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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 2 NB 154/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, KapVO, NHG, LVVO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
VwGO § 166
ZPO § 114
KapVO § 8
KapVO § 9 Abs. 1
KapVO § 16
NHG § 11 Abs. 1 Satz 5
NHG § 11 Abs. 1 Satz 6
NHG § 13 Abs. 1 Satz 1
NHG § 13 Abs. 3
NHG § 13 Abs. 2 Satz 3
NHG § 49 Abs. 2 Satz 1
LVVO § 4
LVVO § 4 Abs. 1 Nr. 4
LVVO § 4 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Durch Beschlüsse vom 17. Januar 2008, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, drei bzw. 14 Antragsteller des erstinstanzlichen Verfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. bzw. 2. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz zuzulassen, sowie unter 569 weiteren Antragstellern eine Rangfolge auszulosen und über die bereits vergebenen Studienplätze im Wintersemester 2007/2008 in dem Studiengang Humanmedizin entsprechend der ausgelosten Rangplätze weitere 34 Antragsteller auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen; im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Die Kosten der Verfahren derjenigen Antragsteller, die in das Losverfahren für das 1. Fachsemester einbezogen worden sind, hat es auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfolgschance im Losverfahren zu jeweils 16/17 den jeweiligen Antragstellern und zu jeweils 1/17 der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diese Entscheidung richten sich die sowohl von den Antragstellern, die aufgrund ihres Losranges nicht vorläufig zum Studium auf einem Teilstudienplatz im ersten Fachsemester zugelassen worden sind, als auch von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerden. Die Antragsteller zu 20. und 21. erstreben vorrangig ihre Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragsteller zu 2., 20. und 21. sowie 23. begehren vorrangig bzw. hilfsweise die vorläufige Zulassung auf einem Vollstudienplatz, (weiter) hilfsweise auf einem Teilstudienplatz; die Antragsteller zu 3., 5., 8., 10., 15., 44. und 45. begehren ihre vorläufige Zulassung (nur) auf einem Teilstudienplatz. Die Antragsgegnerin begehrt die Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, soweit für das zweite Fachsemester (nunmehr noch) fünf Antragsteller (dies betrifft die Antragsteller zu 7., 9., 12., 35. und 42.) und soweit für das erste Fachsemester (nunmehr noch) 29 Antragsteller (dies betrifft die Antragsteller zu 1., 4., 6., 11., 13., 14., 16. bis 19., 22., 24. bis 34., 36. bis 41. sowie 43.) vorläufig zum Studium auf einem Teilstudienplatz zugelassen worden sind. Die Antragsteller zu 4., 6., 11., 13. und 14. haben zudem in den von der Antragsgegnerin geführten Beschwerdeverfahren jeweils Anschlussbeschwerden erhoben mit dem Antrag, die Kosten der jeweiligen Verfahren erster Instanz gegeneinander aufzuheben.

II.

Dem Antrag der Antragstellerin zu 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben (dazu 1.). Die Antragsteller zu 20. und 21. haben mit ihren Beschwerden, soweit sie einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgen, keinen Erfolg (dazu 2.). Ihre Beschwerden sind ebenso wie die Rechtsmittel der Antragsteller zu 2. und 23. zurückzuweisen, soweit sie die Zulassung auf einem Vollstudienplatz im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität begehren (dazu 3.). Im Übrigen sind die Beschwerden der Antragsteller zu 2., 3., 5., 8., 10., 15., 20., 21., 23., 44. und 45., die entweder haupt- oder hilfsweise die Zulassung auf einem Teilstudienplatz begehren, unbegründet, während die die Antragsteller zu 7., 9., 12., 35. und 42. (2. Fachsemester) und zu 1., 4., 6., 11.,13., 14., 16. bis 19., 22., 24. bis 34., 36. bis 41. sowie 43. (1. Fachsemester) betreffenden Beschwerden der Antragsgegnerin erfolgreich sind (dazu 4. und 5.). Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4., 6., 11., 13. und 14. bleiben schließlich erfolglos (dazu 6.).

1. Dem Antrag der Antragstellerin zu 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Brehm war gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO stattzugeben, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife dieses Antrages eine mehr als nur verhältnismäßig geringe Aussicht bestanden hat, auf Grund des Gerichtsverfahrens einen vorläufigen Teilstudienplatz zu erhalten (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361; BVerwG, Beschl. v. 2.5.1985 - 7 C 37.83 -, juris Langtext Rdnr. 6; Hessischer VGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 8 MM 2644/06 -, NVwZ-RR 2007, 426 m. w. N.). Die Bedürftigkeit der Antragstellerin zu 3. ergibt sich aus den von dieser vorgelegten Unterlagen.

2. Den Antragstellern zu 20. und 21. steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen Anordnungsanspruch deshalb verneint, weil die ablehnenden Bescheide der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - vom 15. August 2007 über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze entweder bestandskräftig geworden seien oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Bestandkraft für die namens und im Auftrag der Antragsgegnerin durch die ZVS im Auswahlverfahren der Hochschulen - AdH - erlassenen Bescheide vom 28. September 2007. Einwände gegen diese Begründung in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Art und Weise haben die genannten Antragsteller in ihrer Beschwerde nicht erhoben, sodass dem Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit bereits deshalb eine Nachprüfung versagt ist. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass alle normativ festgelegten Studienplätze bereits vergeben waren.

3. Die Rüge der Antragsteller zu 2., 20. und 21. sowie 23., entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien bei der Antragsgegnerin noch Vollstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität von 136 Vollstudienplätzen vorhanden, greift im Ergebnis nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Anträge auf Zulassung zu einem Vollstudienplatz ausgeführt, die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin werde durch einen Ausbildungsengpass im klinischen Studienabschnitt begrenzt, weil die zu Ausbildungszwecken im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Zahl von Patienten zu gering sei (patientenbezogene Kapazität, § 17 Abs. 1 KapVO). Die hierbei vorzunehmende Berechnung auf der Grundlage der Anzahl der tagesbelegten Betten des Vorjahres 2006 ergebe eine vorläufige patientenbezogene Kapazität von 160,8755 Studienplätzen. Dieses Ergebnis sei zum einen um 50 v. H. (160,8755 + 80,4377) und das daraus folgende Berechnungsergebnis sei zum anderen um die durch Vertrag mit dem Krankenhaus Lenglern in die Ausbildung einbezogenen 26 Studienplätze zu erhöhen. Daher ergebe sich eine Jahreskapazität von 267,3132, gerundet 267 und pro klinischem Semester eine Anzahl von 133 bzw. 134 Vollstudienplätzen. Die darüber hinaus vorzunehmende Schwundberechnung auf der Grundlage des 1. bis 5. Fachsemesters nach § 16 KapVO nach dem so genannten Hamburger Modell führe bei einem Schwundfaktor von 1,0019 zu einer Jahreskapazität von gerundet 268 (267,3132 x 1,0019 = 267,8210) und pro Semester zu 134 Studienplätzen. Da die festgesetzte Kapazität von jeweils 136 Vollstudienplätzen über dieses Berechnungsergebnis hinausgehe und die Antragsgegnerin tatsächlich sogar 147 Studierende auf Vollstudienplätzen im 1. Fachsemester zugelassen habe, sei die Kapazität ausgeschöpft.

Der Antragsteller zu 23. wendet hiergegen ein, dass zum einen die Zahl der belegten Betten nach Mitternachtsbeständen hätte ermittelt und hierbei die Privatpatienten hätten einbezogen werden müssen und dass zum anderen zumindest die Berechnung und das Berechnungsergebnis dergestalt zu korrigieren sei, dass entweder ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren in den Blick zu nehmen sei oder der Mittelwert der Jahre 2004 bis 2006 zugrunde gelegt werden müsse mit der Folge, dass im Ergebnis pro Semester 138 Vollstudienplätze nach Maßgabe der patientenbezogenen Ausbildungskapazität (1.073,3742 x 0,155 = 166,3773 + 83,1865 + 26 = 276 ./. 2) zur Verfügung stünden. Zudem seien im Rahmen der Schwundquotenberechnung der gesamte Studienverlauf einschließlich der klinischen Semester und nicht nur die ersten fünf Fachsemester zu berücksichtigen. Zumindest sei die von dem Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität auf die rechtsverbindlich festgesetzte Studienplatzzahl anzuheben. Diese Einwände des Antragstellers zu 23. greifen nicht durch.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Angabe der Pflegetage erfolge seit jeher sehr wohl auf der Basis von Mitternachtsstatistiken und auch die Privatpatienten würden in diese so genannte Mitternachtszählung einbezogen. Diesem Vortrag ist der Antragsteller zu 23. nicht substantiiert entgegengetreten.

Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht für die Kapazitätsermittlung auch von dem Wert des Jahres 2006 als dem dem Berechnungszeitraum - dies ist hier das Jahr 2007 - vorangegangenen Kalenderjahr ausgegangen. Bei der Mitternachtszählung ist grundsätzlich von einem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums aus den letzten drei Jahren auszugehen. Wenn sich aber in dieser Zeit eine eindeutige - steigende oder fallende - Tendenz zeigt, ist jeweils der aktuelle Wert zugrunde zu legen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 293 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass in den letzten drei vorangegangenen Jahren eine kontinuierliche fallende Entwicklung der Zahl der tagesbelegten Betten hinreichend deutlich zu verzeichnen ist, sodass die Kapazitätsberechnung auf den Wert des Vorjahres 2006 gestützt werden konnte. Warum der Drei-Jahres-Zeitraum für die Feststellung der Kontinuität nicht ausreichend sein soll, sondern ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren für erforderlich gehalten wird, hat der Antragsteller zu 23. nicht hinreichend dargelegt.

Ohne Einfluss auf das Ergebnis der Berechnung der Vollstudienplätze bleibt, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen lediglich nur auf die ersten fünf Fachsemester abgestellt und nicht - wie der Antragsteller zu 23. meint - den gesamten Studienverlauf und somit auch nicht die klinischen Semester berücksichtigt hat. Selbst wenn man von letzterer Annahme ausgeht, ist nicht zu erkennen und auch nicht dargelegt, dass der Schwundfaktor derart erhöht sein könnte, dass seine Berücksichtigung bei der Überprüfung des Rechenwerks zu mehr als 147 Vollstudienplätzen führten könnte. Die Antragsgegnerin hat die von dem Antragsteller zu 23. vermisste und sich über zehn Fachsemester erstreckende Schwundberechnung für die Vollstudienplätze durchgeführt (Blatt G-2 der Berechnungsunterlagen) und einen Schwundfaktor von 1,0186 ermittelt. Dabei hat sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu Recht einzelne, den Wert 1 übersteigende semesterliche Übergangsquoten in Ansatz gebracht. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit, darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher "positiver Schwund" nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (Senat, Beschl. v. 16.1.2007 - 2 NB 330/06 -). Der von dem Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Ansicht in dem genannten Beschluss des seinerzeitigen Berichterstatters des Senats vom 28. April 2003 - 2 NB 69/03 u. a. - zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Auch wenn die Berechnung der Antragsgegnerin um das Sommersemester 2007 aktualisiert würde, ist nicht zu erwarten, dass sich ein Schwundfaktor von 1,1000 ergeben könnte, der für die Annahme einer Kapazität von mehr als 147 Vollstudienplätzen erforderliche wäre (267,3132 x 1,1000 = 294,0445 : 2 = 147,0222).

Die Antragsteller zu 2., 20. und 21. haben sich in ihrer Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage der patientenbezogenen Kapazität überhaupt nicht auseinandergesetzt und genügen daher insoweit bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit der Antragsteller zu 2. am Ende seines Begründungsschriftsatzes "ergänzend ... auf den Vortrag der Rechtsanwälte Dr. Brehm und Dr. Zimmerling" Bezug nimmt, genügt eine derartige bloße Bezugnahme zum einen ebenfalls nicht dem genannten Darlegungsgebot (Senat, Beschl. v. 1.6.2004 - 2 NB 889/04 u. a. -, NVwZ-RR 2004, 800 = juris Langtext Rdnr. 21; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 146 Rdnr. 80); zum anderen geht sie deshalb ins Leere, weil die genannten Rechtsanwälte in den von ihnen als Prozessbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeverfahren die hier in Frage stehenden Problemkreise der patientenbezogenen Kapazität nicht angesprochen haben.

4. Hinsichtlich eines Anspruches auf Zulassung auf einem Teilstudienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität gilt in kapazitätsrechtlicher Hinsicht Folgendes:

Anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen ist die Kapazität in dem Studiengang Humanmedizin für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2007/2008 mit 81 und nicht mit 115 Teilstudienplätzen anzunehmen (dazu 4.1 bis 4.11), sodass unter Berücksichtigung der Überbuchungen auf den Vollstudienplätzen (dazu 4.12) im Ergebnis keine weiteren Studienbewerber vorläufig zum Studium auf einem Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin im 1. und 2. Fachsemester zuzulassen sind (dazu 5.). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

4.1 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 20. und 21. und 23., das Verwaltungsgericht habe in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht zu Unrecht die erforderliche normative Festlegung der verfügbaren Stellen gesehen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass und warum der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten, erfüllt.

Der bloße Einwand der Antragsteller zu 20. und 21., dies sei nicht der Fall, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für nicht tragfähig und unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senat, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409 m. w. N.; Beschl. v. 12.9.2008 - 2 ME 558/08 -). Diesen Kriterien entspricht die Beschwerdebegründung dieser Antragsteller in diesem Punkt in keiner Weise.

Soweit der Antragsteller zu 23. hierzu mit weiteren Ausführungen geltend macht, der Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen, die an eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu stellen seien, weil es im Rahmen der Stellen- und Personalplanung in ihrer Gesamtheit an der erforderlichen Ermessensausübung und insbesondere der Einbeziehung der Belange der Studienbewerber fehle, genügt auch dieser Vortrag nicht den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei der Frage, ob die normative Festlegung der verfügbaren Stellen vorliegt, um gemäß § 8 KapVO das erforderliche Lehrangebot ermitteln zu können, geht es um die Grundlagen der Festlegung an sich und nicht um die davon zu trennende Frage, ob einzelne Stellenkürzungen oder -verlagerungen dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechen; letzteres ist eine (Folge-)Frage, die sich erst dann stellt, wenn dem Gebot der normativen Festlegung genügt ist. Die normativen Anforderungen der verfügbaren Stellen jedenfalls sind nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat beitritt, erfüllt.

Für einen Sicherheitszuschlag - wie verschiedentlich in der Vergangenheit von dem Senat berücksichtigt (vgl. Beschl. v. 30.4.2004 - 2 NB 781/04 -, NVwZ-RR 2005, 414) und wie auch jetzt wieder von dem Antragsteller zu 23. gefordert - ist für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2007/2008 mithin kein Raum mehr.

4.2 Die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die im Wirtschaftsplan 2007 vorgenommenen Stelleneinsparungen und -umwandlungen nicht anerkannt, greift insgesamt durch.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin vorgenommene Streichung von drei Stellen sowie die Umwandlung unbefristeter in befristete Stellen mit der Folge der Erhöhung des Anteils der Stellen mit einer geringeren Lehrverpflichtung und damit die Verminderung der unbereinigten Lehrkapazität um insgesamt 26 LVS nicht mitgetragen. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 8 C 709/06 u. a. - im Wesentlichen angeführt, es fehle insoweit an der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden Abwägung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Zugangsrechts des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten. Aus dem vorgelegten Protokoll des Fakultätsrats vom 30. Oktober 2006 nebst Anlage sowie der dienstlichen Erklärung des Dekans Prof. Dr. A. vom 28. Dezember 2007 und auch dem Vortrag in den Antragserwiderungen lasse sich zwar erkennen, dass der Antragsgegnerin die Notwendigkeit, die Belange der studentischen Ausbildung in den Abwägungsprozess einzustellen, bewusst gewesen sei. Nicht ersichtlich sei jedoch, welche Gesichtspunkte die Antragsgegnerin letztlich zu der konkreten Entscheidung bewogen habe. Ein konkreter Abwägungsprozess sei dem Protokoll nicht zu entnehmen, da weder Argumente, die gegeneinander abgewogen worden seien, noch etwaige Alternativen genannt worden seien. Im Vordergrund hätten vielmehr die wirtschaftlichen (Einspar-)Aspekte gestanden. Deshalb sei die Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich so zu behandeln, als hätte sie eine Kürzung des Lehrangebots nicht vorgenommen, sodass sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 496 LVS (statt - wie von der Antragsgegnerin zugrunde gelegt - von 442 LVS) ergebe.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin in der Beschwerde detailliert entgegen getreten. Hierbei hat sie aus ihrer Sicht die Gründe, die zu den genannten Stellenstreichungen und Umwandlungen geführt haben, sowie die seinerzeitigen Abwägungsprozesse umfassend dargelegt. In diesem Zusammenhang hat sie hervorgehoben, das Protokoll des Fakultätsrats vom 30. Oktober 2006 stelle zulässigerweise ein reines Ergebnisprotokoll dar, in dieser Sitzung sei aber die von dem Verwaltungsgericht vermisste Abwägung in der Sache tatsächlich umfänglich vorgenommen worden. Hierzu hat sie unter anderem Protokolle der Sitzungen des Fakultätsrats vom 4. Februar 2008 und des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 vorgelegt, in denen die seinerzeitigen zum Wirtschaftsplan 2007 angestellten Überlegungen, Diskussionen und Abwägungsbelange noch einmal rekapituliert und schriftlich niedergelegt worden seien. Sie habe ihren Wirtschaftsplan auf die Maßgaben der neuen Besoldungsstruktur umstellen müssen. Aus der Anlage zum Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 30. Oktober 2006 gehe hervor, wie sie die erforderlichen Umwandlungen vorgenommen habe. Die C 1-Stellen habe sie kapazitätsneutral in befristete Stellen nach BAT II a und die C 2-Stellen auf Zeit ebenfalls kapazitätsneutral in Stellen nach W 1, C 1 oder BAT II a umgewandelt. Die Umwandlungen der Stellen von C 2 auf BAT II a in der Abteilung Entwicklungsbiochemie, der seinerzeit vakanten C 3-Stelle in der Abteilung Neuro- und Sinnesphysiologie nach W 1 und der A 14-Stelle der Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik nach BAT II a, die in der Bewertung der alten LVVO zu einer Reduzierung des Lehrangebots um insgesamt 10 LVS (nach der neuen LVVO: 14 LVS) geführt hätten, genügten ausweislich der Protokolle des Fakultätsrats vom 4. Februar 2008 und des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 den Anforderungen an die Abwägung.

Auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist dem Erfordernis der umfassenden Abwägung hinreichend Genüge getan, sodass der Senat die Stellenstreichungen und Stellenumwandlungen anerkennt.

Wie der Senat in anderem Zusammenhang in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - im Einzelnen ausgeführt und worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht hingewiesen hat, ist Ausgangspunkt der Überlegungen der Grundsatz, dass Stellenkürzungen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unterliegen. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, NVwZ 1984, 571 = juris Langtext Rdnr. 58 f. m. w. N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (s. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, juris Landtext Rdnr. 5 m. w. N.; Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten Fächer wie hier dem Studiengang der Humanmedizin für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenstreichungen sprechenden Gründe (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u. a. -, a. a. O. m. w. N.).

Der Senat lässt dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegte Sichtweise, die in erster Instanz vorgelegten Unterlagen spiegelten nicht in dem erforderlichen Umfang den gebotenen Abwägungsprozess wider, zutreffend ist. Denn ein derartiger Dokumentationsmangel führt, da es sich bei den strittigen Einsparmaßnahmen um Verwaltungsinterna handelt, die keiner förmlichen Begründungs- oder Protokollierungspflicht unterliegen, nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris Langtext Rdnr. 10). Er erschwert der Hochschule lediglich den ihr im Verwaltungsprozess obliegenden Nachweis, dass die maßgebenden Belange inhaltlich ordnungsgemäß abgewogen worden sind. Im Beschwerdeverfahren ist der Antragsgegnerin durch die nachträglich abgegebenen umfassenden Erläuterungen und die vorgelegten Protokolle vom 4. und 18. Februar 2008 der Nachweis der seinerzeit stattgefundenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen gelungen. Anders als einige Antragsteller meinen, handelt es sich hierbei nicht darum, dass eine unterbliebene Abwägung in Gänze nachgeschoben und dieser Fehler auf diese Weise geheilt werden soll. Daher können sich die Antragsteller nicht auf einen "prozessualen Bestandsschutz" berufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade eine derartige nachträgliche Wiedergabe von in der Vergangenheit erfolgten Entscheidungsprozessen im Hinblick auf die Missbrauchsmöglichkeiten und insbesondere wegen der Gefahr, dass etwas "nachgeschoben" wird, was früher tatsächlich gar nicht oder nicht in dem dargestellten Umfang stattgefunden hat, kritisch zu hinterfragen ist. Er hat aber an der inhaltlichen Richtigkeit des im Beschwerdeverfahren erfolgten Vortrages der Antragsgegnerin und der vorgelegten Protokolle keine Zweifel.

Im Wesentlichen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die drei Stellenstreichungen Folgendes ausgeführt: Sie sei bemüht gewesen, die ihr einerseits aufgrund des 2004 in Kraft getretenen Hochschuloptimierungskonzepts für die Jahre 2004 bis 2010 (HOK) mit den damit einhergehenden Kürzungen der jährlichen Landeszuschüsse und andererseits aufgrund des Defizits des Bereichs Humanmedizin (jetzt Universitätsmedizin Göttingen) in Höhe von 20,4 Mio EUR im Wirtschaftsjahr 2006 und 19,2 Mio EUR im Wirtschaftsjahr 2007 obliegenden Einsparungen möglichst ohne Stellenkürzungen in der Vorklinik zu leisten. Daher seien in den Jahren 2004 und 2005 nur Stellen in der Administration (in einem Umfang von 49 Stellen mit einem Gesamtvolumen von rund 1.643.000 EUR) sowie der klinisch-theoretischen und klinischen Medizin (in einem Umfang von 30 Stellen im Wert von rund 1.518.000 EUR) in die Sparmaßnahmen einbezogen worden, und im Jahr 2006 sei der Focus auf andere Ersparnispotentiale gerichtet worden. In der Vorklinik seien Stellenkürzungen erst zuletzt, nämlich beginnend mit dem Wirtschaftsplan 2007, wirksam geworden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass Stellenkürzungen aus beamtenrechtlichen Gründen nur im Fall einer Vakanz greifen könnten. Im Wirtschaftsplan 2007 seien 260 Stellen erneut aus den Bereichen Administration und medizinisch-technischer Dienst weggefallen. Im Bereich der Vorklinik seien für 2007 mit Blick auf die Interessen der Studienplatzbewerber demgegenüber hingegen nur drei Stellen eingespart worden. In Umsetzung des Konzepts zur Reduktion der Zahl der Abteilungen von 75 auf 65 seien in der Vorklinik im Jahr 2007 lediglich zwei Abteilungen mit der Folge des Wegfalls einer Professur betroffen gewesen, während in dem Zeitraum zwischen 2004 und 2007 demgegenüber in den Lehreinheiten der klinischen und klinisch-theoretischen Medizin fünf Abteilungen geschlossen worden seien. Das HOK sehe im klinischen Bereich weitere vier Schließungen, im Bereich der Vorklinik und in der Zahnmedizin hingegen jeweils nur eine weitere Zusammenlegung von Abteilungen vor. Hieran zeige sich, dass die Vorklinik im Interesse des Kapazitätserhalts jahrelang weitestgehend geschont worden sei, was auch zur Folge habe, dass die Stellensparvorgaben nicht hätten eingehalten werden können. Dieser Befund sei die Ausgangslage für die Beratungen des Wirtschaftsplans 2007 in dem Fakultätsrat und dem Ausschuss Humanmedizin und zugleich die Basis der erforderlichen Abwägung bei Stellenstreichungen im kapazitätsrelevanten Bereich gewesen. Die kleinen Abteilungen Histologie und Elektronenmikroskopie seien aufgrund der hier aufgetretenen Stellenvakanzen in der Abteilungsleitung ohne Verlust an Lehrqualität und mit inhaltlichem Gewinn zusammengelegt worden, da die bisherige Trennung dieser Abteilungen für Forschung und Ausbildung keinen relevanten Wert gehabt habe und die neue größere Abteilung Anatomie und Zellbiologie hierfür einen attraktiveren Schwerpunkt setze. Die Kostenersparnis der C 1-Stelle in der Abteilung Vegetative Physiologie sei wegen der nur geringen 4 LVS kapazitätsschonend ausgefallen. Die Streichung der BAT II a-Stelle in der Entwicklungsbiochemie mit der gleichzeitigen Verlagerung dieser Stelle in das zentrale Transskriptom-Labor sei in der Sache kapazitätsneutral, weil damit für die Vorklinik eine Stelle entfalle, die beschreibungsgemäß und tatsächlich nicht für die Lehre vorhanden gewesen sei, da die Zuordnung dieser Stelle zur Vorklinik systemwidrig erfolgt sei und die Stelleninhaberin schon in der Vergangenheit eine - bisher lediglich aus Versehen nicht beantragte - Deputatsreduktion von 8 LVS hätte bewilligt bekommen können.

Im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht ebenfalls nicht anerkannte Umwandlung unbefristeter in befristete Stellen hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen angeführt, die von dem Verwaltungsgericht kritisierte Verschiebung in den Bereich der befristeten Stellen betreffe nur drei von 69 Stellen, da die nach der neuen LVVO kapazitätsneutralen Veränderungen von C 1 und C 2 a. Z. auf BAT II a (befristet) außer Acht zu lassen seien. Hiermit habe sie nicht eine Kapazitätsvernichtung, sondern ein strukturelles Anliegen verfolgt, wie sich insbesondere nochmals nachvollziehbar aus den Protokollen des Fakultätsrats und des Stiftungsausschusses vom 4. und 18. Februar 2008 ergebe. Die wissenschaftliche Weiterqualifikation und die damit verbundene Ergebnisverbesserung der Forschungs- und Behandlungsmethoden einer medizinischen Fakultät seien bedingt durch die Anzahl der befristeten Stellen. Denn zum einen erzeuge die Stellenbefristung einen Ergebnisdruck auf Seiten des Stelleninhabers, und zum anderen bereichere der junge Mediziner die Lehre qualitativ. Die Weiterqualifikation sei neben der Befristung insbesondere auch mit einer Begrenzung der Lehrverpflichtung gekoppelt, um den Nachwuchswissenschaftlern hinreichend Zeit für ihre eigenen Forschungen zu geben. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich auf der Grundlage von Empfehlungen des Wissenschaftsrats und anderer Gutachter für den Bereich der Vorklinik im September 1994 für eine anzustrebende Verhältniszahl von 1 : 2 der unbefristeten zu den befristeten Stellen entschieden. Die Umwandlungen von Dauerstellen in befristete Stellen seien indessen nur bei einem Ausscheiden des Inhabers einer Dauerstelle zu erreichen. Sie nehme daher seit 1994 sukzessiv Stellenumwandlungen vor. Bei dieser allmählichen Umstrukturierung über Jahre hinweg habe sie die gewichtigen Zugangsinteressen der Studienbewerber mit in die Abwägung einbezogen. Sie sei sich bewusst gewesen, dass durch die Vermehrung von Stellen zum Zweck der Weiterqualifizierung auf Kosten von Dauerstellen zwangsläufig Kapazitätsverluste entstünden, diese aber im Hinblick auf die Nutzeffekte für die später Studierenden in Kauf genommen. Zum Wirtschaftsjahr 2007 seien in den Abteilungen Neuro- und Sinnesphysiologie sowie Neurophysiologie, zelluläre Biophysik und Entwicklungsbiochemie erneut Handlungsmöglichkeiten für den Ausbau des Bestandes an Weiterqualifikationsstellen gegeben gewesen. Die Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik weise nunmehr mit der Umwandlung einer C 3-Stelle in zwei befristete BAT II a-Stellen die gewünschte Abteilungsstruktur auf. In der Abteilung Neuro- und Sinnesphysiologie sei das Missverhältnis der sechs Dauerstellen zu der einen W 1-Stelle und der einen umgewandelten befristeten BAT II a-Stelle immer noch offensichtlich. In der Abteilung Entwicklungsbiochemie sei das Verhältnis zugunsten der befristeten Stellen nach der Umwandlungsmaßnahme mit einem Verhältnis von 1 : 3 zwar isoliert betrachtet günstiger als 1 : 2. Hintergrund hierfür sei jedoch, dass die Abteilung relativ wenig mit Lehrverpflichtungen belastet sei und mit Blick auf die Schwerpunktbildung der Hochschule ein besonders hohes Maß an Weiterqualifikationsmöglichkeiten und -interessenten bestehe.

Aus diesen Ausführungen und insbesondere auch aus den nunmehr in den Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollen der Sitzungen des Fakultätsrats vom 4. Februar 2008 und des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 wird hinreichend deutlich, dass die gebotene Abwägung in dem erforderlichen Umfang tatsächlich geleistet worden ist. Sowohl der Fakultätsrat als auch der Stiftungsausschuss haben in diesen Sitzungen die seinerzeit angestellten Überlegungen und die seinerzeit erfolgte Abwägung der widerstreitenden Interessen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschule, den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden und nicht zuletzt den Interessen der Patientenversorgung mit dem verfassungsrechtlich ebenfalls abgesicherten Zugangsrecht der Hochschulbewerber für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Damit ist der von dem Verwaltungsgericht vermisste verhältnismäßige, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundene Ausgleich zwischen den von den Einsparungsmaßnahmen betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten in einem hinreichenden Umfang erfolgt. Die beiden Gremien der Antragsgegnerin waren sich bewusst, dass eine Erbringung der HOK-Sparauflagen und deren dauerhafte Sicherung ohne fakultätsweite Stellenstreichungen und stellenwirksame Strukturmaßnahmen nicht möglich waren. Dass neben finanziellen Vorgaben und Zwängen auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung rechtfertigen können, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Unter Berücksichtigung dieser anzuerkennenden Vorgaben waren sich der Fakultätsrat und der Stiftungsausschuss der besonderen Bedeutung der Interessen der Studienplatzbewerber bewusst, sodass aus diesem Grund der Bereich der lehrrelevanten Vorklinik von den Sparmaßnahmen und den strukturellen Veränderungen weitestgehend ausgenommen worden ist. Soweit in diesem Bereich gleichwohl Einsparungen und Umwandlungen von Stellen zum Tragen gekommen sind, ist den von der Antragsgegnerin angeführten strukturellen Erwägungen und den Einspargründen der Vorzug gegeben worden, weil aus Sicht der Gremien der Antragsgegnerin letztere im Vergleich zu den Interessen der Studienplatzbewerber schwerer wiegen. Hiergegen ist von Gerichts wegen nichts zu erinnern.

Die Einwände der Antragsteller, die sich der Sichtweise des Verwaltungsgerichts anschließen, greifen demgegenüber nicht durch. Soweit einige Antragsteller anführen, angesichts der erhobenen Studienbeiträge und Langzeitstudiengebühren sei es nicht mehr nachvollziehbar, wenn Kapazitäten weiter abgebaut würden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass nach §§ 49 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 NHG die Einnahmen der Hochschulen und mithin auch die Studienbeiträge und -gebühren in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen fließen; sie sind daher - wenn auch zweckgebunden einzusetzende - Landesmittel und fließen grundsätzlich in den Landeshaushalt. Lediglich ein Teil dieser Einnahmen fließt an die Hochschulen zurück. Zudem statuieren § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG im Hinblick auf die Verwendung der Einnahmen aus der Erhebung von Langzeitstudiengebühren und Studienbeiträgen bestimmte Pflichten und Einschränkungen. Zusätzliches Lehrpersonal darf nach § 11 Abs. 1 Satz 6 NHG aus den Mitteln der Studienbeiträge nur zur Ergänzung oder Vertiefung des für die Studiengänge erforderlichen Lehrangebotes finanziert werden. Ziel der Erhebung ist demnach die Verbesserung der Studienqualität, nicht etwa die Erhöhung der Studienanfängerzahlen (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 23.12.2008 - 2 NB 293/08 u. a. -).

Der Senat erkennt - anders als das Verwaltungsgericht - daher im Ergebnis die von der Antragsgegnerin errechnete Lehrkapazität von 69 Stellen mit insgesamt 442 LVS an.

4.3 Die Einwände einiger Antragsteller gegen die Berechnung der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen durch die Antragsgegnerin, die das Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen hat, bleiben erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angeführt, die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimme sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO und § 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408). Hieraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgert, die von einigen Antragstellern im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst und den so genannten Hochschulpakt 2020 geforderte Erhöhung des Lehrangebots um jeweils 1 LVS sei angesichts seiner normativen Festlegung nicht möglich. Die Hinweise dieser Antragsteller auf die normative Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern, den Ärztemangel und die aus Sicht der Studienplatzbewerber unerträgliche Zulassungssituation von inzwischen zehn Wartesemestern im ZVS-Verfahren rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, gibt es hinsichtlich der Angemessenheit des Lehrdeputats ein Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung (Nachweise aus der Rspr. bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2003, Rdnr. 129 in Fn. 320). Es ist nicht Aufgabe eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das normativ in der LVVO zum Ausdruck kommende Austarieren der beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege durch das Gericht in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem durchgreifende Anhaltspunkte für Rechtsfehler nicht vorgetragen werden. Dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO für Juniorprofessoren - und zwar auch für den Fall, dass sie sich bereits in der zweiten Anstellungsphase befinden - nunmehr eine Lehrverpflichtung von 4 LVS normiert ist, steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die in der Vergangenheit bei diesem Personenkreis eine Lehrverpflichtung von sechs LVS in Ansatz gebracht hatte (vgl. etwa Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u. a. -). Diese Rechtsprechung des Senats stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt der normativen Festlegung. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren in anderen Bundesländern, auf die einige Antragsteller hinweisen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer und auch das Land Niedersachsen haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (Senat, Beschl. v. 23.12. 2008 - 2 NB 293/08 u. a. - und v. 28.1.2009 - 2 NB 279/08 u. a. -).

Der Senat geht des Weiteren von der Annahme des Verwaltungsgerichts aus, dass die Antragsgegnerin für insgesamt 13 Stellen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO (wissenschaftliche Weiterbildung zur eigenen Weiterqualifikation) hinreichend begründet hat mit der Folge, dass für diese wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von jeweils vier LVS anzusetzen ist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO ist für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Höchstlehrverpflichtung von (nunmehr) zehn LVS festgelegt. Nach Nr. 3 dieser Norm gilt hingegen für die zeitlich befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, eine Lehrverpflichtung von nur vier LVS. Der Senat hat in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - hierzu angeführt, die Antragsgegnerin habe in hinreichender Weise dargelegt, dass diese Mitarbeiter auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden. In den (ursprünglichen) Nebenabreden, die zeitgleich mit dem Abschluss der Arbeitsverträge oder im Anschluss daran vereinbart worden seien, werde zwar nur ausgeführt, die Vertragsparteien seien darin einig, dass die nach §§ 57 a ff. HRG befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung des Angestellten vereinbart werde. Ob eine derartig vage Nebenabrede geeignet sei, eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der Lehrverpflichtung ableiten zu können, erscheine zweifelhaft (verneinend Senatsbeschl. v. 10.7.2006 - 2 NB 12/06 u. a. - betreffend das Wintersemester 2005/2006 in dem Studiengang Humanmedizin), könne letztlich aber dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin habe mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Änderungsverträge dahingehend abgeschlossen, dass im Rahmen der Dienstaufgaben die Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit bestehe, die Beschäftigung damit auch der eigenen Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel einer Weiterqualifikation zu Forschungszwecken oder mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung oder der Anerkennung als Facharzt diene. Diese präzisierten Nebenabreden genügten den Anforderungen, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 10. Juli 2006 - 2 NB 12/06 u. a. - aufgestellt habe. Diese, wenn auch in typisierender Weise abgefassten Nebenabreden ließen hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung - bei einem promovierten Dozenten etwa für eine Habilitation - gerechtfertigt sei. Nicht erforderlich sei, dass in jeder einzelnen Nebenabrede konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt - etwa das Thema einer bereits in Angriff genommenen Habilitation - benannt werde. Diese Annahmen des Senats, an denen er auch für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2007/2008 festhält, werden durch die Einwände der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Soweit etwa eingewandt wird, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin selbst habilitierte Privatdozenten als wissenschaftliche Mitarbeiter zur Weiterbildung beschäftigt seien, ist darauf hinzuweisen, dass auch die befristete Beschäftigung eines bereits habilitierten Privatdozenten seiner weiteren wissenschaftlichen Qualifikation - etwa zu Forschungszwecken - dienen kann (Senat, Beschl. v. 7.2.2008 - 2 NB 472/07 u. a. -). Die Beschäftigung eines promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiters dient auch im Vorfeld einer Habilitationsarbeit der eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation, indem etwa die publikationsmäßigen Voraussetzungen für ein Habilitationsvorhaben geschaffen werden. Selbst eine Weiterbildung zu alternativen Zwecken ist von § 4 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 LVVO a. F. (jetzt § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO n. F.) gedeckt (Senat, Beschlüsse v. 7.2.2008 - 2 NB 472/07 u. a - und v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 u. a. -).

4.4 Die Antragsteller zu 20. und 21. sowie 23. greifen die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LVVO anerkannten Lehrdeputatsverminderungen in Höhe von 26 LVS wegen besonderer Dienstaufgaben erfolglos an.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe hinreichend dargelegt, dass die betroffenen Mitarbeiter mit einem Teil ihrer Arbeitskraft besondere, im Einzelnen näher aufgeführte Dienstaufgaben im Sinne der genannten Vorschrift wahrnähmen bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums wahrgenommen hätten, was eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung rechtfertige. Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts sind diese Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise entgegengetreten. Allein der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf den Vortrag in erster Instanz und die Bemerkung, die Deputatsverminderungen erwiesen sich in dem dargelegten Umfang als nicht berücksichtigungsfähig, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4.5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 23. ist auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der Kapazitätsermittlung seien auch so genannte Drittmittelbedienstete nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 4.5.2006 - 2 NB 249/05 - und v. 28.1.2009 - 2 NB 279/08 u. a. -).

Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die i. S. d. §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach der genannten Vorschrift ist demnach, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Zu diesem Personenkreis zählt insbesondere das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal i. S. d. § 21 Abs. 1 NHG. Demgegenüber ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern, deren Stellen aus Drittmitteln finanziert werden, nur dann vorgesehen, wenn diese Mitarbeiter der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 NHG). Das Verwaltungsgericht hat bei dieser Gesetzeslage daher zu Recht ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass derartige Drittmittelbedienstete für die Lehre im vorklinischen Ausbildungsabschnitt von der Antragsgegnerin eingesetzt würden. Diesen konkreten Überlegungen ist der genannte Antragsteller nicht mit substantiierten Einwänden entgegengetreten, sondern hat sich mit Erwägungen zur Berücksichtigung derartiger Drittmittelbediensteter bei der Lehre und bloßen Vermutungen begnügt. Gerade weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, es lägen keine Indizien dafür vor, dass die Antragsgegnerin ausnahmsweise Drittmittelbedienstete in dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt in der Lehre einsetze, wäre der Antragsteller im Rahmen einer ordnungsgemäßen Darlegung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehalten gewesen, sich hiermit auseinander zu setzen und etwa eine gegenteilige Praxis der Antragsgegnerin substantiiert zu behaupten.

4.6 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht einiger Antragsteller bei der Ermittlung des Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin eventuell vorhandene Überhänge aus der Lehreinheit Klinische Medizin zu Recht nicht berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss hierzu angeführt, eine solche Verfahrensweise widerspreche den Vorgaben der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO werde der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität seien die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Jede Lehreinheit sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO würden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit sei somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Die Berechnung der Kapazität für jede Lehreinheit sei getrennt durchzuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot bestünden nicht.

Einige Antragsteller berufen sich hingegen auf das Kapazitätserschöpfungsgebot und verlangen, Lehrpersonen aus anderen Lehreinheiten als der vorklinischen Medizin, die in ihren zugeordneten Lehreinheiten (klinischer Bereich/Pathologie) nicht (ausreichend) in der Pflichtlehre tätig seien, im Hinblick auf ihre Fachkenntnisse im Bereich der vorklinischen Ausbildung einzusetzen. Unbeschadet der Aufteilung in Lehreinheiten sei die vorhandene Ausbildungskapazität erschöpfend zu nutzen. Die Pflicht der Lehrenden, ihre Lehrverpflichtung in Lehre und Forschung zu erfüllen, bestehe auch gegenüber den Studierenden. So werde ausweislich des Internetauftritts der Antragsgegnerin mit Stand von Mitte September 2006 insbesondere im Institut für Pathologie, das der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet sei, angesichts des Lehrpersonals nicht einmal das Pflichtlehrprogramm des § 27 Abs. 1 ÄAppO erfüllt. Es gebe in diesem Institut sechs habilitierte Lehrpersonen, angekündigt würden insgesamt aber nur drei Lehrveranstaltungen. Daher sei fiktiv ein Lehrdeputat von sechs x drei SWS = 18 SWS/14 LVS in Ansatz zu bringen.

Der Senat hat demgegenüber bereits in seinem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 NB 303/07 u.a. - (bekräftigt durch Beschluss v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 u. a. -) festgestellt, dass dieser Argumentation der Antragsteller entgegenzuhalten ist, sie stehe zum einen aus rechtlicher Sicht nicht mit der geltenden Systematik der KapVO in Einklang und das Ausbildungsfach Pathologie weise zum anderen auch in tatsächlicher Hinsicht kein Lehrvollzugsdefizit auf. Hierzu hat der Senat in dem genannten Beschluss vom 21. Dezember 2007 Folgendes ausgeführt:

"2.5.1 Mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 12.2.2007 (- 13 C 1/07 -, juris) geht der Senat davon aus, dass das Berechnungsmodell der KapVO für die Beurteilung der Ausbildungskapazität grundsätzlich bindend ist und deshalb der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeteilte Stellen nicht ohne Weiteres teilweise einer anderen Lehreinheit zur Erhöhung des Ausbildungsangebotes zugeschlagen werden können. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen oder durch Anwendung eines anderen Kapazitätsberechnungsmodells. Zudem kann die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung einer erhöhten Lehre nur durch den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht durch die Studienplatzbewerber eingefordert werden.

In dieser Sichtweise wird der Senat durch die Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 u. a. -, juris) bestätigt, wonach die zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht in den vorklinischen Lehrveranstaltungen eingesetzt werden können. Hiernach hat sich die Pathologie als Lehre von den Krankheiten vor etwa 150 Jahren aus der Anatomie als eigenständige Disziplin entwickelt, nachdem wegen der in Forschung und Lehre immer größer werdenden inhaltlichen Entfernung der beiden Teildisziplinen eine Vereinigung unter dem Dach eines gemeinsamen Institutes nicht mehr sinnvoll gewesen ist. Die Trennung der Disziplinen ist hiernach auch wegen der völlig unterschiedlichen Ausbildungsinhalte für Studenten erfolgt, sodass eine Lehrperson im Fach Pathologie und ein Lehrverpflichteter aus dem Fach Anatomie sich heute nicht mehr gegenseitig im Unterricht vertreten können.

2.5.2 Die Antragsgegnerin hat überdies zu Recht vorgetragen, dass auch vom Tatsächlichen her die Antragsteller ein verzerrtes Bild zeichneten. Es sei nicht richtig, dass der Bereich der Pathologie gewissermaßen chronisch im Lehrvollzugsdefizit stehe. Ihr bisheriges Vorlesungsverzeichnis UnivIS, auf das sich die Beschwerdebegründung der Antragsteller stütze, basiere auf den individuellen Eingaben der einzelnen Institute und Abteilungen und habe deshalb keine vollständige Veröffentlichung aller Lehrveranstaltungen dargestellt. Die in der Beschwerde aufgeführten Lehrveranstaltungen der Pathologie stellten einzelne Sonderveranstaltungen dar, nicht aber die erhebliche Einbindung der Pathologie im Pflichtlehrprogramm des Medizinstudiums und der weiteren Studiengänge. In ihrem aktuellen Vorlesungsverzeichnis seien dem Fach Pathologie keine Veranstaltungen unter ihrer Identität zugeordnet. Die tatsächlich aber sehr wohl vorhandene Einbindung der Pathologen in die Lehre finde vorrangig in lehrintensiven mehrwöchigen fächerübergreifenden Modulen im klinischen Studienabschnitt statt. Insgesamt würden von den Abteilungen der Pathologie ca. 50 verschiedene Lehrsegmente mit Vorlesungen, Seminaren und Praktika getragen. Ein Überhang sei daher nicht gegeben."

Hieran hält der Senat auch für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2007/2008 fest.

4.7 Das unbereinigte Lehrangebot ist daher wie folgt zu berechnen:

442 LVS

- 26 LVS (Lehrdeputatsverminderungen)

416 LVS.

4.8 Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 KapVO um den Dienstleistungsexport (unter Berücksichtigung von Schwundquoten) zu bereinigen.

4.8.1 Für den (unbereinigten) Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin hat das Verwaltungsgericht einen Curricularanteil von 0,8666 als Wert des Beispielstudienplans angesetzt und auf dieser Basis in einem ersten Schritt einen unbereinigten halbjährlichen Dienstleistungsexport der Lehreinheit "vorklinische Medizin" für den Studiengang Zahnmedizin von 37,6971 LVS (87 Studienplätze jährliche Aufnahmekapazität x 0,8666 Curricularanteil : 2) errechnet. Die Einwände einiger Antragsteller hiergegen bleiben erfolglos. Der Beispielstundenplan der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) für den Studiengang Zahnmedizin aus dem Jahr 1990, den das Verwaltungsgericht mangels einer normativen Regelung zu Recht insoweit dem Dienstleistungsexport zugrunde gelegt hat, ist ausweislich der von dem Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft der ZVS vom 18. November 2004 weiterhin gültig, sodass die bloße Kritik der Antragsteller, er sei "überholt" oder "völlig veraltet", nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung genügt. Anders als die Antragsteller meinen, besuchen auch nicht "einzelne Zahnmedizinstudierende in freiwilliger Form" Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angeführt, dass diese Studieninhalte aus dem Bereich Humanmedizin nach § 1 Abs. 3 b der Anlage zu der aktuellen Studienordnung der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin vom 19. Februar 2003 von einem Studenten der Zahnmedizin, der sich zur zahnärztlichen Vorprüfung melden wolle, nachzuweisen seien. Das Verwaltungsgericht hat die erforderlichen Anforderungen an die normative Festlegung auch nur deshalb verneint, weil es hier an dem Umfang des verpflichtenden Teils in normativer Hinsicht fehlt, an der Verbindlichkeit der Lehrveranstaltungen hat es zu Recht hingegen keine Zweifel gehegt.

In einem weiteren Schritt hat das Verwaltungsgericht den errechneten Wert von 37,6971 LVS um die Schwundquote in den hier maßgeblichen fünf vorklinischen Fachsemestern bereinigt und ist - unter Berücksichtigung eines so genannten Doppelstudenten - zu einem bereinigten halbjährlichen Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin von 35,6735 LVS (<87 - 0,2> x 0,9485 x 0,8666 : 2) gekommen. Diese Schwundberechnung des Verwaltungsgerichts erweist sich zum Teil deshalb als fehlerhaft, weil die Vorinstanz nicht eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht hat. Wie bereits ausgeführt, darf lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher "positiver Schwund" nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (Senat, Beschl. v. 16.1.2007 - 2 NB 330/06 -). Daher ist von der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 vorgelegten - und den Antragstellern bekannten - (aktualisierten) Schwundberechnung auszugehen, in der in zutreffender Weise eine Schwundquote von 0,9507 ausgewiesen ist. Richtigerweise ist der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin daher auf 35,7562 LVS festzusetzen (<87 - 0,2> x 0,9507 x 0,8666 : 2/).

Die Einwände einiger Antragsteller gegen das der Schwundberechnung zugrunde liegende Zahlenmaterial greifen nicht durch. Soweit sie die Steigerung der Studienanfänger des Sommersemesters 2004 und des Sommersemesters 2005 im Hinblick auf die folgenden Wintersemester 2004/2005 und 2005/2006 um jeweils zwei Studierende anzweifeln, hat die Antragsgegnerin dem nachvollziehbar entgegen gehalten, dass eine derartige Zunahme daraus resultieren kann, dass etwa Studierende aus einer Beurlaubung zurückkehren. Ein weiterer denkbarer Fall ist der, dass Studienplatzbewerber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorläufig zum Studium in dem höheren Semester zugelassen werden. So gilt hinsichtlich der im Wintersemester 2005/2006 im 2. Fachsemester eingeschriebenen 50 Studierenden Folgendes: Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.10.2007 - 2 NB 269/07 u. a. - (S. 7 f. BU) betreffend den Studiengang Zahnmedizin ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass in die Schwundberechnung im Wintersemester 2005/2006 im 2. Fachsemester zu Recht 50 Studierende eingestellt worden sind. Sie hat hierzu vorgetragen, dass in diesem Wintersemester zunächst 47 Studierende im 2. Fachsemester als immatrikuliert gezählt worden seien, von denen sich zum 22. Oktober 2005 ein Studierender wieder exmatrikuliert habe. Seinerzeit seien dem Verwaltungsgericht daher 46 immatrikulierte Studenten gemeldet worden. Nach einer zweiten späteren Zählung habe sich jedoch ergeben, dass 47 Studierende im 2. Fachsemester eingeschrieben gewesen seien. Zu diesen 47 eingeschriebenen Studenten seien drei Studienplatzbewerber hinzuzuzählen, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zugelassen worden seien. Entgegen der Kritik der Antragsteller ist auch die von dem Verwaltungsgericht gegebene Begründung, warum es von einem sowohl im Studiengang Humanmedizin als auch im Studiengang Zahnmedizin immatrikulierten Doppelstudenten ausgeht, nachvollziehbar. Denn das Verwaltungsgericht hat mangels anderer Anhaltspunkte insoweit die Erkenntnisse des Vorjahres zugrunde gelegt.

Dass das Verwaltungsgericht bei der Schwundberechnung in dem Studiengang Zahnmedizin zu Recht nur die ersten fünf Fachsemester in den Blick genommen hat, hat der Senat in seinem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 NB 303/07 u. a. - festgestellt. Hier hat der Senat ausgeführt:

"Vorliegend geht es ... um den Einfluss des Schwundes in der Zahnmedizin auf den in der Humanmedizin und hier ausschließlich im Rahmen der Teilstudienplätze in der Vorklinik zu berücksichtigenden Dienstleistungsexport der Human- in die Zahnmedizin. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend die durchschnittliche Auslastung im Studiengang Zahnmedizin nicht auf die Gesamtdauer des Zahnmedizinstudiums bezogen, sondern entsprechend der Zweiteilung des zahnmedizinischen Studiums in einen vorklinischen Teil (der die ersten fünf Semester umfasst) und einen klinischen Teil (§ 2 Nr. 1 ZAppO) lediglich auf die Entwicklung in den ersten fünf Semestern abgestellt. Lediglich im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nimmt die Zahnmedizin Lehrleistungen des hier allein streitgegenständlichen vorklinischen Ausbildungsabschnitts der Humanmedizin in Anspruch."

4.8.2 In den Beschwerdeverfahren hinsichtlich des streitgegenständlichen Wintersemesters 2007/2008 wenden sich einige Antragsteller - wie bereits zuvor hinsichtlich des vorangegangenen Sommersemesters 2007 und anders als in den die vorherigen Semester betreffenden Beschwerdeverfahren - nunmehr bereits dem Grunde nach gegen den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Molekularbiologie, Neurowissenschaften und Molekulare Medizin insbesondere mit der Begründung, es fehle bei diesen neu geschaffenen Studiengängen an der erforderlichen Abwägung der Auswirkungen auf den Studiengang Humanmedizin. Mit diesem Einwand, den der Senat in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - hat durchschlagen lassen, dringen die Antragsteller für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2007/2008 nicht (mehr) durch (dazu 4.8.2.1). Gleiches gilt für die von ihnen in diesem Zusammenhang angesprochenen weiteren Fragestellungen (dazu 4.8.2.2).

4.8.2.1 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - zur Frage der Anerkennung eines Dienstleistungsexports in die drei genannten Studiengänge im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der erforderlichen hinreichenden gerechten Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber in dem hier interessierenden Studiengang Humanmedizin. Zwar sei eine Hochschule im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden, sodass die Einrichtung weiterer Studiengänge grundsätzlich in ihrem Gestaltungsspielraum liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge hätten, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten hätten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft seien, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet würden. Im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung ergebe sich die Verpflichtung der Hochschulverwaltung, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Für das Sommersemester 2007 fehle es an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Hinsichtlich der Studiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften habe die Antragsgegnerin weder im Einzelnen vorgetragen, dass eine solche Abwägung stattgefunden habe, noch aussagefähige Unterlagen zu dieser Frage vorgelegt. Die Einrichtung und die Ausgestaltung des Studienganges Molekulare Medizin seien zwar mehrmals Gegenstand der Sitzungen des Fakultätsrates gewesen, wobei indes nicht ersichtlich werde, dass im Rahmen der Einrichtung der genannten neuen Studiengänge die erforderliche Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin getroffen worden sei.

Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2007/2008 hat die Antragsgegnerin nunmehr Unterlagen vorgelegt, die in dem erforderlichen Umfang den gebotenen Abwägungsprozess widerspiegeln. Hinsichtlich des bisherigen Dokumentationsmangels gilt das oben zu Ziffer 4.2 mit Blick auf die vorgenommenen Stelleneinsparungen und -umwand- lungen Gesagte entsprechend. In der Sache ist der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren der Nachweis gelungen, dass die erforderliche Abwägung auch mit den Interessen der Studienplatzbewerber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden ist. Der Senat der Antragsgegnerin hat ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls in seiner Sitzung am 13. August 2008 die seinerzeitigen Überlegungen, die zu der Einrichtung der drei neuen Studiengänge geführt haben, Revue passieren lassen, in diesem Zusammenhang die Auswirkungen dieser neuen Studiengänge auf den Studiengang Humanmedizin beschrieben und dabei insbesondere den damaligen Abwägungsprozess "verschriftlicht". Zu letzterem Gesichtspunkt wird deutlich, dass und warum sich die Antragsgegnerin im Einzelnen unter Abwägung der Interessen der Hochschule hinsichtlich der Gewinnung des wissenschaftlichen Nachwuchses für die Forschung, der sehr hohen Bewerberzahlen für die neuen Studiengänge, des hohen Bedarfs an entsprechend ausgebildeten Absolventen, der Realisierung des so genannten Bologna-Prozesses innerhalb dieser medizinnahen Studiengänge sowie der internationalen Kompetenz auf der einen Seite und den Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einem Erhalt der bisherigen Ausbildungskapazität auf der anderen Seite für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der drei neuen innovativen Studiengänge entschieden hat. Auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist dem Erfordernis der umfassenden "verschriftlichten" Abwägung nunmehr hinreichend Genüge getan, sodass der Senat den Dienstleistungsexport aus dem Studiengang Humanmedizin in die drei genannten neuen Studiengänge anerkennt.

4.8.2.2 Nachdem sich einige Antragsteller gegen die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NHG erforderliche Akkreditierung dieser drei Studiengänge gewandt haben, stellen sie deren erneute Akkreditierung nunmehr nicht mehr in Frage. Ohne Erfolg wenden sich diese Antragsteller gegen die von dem Verwaltungsgericht akzeptierte Berechnung der Curricularanteile in den Exportstudiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften von 0,5326 bzw. 0,3916.

Der Einwand einiger Antragsteller, der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Molekulare Medizin sei nicht ordnungsgemäß festgelegt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur sind mit der Festlegung des CNW 5,8 für diesen im Oktober 2003 eingeführten Studiengang in den Zielvereinbarungen 2005 bis 2008 den Anforderungen des § 13 Abs. 3 KapVO gerecht geworden, wonach das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den CNW festlegen kann, wenn - wie hier - für einen Studiengang ein solcher in der Anlage 3 zur KapVO noch nicht aufgeführt ist. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Aufteilung des CNW für diesen Studiengang nicht den Vorgaben entsprechend auf die an dem Studiengang beteiligten Lehreinheiten der Vorklinik (35 v. H.), der Klinik (37 v. H.) und der Naturwissenschaften (28 v. H.) aufgeteilt worden ist.

Ohne Erfolg wenden sich einige Antragsteller gegen das von dem Verwaltungsgericht akzeptierte Zahlenwerk, auf dem die Schwundberechnung der neuen drei Exportstudiengänge beruht. Der Kritik dieser Antragsteller an den den Schwundberechnungen zugrunde gelegten Zahlen hat die Antragsgegnerin überzeugend entgegen gehalten, dass die Studierendenzahlen der offiziellen Studierendenstatistik entnommen worden seien und dass insbesondere eine Zunahme der Studierenden von einem Semester zum anderen und die Abweichung von den festgesetzten Zulassungszahlen dadurch erklärbar sei, dass zunächst beurlaubte Studierende ihr Studium wieder aufnähmen.

Zu korrigieren ist hingegen die Schwundquote in allen drei Studiengängen, da insoweit dem Verwaltungsgericht aus den oben zu der Schwundberechnung für den Exportstudiengang Zahnmedizin genannten Gründen nicht zu folgen ist. Daher sind die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 ebenfalls vorgelegten Schwundquoten von 0,9647 (Molekulare Medizin), 0,9486 (Molekulare Biologie) und 0,9317 (Neurowissenschaften) zugrunde zu legen. Dies führt zu einem halbjährlichen Dienstleistungsbedarf von 19,3422 LVS (20 x 2,0050 x 0,9647 : 2) für den Studiengang Molekulare Medizin, von 5,0522 LVS (20 x 0,5326 x 0,9486 : 2) für den Studiengang Molekularbiologie und von 3,6485 LVS (20 x 0,3916 x 0,9317 : 2) für den Studiengang Neurowissenschaften.

Der (bereinigte) halbjährliche Dienstleistungsbedarf für die vier genannten Studiengänge beträgt mithin insgesamt 63,7991 LVS.

4.9 Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der vorklinischen Medizin beläuft sich daher auf

442,0000 LVS

- 26,0000 LVS (Lehrdeputatsreduzierungen)

- 63,7991 LVS (bereinigter halbjährlicher Dienstleistungsexport) =

352,2009 LVS.

4.10 Die Lehrnachfrage ist mit einem Curricularanteil von 1,7077 (statt wie vom Verwaltungsgericht angenommen mit 1,6651) anzunehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - seine bisherige Rechtsprechung zu der im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz gebrachten Gruppengröße für Vorlesungen g = 250 (vgl. Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) aufgegeben hat und hierfür nunmehr wieder einen Wert von g = 180 zugrunde legt. Maßgeblich für diese Änderung seiner Rechtsprechung, die der Senat für das hier vorliegende Wintersemester 2007/2008 bekräftigt, sind nach dem genannten Beschluss folgende Erwägungen:

"In seinem Beschluss vom 30. November 2004 hat der Senat gemeint, dass die bisherige Annahme einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in dem Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren sei, und daraus den Schluss gezogen, die Beibehaltung der bisherigen Gruppengröße sei im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung nicht mehr zu rechtfertigen. Neben der durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 hervorgehobenen gesteigerten Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen hat sich der Senat hierbei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, der bisherige Wert g = 180 für Vorlesungen spiegele angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Humanmedizin die Betreuungsrealität nicht mehr hinreichend wider.

Demgegenüber wird von anderen Oberverwaltungsgerichten (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Langtext Rdnr. 55 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.2.2007 - 3 N 187/06 -, juris Langtext Rdnr. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.5.2007 - 13 C 125/07 -, juris Langtext Rdnr. 3 ff., Beschl. v. 27.2.2008 - 13 C 5/08 -, juris Langtext Rdnr. 12 ff.; ) betont, eine derartige Bezugnahme auf die "Hochschulwirklichkeit" verbiete sich. Dem schließt sich der Senat nunmehr nach erneuter Überprüfung an. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen:

Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005, a. a. O., Rdnr. 55 m. w. N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.

Dieser weite Gestaltungsspielraum ist durch die Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht derart eingeschränkt, dass nunmehr die bisherige Annahme von g = 180 als willkürlich zu bezeichnen ist. Zwar ist durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 die Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen zusätzlich betont worden, da der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht worden ist. Demgegenüber ist aber mit der zitierten Rechtsprechung hervorzuheben, dass auch der gegenwärtige Curricularnormwert aus der Approbationsordnung für Ärzte abgeleitet ist. Die einzelnen Anteile des Curricularnormwertes stehen in einem gewissen Beziehungsverhältnis zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt. Die Änderung eines einzigen Berechnungsparameters führt nicht zwingend dazu, einzelne Teile anders zu gewichten, während andere Teile unverändert bleiben. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren.

Zwar trifft es weiter zu, dass die durchschnittliche Jahresaufnahmequote jedenfalls bei den Universitäten, die den Beginn des Medizinstudiums einmal pro Jahr anbieten, auf durchschnittlich 267 Studierende (Stand: Wintersemester 2004/2005) gestiegen ist. Um eine derartige exakte Abbildung der Hochschulwirklichkeit in Form der bundesweit durchschnittlich gestiegenen Anzahl von Studienanfängern in dem abstrakten Berechnungsmodell, wie es der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegt, geht es in dem hier interessierenden Zusammenhang aber nicht. Bei dieser Betrachtung wird überdies - wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) zu Recht betont - außer Acht gelassen, dass die Ausbildungskapazität einer Hochschule in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung nicht vorrangig durch die - faktisch nahezu unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt wird. Maßgeblich sind insoweit vielmehr die Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika und Exkurse. Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Dieses wiederum bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden. Die Gruppengröße dieser Kleingruppenveranstaltungen kann hingegen aufgrund normativer Vorgaben, didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht erhöht werden.

Im Ergebnis folgt der Senat der überwiegenden Ansicht der übrigen Oberverwaltungsgerichte und hält die Betreuungsrelation in Form der Gruppengröße g = 180 in dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchten, des von der Universität Erbringbaren und des von den bereits eingeschriebenen Studierenden von diesen Erwarteteten für einen zwischen diesen Interessen vermittelnden und daher akzeptablen Mittelwert.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Universitäten von diesem abstrakten Berechnungsmodell inzwischen abgegangen sind und der Berechnung des Curricularnormwertes ihre tatsächlichen Zulassungszahlen zugrunde legen (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08). Diese Vorgehensweise ist von dem oben dargestellten weiten Berechnungsermessen gedeckt, kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr durchweg alle Universitäten gezwungen wären, diese Praxis zu übernehmen. Zudem sind die Zulassungszahlen derjenigen Hochschulen, bei denen - wie dies bei der Antragsgegnerin der Fall ist - in jedem Semester mit dem Studium der Humanmedizin begonnen werden kann, mehr oder weniger konstant bei weiterhin durchschnittlich 180 Studienanfängern verblieben."

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht - wie im Sommersemester 2007 und anders als im Wintersemester 2006/2007 (s. Beschl. v. 15.1.2007 - 8 C 704/06 u.a. -, S. 49 BU) - den Curricularanteil für die drei Vorlesungen Einführung in die Klinische Medizin I, II und IV zu Unrecht nicht halbiert. In dem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 21.12.2007 (- 2 NB 303/07 u.a. -, S. 18 f. BU unter Ziffer 2.11) hat der Senat hingegen die gegenteilige Ansicht vertreten und war in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Sichtweise des Verwaltungsgerichts der Meinung, der Wert müsse jeweils halbiert werden. Im Einzelnen hat er hierzu Folgendes angeführt:

"Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (anders als in dem Folgebeschluss vom 1. Juni 2007 - 8 C 23/07 u. a. - für das Sommersemester 2007 - dort S. 43 f. BU) im Rahmen der Berechnung des Curicularanteilwertes von 1,6591 den auf die drei genannten Vorlesungen entfallenden Wert von jeweils 0,0040 halbiert und daher mit jeweils 0,0020 in Ansatz gebracht, da diese durch Lehrpersonen aus den Lehreinheiten Vorklinik und Klinik gemeinsam angeboten würden.

Hiergegen wendet die Antragsgegnerin - unter Vorlage einer dienstlichen Erklärung des Leiters des Geschäftsbereichs Lehre des Ressorts Forschung und Lehre des Bereiches Humanmedizin der Antragsgegnerin, Prof. Dr. med. B., vom 15. Februar 2007 und eines Beispielstundenplans - zu Unrecht ein, diese drei Vorlesungen würden zwar gemeinsam von jeweils einer Lehrperson aus den Lehreinheiten Klinik und Vorklinik betreut, ein konzeptionelles Essential sei bei diesen Vorlesungen aber, dass jeweils beide Dozenten durchgehend an den Veranstaltungen teilnähmen und sie bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam gestalteten. Der Dozent der Vorklinik stelle die theoretischen Hintergründe auf dem Kenntnisniveau der Studierenden dar; diese Ausführungen würden von dem Dozenten der Klinik anhand des vorgestellten Patientenfalles ergänzt. Aus diesen Ausführungen der Antragsgegnerin wird deutlich, dass beide Lehrpersonen sich jeweils gegenseitig unterstützen und ergänzen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 u. a. -, a. a. O.) festgestellt, dass dort, wo sich die Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der die Ausbildungsinhalte verzahnenden Seminare der Dienstleistungen klinischer Lehreinheiten bedient, Korrekturen bei der Ermittlung der jeweiligen Ausbildungsanteile geboten sind. Gleiches gilt für die hier verzahnten Vorlesungen. Der Ausbildungsaufwand der genannten Vorlesungen ist mithin zwischen den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinische Medizin im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen. Damit ist die Lehrnachfrage im Bereich der Vorlesungen mit dem Anteilswert 0,1260 und der Curricularanteil mithin mit insgesamt 1,6591 wie von dem Verwaltungsgericht angenommen anzusetzen."

Auch hieran hält der Senat - wie schon für das Sommersemester 2007 (vgl. Beschl. v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 - u. a. -) fest.

Die Berechnung des Curricularanteils für die Lehrnachfrage im Bereich der Vorlesungen, die im Rahmen der vorklinischen Ausbildung auf die von der Lehreinheit der Vorklinischen Medizin selbst angebotenen Lehrleistungen entfällt, sieht daher auf der Grundlage von g = 180 und der Halbierung des Curricularanteils für die drei genannten Vorlesungen wie folgt aus:

Anatomie:

Makro: 0,0555

Mikro: 0,0222

Einf. Klin. Med. I: 0,0055 ./. 2 = 0,0027

Physiologie: 0,0444

Einf. Klin. Med. II: 0,0055 ./. 2 = 0,0027

Biochemie: 0,0444

Einf. Klin. Med. IV: 0,0055 ./. 2 = 0,0027

Summe 0,1746

0,1746 + 0,9331 + 0,6000 = CNW 1,7077

4.11 Im Ergebnis ist die Lehrnachfrage mit einem Curricularanteil von 1,7077 in Ansatz zu bringen, sodass die Kapazität - bereinigt um den (hinsichtlich der Zahlen des Sommersemesters 2007) aktualisierten Schwundfaktor in den ersten vier Fachsemestern von richtigerweise 1,256 - auf 81 Teilstudienplätze festzusetzen ist:

bereinigtes Lehrangebot x 2 ./. Curricularanteil = jährliche Aufnahmekapazität

352,2009 LVS x 2 ./. 1,7077 = 412,4856

412,4856 ./. 2 = 206,2428 halbjährliche Aufnahmekapazität

(davon 134 Vollstudienplätze und 72,2428 Teilstudienplätze).

Diese halbjährliche Aufnahmekapazität der Teilstudienplätze von 72,2428 ist mit dem aktualisierten Schwundfaktor von richtigerweise 1,1256 (und nicht wie es das Verwaltungsgericht getan hat mit 1,0407) zu vervielfältigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch bei Teilstudienplätzen ein Schwundfaktor zu berücksichtigen (s. Beschl. v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 u. a. -, S. 18 f. BU). Das Verwaltungsgericht hat die ebenfalls mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2008 vorgelegte (um das Sommersemester 2007) aktualisierte Schwundberechnung, die einen Schwundfaktor von 1,1256 ausweist, nach dem oben Gesagten zu Unrecht dahingehend abgeändert, dass es die Übergangsquoten (ÜQ) für das 1. bis 3. Fachsemester statt auf 1,0015, 0,8435 und 0,8376 auf 1,0000, 1,000 und 0,8435 festgesetzt hat.

Der Antragsteller zu 2. wendet ohne Erfolg ein, dass der Schwundberechnung nicht nur die Studierenden, die einen Teilstudienplatz innehätten, sondern sämtliche Studienanfänger in die Berechnung einzubeziehen seien. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass dies im Ergebnis nicht zu einer Kapazitätserweiterung im Bereich der Teilstudienplätze führen würde, da der Schwund auf den Vollstudienplätzen naturgemäß erheblich geringer als derjenige auf den Teilstudienplätzen ist. Eine Zusammenführung der Schwundberechnung für die Voll- und die Teilstudienplätze würde mithin zu einer geringeren Schwundquote im Bereich der Teilstudienplätze führen.

Soweit einige Antragsteller meinen, dass die Studienbewerber, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung einen vorläufigen Teilstudienplatz in einem höheren Fachsemester erhalten hätten, bei der Schwundberechnung außer Betracht zu bleiben hätten, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Die Antragsgegnerin widerspricht dieser Forderung zu Recht mit dem Einwand, dass ihre Beschwerden gegen die Teilzulassungen durch das Verwaltungsgericht keinen Suspensiveffekt entfalteten und die derart vorläufig Zugelassenen Lehrleistungen in Anspruch nähmen. Bei einer auf die faktische Inanspruchnahme bezogenen Betrachtung seien die Teilzugelassenen einzustellen. Im Erfolgsfall würden sie exmatrikuliert, was (kapazitätsfreundlich) einen Schwund produzieren würde. Im Ergebnis ist der Senat mit der Antragsgegnerin weiterhin (vgl. hierzu den das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschl. d. Senats v. 21.12.2007 - 2 NB 303/07 u.a. -, S. 20 BU) der Auffassung, dass in die Schwundberechnung sowohl die endgültig als auch die vorläufig zugelassenen Studienplatzbewerber aufzunehmen sind, die sich aus der Studierendenstatistik ergeben.

Mithin lautet die Rechnung wie folgt:

72,2428 x 1,1256 = 81,3164 (gerundet 81 Teilstudienplätze)

Im Ergebnis errechnet sich statt der vom Verwaltungsgericht ermittelten Kapazität von 115 Teilstudienplätzen eine solche von lediglich 81 Teilstudienplätzen im 1. bis 4. Fachsemester.

4.12. Diese Zahl von 81 Teilstudienplätzen ist indes um die Anzahl der überbuchten Vollstudienplätze zu reduzieren. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller hat der Senat wie auch das Verwaltungsgericht gegen die Verrechnung von überbuchten Vollstudienplätzen auf Teilstudienplätze keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

In dem von dem Verwaltungsgericht genannten Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 NB 859/04 - (bestätigt durch Beschl. d. Senats v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 -) hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass im Fall der Zulassung weiterer Studienplatzbewerber durch die Hochschule über die ihr durch den Verordnungsgeber vorgegebenen Zulassungszahlen hinaus etwa noch vorhandene (verborgene) Studienplätze belegt und die vorhandenen Kapazitäten daher wegen des Bestandsschutzes der Studienplatzinhaber insoweit ausgeschöpft worden seien (vgl. zudem OVG Greifswald, Beschl. v. 18.6.2008 - 1 N 1/07 -, juris Langtext Rdnr. 5 ff. m. w. N.). Auch wenn sich der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 mit der Frage der Überbuchung nur allgemein beschäftigt hat, so gilt dies jedenfalls auch bei der hier vorliegenden Verrechnung von Vollstudienplätzen auf Teilstudienplätze.

Dahinstehen kann, ob die Vergabe nicht besetzter Vollstudienplätze daran scheitern kann, dass bereits in einem höheren Maße als geboten auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilstudienplätze vergeben worden sind (in diesem Sinn etwa OVG Koblenz, Beschl. v. 25.10.2000 - 1 D 11671/00 -, NVwZ-RR 2001, 165). Grund hierfür ist allerdings nicht vorrangig, dass ein Teilstudienplatz in rechtlicher Hinsicht gegenüber einem Vollstudienplatz nicht ein Minus, sondern ein Aliud darstellt; dies trifft für sich genommen zwar zu. Maßgeblich ist vielmehr der Gesichtspunkt, dass die Zulassung auf einem Teilstudienplatz sachlich und zeitlich auf das vorklinische Studium und dessen Abschluss durch die Ärztliche Vorprüfung beschränkt und damit "risikobehaftet" ist. Ein solcher Teilstudienplatz vermittelt seinem Inhaber daher keinen irgendwie gearteten Vorrang bei der gleichzeitigen oder späteren Vergabe von außerhalb einer festgesetzten Zulassungszahl etwa vorhandenen Vollstudienplätzen. Hieraus könnte man zwar weiter die Folgerung ableiten, dass die Vergabe von Teilstudienplätzen diejenige von Vollstudienplätzen nicht beeinträchtigen darf (so OVG Koblenz, a. a. O.). Der Senat lässt diese Frage im Ergebnis dahingestellt, da eine derartige Konstellation hier nicht vorliegt.

Aus diesen Ausführungen wird zugleich deutlich, dass das Postulat der nicht möglichen Verrechnung jedenfalls in dem - hier vorliegenden - umgekehrten Fall der Vergabe von Teilstudienplätzen bei einer Überbuchung von Vollstudienplätzen nicht gilt. Das Verwaltungsgericht Leipzig (Beschl. v. 29.5.2007 - NC 2 K 5040/07 -), auf das sich einige Antragsteller berufen, greift in seiner Argumentation zu kurz, wenn es die Verrechnung überbelegter Vollstudienplätze mit nicht belegten Teilstudienplätzen deshalb nicht zulässt, weil Vollstudienplätze und Teilstudienplätze von "unterschiedlicher Art" seien. Denn anders als die Zulassung auf einem Teilstudienplatz ist die Zulassung auf einem Vollstudienplatz gerade nicht von vornherein sachlich und zeitlich auf das vorklinische Studium und dessen Abschluss durch die Ärztliche Vorprüfung beschränkt. Die von dem Verwaltungsgericht Leipzig in dem genannten Beschluss zur Stützung seiner Ansicht zitierten Entscheidungen sind für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nicht einschlägig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1981 (- 1 BvR 802/78 u. a. -, BVerfGE 59, 172 = NVwZ 1982, 303) lediglich ausgeführt, die Anträge auf Zuteilung eines vorhandenen Studienplatzes für den vorklinischen Abschnitt des Medizinstudiums dürften nicht deshalb abgewiesen werden, weil die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum berufsqualifizierenden Abschluss ungewiss sei. Auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. August 2005 (- NC 9 S 75/05 -, juris) und vom 23.2.1999 (- NC 9 113/98 u. a. -, NVwZ-RR 2000, 23) verhalten sich zu der hier zu entscheidenden Frage gerade nicht. Im Gegenteil ist dort ausgeführt, dass die Vergabe von Teilstudienplätzen (dort: im Studiengang Zahnmedizin) nicht auf Kosten von Vollstudienplätzen (dort: im Studiengang Humanmedizin) gehen dürfe, weil die Studenten der Zahnmedizin und der Humanmedizin in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums in Lehrnachfragekonkurrenz in bestimmten Fächern stünden, die Studenten mit Vollstudienplätzen jedoch ein besseres Recht als Studenten mit bloßen risikobehafteten Teilstudienplätzen innehätten.

Die Überbuchung von Vollstudienplätzen hat daher zwangsläufig zur Folge, dass freie Teilstudienplätze nicht mehr zur Verfügung stehen, die vergeben werden können. Die Verrechnung von überbuchten Vollstudienplätzen auf Teilstudienplätze ist mithin rechtlich frei von Bedenken.

5. Im Ergebnis ergeben sich für die verbliebenen Beschwerdeverfahren folgende Konsequenzen: Da die Antragsgegnerin - bei einer von dem Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von jeweils 134 Vollstudienplätzen im 1. bis 4. Fachsemester - im 1. Fachsemester 147 Studienbewerber auf Voll- und 68 Bewerber auf Teilstudienplätzen (Differenz zur tatsächlichen Kapazität im Bereich der Teilstudienplätze: 13), im 2. Fachsemester neben 158 Studierenden auf Vollstudienplätzen 68 Studierende auf Teilstudienplätzen (Differenz: 13) und im 3. Fachsemester 152 Studierende auf Voll- und 69 Studierende auf Teilstudienplätzen (Differenz: 12) zugelassen hat, stehen für weitere Teilstudienplätze aufgrund der zu berücksichtigenden Überbuchungen im Bereich der Vollstudienplätze von 13, 24 bzw. 18 weiteren Zulassungen im 1. bis 3. Fachsemester keine weiteren Teilstudienplätze zur Verfügung.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 2., 3., 5., 8., 10., 15., 20., 21., 23., 44. und 45. bleiben daher erfolglos, während die Beschwerden der Antragsgegnerin in den die Antragsteller zu 7., 9., 12., 35. und 42. (2. Fachsemester) und zu 1., 4., 6., 11.,13., 14., 16. bis 19., 22., 24. bis 34., 36. bis 41. sowie 43. (1. Fachsemester) betreffenden Verfahren Erfolg haben mit der Folge, dass die Anträge dieser Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen sind.

6. Ohne Erfolg wenden sich einige Antragsteller - sei es durch rechtzeitigen Sachvortrag als Beschwerdeführer, sei es als Beschwerdegegner im Rahmen einer Anschlussbeschwerde - gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, das Verwaltungsgericht hätte in ihren Verfahren die Kosten jeweils gegeneinander aufheben müssen.

Fraglich ist, ob die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4., 6., 11., 13. und 14. zulässig sind. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Frage, ob die auf den Kostenpunkt beschränkte Anschließung an das Hauptrechtsmittel zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand etwa jeweils m. w. N. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 158 Rdnr. 27 einerseits und Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 158 Rdnr. 4 sowie § 127 Rdnr. 20 andererseits). Diese Streitfrage ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die genannten Antragsteller angesichts des Erfolgs der von der Antragsgegnerin geführten Beschwerden ohnehin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten beider Rechtszüge zu tragen haben. Zudem ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass die Anschlussbeschwerden jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hätten haben können.

Die genannten Antragsteller haben in erster Instanz beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zur Verteilung weiterer vorklinischer Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen, sie an diesem Auswahlverfahren (Losverfahren) zu beteiligen und ihnen einen Studienplatz zuzuweisen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichtes erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten zutreffend auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfolgschance im Losverfahren verhältnismäßig geteilt und deshalb zulasten der Antragsteller zu Recht eine Quote von 16/17 (569 Antragsteller ./. 34 = 16,7352, aufgerundet 17) festgesetzt. Mit ihrem Antrag auf Änderung des Kostenausspruchs mit der Maßgabe, nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben, dringen sie daher auch deshalb nicht durch.

Mit ihrem "Losantrag" haben die Antragsteller der Sache nach eine Regelung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt, die sich nicht nur in der Teilnahme an einem Vergabeverfahren (Losverfahren) erschöpft, sondern im eigentlichen Kern und vorrangig zugleich auch die sofortige Aufnahme des Studiums nach Maßgabe des Losergebnisses anordnet. Nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf lediglich nicht über das Antragsbegehren hinausgehen. Untrennbarer Bestandteil der angestrebten Regelung ist die Verpflichtung der Hochschule, die ziffernmäßig bestimmte Anzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern nach Maßgabe ihres durch Losverfahren ermittelten Rangplatzes und der Nachrückerregelung vorläufig zum Studium in dem gewünschten Studiengang im begehrten Fachsemester zuzulassen. Der Sache nach geht es den Rechtsschutz suchenden Studienwilligen nicht allein darum, eine bisher nicht vollständig ausgeschöpfte Kapazität zu belegen, sondern ihrem behaupteten und aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Zulassungsanspruch folgend auch tatsächlich zu dem begehrten Studium vorläufig zugelassen zu werden. Dass das Verwaltungsgericht den Antragstellern die von ihnen angestrebte Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze zuerkannt hat, bedeutet nicht, dass sie auch mit Blick auf das ihn ihnen verfolgte Rechtsschutzziel in vollem Umfang erfolgreich waren. Denn die Teilnahme am Losverfahren ist nicht um ihrer selbst Willen das Ziel der Antragsteller, ihnen geht es vielmehr gerade darum, sich auf diesem Wege den Zugang zum gewünschten Studium zu verschaffen (so ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 29.9.2008 - 1 BvR 1464/07 -, juris Langtext Rdnr. 33). Daher ist es gerechtfertigt, die Kostenverteilung in erster Instanz im Fall der Ermittlung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität auf der Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO im Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens vorzunehmen und diese verhältnismäßige Teilung nach der Loschance auszurichten, das heißt dem Verhältnis der Anzahl der in das Losverfahren einzubeziehenden Antragsteller (hier 569) und der der errechneten weiteren Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität (hier 34). Für eine Aufhebung der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO mit der Folge der hälftigen Teilung der Gerichtskosten (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO), oder gar für die Belastung der Antragsgegnerin hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, wenn in erster Instanz auch nur ein einziger weiterer Studienplatz ermittelt und demzufolge ein Losverfahren angeordnet wird, ist demgegenüber kein Raum.

Ende der Entscheidung

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