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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 4 PA 113/08
Rechtsgebiete: SGB X, WoGG


Vorschriften:

SGB X 45
SGB X 45 Abs. 2 Nr. 3
SGB X 50 Abs. 1
SGB X 50 Abs. 2
WoGG § 30 Abs. 4 S. 1
Ein Wohngeldbescheid wird nicht nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG unwirksam, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied bereits vor Bescheiderteilung nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen gewesen ist.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt hat, ist teilweise begründet.

Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der im Klageverfahren angefochtene und auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützte Wohngeldrückforderungsbescheid des Beklagten vom 25. September 2007 die Rückforderung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Mai 2007 betrifft. Insoweit findet dieser Bescheid seine Grundlage nicht in § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten sind, da der Wohngeldbescheid vom 3. Januar 2007, mit dem Wohngeld für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 bewilligt worden ist, hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. September 2006 bis 31. Mai 2007 nicht von Gesetzes wegen unwirksam geworden ist. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG "wird" ein Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam, wenn in dem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Diese Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut, nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach den Gesetzesmaterialien ausschließlich Änderungen nach Erlass des Wohngeldbescheides und stellt den Bewilligungsbescheid insofern unter eine auflösende Bedingung (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, Stand: Juni 2007, § 30 WoGG Rn. 33, und die Begründung des Gesetzesentwurfes vom 19.10.2004, BT-Drucksache 15/3943 S. 15). Wenn der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung auch den Fall, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides ein Familienmitglied Leistungen nach dem SGB II einschließlich Unterkunftskosten bezieht und damit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, hätte erfassen wollen, so hätte er die Formulierung "ist unwirksam" gewählt. Hier sind die beiden Hilfebescheide der ARGE Jobcenter B. vom 23. November 2006, mit denen der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II einschließlich Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Mai 2007 gewährt worden sind, zum Zeitpunkt des Erlasses des Wohngeldbescheides vom 3. Januar 2007 bereits vorhanden gewesen mit der Folge, dass § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG insoweit nicht zur Anwendung gelangt und der Beklagte den angefochtenen Rückforderungsbescheid hinsichtlich dieses Zeitraumes nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X hat stützen dürfen. Der Beklagte hätte vielmehr den (hinsichtlich der Bewilligungszeiträume teilbaren) Wohngeldbescheid vom 3. Januar 2007 insoweit zunächst gemäß § 45 SGB X aufheben und die zu Unrecht erbrachten Wohngeldleistungen sodann gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern müssen.

Im Übrigen, d. h. soweit der angefochtene Wohngeldrückforderungsbescheid die Rückforderung von Wohngeld für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. August 2007 betrifft, ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da das Rechtsschutzbegehren der Klägerin in diesem Umfange keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klägerin deshalb nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Denn insoweit hat der Beklagte das der Klägerin mit Wohngeldbescheid vom 3. Januar 2007 gewährte Wohngeld zu Recht mit Bescheid vom 25. September 2007 zurückgefordert, da der Wohngeldbescheid hinsichtlich dieses Zeitraums durch die nach Erlass des Wohngeldbescheides ergangenen Bescheide der ARGE vom 20. April 2007 und 1. Juni 2007, mit denen der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Unterkunftskosten nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 gewährt worden sind, gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG unwirksam geworden ist. Die demnach zu Unrecht erbrachten Leistungen sind gemäß § 50 SGB X zu erstatten, wobei dahinstehen kann, ob insoweit Absatz 1 oder Absatz 2 des § 50 SGB X einschlägig ist (vgl. hierzu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 30 WoGG Rn. 68). Denn die Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung des Beklagten jedenfalls nicht auf Vertrauensschutz gemäß §§ 50 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 2 SGB X berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. Januar 2007 zumindest grob fahrlässig nicht gekannt hat (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Denn in dem Wohngeldantragsformular, das die Klägerin unter dem 21. September 2006 unterschrieben hat, ist auf der ersten Seite ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II von Wohngeld ausgeschlossen sind. Auch auf Seite 2 des Wohngeldbescheides vom 3. Januar 2007 ist darauf hingewiesen worden, dass vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wer Leistungen nach dem SGB II bezieht. Insofern ist es ohne Belang, ob die Klägerin, wie sie zur Begründung ihrer Beschwerde behauptet hat, den Bewilligungsbescheid der ARGE vom 23. November 2006 unverzüglich dem Beklagten zugeleitet hat, da dies nichts daran ändert, dass sie die Unrechtmäßigkeit der Wohngeldbewilligung und der erhaltenen Wohngeldleistungen ohne weiteres selbst hätte erkennen können.

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