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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 2 OA 312/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose und einer Beschäftigungserlaubnis werden drei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend gemacht, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen ist.
Gründe:

Die gegen den in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Mai 2008 festgesetzten Streitwert gerichtete Beschwerde, die der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Beschl. v. 19.4.2007 - 2 OA 412/07 - m. w. N.) selbst einlegen konnte, ohne dass er durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten sein muss, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000 EUR ist nicht zu beanstanden.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-)Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG gilt dies in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO entsprechend. Die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren werden nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegenstand des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zum ersten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 "AsylG" (gemeint war offensichtlich das Aufenthaltsgesetz - AufenthG), zum zweiten die Ausstellung eines Staatenlosenausweises gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbK - und schließlich zum dritten die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV -. Hierbei handelt es sich um jeweils selbständige Streitgegenstände, für die in Anlehnung an die Ziffern II.8.1 und 8.4 den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 EUR anzusetzen ist.

Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises werden zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend gemacht (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 13.3.2007 - 11 S 150/07 -, NVwZ-RR 2007, 429 m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 12.2.2001 - 24 ZB 00.3556 -, juris). Gleiches gilt im Verhältnis dieser beiden Ansprüche zu der von dem Antragsteller darüber hinaus begehrten Beschäftigungserlaubnis. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Dies ist im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht der Fall. Daher sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Streitwerte dieser drei Streitgegenstände zusammenzurechnen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die verschiedenen Streitgegenstände jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt nicht haben. Hierbei ist sowohl das konkrete Rechtsschutzziel des Rechtsschutzsuchenden als auch das materiell-rechtliche Verhältnis der prozessualen Ansprüche zueinander zu berücksichtigen (OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2007 - 19 E 220/07 -, juris Langtext Rdnr. 13 m. w. N.). Im vorliegenden Fall haben die drei genannten Streitgegenstände jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt. Auch wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises sowie einer Beschäftigungserlaubnis vom Tatsächlichen her oftmals unmittelbar zusammenhängen, weil sie zum Beispiel davon abhängig sind, dass Reiseausweispapiere des Heimatstaates des Ausländers nicht beschafft werden können oder die Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht hinreichend geklärt ist, stellt dies in rechtlicher Hinsicht die eigenständige Bedeutung der drei Streitgegenstände nicht in Frage. Sie bilden nicht einen untrennbaren Zusammenhang und können nicht lediglich als Annex des jeweils anderen angesehen werden. Die Voraussetzungen dieser drei streitgegenständlichen Ansprüche sind nur zum Teil identisch und auf verschiedene Rechtsfolgen gerichtet. Das konkrete Rechtsschutzziel des Antragstellers geht mithin nicht nur in eine einzige Richtung, sondern ist auf die Erteilung von drei Erlaubnissen ausgerichtet.

Eine wegen des Charakters des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich mögliche (vgl. hierzu Ziffer II.1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges) Halbierung des Auffangstreitwertes in Höhe von jeweils 5.000 EUR war im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mit seinem Begehren die Entscheidung in der Sache vorwegnehmen wollte (vgl. zu diesem Kriterium Satz 2 der genannten Ziffer des Streitwertkataloges; s. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1108 m. w. N.) nicht angezeigt.

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