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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 4 LB 291/03
Rechtsgebiete: SGB I, SGB VIII, SGB X, VwGO


Vorschriften:

SGB I 53 II Nr. 2
SGB VIII 35a
SGB VIII 41
SGB X 56
VwGO 60
Der Hilfeberechtigte kann den Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Geldleistung an den Träger der freiwilligen Jugendhilfe, der die Leistung erbracht und die Vergütung gestundet hat, abtreten. Sofern für diese Abtretung die Schriftform des § 56 SGB X gilt, ist sie auch dann gewahrt, wenn die Unterschriften des Abtretenden und des Abtretungsempfängers zwar nicht auf einer einheitlichen Urkunde stehen, es zu dem schriftlichen Abtretungsangebot aber eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung gibt.

Hat das Verwaltungsgericht nicht bemerkt, dass die Klagefrist um einige Tage versäumt worden ist, und nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO in der Sache entschieden, kann auch noch in zweiter Instanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis auf die Fristversäumung Wiedereinsetzungsgründe geltend macht.


Tatbestand:

Der Kläger, ein Träger der freien Jugendhilfe, der sozialtherapeutische Leistungen erbringt, begehrt aus abgetretenem Recht die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für die ambulante Betreuung des Beigeladenen zu 2) - im Folgenden: Hilfeempfängers - in der Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000 in Höhe von insgesamt 21.814,00 DM (11.153,32 Euro) zu übernehmen.

Bei dem am 10. November 1976 geborenen Hilfeempfänger, der aus dem Bereich des Beigeladenen zu 1) stammt, in dem seine Eltern leben, sind seit seiner Kindheit Verhaltensauffälligkeiten u.a. mit Aufmerksamkeitsstörungen und Vermeidungs- und Verweigerungsverhalten bekannt. In den Akten befinden sich aus der Zeit von Januar 1997 bis zum Februar 2000 mehrere fachärztliche und amtsärztliche Stellungnahmen, die zum Teil auf frühere Befunde Bezug nehmen und darin übereinstimmen, dass er seelisch wesentlich behindert bzw. von einer wesentlichen seelischen Behinderung bedroht sei und dringend der (weiteren) sozialtherapeutischen Betreuung bedürfe. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen (Beiakten A Bl. 41, 48, 61, 62, 69 und 136) wird verwiesen. Ab 14. Oktober 1997 wurde der Hilfeempfänger vom Kläger stationär betreut. Der Beigeladene zu 1) übernahm die Kosten bis Ende Dezember 1997 im Wege der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40, 100 Abs. 1 BSHG. Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben hatte dafür ein Grundanerkenntnis erteilt und den Beigeladenen zu 1) gebeten, insoweit Vorleistungen nach § 43 SGB I zu erbringen, da der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Leistung verpflichtet sei. Für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich September 1999 übernahm der Beigeladene zu 1) die Kosten für eine ambulante Betreuung des Hilfeempfängers durch den Kläger.

Zum 1. September 1999 verzog der Hilfeempfänger in den Bereich des Beklagten. Dieser lehnte den Antrag des Hilfeempfängers auf Übernahme der Kosten für seine weitere ambulante Betreuung durch den Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 2000 mit der Begründung ab, dass es sich um eine Maßnahme der Jugendhilfe (Hilfe für junge Volljährige) handele, für die der Beigeladene zu 1) weiter örtlich zuständig sei. Hiergegen legte der Hilfeempfänger Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2000, der dem Hilfeempfänger durch Niederlegung am 8. Juni 2000 zugestellt wurde, zurück. Durch schriftliche Erklärung vom 9. März 2000 hatte der Hilfeempfänger seine Hilfeansprüche an den Kläger abgetreten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 legte der Kläger diese Abtretungserklärung dem Beklagten vor. Zum 1. Juli 2000 verzog der Hilfeempfänger wieder in den Bereich des Beigeladenen zu 1).

Am 14. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben und aus abgetretenem Recht die Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2000 beantragt, die Kosten für die ambulante Betreuung des Hilfeempfängers für die Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Mai 2000 in Höhe von insgesamt 19.417,-- DM zu übernehmen. Am 21. Juli 2000 ging bei dem Beklagten die weitere Rechnung des Klägers für die ambulante Betreuung des Hilfeempfängers im Juni 2000 über 2.397,00 DM ein.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. September 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein möglicher Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG sei nicht wirksam an den Kläger abgetreten worden. Zum einen sei der Abtretungsvertrag wegen Fehlens der Schriftform nach § 125 BGB nichtig, da nur eine vom Hilfeempfänger unterzeichnete Urkunde vorliege, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag aber nach § 56 SGB X schriftlich zu schließen sei, also der Unterschrift beider Vertragsparteien unter der Vertragsurkunde bedürfe. Zum anderen handele es sich bei den Ansprüchen auf Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG um höchstpersönliche Ansprüche, deren Übertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 24. Juni 2003 (4 LA 496/02) die Berufung gegen dieses Urteil wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 hat er die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Klagefrist versäumt worden sei. Der Kläger hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen: Nachdem ihn der Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 2000 darüber informiert habe, dass der Widerspruchsbescheid an den Hilfeempfänger unmittelbar übersandt worden sei, habe er diesen mehrfach aufgefordert, das niedergelegte Schriftstück abzuholen. Das habe dieser am 30. Juni 2000 getan. Allerdings habe er den Briefumschlag mit dem Datum der Niederlegung nicht aufbewahrt. Auf telefonische Nachfragen habe er erklärt, das Datum der Niederlegung sei der 15. Juni 2000 gewesen. Auf diese Auskunft habe er, der Kläger, vertraut. Andere Aufklärungsmöglichkeiten habe er nicht gehabt. Die Klage sei auch begründet. Die Abtretung sei wirksam. Er und der Hilfeempfänger hätten jeweils ein von dem anderen unterzeichnetes Exemplar der Abtretungsurkunde erhalten. Das von dem Hilfeempfänger unterschriebene Exemplar habe er, der Kläger, dem Beklagten vorgelegt. Dieser sei auch nach § 43 SGB I verpflichtet gewesen, zumindest vorläufige Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2000 und seinen Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die ambulante Betreuung des Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000 in Höhe von 21.814,00 DM (11.153,32 Euro) zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er entgegnet: Der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2000 sei gegenüber dem Hilfeempfänger bestandskräftig geworden. Der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehe zudem die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO entgegen. Der Hilfeempfänger habe den geltend gemachten Anspruch jedenfalls nicht wirksam abgetreten. Die Schriftform sei nicht gewahrt, da er und der Kläger nicht auf derselben Urkunde unterschrieben hätten. Im übrigen halte er daran fest, dass für die zu gewährende Jugendhilfe der Beigeladene zu 1) der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger gewesen sei.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten. Sie ist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Hilfeempfänger in Gang gesetzt worden, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt von der Abtretung noch nichts gewusst hat. Durch die Abtretung - ihre Wirksamkeit zunächst unterstellt - ist der Kläger in die Rechtsposition des Hilfeempfängers eingerückt, also auch berechtigt, anstelle des Hilfeempfängers Klage auf die Geldleistung zu erheben. An der Versäumung der Klagefrist trifft den Kläger ein Verschulden nicht. Er hat das ihm Mögliche und Zumutbare getan, um den Hilfeempfänger zu veranlassen, den niedergelegten Widerspruchsbescheid von der Post abzuholen und von ihm das für die Fristberechnung maßgebliche Datum der Niederlegung zu erfahren. Auf dessen Auskunft, der Widerspruchsbescheid sei nach seiner Erinnerung am 15. Juni 2000 niedergelegt worden, durfte sich der Kläger verlassen, zumal der Hilfeempfänger den Briefumschlag mit dem Datum der Niederlegung nicht aufbewahrt hatte. Den juristisch nicht geschulten Kräften des Klägers musste sich unter diesen Umständen nicht aufdrängen, zur Kontrolle auch noch den Beklagten nach dem Datum zu fragen. Der Kläger muss sich ferner nicht ein Verschulden des Hilfeempfängers an der Versäumung der Klagefrist zurechnen lassen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass dieser schon wegen seiner seelischen Behinderung und seiner Betreuungsbedürftigkeit nicht in der Lage war zu erkennen, dass der Briefumschlag für die rechtzeitige Klageerhebung durch den Kläger wichtig war. Zudem war er Ende Juni/Anfang Juli 2000 mit seinem erneuten Umzug beschäftigt.

§ 60 Abs. 3 VwGO steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Danach ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer in Fällen höherer Gewalt. Hier bedarf es aber nicht eines Antrages, da die versäumte Rechtshandlung bereits einige Tage nach Fristablauf nachgeholt worden ist (§ 60 Abs 2 Satz 4 VwGO). In diesem Fall passt der Zweck der Jahresfrist, Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, dass ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden kann, nicht. Aber selbst wenn die Jahresfrist auf den Fall des Geltendmachens von Wiedereinsetzungsgründen und der Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen entsprechend angewandt würde (so wohl Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 60 RdNr. 28), wäre eine Ausnahme dann zu machen, wenn die Versäumung der Jahresfrist darauf zurückzuführen ist, dass das Gericht die Fristversäumung nicht bemerkt und in der Sache entschieden hat (BFH, Urt. v. 26.3.1997 - II R 28/96 - NVwZ 1998, 552 zu dem inhaltsgleichen § 56 III FGG; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 60 RdNr. 19). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen den Beklagten auf eine Geldleistung, nämlich auf Übernahme der Kosten der ambulanten Betreuung des Hilfeempfängers in der Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000.

Die Abtretung ist zulässig. Ihr steht § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht entgegen, da der abgetretene Anspruch nicht dem Sozialhilfe-, sondern dem Jugendhilferecht zuzuordnen ist und im SGB VIII eine dem § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechende Vorschrift fehlt, Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB VIII also gemäß § 53 Abs. 2 SGB I abgetreten werden können (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993 - BVerwG 5 C 41.90 - FEVS 44, 309). Aus den zahlreichen, im Tatbestand erwähnten fachärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen und den Entwicklungsberichten des Klägers ergibt sich, dass der Hilfeempfänger seit seiner Kindheit seelisch wesentlich behindert bzw. von einer wesentlichen seelischen Behinderung bedroht gewesen ist. Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch den Jugendhilfeträger nach § 35 a SGB VIII sind also gegenüber solchen nach den §§ 39 ff. BSHG vorrangig gewesen. Das hat auch gegolten, nachdem der Hilfeempfänger am 10. November 1994 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Danach ist die Hilfe nach § 41 SGB VIII für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig gewesen, und zwar auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres (am 10.11.1997) hinaus. Die von dem Beigeladenen zu 1) als örtlichem Träger der Sozialhilfe für die Zeit vom 14. Oktober bis zum 31. Dezember 1997 gewährte stationäre und die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1998 gewährte ambulante Eingliederungshilfe ist also, worauf das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben in seinem Grundanerkenntnis vom 18. Juni 1997 für die stationäre Hilfe zutreffend hingewiesen hat, eine vorläufige Leistung nach § 43 SGB I gewesen, weil das Jugendamt des Beigeladenen zu 1) die vorrangige Hilfe für junge Volljährige nach den §§ 35 a, 41 SGB VIII nicht erbracht hat. Nach dem Umzug des Hilfeempfängers in den Bereich des Beklagten ist der Beigeladene zu 1) als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 a Abs. 1 SGB VIII für die Leistung örtlich zuständig geblieben. Da dieser aber nicht tätig geworden ist, ist der Beklagte, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufgehalten hat, nach § 86 d SGB VIII zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet gewesen (mit der Folge, dass er gegen den Beigeladenen zu 1) nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Kosten erlangt hat). Diesen Anspruch gegen den Beklagten auf vorläufige Leistungen durfte der Hilfeempfänger nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an den Kläger abtreten, da die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Hilfeempfängers lag. Durch die Abtretung an den vorleistenden Leistungserbringer (den Kläger) wurde ihm die Last abgenommen, selbst gegen den verpflichteten Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzugehen. Die Abtretung an den Leistungserbringer, den Träger der freien Jugendhilfe, war auch deshalb sachgerecht, weil dieser mit den Leistungsvoraussetzungen vertraut war und ein starkes eigenes Interesse daran hatte, den an ihn abgetretenen Anspruch mit Nachdruck zu verfolgen, um seine bereits erbrachten Leistungen vergütet zu erhalten.

Die Abtretung ist auch wirksam. Das gilt jedenfalls dann, wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 27. Mai 1993 (ebenso Hauck/Heines, SGB I § 53 RdNr. 3) annimmt, dass die Abtretung eines Anspruchs auf Geldleistung nach § 53 Abs. 2 SGB I der Schriftform nicht bedarf. Dann ist es unschädlich, dass die dem Beklagten vorgelegte Abtretungsurkunde nur die Unterschrift des Hilfeempfängers und nicht auch die eines Vertretungsberechtigten des Klägers trägt. Wenn man dagegen annimmt, die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auch zwischen Privatpersonen sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 SGB X, bedürfte dieser zwar nach § 56 SGB X der Schriftform. In Fällen dieser Art bedarf es aber jedenfalls dann nicht der Unterschriften des Abtretenden und des Abtretungsempfängers auf einer einheitlichen Urkunde, wenn die Übereinstimmung des Willens der Erklärenden unzweifelhaft ist, oder anders ausgedrückt: wenn dem schriftlichen Abtretungsangebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung des Abtretungsempfängers gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.1994 - 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 zur Annahme eines Schuldanerkenntnisses eines Bürgers nach § 781 BGB durch eine Behörde). Zweifel daran, dass der Kläger die Abtretung durch den Hilfeempfänger angenommen hat, bestehen hier nicht. Zwar kann der Hilfeempfänger das vom Kläger unterschriebene Exemplar der Abtretungserklärung nicht vorlegen, da er es nicht aufbewahrt hat. Es bestehen aber keine vernünftigen Zweifel daran, dass es dieses zweite Exemplar gegeben hat. Davon unabhängig hat der Kläger in dem unterschriebenen Schreiben vom 10. Juli 2000, mit dem er die vom Hilfeempfänger unterschriebene Abtretungserklärung dem Beklagten als dem Schuldner der abgetretenen Forderung vorgelegt hat, diesem gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Abtretungserklärung angenommen hat und nunmehr davon Gebrauch macht. Damit ist dem Erfordernis der Schriftform der Abtretung, die dem Schutz des Schuldners der abgetretenen Forderung dient, hinreichend Genüge getan.

Die Höhe der vom Kläger aus abgetretenen Recht geltend gemachten Geldforderung wird vom Beklagten nicht bestritten. Zweifel an deren Richtigkeit sind auch nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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