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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2008
Aktenzeichen: 4 ME 295/08
Rechtsgebiete: HeimG, HeimPersV


Vorschriften:

HeimG § 18 Abs. 1
HeimG § 21
HeimPersV § 3
HeimPersV § 3 Abs. 1 S. 2
HeimPersV § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Zur Untersagung der weiteren Beschäftigung eines Heimleiters wegen fehlender pesönlicher Eignung; vorläufiger Rechtsschutz.
Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Untersagung der weiteren Beschäftigung von A. B. als Heimleiter wiederherzustellen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht zu beanstanden und bei der an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu orientierenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Weiterbeschäftigung keine Bedenken bestünden. Die im Beschwerdeverfahren dagegen erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004 S. 2297; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 -; Senatsbeschl. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 964). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1.95 -; Senatsbeschl. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6.98 -) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 -, DVBl. 1974 S. 566; Senatsbeschl. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen ist, nicht erfüllt, weil sich die Untersagung der weiteren Beschäftigung von Herrn B. als Heimleiter, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner formell ordnungsgemäß angeordnet und gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat, bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für das Beschäftigungsverbot ist § 18 Abs. 1 HeimG. Danach kann dem Träger eines Heims die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Derartige Tatsachen liegen hier vor.

Der Heimleiter der Antragstellerin, Herr B., erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die die aufgrund von § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG erlassene Heimpersonalverordnung - HeimPersV - an die Eignung eines Heimleiters stellt. Nach § 2 Abs. 1 HeimPersV muss, wer ein Heim leitet, hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muss nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird. In der Person des Heimleiters dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er für die Leitung eines Heims ungeeignet ist. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 HeimPersV sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten genannt, die die persönliche Eignung einer Person als Heimleiter zwingend ausschließen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HeimPersV ist ungeeignet insbesondere derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 HeimG a.F. (§ 21 HeimG n.F.) mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind. Dies ist bei Herrn B. der Fall, da gegen ihn aufgrund von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 HeimG drei rechtskräftige Bußgeldbescheide ergangen sind und seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dabei handelt es sich um den seit dem 31. März 2006 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 3. August 2005, mit dem Herrn B. wegen der nicht wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Verlegung einer Heimbewohnerin nach § 15 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 HeimG ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR auferlegt worden ist, die seit dem 5. Januar 2007 rechtskräftige Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 EUR wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine heimrechtliche Duldungspflicht bei einer Prüfmaßnahme der Heimaufsicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 HeimG sowie den seit dem 18. Dezember 2007 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 18. September 2007, mit dem gegen Herrn B. wegen der nicht wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Einstufung der Heimbewohner in Pflegestufen und die Anzahl der Heimbewohner nach § 15 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 HeimG ein Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt worden ist.

Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide ist damit zwingend von der persönlichen Ungeeignetheit von Herrn B. als Heimleiter auszugehen. Denn die aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 HeimPersV eintretende gesetzliche Vermutung der mangelnden persönlichen Eignung kann weder widerlegt werden, noch ist insofern eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Folglich liegen die Voraussetzungen für das von dem Antragsgegner verfügte Beschäftigungsverbot von Herrn B. als Heimleiter nach § 18 Abs. 1 HeimG vor. Da der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt hat, ist die Untersagung der weiteren Beschäftigung von Herrn B. als Heimleiter rechtlich nicht zu beanstanden. Da dies offensichtlich ist, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als die sofortige Vollziehung der rechtmäßigen Untersagungsverfügung im öffentlichen Interesse zum Schutz der Heimbewohner geboten ist.

Der Antragsgegner hat zu Recht darauf abgestellt, dass es aufgrund der Einflussmöglichkeiten der Heimleitung auf den Heimbetrieb und deren besonderer Verantwortung für den zu betreuenden Personenkreis notwendig ist, die Tätigkeit eines - wie hier - ungeeigneten Heimleiters so schnell wie möglich zu unterbinden und ihn durch eine geeignete Heimleitung zu ersetzen. Dass diese Begründung möglicherweise nicht nur bei Herrn B., sondern häufig bei dem Verbot der weiteren Beschäftigung eines Heimleiters zutreffen kann, steht dem dargelegten öffentlichen Interesse nicht entgegen. Zudem hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass in dem von der Antragstellerin betriebenen Heim mit über 50 % in Pflegestufe III eingestuften Heimbewohnern besonders viele schwerstpflegebedürftige Bewohner leben, die aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eines besonderen Schutzes bedürfen. Es liegt auf der Hand, dass die besondere Abhängigkeit eines Heimbewohners von einer Einrichtung, in die er nicht nur vorübergehend aufgenommen ist und in der seine wesentlichen Lebensbedürfnisse gesichert und geregelt werden, durch jede körperliche oder geistig-seelische Beeinträchtigung verstärkt wird und das für alle Heimbewohner bestehende Schutzbedürfnis umso stärker ausgeprägt ist, wenn ein Heimbewohner schwerstpflegebedürftig ist. Das Argument der Antragstellerin, ein nicht mehr so gut orientierter Heimbewohner würde unter den Auswirkungen einer fehlerhaften Maßnahme des Heimleiters weniger leiden als ein besser orientierter Bewohner, weil er die Auswirkungen der Maßnahme gar nicht mehr empfinden und für sich reflektieren könne, entbehrt jeder sachlichen Grundlage und kann die besondere Schutzbedürftigkeit von schwerstpflegebedürftigen Heimbewohnern nicht widerlegen.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um den Schutz der Heimbewohner, da das Heim vorbildlich geführt werde, die Bewohner glücklich und zufrieden seien und die Bußgeldverfahren offensichtlich nur disziplinarischen Charakter gehabt hätten, ohne dass eine konkrete Gefährdung der Bewohner eingetreten oder künftig zu befürchten wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Die in § 15 HeimG genannten Auskunfts- und Duldungspflichten, zu denen u.a. die Pflicht zur Erteilung der für die Durchführung des Heimgesetzes erforderlichen Auskünfte (§ 15 Abs. 1 Satz 5 HeimG) sowie die Pflicht zur Duldung einer - auch unangemeldeten - Prüfung und Besichtigung des Heimes (§ 15 Abs. 2 Satz 2 HeimG) gehören, deren Verletzung zu den Bußgeldverfahren gegen Herrn B. geführt haben, dienen gerade dazu, der Heimaufsicht zum Schutze der Heimbewohner eine wirksame Überwachung der Heime im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an den Heimbetrieb zu ermöglichen. Dass auch die richtige Erteilung von Auskünften nach § 15 Abs. 1 Satz 5 HeimG dem Schutz der Heimbewohner dient, zeigt insbesondere das letzte Bußgeldverfahren. Denn die falschen Angaben von Herrn B. zur Belegungsstruktur haben dazu geführt, dass der Antragsgegner nicht erkennen konnte, dass in dem Heim zu wenig Personal vorhanden war.

Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschäftigungsverbotes fallen persönliche, insbesondere wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin nicht entscheidend ins Gewicht. Dass Herr B. gleichzeitig Geschäftsführer der Antragstellerin und Heimleiter ist, ist kein zwingendes Betreibermodell. Vielmehr kann die Antragstellerin durchaus, wie es auch für andere Heime vergleichbarer Größenordnung praktiziert wird, einen geeigneten Heimleiter einstellen. Ihr ist insofern auch eine angemessene Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt worden, um den weiteren Betrieb des Heimes aufrecht zu erhalten.

Ende der Entscheidung

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