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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 4 ME 122/08
Rechtsgebiete: BGB, RGebStV


Vorschriften:

BGB § 242
RGebStV § 3 Abs. 1 S. 1
RGebStV § 3 Abs. 2 Nr. 9
RGebStV § 4 Abs. 2
1. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist schwebend unwirksam, wenn in der Anzeige der Grund der Abmeldung entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht angegeben worden ist, und bewirkt daher nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet.

2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch die nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann.

3. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgerätes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war. Auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

4. Ein Rundfunkteilnehmer dürfte sich auch dann auf die Verjährung von Rundfunkgebühren nicht berufen können, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen.


Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. August und 2. September 2007 anzuordnen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 3. August 2007, mit dem rückständige Rundfunkgebühren und Säumniszuschläge für den Zeitraum April bis Juni 2003 festgesetzt worden sind, nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei, weil die Antragstellerin hinsichtlich dieses Bescheides keinen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt habe. In Bezug auf den Gebührenbescheid vom 2. September 2007, mit dem rückständige Rundfunkgebühren und Säumniszuschläge für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2007 festgesetzt worden sind, sei der Antrag hingegen zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV ende die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden sei. Eine entsprechende Anzeigepflicht enthalte § 3 RGebStV, der bestimme, dass der Rundfunkteilnehmer u. a. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten, den Grund der Abmeldung und einen etwaigen Wohnungswechsel mitzuteilen habe. Eine diesen Anforderungen genügende, zur Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht führende Mitteilung habe das Schreiben der Antragstellerin an die GEZ vom 23. Juni 2003, in dem sie ihre Rundfunkempfangsgeräte mit sofortiger Wirkung abgemeldet habe, aber nicht enthalten. Das ergebe sich schon daraus, dass der Grund der Abmeldung in dem Schreiben nicht angegeben worden sei. Fehle die erforderliche Begründung der Abmeldung, führe dies zur schwebenden Unwirksamkeit der Anzeige, die der Rundfunkteilnehmer allerdings dadurch rückwirkend heilen könne, dass er auf entsprechende Aufforderung der GEZ den fehlenden Abmeldegrund innerhalb angemessener Frist nachträglich benenne. Die Voraussetzungen, unter denen die rückwirkende Heilung einer schwebend unwirksamen Abmeldung in Betracht komme, seien im vorliegenden Fall indessen nicht erfüllt. Die Antragstellerin sei bereits unter dem 3. Juli 2003 von der GEZ aufgefordert worden, den maßgeblichen Abmeldegrund mitzuteilen. Diese habe nicht geltend gemacht, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Gegebenenfalls müsste sie sich auch entgegenhalten lassen, dass sie es entgegen ihrer Anzeigepflicht versäumt habe, der GEZ zeitnah ihren Wohnungswechsel mitzuteilen. Dagegen könne sie nicht mit Erfolg einwenden, dass die GEZ ihre aktuelle Anschrift ohne weiteres hätte ermitteln können. Dies ändere nämlich nichts an der Verletzung ihrer eigenen Mitteilungspflicht und deren Ursächlichkeit dafür, dass die angemessene Frist für eine nachträgliche Mitteilung des Abmeldegrundes, durch die eine rückwirkende Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht hätte herbeigeführt werden können, erfolglos abgelaufen sei. Der Gebührenanspruch des Antragsgegners für den Zeitraum bis Ende 2003 sei schließlich auch nicht verjährt, weil für vor dem 1. April 2005 entstandene Ansprüche nach § 4 Abs. 4 RGebStV a. F. eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte.

Die von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Zunächst kann dahinstehen, ob die Annahme der Antragstellerin, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch bezüglich des Bescheides vom 3. August 2007 nach § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO zulässig sei, da ausweislich des Bescheides Vollstreckung gedroht habe, zutreffend ist. Denn der Antrag hätte selbst dann keinen Erfolg, wenn er auch insoweit zulässig wäre, weil er sich nicht nur hinsichtlich des Bescheides vom 2. September 2007, sondern auch hinsichtlich des Bescheides vom 3. August 2007 als unbegründet erweist.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2003 enthaltene Anzeige über das Ende des Bereithaltens ihrer Rundfunkgeräte zum Empfang trotz der fehlenden Angabe des Grundes der Abmeldung wirksam gewesen sei. Da § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ausdrücklich bestimmt, dass der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt bei der Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV den Grund der Abmeldung mitzuteilen hat, steht außer Frage, dass eine Anzeige, die dieser Maßgabe nicht entspricht, schwebend unwirksam ist und daher nicht bewirkt, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin ist weder mit dem Wortlaut der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht vereinbar.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Anmeldung auch nicht im März 2007 rückwirkend wirksam geworden. Die Antragstellerin hat der GEZ zwar mit Schreiben vom 27. März 2007 mitgeteilt, dass sie ihre Rundfunkempfangsgeräte unter dem 23. Juni 2003 abgemeldet habe, weil sie nach Beendigung ihres Studiums aus B. weggezogen sei. Diese Mitteilung hat aber nicht zu der von der Antragstellerin angenommenen Rechtsfolge geführt.

Zunächst ist fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Hahn/Vesting, BeckŽscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV Rn. 12) vertretene Auffassung, dass die schwebende Unwirksamkeit einer Anzeige, die den Grund der Abmeldung nicht enthält, rückwirkend geheilt werden könne, überhaupt zutreffend ist. Eine sachliche Begründung für diese Ansicht ist weder dem Beschluss des Verwaltungsgerichts noch der in Bezug genommenen Literaturstelle zu entnehmen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts findet zudem in den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages keine Stütze. Da § 4 Abs. 2 RGebStV ausdrücklich bestimmt, dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht vor Ablauf des Monats endet, in dem das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgerätes der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist, und die Anzeige - wie bereits ausgeführt - schwebend unwirksam ist, wenn sie den Grund der Abmeldung nicht nennt, spricht Überwiegendes dafür, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann. Abgesehen davon ist die Auffassung, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch eine nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes innerhalb angemessener Frist rückwirkend geheilt werden könne, auch deshalb wenig überzeugend, weil § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV bestimmt, dass das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen ist. Besteht aber eine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige, kann eine nachträgliche Angabe des Abmeldegrundes innerhalb angemessener Frist kaum ausreichend sein.

Im vorliegenden Fall kann letztlich aber dahinstehen, ob die o. g. Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige könne durch eine nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes innerhalb angemessener Frist rückwirkend geheilt werden, durchgreifen. Denn da die Antragstellerin der GEZ erst mit Schreiben vom 27. März 2007 mitgeteilt hat, die Empfangsgeräte abgemeldet zu haben, weil sie nach Beendigung ihres Studiums aus B. weggezogen sei, ist der Abmeldegrund nicht innerhalb angemessener Frist nachträglich benannt worden. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin von der GEZ bereits unter dem 3. Juli 2003 aufgefordert worden war, den maßgeblichen Abmeldegrund mitzuteilen. Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr dieses Schreiben nicht zugegangen sei. Denn sie muss sich - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - entgegenhalten lassen, dass sie es versäumt hat, der Landesrundfunkanstalt zeitnah ihren Wohnungswechsel mitzuteilen, und damit ihrer diesbezüglichen Anzeigepflicht, die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV ergibt, nicht nachgekommen ist.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass die Gebührenforderung in Bezug auf die Monate April bis Dezember 2003 verjährt sei, weil die Verjährungsfrist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vier, sondern drei Jahre betragen habe, verhilft ihrer Beschwerde auch nicht teilweise zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Verjährungsfrist in Bezug auf im Jahr 2003 entstandene Gebühren drei oder vier Jahre betragen hat. Denn die Antragstellerin könnte sich im Falle der Geltung der kürzeren Verjährungsfrist bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen, weil darin eine unzulässige Rechtsausübung läge.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgerätes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war (Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -, m.w.N.). Dabei hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass es auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers nicht ankommt, weil die Einrede der Verjährung schon bei einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht, der die Verjährung verursacht, eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellt. Ein Rundfunkteilnehmer dürfte sich aber auch dann nicht auf die Verjährung der von ihm rückwirkend geforderten Rundfunkgebühren berufen können, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen.

Ein solcher Fall dürfte hier vorgelegen haben. Denn die Antragstellerin hat es versäumt, ihren Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen, und damit dem Antragsgegner objektiv die Möglichkeit genommen, festzustellen, ob sie in dem Zeitraum April bis Dezember 2003 wie in der Zeit zuvor Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten hat, und Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2006 festzusetzen. Die Antragstellerin hat bei der GEZ unter dem 23. Juni 2003 ihre Rundfunkempfangsgeräte mit sofortiger Wirkung abgemeldet, ohne einen Abmeldegrund anzugeben. Daraufhin hat die GEZ mit Schreiben vom 3. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass der Abmeldegrund nach den gesetzlichen Bestimmungen anzugeben sei und die Anzeige abschließend bearbeitet werden könne, wenn der Grund der Abmeldung mitgeteilt werde. Auf dieses Schreiben, das an die der GEZ bekannte Adresse in B. gesandt worden ist, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Daher bestand Veranlassung zu prüfen, ob von der Antragstellerin tatsächlich keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten werden. Zu dieser Überprüfung war die Landesrundfunkanstalt jedoch nicht in der Lage, weil die Antragstellerin unbekannt verzogen war, ohne ihr den Wohnungswechsel mitgeteilt zu haben. Die Antragstellerin hat sich im Übrigen auch bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt B. nicht nach Maßgabe der melderechtlichen Bestimmungen abgemeldet, so dass die GEZ auch über das Einwohnermeldeamt, an das sie sich im Februar 2004 gewandt hat, die aktuelle Adresse der Antragstellerin nicht in Erfahrung bringen konnte. Da dem Antragsgegner die richtige Adresse der Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst Anfang 2007 bekannt geworden ist, war es ihm auch nicht möglich, die rückständigen Rundfunkgebühren für das Jahr 2003 vor Ablauf des Jahres 2006 festzusetzen. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass die GEZ ihre Anschrift ohne Probleme hätte ermitteln können. Da Rundfunkteilnehmer verpflichtet sind, der Landesrundfunkanstalt jeden Wohnungswechsel anzuzeigen, besteht nämlich keine Obliegenheit der Landesrundfunkanstalt, nach der Adresse umgezogener Rundfunkteilnehmer zu forschen. Allenfalls kann eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt erwartet werden, die hier indessen erfolgt ist. Angesichts dieser Umstände des Einzelfalls dürfte die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung, sollte die Verjährungsfrist in Bezug auf die Gebühren für das Jahr 2003 bereits Ende 2006 abgelaufen sein, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.

Ende der Entscheidung

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