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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 4 LB 719/07
Rechtsgebiete: BGB, RGebStV


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199
BGB § 242
RGebStV § 3 Abs. 1 S. 1
RGebStV § 4 Abs. 4
Die Einrede der Verjährung stellt bereits bei einem objektiven Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige eines Rundfunkgeräts, der die Verjährung verursacht, eine unzulässige Rechtsausübung dar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, Beschl. v. 7. 5. 2007 - 4 LA 521/07 -).
Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.

Er unterschrieb bei einem Besuch eines Außendienstmitarbeiters der GEZ am 26. Januar 2004 ein Anmeldeformular, mit dem er für die Zeit ab Juli 1996 ein in seinem Büro und ein weiteres in seinem Firmenwagen bereit gehaltenes Radiogerät und für die Zeit ab Dezember 2003 ein zweites Radiogerät in seinem Büro anmeldete. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2004 auf dieser Grundlage die Daten zu seinem Rundfunkteilnehmerkonto und die Höhe des Gebührenrückstands mit. Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2004 u. a. mit der Begründung, dass er erst seit dem 19. November 2003 im Besitz eines mit einem Radio ausgestatteten Kraftfahrzeugs sei. Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 setzte der Beklagte die rückständigen Rundfunkgebühren für die Zeit von Juli 1996 bis Mai 2004 auf 507,24 EUR fest. Zur Begründung des dagegen mit Schreiben vom 26. Juli 2004 eingelegten Widerspruchs wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und erhob ferner die Einrede der Verjährung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 zurück und führte zur Begründung an, dass die Zahl der bei der Gebührenberechnung berücksichtigten Rundfunkgeräte auf den Angaben des Klägers in der von ihm unterschriebenen Anmeldeerklärung beruhe, deren Aussagekraft er nicht widerlegt habe, und dass die Verjährungseinrede unbeachtlich sei, weil sie gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoße.

Dagegen erhob der Kläger am 13. Januar 2005 Klage, die er ausschließlich darauf stützte, dass die vom Beklagten geltend gemachte Gebührenforderung teilweise verjährt und die Berufung hierauf auch keine unzulässige Rechtsausübung sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 aufzuheben, soweit mit ihnen Rundfunkgebühren in Höhe von mehr als 371,71 EUR festgesetzt werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass die erhobene Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Anmeldung seiner Radiogeräte nicht nachgekommen sei.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. Februar 2006 den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 aufgehoben, soweit Rundfunkgebühren von mehr als 371,71 EUR festgesetzt worden sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 26. November 1991 in der hier anzuwendenden Fassung vom 23./26. September 2003 verjähre der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Demnach sei der klagegegenständliche, den Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 1999 betreffende Gebührenanspruch des Beklagten verjährt. Die Berufung des Klägers auf die Einrede der Verjährung stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn dem Kläger könne ein subjektiver Verschuldensvorwurf in Bezug auf die Verletzung der Anzeigepflicht nicht gemacht werden, da er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt habe, dass ihm die Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte Radiogeräte nicht bekannt gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 8. Oktober 2007 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat.

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Berufung des Klägers auf den Einwand der Verjährung ausgeschlossen sei. Die Rundfunkteilnehmer seien gesetzlich verpflichtet, das Bereithalten eines Rundfunkgerätes anzuzeigen. Auf diese Mitwirkung sei die Rundfunkanstalt zwingend angewiesen, weil sie ansonsten nicht in der Lage sei, die entstandenen Rundfunkgebühren festzusetzen und beizutreiben. Ein vorsätzliches oder infolge eines Irrtums fahrlässiges Nichtanzeigen eines Rundfunkgerätes könne nicht zu Lasten der Rundfunkanstalt gehen. Daraus folge, dass die Berufung des Klägers auf den Eintritt der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 28. Februar 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass angesichts der Regelungen in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst zu laufen beginne, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe, und in § 199 Abs. 4 BGB, wonach die absolute Höchstgrenze für die Verjährung 10 Jahre betrage, keine Notwendigkeit für einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung bestehe und der Gesetzgeber mit diesen Regelungen ausdrücklich eine andere Lösung gewählt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht.

Das Verwaltungsgericht hat den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 zu Unrecht aufgehoben, soweit rückständige Rundfunkgebühren auch für den Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 1999 für die vom Kläger zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte, deren Vorhandensein der Kläger nicht mehr bestreitet, festgesetzt worden sind. Denn der Kläger kann sich auf den vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung dieser Gebühren nicht berufen. Die Einrede der Verjährung stellt nämlich eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, weil der Kläger seiner Pflicht zur Anzeige der Rundfunkgeräte nach § 3 Abs. 1 RGebStV, wonach der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich er wohnt, den Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang unverzüglich anzuzeigen hat, für den o. g. Zeitraum nicht nachgekommen ist. Aufgrund dieses objektiv pflichtwidrigen Unterlassens des Klägers hat der Beklagte von dem Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum innerhalb der Verjährungsfrist keine Kenntnis erlangt. Folglich hat er keine Möglichkeit gehabt, die entstandenen Rundfunkgebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen. Daher ist das pflichtwidrige Verhalten des Klägers für den Eintritt der Verjährung ursächlich gewesen. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen, weil die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -; VGH Ba.-Württ., Beschl. v. 26.4.2007 - 2 S 290/07 - und Urt. v. 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schl.-Hol., Urt. v. 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; Bay.VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997 S. 230; Hess.VGH, Urt. v. 27.5.1993 - 5 UE 2259/91 -). Dabei kann unerörtert bleiben, ob dem Kläger die Anzeigepflicht für die Radiogeräte bekannt gewesen ist und ihm bezüglich des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden kann. Denn auf ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an. Vielmehr stellt die Einrede der Verjährung schon bei einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht, der die Verjährung verursacht, eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar (Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -). Auch außerhalb des Rundfunkgebührenrechts ist anerkannt, dass eine Verjährungseinrede bei einem objektiv pflichtwidrigen Unterlassen, das der Behörde die Möglichkeit nimmt, geschuldete Beiträge rechtzeitig festzusetzen, eine unzulässige Rechtsausübung ist, die zur Unbeachtlichkeit der Verjährungseinrede führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227; Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256; Urt. v. 26.1.1966 - VI C 112.63 -, BVerwGE 23, 166, 173; Nds. OVG, Beschl. v. 5.11.2003 - 8 LA 169/03 -, NJW 2004 S. 2689; Beschl. v. 20.10.1999 - 8 L 2343/99 - m.w.N.).

Eine unzulässige Rechtsausübung setzt auch kein aktives Verhalten des Gebührenschuldners voraus. Denn ein pflichtwidriges Unterlassen steht, zumal wenn es in einem Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Bestimmung besteht, einem aktiven Handeln gleich. Angesichts dessen kann der in der zivilrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Auffassung, ein bloßes Unterlassen könne das Unwerturteil der unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen (so Münchener Kommentar, BGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 194 Rn. 11), für das Rundfunkgebührenrecht nicht gefolgt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -).

Der hier vertretenen Rechtsauffassung steht ferner nicht entgegen, dass es dem Beklagten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds.VwVfG obliegt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dass er nach § 4 Abs. 5 RGebStV von Rundfunkteilnehmern und Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten und dieses nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskünfte verlangen kann. Denn diese Obliegenheiten bzw. Befugnisse sind keineswegs geeignet, die Bedeutung der gesetzlich normierten Anzeigepflicht der Rundfunkteilnehmer, die gerade dazu dient, dem Beklagten von der Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht umgehend und zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, zu relativieren. Sie ändern deshalb auch nichts daran, dass die Erhebung der Verjährungseinrede bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht mit Treu und Glauben unvereinbar ist und daher eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist sprechen ebenfalls nicht dagegen, dem Rundfunkgebührenpflichtigen die Einrede der Verjährung bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige des Rundfunkgeräts wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verwehren. Die kurze Verjährungsfrist bezweckt zwar, die Schuldner gegen die Geltendmachung seit langem bestehender Ansprüche zu schützen, weil sie sich wegen Zeitablaufs, insbesondere aufgrund des Verlusts von Beweismitteln, möglicherweise nicht mehr sachgerecht verteidigen können; Schulden, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen, sondern den regelmäßigen Einkünften des Schuldners getilgt werden, sollen zudem nicht zu solcher Höhe anwachsen, dass sie den sorglos gewordenen Schuldner wirtschaftlich gefährden (vgl. Erman, BGB, Kommentar, 11. Aufl., vor § 194 Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 31.10.2001 - 2 C 61.00 -, BVerwGE 115, 218, 221). Daraus lässt sich aber keineswegs herleiten, dass die Verjährungseinrede im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht keine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Zum einen ist für die Beurteilung, ob eine Rechtsausübung gegen Treu und Glauben verstößt und daher unzulässig ist, grundsätzlich unerheblich, welche Folgen im Falle der Unzulässigkeit der Rechtsausübung eintreten. Zum anderen entstehen Rundfunkteilnehmern, denen die Einrede der Verjährung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verwehrt wird, regelmäßig keine Nachteile, die unzumutbar sind. Dies folgt schon daraus, dass der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist nicht eingreift, wenn der Schuldner durch ein pflichtwidriges Unterlassen - wie den Verstoß gegen die Anzeigepflicht - dem Gläubiger die Möglichkeit der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs genommen hat. Gerade die kurze Verjährungsfrist setzt nämlich voraus, dass der Gebührenschuldner seiner Anzeigepflicht nachkommt und die Rundfunkanstalt die Möglichkeit erhält, den Gebührenanspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen; dieser Gesichtspunkt würde bei einer 30-jährigen Verjährungsfrist keine erhebliche Rolle spielen, weil die Rundfunkanstalt in diesem Fall genügend Zeit zur Ermittlung der noch nicht angezeigten Gebührenfälle von Amts wegen hätte. Abgesehen davon geht die mögliche Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nach längerem Zeitablauf ohnehin nicht zu Lasten der Rundfunkteilnehmer, sondern zu Lasten der Rundfunkanstalt, weil diese die materielle Beweislast für das Bestehen der Rundfunkgebührenpflicht trägt. Daher rechtfertigt der mögliche Eintritt von Folgen, die durch die kurze Verjährungsfrist an sich vermieden werden sollen, es nicht, die unzulässige Rechtsausübung auf Fälle aktiven pflichtwidrigen Handelns zu beschränken, dadurch den Rundfunkteilnehmern, die sich durch einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht einen unzulässigen Vorteil verschafft haben, diesen Vorteil zu belassen und sie damit besser als die Rundfunkteilnehmer zu stellen, die ihrer Anzeigepflicht pflichtgemäß nachgekommen sind.

Eine unzulässige Rechtsausübung bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht lässt sich schließlich auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, § 4 Abs. 4 RGebStV verlöre jede praktische Bedeutung, wenn den Rundfunkteilnehmern, die ihre Rundfunkgeräte entgegen § 3 Abs. 1 RGebStV nicht anzeigen, die Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt werde. Zum einen ist dieser Einwand unzutreffend, weil § 4 Abs. 4 RGebStV auch in tatsächlicher Hinsicht nicht leerläuft, wenn die Verjährungseinrede im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich ist. Denn es kommen durchaus Fälle vor, in denen Rundfunkteilnehmer ihrer Anzeigepflicht genügt haben, der Beklagte es jedoch aufgrund mangelhafter Organisation oder Fehlern von Mitarbeitern versäumt, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Zum anderen gäbe der Einwand, selbst wenn er richtig wäre, keine Veranlassung, eine unzulässige Rechtsausübung bei einer Verletzung der Anzeigepflicht zu verneinen. Für die Beurteilung, ob die Einrede der Verjährung bei einem pflichtwidrigen Unterlassen der Anzeige eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist nämlich unerheblich, in wievielen Fällen die Verjährungseinrede noch erfolgreich erhoben werden kann. Außerdem darf es dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er seinen Gebührenanspruch in den ihm durch Anzeige bekannt gewordenen Gebührenfällen in aller Regel rechtzeitig geltend macht (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass angesichts der Regelungen in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst zu laufen beginne, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe, und in § 199 Abs. 4 BGB, wonach die absolute Höchstgrenze für die Verjährung 10 Jahre betrage, keine Notwendigkeit für einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung bestehe und der Gesetzgeber mit diesen Regelungen ausdrücklich eine andere Lösung gewählt habe, übersieht er, dass diese Vorschriften hier nicht zum Tragen kommen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richtet sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Nach §§ 198 ff. BGB a. F., die demnach für den hier streitgegenständlichen Gebührenanspruch für die Zeit von Juli 1996 bis Dezember 1999 maßgeblich sind, kommt es hinsichtlich des Beginns der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Gläubigers an. Außerdem ist hier nicht § 4 Abs. 4 RGebStV in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (Gesetz zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Februar 2005 - Nds. GVBl. 2005 S. 61 ff. -), wonach sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung richtet, sondern § 4 Abs. 4 RGebStV a. F. anzuwenden, demzufolge die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt.

Ende der Entscheidung

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