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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 4 LA 313/08
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 98
VwGO § 138 Nr. 3
ZPO § 404 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet, weil der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr.3 VwGO vorliegt.

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Zu diesen Verfahrensfehlern gehört die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr.3 VwGO).

Der von der Klägerin dargelegte Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, für die Beantwortung der im Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 gestellten Fragen einen anderen Gutachter mit der Fertigung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen, zu Unrecht abgelehnt, besteht, weil die Ablehnung dieses Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat damit den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 -; BVerwG, Beschluss vom 12.3.2004 - 6 B 2.94 -).

Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO erfolgt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozessgericht, das sich auf die Ernennung eines Sachverständigen beschränken kann. Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, steht im Ermessen des Gerichts, das fehlerhaft ausgeübt ist, wenn die Einholung eines weiteren Gutachtens sich ihm hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten erkennbare Mängel aufweist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht (BVerwG, Urteil vom 6.2.1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38, und Beschluss vom 8.4.1994 - 9 B 71.94 -; Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 108 Rn. 10).

Hier bestehen im Bezug auf den durch den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Rechtsanwalt B. u. a. wegen seiner fehlenden zur Erstellung von Gutachten über die Situation im Iran befähigenden Ausbildung bzw. beruflichen / wissenschaftlichen Qualifikation, seiner nicht vorhandenen - durch einen Aufenthalt im Iran gewonnenen - unmittelbaren Landeskenntnisse und Erfahrungen, seiner fehlenden Kenntnisse der Landessprache und seiner unzureichenden bzw. nicht hinreichend offen gelegten Erkenntnisquellen, als die er neben Internetrecherchen u. a. fünf oder sechs "typische unpolitische ausgewanderte Iraner" angibt, erhebliche Zweifel an dessen Sachkunde. Diese Zweifel hat die Klägerin im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags u. a. durch Vorlage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2006, in der B. ausführlich zu seiner Qualifikation und seinen Erkenntnisquellen befragt worden ist, im Einzelnen zutreffend dargelegt und hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2009 wegen der von B. verwandten "nicht nachvollziehbaren Sekundärquellen" ausdrücklich bestätigt. Mit diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin u. a. durch Vorlage eines Artikels von SPIEGEL ONLINE vom 24. September 2007 und mehrerer ausführlicher Stellungnahmen von PRO ASYL im Einzelnen begründeten Zweifeln an der Sachkunde des B. hat sich das Verwaltungsgericht in den Gründen seines den oben genannten Beweisantrag der Klägerin ablehnenden Beschlusses vom 19. August 2008 und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinandergesetzt, da allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht bereits seit vielen Jahren mit diesem ohne Anlass zu Beanstandungen zusammenarbeitet, die dargestellten erheblichen Zweifel an dessen Sachkunde nicht entkräftet. Darüber hinaus bestätigt auch das im vorliegenden Verfahren von B. erstellte Gutachten diese Zweifel, da es abgesehen von für das Verfahren nicht relevanten Ausführungen hinsichtlich der Beantwortung der Beweisfragen im Wesentlichen nur dessen subjektive, weitgehend nicht belegte Einschätzungen enthält. Angesichts dieses Sachverhalts hat sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt. Folglich stellt die Ablehnung des dahin gehenden Beweisantrags der Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. 138 Nr. 3 VwGO dar.

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