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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 4 LA 128/07
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 35 a Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 36 Abs. 2
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung einer Eingliederungshilfe dem Grunde nach vorliegen, setzt die Aufstellung eines Hilfeplans nicht voraus.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.

Entgegen der Annahme des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Legasthenietherapie aus Mitteln der Jugendhilfe. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 35 a SGB VIII in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Zwar spreche viel dafür, dass die Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII wegen einer Rechtschreibstörung erfüllt sei. Darüber müsse aber nicht abschließend entschieden werden, weil das Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, dass beim Kläger eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft weder vorliege noch zu erwarten sei und damit die Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei entscheidend, ob die seelische Störung des Klägers so intensiv sei, dass sie über bloße Schulprobleme und Schulängste, die auch andere Kinder teilten, in behinderungsrelevanter Weise hinausgingen. Das sei z. B. bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie oder einer totalen Schul- und Leistungsverweigerung, die zum Rückzug aus jedem Kontakt und zur Vereinzelung in der Schule führe, der Fall. Bei bloßen Schulproblemen, die auch andere Kinder hätten, z. B. Gehemmtheit, Versagensängsten oder Schulunlust, sei eine seelische Behinderung hingegen noch nicht gegeben. Ausgehend davon könne beim Kläger von einer bestehenden oder drohenden Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Der Kläger reagiere zwar auf seine vermutlich vorliegende Rechtschreibstörung und die daraus resultierenden schlechten Leistungen stark emotional und mit körperlichen Beschwerden wie Bauchschmerzen. Diese Beschwerden seien jedoch nicht behinderungsrelevant und gingen über Schulprobleme und -ängste anderer Kinder mit schlechten Leistungen nicht hinaus. Eine totale Schul- und Lernverweigerung sei nicht festzustellen. Außerdem ziehe sich der Kläger keineswegs aus jedem sozialen Kontakt zurück. Auch in der Schule führten seine schlechten Rechtschreibleistungen nicht zur Vereinzelung. Vielmehr sei der Kläger in seiner Schulklasse gut integriert. Soweit Vereinzelungstendenzen im Ansatz zu erkennen seien, fänden diese ihre Ursache erkennbar in dem schüchternen und zurückhaltenden Wesen des Klägers. Er sei kein "Hans Dampf in allen Gassen", sondern betrachte sich die Dinge zunächst lieber von außen, um sich dann aber doch an Gemeinschaftsaktivitäten zu beteiligen.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen an die Teilhabebeeinträchtigung überspannt. Denn das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Frage, wann eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, erkennbar an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es darauf ankommt, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass nicht zu beanstanden ist, wenn bei bloßen Schulproblemen und bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint, bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule eine seelische Behinderung aber bejaht wird (BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 187; ebenso OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 26.3.2007 - 7 E 10212/07 -). Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils lässt erkennen, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen hat leiten lassen. Daher kann keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen an die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überspannt.

Der Kläger kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe ohne das im vorliegenden Verfahren nicht durchgeführte Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII nicht die notwendige Grundlage besessen, um über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung oder -gefährdung zu entscheiden. Der Kläger übersieht, dass der Hilfeplan, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält, nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe dient. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen "sollen", dass ein Hilfeplan auch als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe nicht in jedem Fall aufgestellt werden muss. Demzufolge setzt die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung einer Eingliederungshilfe dem Grunde nach vorliegen, die Aufstellung eines Hilfeplans nicht voraus. Mithin geht der Einwand fehl, das Verwaltungsgericht hätte ohne ein Hilfeplanverfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht entscheiden können. Außerdem standen dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung entgegen der Annahme des Klägers ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lassen sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger wegen der durch die Legasthenie verstärkten Anpassungsstörung und seines Rückzugsverhaltens das schulische Bildungsziel, das seinen allgemeinen Intelligenzleistungen entspricht, ohne Behandlung seiner Legasthenie nicht erreiche. Zum einen sind die Anpassungsstörung und das Rückzugsverhalten des Klägers nach den eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht so intensiv, dass sie dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen; das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger auf seine vermutlich vorliegende Rechtschreibstörung und die daraus folgenden schlechten Leistungen zwar stark emotional und mit körperlichen Beschwerden reagiere, diese Reaktionen aber nicht über die Schulprobleme und -ängste anderer Kinder mit schlechten Leistungen hinausgingen; eine totale Schul- und Lernverweigerung sei ebenso wenig festzustellen wie ein Rückzug des Klägers aus jedem sozialen Kontakt und eine Vereinzelung in der Schule aufgrund seiner schwachen Rechtschreibleistungen. Zum anderen ist dem Schulbericht vom 21. Dezember 2004 zum Antrag auf Eingliederungshilfe zu entnehmen, dass die Gesamtleistung des Klägers sowie dessen Leistung im Fach Deutsch gemessen am Leistungsstand der Klasse, der relativ hoch sein soll, durchschnittlich ist. Das bestätigen auch das Zeugnis der Grundschule vom 7. Juli 2004 und der Zeugnisvorschlag vom 12. Januar 2005, aus denen sich ergibt, dass der Kläger in allen Fächern mit Ausnahme von Rechtschreiben sowie Schrift und Form befriedigende und gute Leistungen erbracht hat. Daher kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Schulabschluss, der seinem Begabungspotential entspricht, ohne die von ihm begehrte Eingliederungshilfe nicht zu erreichen vermag. Abgesehen davon hat der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag nicht näher begründet, so dass die Darlegung des geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes insoweit auch unzureichend ist.

Die Berufung kann ebenfalls nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Die vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht auch ohne ein Hilfeplanverfahren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII prüfen kann, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie auch außerhalb eines Berufungsverfahren anhand der gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres verneint werden kann und daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das Verfahren erweist sich auch nicht wegen der vom Kläger als ebenfalls klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, ob das im Hilfeplanverfahren durch § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geforderte Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte bereits ausreichend gewahrt sei, wenn die fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters vom Jugendamt zwar zu den Akten genommen werde, anschließend eine weitere Abstimmung mit dieser Person aber nicht erfolge, als grundsätzlich bedeutsam. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vorliegen, ist diese Frage nämlich nicht entscheidungserheblich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich auch nicht damit begründen, dass zu klären sei, wie das Tatbestandsmerkmal der Teilhabegefährdung bzw. Teilhabestörung auszulegen sei. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen, wobei bei bloßen Schulproblemen und bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung zu verneinen, bei auf Versagensängsten beruhender Schulphobie, einer totalen Schul- und Leistungsverweigerung, einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und einer Vereinzelung in der Schule eine seelische Behinderung aber zu bejahen ist. Anhand dieser Rechtsprechung lassen sich auch die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres beantworten.

Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Denn die Rechtssache des Klägers wirft keine Rechts- oder Tatsachenfragen auf, deren Beantwortung überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet.

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