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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 4 LB 58/07
Rechtsgebiete: NNatG, BauGB


Vorschriften:

NNatG § 17
NNatG § 18
NNatG § 19
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Bodenabbau muss Angaben über die Transportwege und ihre voraussichtliche Belastung von der Abbaustätte bis zur Anbindung an das öffentliche Wegenetz enthalten.

2. Die Möglichkeit, eine Bodenabbaugenehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen, kann die Vollständigkeit der dem Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung beizufügenden Unterlagen nicht ersetzen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 4 LB 58/07

Datum: 06.09.2007

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Versagung der von ihr beantragten Bodenabbaugenehmigung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.

Die Klägerin beantragte unter dem 28. Februar 2000 die Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Sand auf den Flurstücken 76/47 der Flur 2 und 101 der Flur 4 der Gemarkung {C.}. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sollte der Bodenabbau in ca. 11 Jahren abgeschlossen sein. Die Abbautiefe war mit 12 m, die Lage des mittleren Grundwasserspiegels unter der Geländeoberfläche mit 15 m angegeben. Der Abtransport des abgebauten Materials sollte über vorhandene landwirtschaftliche Wege und über auf Ackerstreifen noch anzulegende Wege in südwestlicher Richtung zur K 31 erfolgen.

In unmittelbarer Nähe des geplanten Abbaugebiets befinden sich bewaldete Flächen. Ca. 400 m südlich der vorgesehenen Abbaufläche liegt das Neubaugebiet {C.}-Nord, das im Bebauungsplan der Beklagten als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist.

Bei der Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit gelangte die Beklagte zu dem Schluss, dass ein Nachweis zur Erschließung für das Abbauvorhaben fehle. Daraufhin teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2000 mit, dass "ohne den Nachweis einer Erschließung im Hinblick auf das Einverständnis der betroffenen Eigentümer der in Anspruch genommenen Wege" der Antrag nicht geprüft werden könne. Zugleich bat sie, ihr diesen Nachweis vorzulegen. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten einen mit der Feldmarkinteressentenschaft {C.} geschlossenen Nutzungsvertrag, "Einverständniserklärungen" der Eigentümer der Flurstücke 22/57 und 49 der Flur 3 der Gemarkung {C.} vom 6. bzw. 8. Mai 2000 sowie einen Lage- und Übersichtsplan, der eine teilweise geänderte Streckenführung zwischen der geplanten Bodenabbaustelle und der K 31 darstellt.

In der Folgezeit lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 5. Oktober 2000 mit der Begründung ab, das Vorhaben stelle einen unzulässigen Eingriff im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) dar. Bei einem Bodenabbau sei eine Grundwasserabsenkung zu befürchten, die negative Auswirkungen auf besonders schutzwürdige Waldlebensräume in der näheren Umgebung, insbesondere das Waldgebiet "Ahler" haben könne. Ferner sei die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Weiterhin gingen von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen aus. So sei nicht auszuschließen, dass die Lärmimmissionen am nördlichen Rand des Baugebiets {C.}-Nord den für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 50 db(A) tagsüber überschritten. Hinzu komme, dass das Regionale Raumordnungsprogramm den geplanten Standort nicht als Standort für die Rohstoffgewinnung vorsehe. Ein Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung befinde sich in 1200 m Entfernung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der gesamte Landschaftsbereich von {C.} einschließlich der geplanten Abbaufläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft dargestellt sei.

Gegen diesen ihr am 9. Oktober 2000 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 6. November 2000 Widerspruch ein, der zunächst nicht beschieden wurde.

Die Klägerin hat daher am 4. September 2001 Untätigkeitsklage erhoben.

Im Laufe des Klageverfahrens wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch durch Bescheid vom 10. Januar 2002 mit der Begründung zurück, dass die Genehmigung zu Recht versagt worden sei, weil die Beklagte ihr Einvernehmen zu dem Bodenabbauvorhaben nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) versagt habe.

Am 11. Juni 2002 beschloss der Rat der Beklagten die 66. Änderung des Flächennutzungsplans, die die Bezirksregierung Braunschweig mit Verfügung vom 26. August 2002 genehmigte. Die Änderung bestand in der Darstellung von Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen (Kies und Sand) verbunden mit dem Ausschluss des Bodenabbaus an anderer Stelle (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die von der Klägerin geplante Bodenabbaustätte liegt außerhalb dieser Flächen.

Am 20. Mai 2003 hob der Rat der Beklagten seinen Beschluss vom 11. Juni 2002 wieder auf. Zugleich beschloss er die 66. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut. Auch diese Änderung wurde von der Bezirksregierung Braunschweig mit Verfügung vom 22. Mai 2003 genehmigt.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin u. a. vorgetragen, die 66. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten sei unwirksam. Bei der Beschlussfassung am 11. Juni 2002 habe keine ausreichende Abwägung durch den Rat der Beklagten stattgefunden. Der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 20. Mai 2003 sei wegen der Verletzung von Formvorschriften ebenfalls unwirksam. Der geplante Bodenabbau stelle zudem keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des § 11 NNatG dar. Auswirkungen auf die Vegetation seien nicht zu erwarten, da das Grundwasser unter der Abbausohle stehe und kein Grundwasserleiter angeschnitten werde. Darüber hinaus sei die Erschließung gesichert. Die von ihr mit der Feldmarkinteressentenschaft getroffene Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Wege sei ausreichend. Außerdem lägen entsprechende Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer vor. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dem Baugebiet {C.}-Nord handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet, in dem ein Geräuschpegel von 55 db(A) tagsüber einzuhalten sei. Mit größeren Lärmbelästigungen durch das geplante Vorhaben sei nicht zu rechnen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Genehmigung für den Bodenabbau zu erteilen,

hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der beantragten Bodenabbaugenehmigung durch den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Januar 2002 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und u. a. erwidert, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bodenabbaugenehmigung, weil dem Vorhaben die 66. Änderung des Flächennutzungsplans entgegenstehe. Diese Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Ferner seien Schäden für die Umwelt zu erwarten, weil nicht auszuschließen sei, dass vorhandene Grundwasserleiter angeschnitten würden.

Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Geologen Dr. {D.} {E.} vom 30. April 2003 Beweis über die hydrogeologischen Auswirkungen des geplanten Bodenabbauvorhabens erhoben.

Danach hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Juni 2003 festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Januar 2002 rechtswidrig gewesen ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bodenabbaugenehmigung, weil ihrem Vorhaben seit dem Inkrafttreten der 66. Änderung des Flächennutzungsplans öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BauGB entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, nachdem eine Ausweisung von Auskiesungsflächen an anderer Stelle erfolgt sei. Diese Ausweisung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sei der Beschluss des Rates der Beklagten vom 11. Juni 2002 über die Flächennutzungsplanänderung rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte nicht alle nach Lage der Dinge notwendigen Belange in die Abwägung eingestellt habe; die Abwägung habe sich nur auf die auszuweisenden Konzentrationsflächen, nicht aber die Folgen für die anderen Flächen bezogen. Diesen Mangel habe die Beklagte durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a BauGB aber geheilt. Daher erweise sich die Ablehnung der beantragten Bodenabbaugenehmigung nunmehr als rechtmäßig. Dagegen sei die Versagung der Bodenabbaugenehmigung bis zur Wirksamkeit der 66. Flächennutzungsplanänderung rechtswidrig gewesen. Dem Vorhaben hätten damals keine naturschutzrechtlichen Belange entgegengestanden. Bei der Beseitigung der Vegetation, der Zerstörung des Bodenaufbaus und der Versiegelung der Lager- und Wegeflächen handele es sich um Eingriffe, die nach § 10 NNatG ausgeglichen werden könnten oder nach § 12 NNatG durch Ersatzmaßnahmen wiederherzustellen seien. Die Genehmigungsbehörde habe die Möglichkeit, der Klägerin die dazu erforderlichen Maßnahmen in der Bodenabbaugenehmigung vorzuschreiben. Das Vorhaben sei auch nicht wegen negativer Auswirkungen auf das Grundwasser unzulässig. Der von der Beklagten vorgetragene Einwand, dass der Anschnitt von Grundwasserleitern zu erwarten sei und dadurch negative Auswirkungen auf die Vegetation, insbesondere die Waldgebiete zu befürchten seien, sei durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ausgeräumt worden. Der Gutachter habe ausführlich und nachvollziehbar festgestellt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass es durch den geplanten Bodenabbau überhaupt zu einer nennenswerten Absenkung des Grundwasserspiegels im Randbereich der Grube komme. Zwar könnten lokale Stauwasservorkommen bzw. schwebende Grundwasservorkommen angeschnitten werden. Diese stünden jedoch nicht über größere horizontale und vertikale Distanzen miteinander in Verbindung. Dem Vorhaben stünde ferner die Ausweisung des Gebiets als Vorranggebiet für Natur und Landschaft nicht entgegen. Bei dem Abbaugebiet handele es sich um eine intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für Landschaft und Natur habe. Da der Abbau zudem nur zeitlich begrenzt erfolgen solle, würden die Ziele der Raumordnung auch nicht endgültig verhindert. Hinzu komme, dass es sich nur bei dem geplanten Bodenabbau um ein kleinflächiges Vorhaben handele, das keine raumbedeutsame Größe erreiche. Weiterhin sei die Erschließung gesichert. Gesichert sei eine ausreichende Erschließung regelmäßig dann, wenn das Grundstück an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg liege. Fehle eine unmittelbare Verbindung zu einem öffentlichen Weg, müsse die Zugängigkeit gesichert werden, damit von einer dauerhaften Erschließung ausgegangen werden könne. Die Wege der Feldmarkinteressentenschaft seien dem öffentlichen Verkehr - nämlich dem landwirtschaftlichen Verkehr - gewidmet. Die Feldmarkinteressentenschaft sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch befugt gewesen, der Klägerin die Nutzung der Wege zur Durchführung des Bodenabbaus zu gestatten. Hinsichtlich der neu zu bauenden Wege über Ackerflächen sei hingegen noch nicht von einer ausreichenden Erschließung auszugehen. Da sich die Landwirte aber damit einverstanden erklärt hätten, notfalls Grunddienstbarkeiten oder Baulasten zu begründen, sei die Versagung der Genehmigung wegen unzureichender Erschließung rechtswidrig gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die der damals zuständige 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 29. September 2005 zugelassen hat, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht habe dem Hilfsantrag zu Unrecht stattgegeben, weil bei Erlass des Widerspruchsbescheides die Voraussetzungen für die Erteilung der Bodenabbaugenehmigung nach § 19 Abs. 1 NNatG nicht vorgelegen hätten. Das Vorhaben habe gegen § 35 Abs. 1 BauGB verstoßen, weil eine ausreichende Erschließung nicht gesichert gewesen sei. Nach dem von der Klägerin im Vorfeld ihres Antrages vorgelegten Lärmgutachten von Dipl.-Ing. Lamprecht sei von durchschnittlich 52 Transporten und maximal 154 Transporten pro Tag auszugehen. Da die Transportstrecke bis zum Anschluss an das öffentliche Straßennetz ca. 1600 m lang gewesen wäre, wäre es auf den bestehenden und neu anzulegenden Wirtschaftswegen zu einem erheblichen Begegnungsverkehr gekommen. Dafür habe die Klägerin keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen. Zwar sei in ihrem Antrag von noch zu schaffenden Ausweichstellen die Rede. Weder aus der zeichnerischen noch der textlichen Darstellung in den Antragsunterlagen ergebe sich jedoch, an welchen Stellen diese Ausweichbuchten vorgesehen gewesen seien. Nur bei einer wenigstens ungefähren Angabe, wo die Ausweichstellen errichtet werden sollten, wäre es ihr möglich gewesen, zu prüfen, ob die Zahl der Ausweichstellen für den zu erwartenden Begegnungsverkehr ausreichend gewesen wäre und ob durch die Ausweichstellen zusätzliche Belastungen in naturschutzrechtlicher Hinsicht oder weitere Lärmimmissionen für das Wohngebiet {C.}-Nord zu erwarten gewesen wären. Die Unvollständigkeit der Unterlagen habe daher der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Wege gestanden. Abgesehen davon könne von einer Sicherung der ausreichenden Erschließung keine Rede sein. Die Klägerin habe in Bezug auf die Nutzung und die teilweise Neuanlage der erforderlichen Fahrwege lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen mit der Feldmarkinteressentenschaft und den betroffenen Grundstückseigentümern vorgelegt. Eine Sicherung durch Grunddienstbarkeiten oder Baulasten sei jedoch nicht erfolgt. Entsprechende Einverständniserklärungen der Eigentümer lägen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sich die Feldmarkinteressentenschaft auch nicht öffentlich-rechtlich zur Bereitstellung der Fahrwege verpflichtet. Vielmehr sei nur ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag geschlossen worden. Außerdem habe nur der Nutzungsvertrag mit der Feldmarkinteressentenschaft die Anlage von Ausweichbuchten vorgesehen. Einverständniserklärungen der Eigentümer der Grundstücke zur Anlage von Ausweichflächen hätten jedoch nicht vorgelegen. Darüber hinaus habe man im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung davon ausgehen müssen, dass das Vorhaben einen unzulässigen Eingriff im Sinne des § 11 NNatSchG darstelle. Denn damals habe noch die begründete Befürchtung bestanden, das Vorhaben werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes beeinträchtigen, ohne dass dies vermieden oder ausgeglichen werden könne. Sie habe insbesondere auf die Notwendigkeit eines hydrogeologischen Gutachtens ausdrücklich hingewiesen. Dennoch habe die Klägerin ein solches Gutachten nicht vorgelegt. Damit hätten die Antragsunterlagen den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 NNatSchG nicht entsprochen. Schließlich habe das Vorhaben auch den Zielen der Raumordnung widersprochen. Bei einer Abbaufläche von ca. 8 ha und einer geplanten Abbaudauer von mindestens 11 Jahren sei mit einer erheblichen und langfristigen Beeinträchtigung der Naherholungsfunktion des Gebietes und des Landschaftsbildes zu rechnen gewesen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 18. Juni 2003 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und erwidert: Sie habe die für die geplante Wegeführung notwendigen Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer vorgelegt. Die Einverständniserklärung der Eigentümer des Flurstücks 22/57 sei nicht widersprüchlich. Der Zusatz in der Erklärung sage nichts anderes, als dass der befestigte Fahrweg auf dem Grundstück der Eigentümer nur angelegt werden solle, wenn der Kiesabbau genehmigt werde und die anderweitige Wegeführung außerhalb des Grundstücks so erfolge, dass auf ihrem Flurstück ein Fahrweg angelegt werden müsse, um die Fahrstrecke zu "vervollständigen". Ohne die Genehmigung des Bodenabbaus und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des o. g. Flurstücks für die Zuwegung zur Bodenabbaustelle sollte auf dem Flurstück natürlich kein Weg angelegt werden. Die Lage und Anzahl der gegebenenfalls notwendigen Ausweichstellen hätte die Beklagte im Genehmigungsbescheid festlegen können. Im Übrigen sei mehr als zweifelhaft, ob überhaupt Ausweichstellen gefordert werden könnten. Außerdem könne sich die Beklagte auf die angebliche Unvollständigkeit der Antragsunterlagen nicht berufen, weil sie die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Bodenabbaugenehmigung nicht darauf gestützt habe. Die Beklagte hätte die Absicherung der Erschließung durch eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit auch durch Nebenbestimmungen fordern können. Es sei völlig unsinnig, wahllos auf Privatgrundstücken Dienstbarkeiten und Baulasten zu bestellen, bevor die Notwendigkeit dafür tatsächlich bestehe. Den Ausführungen der Beklagten zu dem hydrogeologischen Gutachten sei ebenfalls nicht zu folgen. Das vom Gericht eingeholte Gutachten habe die Angaben in ihrem Antrag bestätigt. Im Übrigen hätte die Beklagte im Rahmen der Amtsermittlung selbst ein Gutachten einholen können. Schließlich habe auch das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 NStrG dem beantragten Bodenabbauvorhaben nicht entgegengestanden. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme sei gestellt, aber nicht beschieden worden. Ihr hätte eine Zufahrt jedoch auf jeden Fall gestattet werden müssen. Es entspreche der üblichen Genehmigungspraxis, Bodenabbauvorhaben, die standortgebunden seien und in der Regel außerhalb von Ortschaften realisiert werden müssten, an klassifizierte Straßen anzuschließen. Andernfalls wäre ein Bodenabbau in Niedersachsen nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Januar 2002 rechtswidrig gewesen ist.

Nach § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatG - dürfen Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 qm ist. Nach § 18 NNatG sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 17 NNatG eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens, u. a. die Nebenanlagen (§ 18 Nr. 4 NNatG), ersichtlich sind. Die Antragsunterlagen müssen daher Angaben über die Transportwege und ihre voraussichtliche Belastung von der Abbaustätte bis zur Anbindung an das öffentliche Wegenetz enthalten. Denn zum einen gehören die Transportwege bis zum öffentlichen Wegenetz insbesondere dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - teilweise noch zu bauen sind, zu den Nebenanlagen im Sinne des § 18 Nr. 4 NNatG (vgl. Louis, NNatG, Kommentar, § 18 Rn. 2). Zum anderen lässt sich ohne Angaben über die Transportwege nicht beurteilen, ob die Bodenabbaustelle ausreichend erschlossen und die Erschließung gesichert ist. Den dem Genehmigungsantrag nach § 18 NNatG beizufügenden Unterlagen muss schließlich auch zu entnehmen sein, wo Ausweichstellen angelegt werden sollen, wenn die Transportstrecke bis zum öffentlichen Wegenetz nicht durchgängig Begegnungsverkehr zulässt und Ausweichstellen wegen der Frequentierung der Transportstrecke, deren Länge oder der Streckenführung notwendig sind.

Diesen Maßgaben haben die Unterlagen, die die Klägerin ihrem Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung vom 28. Februar 2000 beigefügt bzw. nachgereicht hat, nicht entsprochen, so dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig rechtmäßig gewesen ist.

Die Klägerin hat der Beklagten zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Bodenabbaugenehmigung einen Lageplan und einen Übersichtsplan vorgelegt, dem die geplante Transportstrecke von der Bodenabbaustätte bis zur K 31 zu entnehmen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin die Transportstrecke bis zur K 31 über vorhandene landwirtschaftliche Wege und über auf Ackerstreifen neu anzulegende Wege textlich beschrieben. Dabei hat sie u. a. ausgeführt, dass für die Anlage von vier Ausweichstellen und die Aufweitung von vier Wegeeinmündungen ca. 500 qm Fläche mit Schotter befestigt werden sollen. Auf den Hinweis der Beklagten, dass ohne den Nachweis der Erschließung im Hinblick auf das Einverständnis der betroffenen Eigentümer der in Anspruch genommenen Wege der Antrag nicht geprüft werden könne, hat die Klägerin der Beklagten einen mit der Feld-markinteressentenschaft {C.} geschlossenen Nutzungsvertrag, "Einverständniserklärungen" der Eigentümer der Flurstücke 22/57 und 49 der Flur 3 der Gemarkung {C.} vom 6. bzw. 8. Mai 2000 sowie einen Lage- und Übersichtsplan übersandt, der eine teilweise geänderte Streckenführung zwischen der geplanten Bodenabbaustätte und der K 31 darstellt.

Diese Unterlagen sind jedoch unzureichend gewesen, weil ihnen nicht entnommen werden kann, wo Ausweichstellen angelegt werden sollten, obwohl diese angesichts der Breite der Wege, der Streckenführung, der Frequentierung und der Länge der Transportstrecke notwendig gewesen wären. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftwege der Feldmarkinteressentenschaft {C.}, die zum Abtransport des abgebauten Sandes genutzt werden sollten, teilweise nur ca. 4 m breit sind und daher nicht durchgängig einen Begegnungsverkehr ermöglicht hätten. Daher hätten zumindest in dem Bereich, in dem die geplante Transportstrecke derart schmal ist, Ausweichstellen hergestellt werden müssen. Das gilt umso mehr, als die geplante Transportstrecke nicht geradlinig verläuft, sondern mehrmals rechtwinklig oder spitzwinklig abknickt und daher nur teilweise überschaubar ist. Dementsprechend ist die Klägerin in ihren Antragsunterlagen selbst von der Notwendigkeit der Anlage von Ausweichstellen ausgegangen. Im Berufungsverfahren hat sie zwar vorgetragen, dass mehr als zweifelhaft sei, ob Ausweichstellen überhaupt gefordert werden könnten, da maximal alle sechs oder acht Minuten ein Lkw-Transport erfolgt wäre und die ca. 1,5 km lange Wegstrecke auch bei langsamer Fahrt in zwei bis drei Minuten hätte zurückgelegt werden können. Dem hat die Beklagte aber zu Recht entgegengehalten, dass von einer deutlich längeren Fahrdauer, nämlich mehr als sechs Minuten, auszugehen war, weil die Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge angesichts der sechs Abbiegevorgänge im rechten bzw. spitzen Winkel voraussichtlich nur 15 km/h betragen hätte und damit weit unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die der Berechnung der Klägerin zugrunde liegt, geblieben wäre. Daher musste bei einem Maximalaufkommen von 154 Fahrzeugen am Tag mit erheblichem Begegnungsverkehr gerechnet werden, zumal sich die Lkw-Fahrten bei lebensnaher Betrachtung nicht gleichmäßig über den Tag verteilt hätten. Hinzu kommt, dass die Wirtschaftswege der Feldmarkinteressentenschaft {C.} auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden, so dass es zu einem zusätzlichen Begegnungsverkehr gekommen wäre. Dementsprechend sieht auch der von der Klägerin mit der Feldmarkinteressentenschaft {C.} geschlossene Nutzungsvertrag die Anlage von Parkbuchten vor, um entgegenkommenden Fahrzeugen ausweichen zu können. Daher war von der Notwendigkeit der Anlage von Ausweichstellen auszugehen. Folglich hätten die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen Angaben dazu enthalten müssen, wo Ausweichstellen angelegt werden sollten.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es Aufgabe der Beklagten als Genehmigungsbehörde gewesen wäre, ihr bei der Erteilung der Genehmigung durch eine "Auflage" den entsprechenden Ausbau der Zuwegung zur Bodenabbaustätte vorzuschreiben. Denn die Möglichkeit, die Abbaugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen mit Nebenbestimmungen zu versehen, kann die Vollständigkeit der dem Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung beizufügenden Unterlagen nicht ersetzen (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatG, Kommentar, § 18 Rn. 1). Außerdem ist ein Antrag nach § 18 NNatG ohne vollständige Angaben zur ausreichenden Erschließung von vornherein nicht genehmigungsfähig (Nds. OVG, Beschl. v. 29.9.2005 - 8 LA 157/03 -). In einem solchen Fall ist die Versagung der Genehmigung unabhängig davon rechtmäßig, ob sich die Genehmigungsbehörde bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung auf diesen Versagungsgrund berufen hat.

Schließlich ist das Bodenabbauvorhaben der Klägerin im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch mangels gesicherter Erschließung nicht genehmigungsfähig gewesen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NNatG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich, das - wie der von der Klägerin geplante Bodenabbau - wegen seiner besonderen Anforderung an die Umwelt, seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, muss die Zugänglichkeit rechtlich abgesichert werden. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem betroffenen Grundstückseigentümer nicht ausreicht. Dagegen bestehen bundesrechtlich keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz öffentlich-rechtlich, z. B. durch Baulast, gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, z. B. durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Beschl. v. 22.11.1995 - 4 B 224.95 -, BRS 57 Nr. 104; Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92).

Eine in diesem Sinne gesicherte Erschließung hat im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht bestanden. Denn die von der Klägerin geplante Zuwegung über die Flurstücke 49 und 22/57 der Flur 3 der Gemarkung {C.} ist damals weder öffentlich-rechtlich, z. B. durch eine Baulast, noch dinglich, z. B. durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert gewesen. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke hatten sich im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch nicht dazu verpflichtet, im Falle der Erteilung der Bodenabbaugenehmigung eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Der Eigentümer des Flurstücks 49 der Flur 3 der Gemarkung {C.} hat sich ausweislich der von der Klägerin der Beklagten übersandten Unterlagen am 6. Mai 2000 lediglich schuldrechtlich damit einverstanden erklärt, dass auf seinem Grundstück ein befestigter Fahrweg angelegt wird. In Bezug auf das Flurstück 22/57 liegt noch nicht einmal eine entsprechende verbindliche schuldrechtliche Erklärung der Grundstückseigentümer vor. Diese haben unter dem 8. Mai 2000 zwar ebenfalls erklärt, damit einverstanden zu sein, dass auf ihrem Flurstück ein befestigter Fahrweg angelegt wird. Dieses Einverständnis haben sie jedoch nicht nur von der Genehmigung des Bodenabbaus, sondern auch einer "anderweitigen" Fahrwegführung außerhalb ihres Grundstücks abhängig gemacht. Damit ist die Einverständniserklärung ohne eine "anderweitige" Fahrwegführung außerhalb des Grundstücks nicht wirksam. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Erklärung so auszulegen sei, dass die Grundstückseigentümer mit der Anlegung eines befestigten Fahrweges auf ihrem Grundstück einverstanden seien, wenn die Wegeführung außerhalb ihres Grundstücks so erfolge, dass die Inanspruchnahme ihres Grundstücks notwendig sei, um den Fahrweg zu "vervollständigen". Denn eine solche Auslegung der Erklärung der Grundstückseigentümer scheidet angesichts ihres eindeutigen Wortlauts aus.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Einverständniserklärungen der Eigentümer der Flurstücke 22/57 und 50 vom 14. Januar 2003 auch auf die Bestellung von Baulasten erstrecken. Denn diese Einverständniserklärungen haben im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht vorgelegen. Außerdem ist die Bereitschaft zur Bestellung von Baulasten nicht unbedingt erklärt worden, sondern davon abhängig, dass die Beklagte die Forderung nach Bestellung von Baulasten "gerichtlich durchsetzt". Im Übrigen fehlt eine entsprechende Erklärung des Eigentümers des Flurstücks 49.

Abgesehen davon kann auch deshalb von einer gesicherten ausreichenden Erschließung keine Rede sein, weil in Bezug auf die notwendigen Ausweichstellen keine öffentlich-rechtliche oder dingliche Sicherung vorgelegen hat. Entsprechendes gilt für die in den von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen vorgesehene notwendige Aufweitung von vier Wegeeinmündungen, für die die Klägerin aller Voraussicht nach die an die Wegeparzellen angrenzenden Grundstücksflächen hätte in Anspruch nehmen müssen.

Mangels öffentlich-rechtlicher oder dinglicher Sicherung der geplanten Zuwegung über die o. g. Grundstücke, der notwendigen Ausweichstellen und der für die Aufweitung der Wegeeinmündungen benötigten Flächen kann dahinstehen, ob der zwischen der Klägerin und der Feldmarkinteressentenschaft {C.} geschlossene Nutzungsvertrag zur Sicherung der Erschließung über die Wegeflächen der Feldmarkinteressentenschaft ausreichend gewesen ist.

War das Bodenabbauvorhaben der Klägerin demnach im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides mangels unzureichender Genehmigungsunterlagen und mangels gesicherter ausreichender Erschließung nicht genehmigungsfähig, ist die Versagung der beantragten Bodenabbaugenehmigung durch den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Januar 2002 rechtmäßig gewesen.

Ende der Entscheidung

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