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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 4 PA 104/06
Rechtsgebiete: BSHG, GSiG


Vorschriften:

BSHG § 37
BSHG § 38
GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 1
GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 5
Übernahme von Krankheitskosten im Grundsicherungsrecht.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 4 PA 104/06

Datum: 14.02.2007

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 175 /05 -, FamRZ 2005, 1893 m. w. N.) ist bei der Beurteilung, ob die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht besteht, maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Institut der Prozesskostenhilfe die nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, garantierte Rechtsschutzgleichheit durch eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gewährleisten will. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Daher darf die materiell-rechtliche Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig nicht einen Umfang erreichen, der demjenigen in dem Verfahren entspricht, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird. Das Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Dies bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht für die auf Übernahme der Kosten für Krankenfahrten und Medikamente in Höhe von insgesamt 191,19 EUR gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht verneint, da die Grundsicherungsleistungen beziehende Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten hat.

Denn der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 6. März 2004 (erste Antragstellung) bis zum 15. Juni 2004 (Erlass des Widerspruchsbescheides) maßgeblichen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) zu zahlende Regelsatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der seit dem 1. Januar 2004 maßgeblichen Fassung umfasst auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit (vgl. hierzu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse v. 9.3.2004 - 12 ME 64/04 -, 6.5.2004 - 4 ME 88/04 - und 21.11.2006 - 4 LA 127/05 -).

Doch selbst wenn die geltend gemachten Kosten nicht bereits aus den Regelsatzleistungen (vollständig) zu begleichen wären, wäre jedenfalls der Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zur Deckung des hier anzuerkennenden Bedarfs ausreichend. Denn im Grundsicherungsrecht wird der Bedarf an einmaligen Leistungen durch die Erhöhung des Regelsatzes um 15 Prozent gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG pauschal abgedeckt (Schoch in LPK - GSiG, Stand: 1.1. 2003, § 3 Rn. 21 ff.; Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH / SGB 2003, 131, 138). Da der für die alleinstehende Klägerin maßgebliche Regelsatz für Haushaltsvorstände und Alleinstehende in dem entscheidungserheblichen Zeitraum auf 296 EUR festgesetzt worden ist (Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 25.6.2003, Nds. GVBl. 2003, 221), hat der Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG hier folglich 44,40 EUR betragen. Zum anzuerkennenden Bedarf der Klägerin zählen nicht die von ihr geltend gemachten Kosten der Medikamente, da es sich hierbei nach den Angaben in dem Schreiben des Betreuers der Klägerin vom 2. April 2004 um nicht verschreibungspflichtige, einfache Schmerz- (Paracetamol) und Verdauungsmittel (Dulcolax) handelt, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Ob die hier ferner geltend gemachten und (nach Prüfung) ebenfalls nicht von der Krankenkasse übernommenen Taxifahrtkosten notwendig gewesen sind, kann dahinstehen. Denn nach den vorliegenden Unterlagen ist der Zuschlag von 44,40 EUR nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zur Deckung der durchschnittlich im Monat angefallenen Fahrtkosten (in etwa) ausreichend gewesen; nach den Schreiben des Betreuers der Klägerin vom 26. März und 30. März 2004 haben diese im Januar 2004 34,10 EUR, im Februar 2004 17,60 EUR und im März 2004 83,80 EUR, also im Durchschnitt 45,17 EUR betragen.

Soweit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 GSiG die bedarfsorientierte Grundsicherung auch Dienstleistungen umfasst, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung) erforderlich sind, handelt es sich dabei nicht um Geld- oder geldwerte Leistungen, sondern um reine Beratungs-, Koordinierungs oder Unterstützungsdienstleistungen, um den Grundsicherungsberechtigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern (Schoch in LPK-GSiG, § 3 Rn. 73). Die hier geltend gemachten Kosten der Dienstleistung "Fahrten zum Arzt" werden daher von dieser Anspruchsgrundlage nicht erfasst.

Allerdings kommt die ergänzende Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, sofern die Grundsicherungsleistungen zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht ausreichen (Schoch in LPK-GSiG, § 3 Rn. 11; Lutter, a.a.O., S. 139). Doch abgesehen davon, dass hier nach dem oben Gesagten der anzuerkennende Bedarf der Klägerin durch die Grundsicherungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG gedeckt ist, enthalten auch die Regelungen des BSHG keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.

Bis zum 31. Dezember 2003 regelte § 38 Abs. 2 BSHG in seiner damaligen Fassung, dass der Träger der Sozialhilfe in Krankheitsfällen den notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen musste, wenn finanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der Kosten oder eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen waren und nach den §§ 61, 62 SGB V eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgte. Für einen krankenversicherten Hilfeempfänger ergab sich daraus ein Anspruch auf Übernahme des von der Krankenversicherung nicht gedeckten Teils der Behandlungskosten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1993 - 5 C 49/91 -, BVerwGE 94, 211 ff.). § 38 Abs. 2 BSHG a. F. ist allerdings mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Art. 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) aufgehoben worden. An dessen Stelle bestimmt § 37 Abs. 1 BSHG in der ab dem 1. Januar 2004 maßgeblichen Fassung, dass Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Regelungen des SGB V gewährt werden (Satz 1) und dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vorgehen (Satz 2). Damit ist die Grundlage für die Gewährung einmaliger Beihilfen für einen von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfassten Bedarf entfallen (Nds. OVG, Beschlüsse v. 9.3.2004 - 12 ME 64/04 -, 6.5.2004 - 4 ME 88/04 - und 21.11.2006 - 4 LA 127/05 -).

Auch auf der Grundlage der §§ 11, 12 und 21 BSHG scheidet die Bewilligung einmaliger Leistungen im Krankheitsfall aus, da nach dem oben Gesagten der Regelsatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der seit dem 1. Januar 2004 maßgeblichen Fassung auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit umfasst.

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