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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 4 LB 60/07
Rechtsgebiete: BJagdG


Vorschriften:

BJagdG § 5 Abs. 1
BJagdG § 8 Abs. 1
Angliederung einer Fläche an einen Jagdbezirk einer angrenzenden Gemeinde.
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Angliederung einer 52,5745 ha großen Fläche an ihren Jagdbezirk.

Diese Fläche ist durch Verordnung des Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 1. Juni 1972 aus der Gemeinde B., in der sich der Jagdbezirk der Klägerin befindet, in die Stadt D., in der der Jagdbezirk der Beigeladenen liegt, umgegliedert worden. Die Fläche entspricht der Flur 9 der Gemarkung C..

Die Klage der Beigeladenen auf Feststellung der Zugehörigkeit dieser Fläche zu ihrem Jagdbezirk wies das Verwaltungsgericht Osnabrück durch rechtskräftiges Urteil vom 15. August 2001 (3 A 27/00) mit der Begründung ab, dass die Fläche mit dem Ausscheiden aus der Gemeinde B. und dem Jagdbezirk der Klägerin nicht automatisch dem Jagdbezirk der Beigeladenen zugewachsen, sondern vielmehr jagdbezirksfrei geworden sei und einer Angliederung durch eine jagdbehördliche Einzelfallregelung bedürfe.

Der Beklagte gliederte die streitgegenständliche Fläche darauf hin mit Bescheid vom 30. September 2002 dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen an. Den am 11. März 2002 gestellten Angliederungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage ab. Den gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 1. November 2002 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Weser-Ems durch Bescheid vom 22. Januar 2003 und im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass im Falle der Angliederung der betroffenen Fläche an den Jagdbezirk der Klägerin der vom Gesetzgeber aufgestellte Grundsatz des § 8 Abs. 1 BJagdG, wonach die Grenzen gemeinschaftlicher Jagdbezirke an die Grenzen der politischen Gemeinden gebunden seien, keine Berücksichtigung fände und eine Notwendigkeit, hier von diesem Grundsatz abzuweichen, nicht erkennbar sei.

Die Klägerin hat am 27. Februar 2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Angliederung der Fläche an den Jagdbezirk der Beigeladenen verletze sie in ihren Rechten. Für diese Entscheidung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. § 8 Abs. 1 BJagdG schreibe eine Identität von Gemeindegebiet und gemeinschaftlichem Jagdbezirk nicht zwingend vor. Durch die Gebietsreform 1972 sei die Fläche nicht jagdbezirksfrei geworden. Sie sei nach wie vor Teil ihres Jagdbezirks. Zudem habe der Beklagte mit der Mitteilung, dass die Änderung der Gemeindegrenzen keine Veränderung der Jagdbezirksgrenzen bewirke, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der der Angliederung an den Jagdbezirk der Beigeladenen entgegenstehe. Nur durch eine Angliederung an ihren Bezirk sei eine vernünftige Jagdpflege und Jagdausübung gewährleistet und sichergestellt, dass die Grenze des Jagdbezirks entlang der Bebauungsgrenze verlaufe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 30. September 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die aufgrund der Verordnung des Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 1. Juni 1972 mit Wirkung vom 1. Juli 1972 von der Gemeinde B. in die Stadt D. umgegliederte Fläche Teil ihres Jagdbezirks ist,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, diese Fläche ihrem Jagdbezirk anzugliedern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und im Wesentlichen erwidert, bei der streitigen Fläche handele es sich um ein jagdbezirksfreies Gebiet. Der Jagdbezirk sei gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG an die politische Gemeinde gebunden. Da die streitige Fläche innerhalb der Gemeindegrenzen eine Verbindung nur zum Jagdbezirk der Beigeladenen habe und zwischen den Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ein Zusammenhang bestehen müsse, sei eine Angliederung allein an deren Jagdbezirk in Betracht gekommen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 6. Oktober 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass infolge der Grenzänderung die umgegliederte Fläche kraft Gesetzes aus dem Jagdbezirk der Klägerin ausgeschieden sei. Die betroffene Fläche sei dadurch jedoch nicht automatisch dem Jagdbezirk der Beigeladenen zugewachsen. Vielmehr gehöre diese Grundfläche seither keinem Jagdbezirk mehr an; auf ihr ruhe gemäß § 6 Satz 1 BJagdG die Jagd. Der Beklagte habe die streitige Fläche daher mit konstitutiver Wirkung einem Jagdbezirk angliedern müssen. Dies sei durch die nunmehr von der Klägerin angegriffene Verfügung geschehen. Die Entscheidung, die Fläche dem Jagdbezirk der Beigeladenen anzugliedern, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie folge dem § 8 Abs. 1 BJagdG zu entnehmenden Grundsatz, dass das Gemeindegebiet und die Grenzen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke in der Regel übereinstimmen sollen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die streitige Fläche stattdessen auf den Antrag der Klägerin deren Bezirk anzugliedern, da sie keine Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung substantiiert geltend gemacht habe, die dies notwendig machten. Zum einen bestehe keine Notwendigkeit, dass Bebauungsgrenzen und Jagdbezirksgrenzen übereinstimmen müssten, vielmehr habe der Gesetzgeber in erster Linie die Gemeindegrenzen und das Grundeigentum in den Blick genommen. Zum anderen sei gerade der unmittelbar an den Ortsteil C. der Stadt D. anschließende Bebauungsstreifen mit dem anschließenden E. sowie den umliegenden landwirtschaftlichen Arealen umgegliedert und dem Jagdbezirk der Beigeladenen angegliedert worden, so dass das Argument der Bebauungslinie für die Angliederungsentscheidung des Beklagten, nicht aber für eine Angliederung unter Hintanstellung der Gemeindegrenzen an den Jagdbezirk der Klägerin spreche. Der natürliche Wildwechsel habe kein solches Gewicht, dass er die Angliederungsentscheidung des Beklagten bestimmen könne. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes begründeten nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Die Mitteilung der Jagdbehörde an die Klägerin, dass die kommunale Grenzänderung gemäß Art. 11 LJagdG a.F. keine Auswirkung auf den Jagdbezirk der Klägerin habe, begründe keinen Rechtsanspruch auf Angliederung für den Fall, dass sich diese Rechtsauffassung im anschließenden Gerichtsverfahren nicht bestätige.

Der 8. Senat des erkennenden Gerichts hat auf den Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 20. Juni 2006 (8 LA 285/04) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die durch Verordnung des Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 1. Juni 1972 umgegliederte Fläche wieder an ihren Jagdbezirk anzugliedern, und im Übrigen den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat der 8. Senat ausgeführt, der § 8 Abs. 1 BJagdG zu entnehmende Rechtsgrundsatz, dass das Gemeindegebiet und die Flächen eines oder mehrerer darin befindlicher gemeinschaftlicher Jagdbezirke übereinstimmen sollen, sei für den hier maßgebenden Fall der Grenzänderung nicht durch Landesjagdrecht - Art. 11 Abs. 1 LJagdG 1978 in entsprechender Anwendung - verändert worden. Auch in diesem Falle verbleibe es vielmehr bei der sich bundesrechtlich aus § 8 Abs. 1 BJagdG ergebenden Folge, dass sich mit der - hier bezogen auf das Gebiet der Gemeinde B. - Verkleinerung des Gemeindegebiets zugleich auch der betroffene gemeinschaftliche Jagdbezirk in dieser Gemeinde, vorliegend also der Bezirk der Klägerin, verkleinere. Dagegen könne nicht eingewandt werden, dass dann die betroffene Fläche zu keinem Jagdbezirk mehr gehöre und eine solche Rechtsfolge unzulässig sei. Denn solche Flächen seien nicht nur bei Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes vorhanden gewesen, sondern könnten auch später noch neu entstehen. Auf diesen Flächen ruhe die Jagd gemäß § 6 BJagdG. Es könne hier deshalb offen bleiben, ob die streitige Fläche automatisch dem Gebiet der Beigeladenen zugewachsen sei. Das Verwaltungsgericht habe es deshalb zu Recht abgelehnt, auf den Hauptantrag der Klägerin festzustellen, dass die streitige Fläche unverändert zu ihrem Jagdbezirk gehöre. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden allerdings insoweit, als dieses den hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin verneint habe, ihr die bedingt durch die Gemeindegebietsänderung "verloren gegangene" Fläche durch jagdrechtliche Verfügung wieder anzugliedern. Zwar enthalte das Bundesrecht in § 8 Abs. 1 BJagdG den Grundsatz, dass gemeinschaftliche Jagdbezirke und Gemeindegebiet übereinstimmen sollen. Es handele sich allerdings nur um einen Grundsatz. Durchbrechungen seien möglich. Eine solche sei geradezu geboten, wenn die gemeindlichen Grenzen so ungünstig verliefen, dass die Ausübung des Jagdrechts nur von dem Jagdbezirk einer angrenzenden Gemeinde aus möglich sei. Rechtlich ausgeschlossen sei es demnach nicht, eine Fläche auch einem anliegenden, aber in einer anderen Gemeinde befindlichen Jagdbezirk anzugliedern. Das Verwaltungsgericht habe die jagdlichen Verhältnisse vor Ort insoweit nicht näher aufgeklärt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass Bebauungsgrenzen und Jagdbezirksgrenzen nicht übereinstimmen müssten. Dies treffe als solches zu, trage aber nicht den daraus gezogenen Schluss, dass es nicht geboten sei, das streitige Gebiet ganz oder zumindest teilweise dem Bezirk der Klägerin wieder anzugliedern.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen an, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Sachvortrag, dass die streitgegenständliche Fläche aufgrund der vorhandenen Bebauung nur von ihrem Jagdbezirk und nicht von dem Gebiet der Beigeladenen aus bejagt werden könne, nicht weiter auseinander gesetzt. Die Grenze der vorhandenen geschlossenen und dichten Bebauung stimme im Wesentlichen mit ihren alten Jagdbezirksgrenzen überein und bilde nunmehr eine künstliche, für das Wild unüberwindliche Barriere zwischen dem Jagdbezirk der Beigeladenen und der streitigen Fläche, so dass zwischen beiden Geländeteilen keine Verbindung bestehe. Die Fläche sei als Exklave zu qualifizieren. Der ungünstige Verlauf der Gemeindegrenze und die Untergliederung der Fläche durch das Gelände des Klosters A. und den umzäunten Friedhof mit dazugehörigem Parkplatz mache eine ordnungsgemäße Bejagung des Wildes mit einer Schusswaffe unter Einsatz von Jagdhunden sowie die Nachsuche unmöglich. Der Wildwechsel erfolge über ihre Jagdbezirksgrenzen.

Zu dem von der Beigeladenen im Berufungsverfahren vorgelegten jagdfachlichen Gutachten vom 23. August 2006 trägt die Klägerin vor, das eingeholte Gutachten basiere auf einer Karte vom Anfang der 70er Jahre. Hätte der Gutachter tatsächlich eine Ortsbegehung durchgeführt, hätte er erkannt, dass Bebauungslücken nicht mehr vorhanden seien. Im Bereich der Wohnbebauung A. er Straße/Im F. sei beispielsweise eine große Reithalle von mindestens 35 x 50 m mit umzäunten Außenanlagen errichtet worden. Eine Verbindung zum Jagdbezirk der Beigeladenen über die Straße Im F. sei daher nicht mehr gegeben. Zudem könnten persönliche Beziehungen zwischen dem Gutachter und dem Vorstand der Beigeladenen bestehen, was für den Wert der Stellungnahme durchaus von Bedeutung sein könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 6. Oktober 2004 zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 30. September 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Januar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihrem Jagdbezirk die aufgrund der Verordnung des Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 1. Juni 1972 mit Wirkung zum 1. Juli 1972 von der Gemeinde B. in die Stadt D. umgegliederte Fläche in einer Größe von 52,5745 Hektar anzugliedern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass es zwischen dem Jagdbezirk der Beigeladenen und der streitigen Fläche Verbindungen gäbe, so dass die örtliche Jagdpflege und eine gewissenhafte Jagdausübung auf der streitigen Fläche vom Gebiet der Beigeladenen aus gewährleistet sei. Er habe den Kreisjägermeister beteiligt. Dieser sei nach einer Begehung der Fläche zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass diese von dem Gebiet der Beigeladenen aus bejagt werden könne. Dies gelte auch für das Gelände westlich des Klosters A. und insbesondere für den Bereich des E. s. Hier stelle die Straße Im F. die Verbindung dar. Eine weitere Verbindung gebe es im nördlichen Bereich. Es handele sich daher nicht um eine Exklave. Zu diesem Ergebnis komme auch das jagdfachliche Sachverständigengutachten, das die Beigeladene eingeholt habe. Zur Zeit werde die Jagd auf der streitigen Fläche durch die Jagdpächter der Beigeladenen ausgeübt.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie hat ein jagdfachliches Gutachten des Privat-Forstoberrats P. vom 23. August 2006 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die Jagdpflege und Jagdausübung auf der betroffenen Fläche von dem Jagdbezirk der Beigeladenen aus in ausreichendem Maße möglich sei. Die Fläche sei von den übrigen Flächen des Jagdbezirks der Beigeladenen aus gut erreichbar und mit diesen verbunden. Die bebauten Bereiche, die vorhandenen Straßen und die relativ wenig befahrene Bahnlinie stellten für das Wild keine unüberwindbaren Hindernisse dar. Die Ausübung der Jagd, insbesondere der Schusswaffengebrauch und auch der Einsatz von Jagdhunden seien im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten möglich. Soweit die Jagdausübung durch die ortsnahe Lage und die relativ starke Zersiedlung beeinträchtigt sei, trete dieser Problematik unabhängig davon auf, welchem Jagdbezirk die streitgegenständliche Fläche zugeordnet werde. Die Gefahr des Überjagens von Jagdhunden und der Flucht von angeschossenem Wild in den angrenzenden Jagdbezirk bestehe bei allen an einer Jagdgrenze gelegenen Revierteilen.

Die Beigeladene trägt hierzu vor, eine persönliche Ebene sei bei der Erstellung des Gutachtens ausgeschlossen. Der Gutachter sei als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer Niedersachsen von deren Forstamt als einer von drei Gutachtern mit jagdfachlicher Qualifikation vorgeschlagen worden. Es habe am 22. August 2006 eine Ortsbegehung zusammen mit dem Gutachter stattgefunden. Das Gebiet südlich der Bahnlinie sei unmittelbar, der nördliche Teil der streitigen Fläche u.a. über die Straßen Am E. und Im F. erreichbar.

Der erkennende Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2008 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das von den Beteiligten vorgelegte Kartenmaterial, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter an Stelle des Senats entschieden werden kann (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin, das Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen. Die Klage scheitert zwar insoweit nicht bereits an der Klagebefugnis, da die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten durchaus Belange der Jagdpflege und Jagdausübung - Hege und Jagdausübung auf der, ursprünglich zu ihrem Jagdbezirk gehörenden Fläche seien nur von ihrem Jagdbezirk aus möglich - konkret dargelegt hat, die ihrer Ansicht nach eine Angliederung der streitigen Fläche an ihren Jagdbezirk notwendig machen, so dass es dahin stehen kann, ob eine solche Darlegung bereits für die Klagebefugnis zu fordern ist, wie dies der Beklagte in der Berufungsverhandlung vertreten hat. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, die durch Verordnung des Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 1. Juni 1972 aus der Gemeinde B., in der sich der Jagdbezirk der Klägerin befindet, in die Stadt D., in der der Jagdbezirk der Beigeladenen liegt, umgegliederte Fläche ihrem Jagdbezirk durch jagdrechtliche Verfügung wieder anzugliedern. Die Bescheide des Beklagten vom 30. September 2002, mit denen der Beklagte den Angliederungsantrag der Klägerin abgelehnt und diese Fläche dem Jagdbezirk der Beigeladenen angegliedert hat, und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Januar 2003 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach dem als Anspruchsgrundlage der Klägerin in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Klägerin hat aufgrund dieser Regelung keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Angliederung der Fläche an ihren Jagdbezirk.

Insofern kann dahinstehen, ob die umgegliederte ca. 52 ha große Fläche entsprechend dem Grundsatz der Identität zwischen Gemeinde- und Jagdbezirksgrenzen nach § 8 Abs. 1 BJagdG und im Hinblick darauf, dass diese Fläche innerhalb des Gebiets der Stadt D. ausschließlich an den Jagdbezirk der Beigeladenen grenzt, diesem automatisch zugewachsen ist, wie dies § 12 Abs. 2 NJagdG n. F. für eine vergleichbare Fallgestaltung ausdrücklich regelt, oder ob diese Fläche (allein) deswegen jagdbezirksfrei geworden ist, weil sich innerhalb der Stadt D. mehrere Jagdbezirke befinden, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn hier sind weder hinreichende Gründe nach § 5 Abs. 1 BJagdG für die von der Klägerin begehrte Angliederung in dem Falle, dass die betroffene Fläche mit der Änderung der Gemeindegrenzen automatisch dem Jagdbezirk der Beigeladenen zugewachsen sein sollte, noch Gründe gegeben, die eine Angliederung der verfahrensgegenständlichen Fläche an den Jagdbezirk der Klägerin unter Abweichung von dem Grundsatz der Identität von Gemeinde- und Jagdbezirksgrenzen nach § 8 Abs. 1 BJagdG rechtfertigen könnten, falls es sich bei dieser Fläche um eine jagdbezirksfreie Fläche handeln sollte.

Ist die betroffene Fläche dem Jagdbezirk der Beigeladenen automatisch zugewachsen, müsste die von der Klägerin in diesem Falle angestrebte Abtrennung und Angliederung an den eigenen Bezirk nach § 5 Abs. 1 BJagdG durch zwingende Gründe der Jagdpflege und Jagdausübung gerechtfertigt sein. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen dafür nicht aus. Notwendig ist eine Abrundung danach, wenn sie sich aus Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt (Nds. OVG, Urteil vom 6.12.1990 - 3 L 165/90 -, RdL 1991, 293).

Handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um eine jagdbezirksfreie Fläche, also eine größere Exklave, so ist das Erfordernis der Angliederung dieser Fläche an einen Jagdbezirk gegeben. Denn solche Flächen bedürfen grundsätzlich der jagdlichen Pflege und der gewissenhaften Bejagung, um ein erhebliches Wildschadensrisiko zu verhindern (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23.1.1998 - 3 L 4745/95 -, JE II Nr. 140, S. 11 = RdL 2000, 14; OVG Koblenz, Urteil vom 28.2.2001 - 8 A 10973/00 -, JE II Nr. 145 S. 1 = RdL 2001, 180 m.w.N.).

Bei der Entscheidung der Frage, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Angliederung in diesem Falle zu erfolgen hat, steht der Jagdbehörde Ermessen zu. Auszugehen hat die Behörde dabei aber von dem der bundesrahmenrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG, wonach alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden, zu entnehmenden Grundsatz, dass das Gemeindegebiet und die Flächen eines oder mehrerer darin befindlicher gemeinschaftlicher Jagdbezirke übereinstimmen sollen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Entstehung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Er ist vielmehr auch dann zu berücksichtigen, wenn sich nachträglich Änderungen im Gemeindegebiet ergeben mit der Folge, dass sich mit der Änderung des Gemeindegebiets zwangsläufig auch die Grenzen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1983 - 3 B 78/82 -, NuR 1984, 21 = JE IV Nr. 54, und vom 16.1. 1987 - 3 B 8/86 -, Buchholz 451.16 § 7 BJagdG Nr. 5 = JE II Nr. 88; Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.1995 - 3 M 4539/95 -, JE II Nr. 128, S. 15). Nach diesem Grundsatz ist die betroffene Fläche dem Jagdbezirk der Beigeladenen, der innerhalb des Gebiets der Stadt D. allein an diese Fläche angrenzt (vgl. § 12 Abs. 2 NJagd n. F.), anzugliedern. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, eine jagdbezirksfreie Fläche - unabhängig von ihrer Größe - einem anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer anderen Gemeinde anzugliedern (siehe hierzu im Einzelnen den Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 20.6.2006 - 8 LA 285/04 -). Eine solche Entscheidung kann vielmehr geboten sein, wenn die gemeindlichen Grenzen so ungünstig verlaufen, dass die Ausübung des Jagdrechts nur von dem Jagdbezirk einer angrenzenden Gemeinde aus möglich ist. Auch insoweit gilt allerdings, dass ein Abweichen von dem Grundsatz der Identität von Gemeinde- und Jagdbezirkgrenzen nicht allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu rechtfertigen ist.

Sowohl in dem Falle, dass die betroffene Fläche mit der Änderung der Gemeindegrenzen automatisch dem Jagdbezirk der Beigeladenen zugewachsen sein sollte, als auch in dem Falle der Jagdbezirksfreiheit der Fläche sind daher bloße Unzuträglichkeiten und unwesentliche Erschwernisse wie etwa schwierige Grenzverhältnisse hinzunehmen und rechtfertigen insbesondere dann nicht eine Angliederung dieser Fläche an den Jagdbezirk der Klägerin unter Abweichung von dem Grundsatz der Identität von Gemeinde- und Jagdbezirksgrenzen nach § 8 Abs. 1 BJagdG, wenn diese bei gegenseitiger Rücksichtnahme und weidmännischem Verhalten einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (vgl. Pardey/Blume, Niedersächsisches Jagdgesetz, Kommentar, Stand: August 2007, § 5 BJagdG Rn. 7.2; Möller, Umweltrecht, Band IV, 4. Aufl. 2006, § 5 (1) BJagdG / § 7 NJagdG Rn. 55.1.3.3). Die Angliederung einer solchen Fläche an einen anderen Jagdbezirk kann abweichend von dem genannten Grundsatz des § 8 Abs. 1 BJagdG allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn der tatsächliche Zusammenhang des Jagdbezirks durch Bauwerke, die das Wechseln des Wildes von einem zum anderen Revierteil unterbinden und für das Wild unüberwindliche Hindernisse darstellen, wie die in Art. 7 Abs. 1 LJagdG i.d.F. vom 24.2.1978 (Nds. GVBl. S. 217) ausdrücklich genannten Beispiele Kanal und Wildschutzzaun, unterbrochen wird (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 5 BJagdG/Art. 6 u. 7 LJagdG Rn. 9; Pardey/Blume, a.a.O., § 5 BJagdG Rn. 7.2). Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn beide auf diese Weise voneinander getrennten Teile jeweils für sich eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG/Art. 6 u. 7 LJagdG Rn. 9).

Hier ist die betroffene Fläche nicht durch für das Wild unüberwindliche Hindernisse von dem übrigen Jagdbezirk der Beigeladenen abgetrennt:

Ein derartiges Hindernis stellt die überwiegend einreihige Wohnbebauung entlang der westlichen Seite des A. er Wegs im nördlichen Bereich der streitigen Fläche, die an die Bebauung entlang der G. Straße im Osten anschließt, nicht dar. Denn diese Bebauung ist durch die kaum befahrene, die Bebauung auf (nahezu) kürzestem Weg ungefähr in Ost-West-Richtung querende und im Bereich der Einmündung in den A. er Weg von jeweils 2 m breiten Grünstreifen und größeren, nicht eingezäunten Vorgärten begleitete Straße Im F. unterbrochen. Über diese Straße kann nach dem bei der Ortsbesichtigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. April 2008 gewonnenen Eindruck sämtliches Wild ungehindert von den Feldern östlich zu den Feldern westlich des A. er Wegs und von dort - über die Felder südlich des weiter westlich (westlich der genannten Felder) an der Straße Im F. gelegenen Hofgeländes mit Reithalle und über den nicht eingezäunten Parkplatz südlich des Friedhofs - in den Bereich des E. s wechseln. Dies entspricht auch der Einschätzung des Kreisjägermeisters bei der Ortsbesichtigung. Gründe, die die fachliche Kompetenz oder die Neutralität des Kreisjägermeisters in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kreisjägermeister schon vor der mündlichen Verhandlung mit Vertretern des Beklagten die Örtlichkeiten besichtigt hat, ergeben sich hieraus keine Zweifel an dessen Neutralität, da diese Begehung der streitigen Fläche auf die gerichtliche Verfügung vom 31. Juli 2006 zurückgeht, in der um eine jagdfachliche Stellungnahme des Beklagten nach Beteiligung des Kreisjägermeisters gebeten worden ist, und den Aufgaben des Kreisjägermeisters nach § 38 Abs. 3 NJagdG, wonach dieser die Jagdbehörde in jagdfachlichen Belangen berät, entspricht.

Darüber hinaus befinden sich zwei weitere ähnliche "Durchlässe" nördlich der Einmündung der Straße Im F., und zwar zum einen eine 9 m breite (als Zufahrt genutzte) freie Fläche zwischen zwei Wohnhäusern, die in die Felder westlich der Wohnbebauung entlang des A. er Wegs mündet, und zum anderen der breite Einmündungsbereich am Nordende des A. er Wegs, wo sich H. Straße und A. er Weg vereinigen und zusammen in die I. Straße münden, die in diesem Bereich die Gemeindegrenze und die Begrenzung der streitigen Fläche darstellt.

Auch das Gelände des Friedhofs, auf dem nach § 6 BJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 NJagdG die Jagd nicht ausgeübt werden darf und das nach den Angaben der Klägerin zukünftig nach Norden hin bis zur Straße Am E. ausgedehnt werden soll, stellt nicht ein für das Wild unüberwindliches Hindernis dar, da Rehwild nach den gut nachvollziehbaren Angaben des Kreisjägermeisters im Ortstermin jedenfalls über den ca. 1 m hohen Maschendrahtzaun, mit dem der größte Teil des Friedhofs eingezäunt ist, springen kann und Wildkaninchen ohnehin unter dem Zaun hindurchgelangen können. Zudem ist der Parkplatz zwischen Friedhofs- und Klostergelände nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung zum E. hin nicht eingezäunt. Eine Einzäunung erstreckt sich lediglich vom Parkplatz entlang dem Klostergelände und dem südlichen Abhang des E. s Richtung Westen. Das Wild kann daher ungehindert vom bewaldeten E. über den Parkplatz zu dem großen (zum Parkplatz hin) nicht eingezäunten Feld östlich des Parkplatzes wechseln und von diesem über die Felder südlich und östlich der dort befindlichen Reithalle, die nur von für das Wild kein Hindernis darstellenden, ca. 1 m hohen Weidezäunen umgeben sind, in die übrigen Teile der hier streitigen Fläche wechseln. Auch die Grünflächen zwischen dem Friedhof und den an der Straße Im F. gelegenen Wohnhäusern sind nur mit derartigen Weidezäunen umgeben, so dass auch in diesem Bereich ein Wildwechsel möglich ist. Im Übrigen würden Behinderungen für das Wild im Bereich des Friedhofs unvermindert auch bei einer Angliederung dieser Fläche an den Jagdbezirk der Klägerin bestehen, so dass sich hieraus ohnehin kein Gesichtspunkt ergibt, der für eine Angliederung der streitigen Fläche an den Jagdbezirk der Klägerin sprechen könnte.

Es kann dahin stehen, ob die teilweise von nicht eingezäunten naturnahen Gärten umgebenen Wohnhäuser entlang der Straße südlich des Klosters A., die ebenfalls den Namen "Am E." trägt, und die Eisenbahntrasse im Süden der streitigen Fläche für das Wild unüberwindliche Hindernisse darstellen. Denn es befindet sich jedenfalls sich zwischen der Eisenbahntrasse (im Norden) und der G. Straße (im Süden) an der westlichen Gemeindegrenze eine schmale freie Fläche (Flurstück 112/11), auf die ein von einem schmalen Waldstreifen begleiteter Fahrweg zuführt und über die nach den bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen ein Wildwechsel vom Süden des Jagdbezirks der Beigeladenen zu dem " J." bezeichneten Feld und umgekehrt möglicht ist.

Erst recht ist die streitige Fläche zum Zwecke der Jagdausübung nach dem vorliegenden Kartenmaterial und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung ohne weiteres von dem übrigen Jagdbezirk der Beigeladenen über Straßen und Wege oder freie Flächen erreichbar. Dementsprechend ist auch der Kreisjägermeister zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitige Fläche von dem Gebiet der Beigeladenen aus bejagt werden kann.

Auch ist die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung auf dieser Fläche möglich, so dass deren Angliederung an den Jagdbezirk der Klägerin aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung ohnehin nicht notwendig bzw. eine Abweichung von dem Grundsatz der Identität von Gemeinde- und Jagdbezirksgrenzen nach § 8 Abs. 1 BJagdG nicht gerechtfertigt ist. Unter diesem Aspekt kommt eine Angliederung an einen benachbarten Jagdbezirk auch dann in Betracht, wenn eine Fläche geringer Größe zwar nicht durch für das Wild unüberwindbare Hindernisse, aber beispielsweise durch bebaute Grundstücke oder andere befriedete Bezirke vom übrigen Jagdbezirk abgetrennt und deshalb u. a. der Schusswaffengebrauch auf der betreffenden Fläche nicht möglich ist, bei einer Angliederung der Fläche an einen angrenzenden Jagdbezirk die Jagdausübung auf dieser Fläche hingegen gewährleistet wäre. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Denn auf der streitigen Fläche können - wie dies in dem von der Beigeladenen vorgelegten jagdfachlichen Gutachten vom 23. August 2006 insoweit nachvollziehbar und überzeugend dargelegt worden ist - ausgebildete Jagdhunde und in Teilbereichen die Schusswaffe unter Ausnutzung der Hanglagen des E. s ("Schuss in den Hang hinein") eingesetzt werden. Letzteres hat auch der Kreisjägermeister bei der Ortsbesichtigung am 16. April 2008 bestätigt. Die Fläche ist nach dem vorliegenden Kartenmaterial (Beiakte E) und dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck für die Jagdausübung vor allem im Bereich des bewaldeten E. s, wo die nicht durch befriedete Bezirke unterbrochene Waldfläche einen Durchmesser von bis zu ca. 525 m (von Süden nach Norden) hat, auch ausreichend groß, so dass das Wild nicht ausschließlich in Grenznähe geschossen werden muss (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG/Art. 6 u. 7 LJagdG Rn. 68). Die Gefahr, dass angeschossenes Wild in den benachbarten Jagdbezirk flüchtet, ist grundsätzlich in allen grenznahen Lagen eines Jagdbezirks gegeben, und begründet daher ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Angliederung dieser Fläche an den Jagdbezirk der Klägerin.

Einschränkungen der Jagdausübung bestehen zwar für den Teil der streitigen Fläche, der nördlich der Straße Im K. liegt. Für diesen Teil hat der Kreisjägermeister bei der Ortsbesichtigung wegen der angrenzenden Wohnbebauung eine Jagdausübung für ausgeschlossen und stattdessen eine Nutzung als Hegefläche für sinnvoll gehalten, was von der Beigeladenen bestätigt worden ist. Doch aus diesem Grunde wird in diesem Bereich nach den eigenen Angaben der Klägerin (Schriftsatz vom 4.10.2006) schon seit mehr als 50 Jahren die Jagd nicht mehr ausgeübt. Bei einer Wiederangliederung dieses Flächenteils an den Jagdbezirk der Klägerin würde sich daher an dessen (eingeschränkter) Nutzbarkeit nichts ändern.

Auch auf der übrigen streitgegenständlichen Fläche würde sich die Jagdausübung und die Jagdpflege im Falle ihrer Angliederung an den Jagdbezirk der Klägerin - auch nach Einschätzung des Kreisjägermeisters - im Wesentlichen nicht anders darstellen als bei der vom Beklagten vorgenommenen Angliederung an den Jagdbezirk der Beigeladenen, da die Einschränkungen der Jagdausübung durch die ortsnahe Lage und die relativ starke Zersiedelung und die Unterbrechungen der Fläche durch befriedete Bezirke - wie etwa das Friedhofsgelände - unvermindert auch bei deren Angliederung an den Jagdbezirk der Klägerin bestünden.

Demnach bestehen keine Gründe der Jagdausübung und Jagdpflege, die eine Angliederung der streitigen Fläche an den Jagdbezirk der Klägerin erfordern. Damit sind bereits die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG für die von der Klägerin begehrte Angliederung der streitigen Fläche an ihren Jagdbezirk nicht gegeben, falls diese Fläche dem Jagdbezirk der Beigeladenen automatisch zugewachsen sein sollte. Sollte die Fläche jagdbezirksfrei geworden sein, so ist zwar die Notwendigkeit der Angliederung der Fläche an einen Jagdbezirk gegeben, die Klägerin hat jedoch auch in diesem Falle keinen Anspruch auf Angliederung der Fläche an ihren Jagdbezirk, da Gründe, die eine Abweichung von dem Grundsatz der Identität von Gemeinde- und Jagdbezirkgrenzen nach § 8 Abs. 1 BJagdG rechtfertigen könnten, nicht vorhanden sind.

Schließlich ergibt sich auch aus der Mitteilung des Beklagten an die Klägerin vom 28. Januar 2000, dass sich durch die Gebietsreform in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 LJagdG 1978 keine Veränderung der Grenzen der Klägerin ergeben habe, oder anderen Schreiben des Beklagten keine Bindung des Beklagten bei der Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Angliederung der Fläche an ihren Jagdbezirk, da es sich hierbei lediglich um eine - unzutreffende - Rechtsauskunft gehandelt hat, die ein Abweichen von dem oben dargestellten, mit der Gesetzeslage übereinstimmenden Ergebnis nicht begründen könnte, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat (siehe hierzu auch den Beschluss des 8. Senats vom 20.6.2006 - 8 LA 285/04 -).

Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Angliederung dieser Fläche an ihren Jagdbezirk abzulehnen und sie stattdessen dem Jagdbezirk der Beigeladenen, der innerhalb der Grenzen der Stadt L. allein an diese angrenzt, anzugliedern, weist nach allem keine rechtlichen Fehler auf.

Ende der Entscheidung

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