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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 2 ME 153/05
Rechtsgebiete: NHG


Vorschriften:

NHG § 68 Abs. 2
Zu der Frage, ob § 68 Abs. 2 NHG einem für eine Stiftungsuniversität zuständigen Studentenwerk den Anspruch vermittelt, die Ausschreibung der Bewirtschaftung einer Cafeteria auf dem Universitätscampus und gegebenenfalls den Zuschlag an einen Dritten im Ausschreibungsverfahren zu verhindern.
Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2005 wendet, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihm für die vorläufige Einstellung des Ausschreibungsverfahrens hinsichtlich der Bewirtschaftung der Cafeteria auf dem Campus der Antragsgegnerin sowie der Vergabe der Bewirtschaftung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bleibt erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Antragsgegnerin daran gehindert werden sollte, das Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der Bewirtschaftung der Cafeteria auf dem Universitätsgelände der Universität B. mit Ablauf des 24. Februar 2005 abzuschließen und einem Dritten, insbesondere der "campus Management GmbH" oder dem "campus e. V." den Zuschlag zur Bewirtschaftung der Cafeteria zu erteilen. Der Senat, der die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2005 für zutreffend erachtet, sieht daher gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen von einer (ausführlichen) Begründung seines Beschlusses ab. Lediglich mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat:

Auch wenn dem Antragsteller als Studentenwerk gem. § 68 Abs. 2 NHG durch den Gesetzgeber - generell - die Aufgabe zugewiesen worden ist, die Studierenden in wirtschaftlicher, gesundheitlicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu fördern und zu beraten (§ 68 Abs. 2 Satz 1 NHG), und er hierfür neben Wohnheimen u. a. auch Mensen und Cafeterien betreiben kann (§ 68 Abs. 2 Satz 2 NHG), bedeutet dies entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass dem jeweiligen Studentenwerk für eine bestimmte Universität insoweit eine nicht zu durchbrechende Monopolstellung zukäme. Dies kann der Bestimmung des § 68 Abs. 2 NHG, mit der im Kern lediglich an die vor dem Inkrafttreten des Hochschulreformgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds.GVBl. S. 286) bestehende Rechtslage angeknüpft werden sollte (Amtl. Begründung zu den §§ 63 - 65 des Entwurfes, LT-Drucks. 14/2541, S. 105), gerade nicht entnommen werden. Vielmehr werden auch in § 68 Abs. 2 Satz 2 NHG nur Betätigungsfelder der Studentenwerke beschrieben, nicht aber ein Ausschließlichkeitsanspruch in dem Sinne begründet, dass diese Aufgaben für die Studenten nur durch die Studentenwerke wahrgenommen werden können. Wäre dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte dies in der Vorschrift des § 68 NHG (oder zumindest in den Gesetzesmotiven) ihren - klaren - Ausdruck finden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr kann zumindest bei einer Stiftungsuniversität wie der Antragsgegnerin dies nicht angenommen werden. Denn nach dem Willen des Reformgesetzgebers (s. dazu Amtl. Begründung, LT-Drucks. 14/2541, S. 60 - 62 sowie S. 93f. - zu § 51 des Entwurfs) sollen die Stiftungsuniversitäten das ihnen durch das Land übertragene (Grund-)Vermögen nebst den hierauf errichteten Gebäuden nicht nur zu Eigentum erhalten, sondern diese auch in einem durch Wettbewerb geprägten Hochschulsystem effizient und unternehmerisch zum Wohle der an der Stiftungsuniversität Studierenden verwalten, wobei ihnen bewusst - und zwar im Sinne einer Entstaatlichung - ein gewisses Maß von Autonomie zugebilligt wird. Mit dem Gedanken der Entstaatlichung und der Autonomie der Stiftungsuniversität wäre es aber nicht zu vereinbaren, wollte man wie der Antragsteller in die Bestimmung des § 68 Abs. 2 NHG eine starre Abhängigkeit der Stiftungsuniversität von dem jeweiligen Studentenwerk als alleinigem, mit einem Monopol ausgerüstetem Anbieter von Leistungen für die Studierenden hineinlesen.

Eine andere Beurteilung der Rechtslage kann allerdings geboten sein, wenn das für die Hochschulen zuständige Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Stiftungsuniversität nach Art. 1 § 9 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung hochschulrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (v. 11.12.2002, Nds.GVBl. S. 768 - Ergänzungsgesetz -) verpflichtet hat, dem Studentenwerk auf dessen Antrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Studentenwerks unentgeltlich das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem Grundstück zu übertragen, auf dem sich das Gebäude der Cafeteria befindet, oder zu Gunsten des Studentenwerks eine grundbuchrechtlich gesicherte Dienstbarkeit zum (Weiter-)Betrieb der Cafeteria einzuräumen. Zwar hat der Antragsteller beim Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kunst einen Antrag nach Art. 1 § 9 Ergänzungsgesetz auf entsprechende Eintragung einer grundbuchrechtlich gesicherten Dienstbarkeit (im November 2002) gestellt, über diesen Antrag ist aber bisher zu Gunsten des Antragstellers nicht entschieden worden. Der bloße Antrag vermag aber die Rechtsposition des Antragstellers gegenüber der dargestellten allgemein bestehenden Rechtslage nicht zu verändern, zumal die Regelung des Art. 1 § 9 Ergänzungsgesetz dem Ministerium insoweit Ermessen einräumt, der Antragsteller somit eine positive Bescheidung seines Antrages nicht beanspruchen kann. Solange also über den Antrag nach Art 1 § 9 Ergänzungsgesetz zu Gunsten des Antragstellers nicht entschieden worden ist, wie dies derzeit der Fall ist, kann von dem von ihm behaupteten Ausschließlichkeitsanspruch keine Rede sein.

Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit in der Sache zuzustimmen, als es darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller in Bezug auf die hier interessierende Cafeteria selbst von der von ihm reklamierten Ausschließlichkeit der eigenen Aufgabenwahrnehmung nicht ausgegangen ist. Zwar mag es dem Antragsteller unbenommen sein, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter, - u. U. auch unter vollständiger Aufgabenübertragung - zu bedienen, verhält er sich aber in dieser Weise, indem er wie hier einen Pachtvertrag mit einem Dritten zur Aufgabenerfüllung durch diesen abschließt, so kann der Antragsteller zumindest nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei in besonderem Maße darauf angewiesen, für die Studierenden der jeweiligen Universität diese Aufgabe zu erbringen. Denn durch die Verpachtung hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass es ihm allenfalls darum geht, Einnahmen - allerdings unter Beachtung von Belangen der Studierenden, die hinsichtlich der Preisbildung nicht übervorteilt werden sollen - zu erzielen, nicht aber die Aufgabe eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Kommt somit dem Antragsteller ein Ausschließlichkeitsanspruch in Bezug auf die Bewirtschaftung der Cafeteria auf dem Campus der Universität B. auch nicht aus § 68 Abs. 2 NHG (oder Art. 1 § 9 Ergänzungsgesetz) zu, so ist auch für den Senat nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsposition sich ein Anspruch des Antragstellers darauf ergeben sollte, dass das Ausschreibungsverfahren eingestellt wird und dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens einem Dritten, insbesondere der "campus Management GmbH" und/oder dem "campus e. V." den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren nicht zu erteilen.

Die Beschwerde muss auch erfolglos bleiben, soweit, der Antragsteller nunmehr mit dem Hilfsantrag die Antragsgegnerin nach § 123 VwGO verpflichtet wissen will, "hinsichtlich der Bewirtschaftung der Cafeteria auf dem campus der Universität B. einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Ablauf der Vergabefrist am 24.02.2005 keinen Vertrag über die Bewirtschaftung der Cafeteria auf dem campus der Universität B. mit Dritten, insbesondere der 'campus Management GmbH' und/oder dem 'campus e. V.' abzuschließen. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei diesem Antrag des Antragstellers noch um einen (zulässigen) Hilfsantrag oder nicht um ein aliud - der Antragsgegnerin soll nunmehr nicht nur der Zuschlag in der Ausschreibung, sondern sogar der Abschluss eines Vertrages einstweilen untersagt werden - handelt und ob insoweit nicht eine in diesem Beschwerdeverfahren möglicherweise unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vorliegt. Der Senat kann aber die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrags offen lassen. Denn auf jeden Fall erweist sich dieser Antrag auch als unbegründet und damit die Beschwerde auch insoweit als erfolglos, weil sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass ein Anspruch des Antragstellers, der Antragsgegnerin nach erfolgter Ausschreibung den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen mit bestimmten Dritten zu untersagen, erst recht derzeit nicht zu erkennen ist.



Ende der Entscheidung

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