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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 4 LC 262/03
Rechtsgebiete: BGB, UVG


Vorschriften:

BGB §§ 1601 ff
BGB § 1612
UVG § 1
UVG § 2
Tilgt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, gemeinsame Verbindlichkeiten der Eltern, ist das in der Regel auch dann nicht eine Unterhaltsleistung an das Kind, wenn es sich um Schulden für das ehemals gemeinsame und nunmehr noch von dem anderen Elternteil und dem Kind bewohmte Familienheim handelt.
Tatbestand:

Die Kläger, die am 30. September 1989 und am 2. August 1988 geboren sind, begehren weitere Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 1999.

Die Eltern der Kläger lebten in dem fraglichen Zeitraum getrennt. Die Kläger bewohnten zusammen mit ihrer Mutter und einer Schwester das ehemalige Familienheim, das im Miteigentum der Eltern der Kläger stand. Von den Hauslasten trug der Vater der Kläger in dem streitigen Zeitraum einen Betrag in Höhe von monatlich 1.701,-- DM, indem er die von den Eltern der Kläger zur Finanzierung des Familienheims gemeinsam aufgenommenen Darlehen tilgte. Eine weitere Schwester der Kläger lebte in seinem Haushalt.

Auf den Antrag der Kläger bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheiden vom 24. Juni 1999 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 32,-- DM für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von 37,-- DM ab dem 1. Juli 1999. Dabei setzte er im Hinblick auf die von dem Vater der Kläger getragenen Hauslasten von dem nach der Regelbetrag-Verordnung vorgesehenen Betrag in Höhe von jeweils 424,-- DM bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von jeweils 431,-- DM ab 1. Juli 1999 einen Betrag in Höhe von jeweils 267,02 DM bis zum 30. Juni 1999 und danach in Höhe von jeweils 269,83 DM ab.

Die Kläger erhoben hiergegen am 16. Juli 1999 Widerspruch und wandten sich gegen die Anrechnung der von dem Vater der Kläger für das Haus erbrachten Leistungen. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass der Vater der Kläger seit dem 1. August 1999 keine Zahlungen an die Gläubiger mehr erbrachte, gewährte er den Klägern mit Bescheiden vom 8. Oktober 1999 ab dem 1. August 1999 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 306,-- DM.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 half die Bezirksregierung F. dem Widerspruch der Kläger insoweit ab, als sie ihnen für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 Lei-stungen in Höhe von jeweils 128,-- DM und für Juli 1999 in Höhe von jeweils 133,-- DM gewährte. Zur Begründung führte sie aus: Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG, wer nicht oder nicht regelmäßig mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe Unterhalt vom anderen Elternteil erhalte. Dies bedeute, dass Unterhaltsleistungen nur bewilligt würden, wenn der familienferne Elternteil den Kindesunterhalt unregelmäßig oder gar nicht erbringe oder wenn der gezahlte Unterhalt weniger betrage, als der jeweils geltende Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung. Indem der Vater der Kläger die Schulden der Eltern für das gemeinsame Haus getilgt habe, habe er eine unterhaltsrelevante Leistung erbracht, denn er habe es den Klägern und ihrer Mutter ermöglicht, kostenlos in dem Haus zu leben. Der auf die Mutter der Kläger entfallende Tilgungsbetrag in Höhe von 850,50 DM stelle damit eine Zahlung von Unterhalt dar. Dieser Betrag sei anteilig auf die Kläger, ihre Mutter und ihre Schwester entsprechend dem ihnen jeweils zustehenden Unterhalt aufzuteilen. Von den unterhaltsrelevanten Zahlungen des Vaters der Kläger entfalle in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 auf die Kläger ein Betrag in Höhe von jeweils 171 ,63 DM und im Juli 1999 ein Betrag in Höhe von jeweils 173,43 DM. Um diese Beträge seien die Leistungen nach dem UVG zu mindern, denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG seien auf die Unterhaltsleistungen nach dem UVG die Einkünfte des Kindes aus Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebe, anzurechnen.

Die Kläger haben gegen diese Bescheide Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Tilgungszahlungen dürften nicht als Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, weil der Vater der Kläger nicht leistungsfähig gewesen sei und keinen Unterhalt habe leisten müssen. Bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruches könnten sie nur Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts haben.

Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 24. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 7. Mai 2001 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 1999 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu erbringen, ohne Unterhaltszahlungen ihres Vaters anzurechnen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. April 2003 den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - verpflichtet, den Klägern weitere Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich jeweils 87,43 Euro (171,-- DM) in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von monatlich jeweils 88,45 Euro (173,-- DM) für Juli 1999 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Zahlungen, die der Vater an Kreditinstitute erbracht habe, um die auf dem ehemaligen Familienheim lastenden Schulden zu tilgen, nicht Unterhaltszahlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3a, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG seien und auch nicht als an die Kläger gerichtete sog. unterhaltsrelevante Leistungen im Rahmen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3a, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG Berücksichtigung finden könnten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO) zugelassenen Berufung. Er trägt vor:

Streitig sei zwischen den Parteien allein, ob die Zahlungen des Vaters der Kläger als unterhaltsrelevante Leistungen anzurechnen seien, die dieser für das von den Klägern mitbewohnte Haus an das Kreditinstitut erbracht habe. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht fälschlich verneint. Es sei vielmehr durchaus eine Unterhaltsgewährung, dass der Vater der Kläger diesen durch seine Zahlungen den kostenlosen Gebrauch des Hauses ermögliche. Diese aus den Zins- und Tilgungszahlungen folgende kostenlose Wohnungsüberlassung sei eine Unterhaltsgewährung des Vaters auch an seine Kinder. Das Verwaltungsgericht vermische hier die Pflicht des betreuenden Elternteils, die sich auch in der Gewährung von Wohnung manifestiere, mit der Art der Gewährung von Unterhaltsleistungen. Es dürfte außer Frage stehen, dass der Vater das Haus mit seinen Zins- und Tilgungszahlungen auch deshalb erhalte, damit seine Kinder darin kostenlos wohnen könnten.

Richtig sei zwar, dass der Vater der Kläger nicht unbedingt einen Anspruch darauf habe, seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt zu erfüllen. Das bedeutet aber nur, dass die Kläger durch ihren gesetzlichen Vertreter es ablehnen könnten, einen Teil des ihnen zustehenden Unterhaltsanspruchs durch Gewährung kostenlosen Wohnrechts erfüllen zu lassen. Dann dürften sie diese Leistung aber auch nicht annehmen. Sie müssten aus dem Haus ausziehen und mit dem ihnen dann voll zustehenden Barunterhalt eine andere Wohnung anmieten. Hingegen wäre es ein treuwidriges "venire contra factum proprium", das durch die Zahlungen des Vaters ermöglichte kostenlose Wohnen anzunehmen und auszuüben, es dann aber nicht als Unterhaltsleistung anrechnen lassen zu wollen, weil man dazu eigentlich nicht verpflichtet gewesen wäre.

Von daher seien die Zahlungen des Vaters, zumindest aber die Gebrauchsüberlassung als solche, deren Wert vergleichbar sein dürfte, als unterhaltsrelevante Leistung anzurechnen (so auch Ziffer 1.5.6 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des UVG in der ab 01.10.2000 gültig gewesenen Fassung; identisch mit der seit 01.01 .2003 geltenden Fassung).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger äußern sich zu der Berufung nicht und stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zutreffend zur Gewährung weiterer Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet.

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Kläger könnten in dem Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 1999 auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) Leistungen in voller gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Zahlungen ihres Vaters verlangen.

Nach § 1 Abs. 1 UVG habe Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfall-Leistung u.a. wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet habe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG), im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebe, der ledig, verwitwet, geschieden sei oder von seinem Ehegatten getrennt lebe (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten Höhe erhalte (§ 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG), d.h. in der Höhe der Regelbeträge, wie sie nach der Regelbetrag-Verordnung (in der hier anzuwendenden Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 28.5.1999 - BGBl. I S. 1100) jeweils gälten, abzüglich eines Betrages in Höhe der Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, Anspruch auf volles Kindergeld habe. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG seien dabei auch dann erfüllt, wenn der monatlich laufend gezahlte Unterhalt nicht die aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG ersichtliche Höhe erreiche, etwa, weil der barleistungsverpflichtete Elternteil nur zur Zahlung eines geringeren monatlichen Betrages verpflichtet sei (Scholz, UVG, 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 18). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG würden auf die sich nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG ergebenden Unterhaltsleistungen in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten aus Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebe, angerechnet.

Hieran gemessen stünden den Klägern in dem streitigen Zeitraum Leistungen nach dem UVG in Höhe von monatlich jeweils 299,-- DM (152,88 Euro) in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von 306,-- DM (156,46 Euro) im Juli 1999 zu. Dabei seien neben einem Betrag in Höhe der Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes (125,-- DM) von dem Regelbetrag in Höhe von 424,-- DM, bzw. im Juli 1999 431,--DM keine weiteren Beträge abzusetzen. Die Zahlungen, die der Vater an Kreditinstitute erbracht habe, um die auf dem ehemaligen Familienheim lastenden Schulden zu tilgen, seien keine Unterhaltszahlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3a, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG. Sie könnten auch nicht als an die Kläger gerichtete sog. unterhaltsrelevante Leistungen im Rahmen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3a, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG Berücksichtigung finden (a.A. Scholz, UVG, 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 20, sowie Ziff. 1.5.6. und 2.4. der Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz, RdErl. d. MFr. v. 25.2.1997 - 22.13-43 560/2 -, Nds.MBl. S. 396, i. d. Fassung des RdErl. d. MFr. v. 10.9.1997 - 22.13-43 560/2 -, Nds.MBl. 1998 S. 300 und des RdErl. d. MFAS v. 10.8.1998 - 204-43 560/2 - Nds.MBl. S. 1229). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG seien lediglich Einkünfte aus Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils zu berücksichtigen. Tilge der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebe, gemeinsame Verbindlichkeiten der Eltern, seien das auch dann nicht Unterhaltszahlungen an das Kind, wenn es sich um Schulden für das ehemalige Familienheim der Eltern und des Kindes handele (so auch VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2002 - 8 K 1250/01 - zit. nach juris).

Der Begriff der Unterhaltszahlung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sei anhand der zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1601 ff BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bestimmen. Tilge der Unterhaltsverpflichtete familienbedingte Schulden, die auf der Errichtung eines Eigenheims beruhten, sei dies unter Umständen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Palandt, BGB, 61. Aufl. § 1603 Rn. 25 <Anmerkung d. Senats: unverändert 63. Aufl. 2004>). Eine Unterhaltsleistung an das Kind seien solche Zahlungen hingegen nicht. Nach § 1612 Abs. 1 BGB sei der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete könne verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet werde, wenn besondere Gründe es rechtfertigten. Hätten Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so könnten sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden solle, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen sei (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sei das Kind minderjährig, so könne ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zustehe, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen sei (§ 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB). Als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1612 Abs. 2 BGB komme neben dem Barunterhalt dabei Naturalunterhalt in Frage, d.h. der Unterhaltsbedarf werde (neben tatsächlicher Betreuungsleistung) durch Sachleistungen gedeckt (Palandt, 61. <63.> Aufl. § 1612 Rn. 1 ff.). Die an die Sparkasse gerichteten Zahlungen des Vaters der Kläger seien weder Bar- noch Sachleistungen an die Kläger, weil der Vater der Kläger an diese hierdurch unmittelbar keine Leistung erbracht habe. Der Vater der Kläger habe diesen auch nicht dadurch Naturalunterhalt gewährt, dass er ihnen durch seine Tilgungsleistungen die Möglichkeit geboten habe, in dem Eigenheim der Eltern mietfrei zu wohnen. Denn der Unterkunftsbedarf des Kindes sei Teil seines Betreuungsbedarfs (Palandt, BGB, 61. <63.> Aufl., vor § 1601 Rn. 2) und werde von dem Elternteil sichergestellt, der im Falle der Trennung die tatsächliche Betreuung des Kindes übernommen habe. Die Möglichkeit, kostenfrei zu wohnen, sei damit nur für den betreuenden Elternteil - hier die Mutter der Kläger -, nicht aber für das Kind ein bedarfsmindernder Vorteil. Im Übrigen könne "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG nur eine Leistung sein, die als Unterhaltsbestimmung gemessen an § 1612 Abs. 2 BGB wirksam getroffen werden könnte. Das sei bei einer Bestimmung des Inhalts, dass der das Kind nicht betreuende Elternteil das in seinem (Mit)Eigentum stehende Haus dem Kind zur Verfügung stelle, den übrigen Unterhaltsbedarf aber ungedeckt lasse, nicht der Fall. Gemessen an § 1612 Abs. 2 BGB sei nämlich nur eine Bestimmung wirksam, die den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes erfasse. Eine wirksame Unterhaltsbestimmung liege in der teilweisen Erbringung von Naturalleistungen nicht, wenn die Art der Erfüllung der Unterhaltspflicht im Übrigen offen gelassen werde (BGH, Urt. v. 25.11.1992 - XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417).

Die Kläger könnten mithin in dem Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 sowie im Juli 1999 Leistungen nach dem UVG verlangen, ohne dass von den Beträgen, die sich aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG i.V. mit der Regelbetrag-Verordnung ergäben, mit Rücksicht auf die von ihrem Vater zum Zweck der Schuldentilgung geleisteten Zahlungen weitere Beträge abgesetzt würden. Konkret hätten sie jeweils Anspruch auf monatlich 299,-- DM abzüglich bereits gewährter 128,-- DM, d.h. in Höhe von weiteren 171 ,-- DM in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von 306,-- DM abzüglich bereits gewährter 133,-- DM, d.h. in Höhe von weiteren 173,-- DM für Juli 1999.

b) Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts hält der Senat für zutreffend und schließt sich ihnen an. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Über die Motive des Vaters der Kläger, aus denen er, anstatt den Klägern Barunterhalt zu leisten, die Hauslasten bedient hat, ist nichts bekannt. Deshalb ist es Spekulation, dass er mit diesen Zahlungen auch den Klägern habe Unterhalt in Form der Erhaltung der Wohnmöglichkeit leisten und nicht nur im eigenen Interesse habe vermeiden wollen, dass das Haus als Vermögenswert schließlich von der kreditgebenden Bank verwertet wird. Anhaltspunkte für eine insoweit einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern der Kläger fehlen. Von einem arglistigen Verhalten der Kläger ("venire contra factum proprium") kann hier nicht gesprochen werden, da die Kläger (oder ihre Mutter) auf die Leistungen ihres Vaters an das Kreditinstitut keinen erkennbaren Einfluss hatten. Deshalb ist hier entgegen der Meinung des Beklagten doch entscheidend, dass der Vater der Kläger deren Anspruch auf die Gewährung von Barunterhalt nicht erfüllt hat. § 1 Abs. 1 Satz 1 UVG stellt nämlich maßgeblich darauf ab, dass das unterhaltsberechtigte Kind selbst nicht oder nicht regelmäßig von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, Unterhalt in Höhe jedenfalls der Barbeträge gemäß der Regelbetrag-Verordnung erhält. Das verbietet es auch, die Leistungen des Vaters der Kläger auf die Hauslasten etwa in Höhe des Anteils am Regelbetrag zu berücksichtigen, der für die Unterkunft bestimmt ist und im Hinblick darauf, dass die Regelbetrag-Verordnung einen typisierten Unterhaltsbedarf zugrundelegt, allenfalls geschätzt werden könnte. Dass eine wirksame Unterhaltsbestimmung in der teilweisen Erbringung von Naturalleistungen nicht liegt, wenn die Art der Erfüllung der Unterhaltspflicht im Übrigen offen gelassen wird, hat im Übrigen das Verwaltungsgericht bereits hervorgehoben.

Ende der Entscheidung

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