgrund einer der geschilderten Rechtslage entgegenstehenden ständigen Verwaltungspraxis abweichend verhalten, ist weder erkennbar noch insoweit überhaupt rechtserheblich.

Zwar kann sich bei einer Verletzung des Gleichheitsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Verwaltungspraxis ein Anspruch auf eine ansonsten im Ermessen der Exekutive liegende Leistungsgewährung ergeben, gleichgültig, ob das Ermessen durch Richtlinien gesteuert ist oder nicht. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung diesbezüglicher Versagungsentscheidungen ist daher nicht eine etwaige Verwaltungsvorschrift und deren Auslegung, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis. Dabei versteht es sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass die Verwaltungspraxis nur dann als Richtschnur für die Gewährung betreffender Leistungen herangezogen werden kann, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung - auch unter Einschluss des Gemeinschaftsrechts - voll und ganz entspricht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht demgegenüber nicht (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003-, - BVerwG 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379-385).

Vorliegend wäre weder eine Anrechnung lediglich eines - wie auch immer zu bestimmenden - Teils des Fachhochschulstudiums der Klägerin auf deren Studienguthaben wie ausgeführt rechtmäßig, noch ist eine dementsprechende Verwaltungspraxis gerade der Beklagten in anderen Fällen ersichtlich oder auch nur vorgetragen.

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, den Behauptungen der Klägerin, andere Hochschulen im Geltungsbereich des NHG würden in vergleichbaren Fällen nur einen Teil des Fachhochschulstudiums auf das Studienguthaben anrechnen, nachzugehen. Zum Einen setzt ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis ein Handeln in Ausübung eines normativ eingeräumten Ermessens voraus. Bei den Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren handelt es sich nach deren Wortlaut jedoch um solche der gebundenen Verwaltung, bei deren Anwendung dem Hoheitsträger also kein Ermessen eingeräumt ist. Zum anderen vermag Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ständigen Verwaltungspraxis allenfalls Ansprüche zu begründen, wenn gerade der in Anspruch genommene Verwaltungsträger die behauptete Verwaltungspraxis pflegt. Das Handeln Dritter - wie hier anderer selbständiger Hochschulen - vermag demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Gleichbehandlung in einem bipolaren Rechtsverhältnis zu begründen.

(ff) Entgegen ihres Vortrags kann die Klägerin auch nichts daraus herleiten, dass Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 NHG a.F. von der Gebührenpflicht generell ausgenommen sind. Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 3 NHG a.F. ist es offensichtlich, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach § 9 Abs. 1 APVOgehD für die von der Klägerin absolvierte Fachhochschulausbildung eine Dauer von drei Jahren vorgesehen ist, die bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung einmalig verlängert wird. Ein frei planbares Studium, innerhalb dessen der Studierende durch drohende Langzeitstudiengebühren zu einem zügigen Studienabschluss angehalten werden soll, liegt damit nicht vor; dem trägt die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 NHG Rechnung.

Ebenso fehlt es wegen des Anwärterstatus der Studierenden an einer normativen Festsetzung einer Regelstudienzeit, sodass auch kein Studienguthaben nach § 11 Abs. 1 NHG a.F. hätte bestimmt werden können. Anders ist dies demgegenüber, wenn zunächst ein Fachhochschulstudium an der Fachhochschule für kommunale Verwaltung und Rechtspflege und anschließend ein Studium an einer anderen Hochschule durchgeführt wird: Im letztgenannten Fall kann für das Zweitstudium ein Studienguthaben berechnet werden, auf das "Studienzeiten an Hochschulen" angerechnet werden können.

(gg) Dass die Klägerin ihre Prüfung bereits am 21. Juni 2003 - mithin im sechsten Semester und hier kurz vor dessen Ende - abgelegt hat, ist rechtlich unerheblich. Das Fachhochschulstudium der Klägerin begann am 1. August 1990; ihr Vorbereitungsdienst endete damit in Anwendung des § 9 Abs. 1 APVOgehD a.F. am 31. Juli 1993. Eine vorherige Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch das Bestehen der Diplom-Prüfung sieht § 9 Abs. 1 APVOgehD nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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