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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 4 PA 750/07
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 2 Abs. 1a 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, weil die Klage auf Gewährung von Ausbildungsförderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für die Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung allenfalls § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Betracht kommt, wonach die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen u. a. voraussetzt, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Voraussetzungen sind bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht erfüllt, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte in Hildesheim von der Wohnung seines Vaters bzw. der seiner Mutter nicht erreichbar ist. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es ihm nicht möglich sei, bei seinem Vater oder seiner Mutter, die geschieden sind, zu wohnen, weil diese nur über begrenzten Wohnraum verfügten und andere Familienangehörige mit der Wohnsitznahme nicht einverstanden seien.

Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Sind die Eltern geschieden, gilt dies für jeden Elternteil entsprechend, wenn es - wie hier - auf die Möglichkeit der Unterkunftsgewährung für volljährige Kinder ankommt. In diesem Fall ist die Gewährung von Ausbildungsförderung also grundsätzlich schon dann zu versagen, wenn von der Wohnung eines Elternteils aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. Die Wohnung eines Elternteils stellt allerdings dann keine "Wohnung der Eltern" dar, wenn dieser Elternteil neu verheiratet ist und infolge der mit der neuen Ehe verbundenen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr die Möglichkeit hat, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn dessen Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung in Anbetracht der aufgrund der Größe der Familie beengten Wohnverhältnisse berechtigterweise abgelehnt hat (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urt. v. 27. 2. 1992 - 5 C 68.88 -, NVwZ 1992 S. 887 m.w.N.).

Ausgehend davon dürfte die beantragte Ausbildungsförderung zu Recht abgelehnt worden sein. Denn zum einen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte von der Wohnung seines Vaters und der seiner Mutter nicht erreichbar ist. Zum anderen ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass sowohl die Wohnung des Vaters als auch die seiner Mutter eine "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellt.

Der Kläger hat zwar ein Schreiben seines Vaters vom 11. Oktober 2007 vorgelegt, demzufolge es für seine Familie und ihn ein unzumutbarer Zustand wäre, wenn der Kläger in seiner Wohnung leben würde, außerdem wäre in der 4-Zimmer-Wohnung für fünf Personen nicht ausreichend Platz vorhanden. Diesem Schreiben kann aber nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die jetzige Ehefrau des Vaters des Klägers die Aufnahme des Klägers in die Wohnung in Anbetracht der beengten Wohnverhältnisse berechtigterweise abgelehnt hat. Vielmehr besagt das Schreiben lediglich, dass der Vater des Klägers davon ausgeht, dass ein unzumutbarer Zustand eintreten würde, wenn der Kläger in die von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung einziehen würde. Das reicht aber nicht aus, weil es nach der eingangs aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einen dem Einzug des Klägers entgegenstehenden Willen des Vaters des Klägers nicht ankommt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Wohnung des Vaters zu klein sei, weil das Ausbildungsförderungsrecht nicht dem Ausgleich von Nachteilen dient, die ihre Ursache in anderen Lebensumständen haben, und Raumnot dadurch zu lösen ist, dass eine gemeinsame größere Wohnung gemietet wird (vgl. BVerwG, Urt.. v. 6.2.1974 - V C 22.73 -, FEVS 22 S. 165).

Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Mutter in dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 11. Oktober 2007 erklärt habe, dass ihr Sohn auch bei ihr nicht wohnen könne. Denn diesem Schreiben lässt sich weder entnehmen, dass die Mutter des Klägers mit einem neuen Ehemann in ihrer Wohnung zusammenlebt (es ist nur von "meinem jetzigen Mann" die Rede), noch dass dieser, sollte er der neue Ehemann sein, die Aufnahme des Klägers in die Wohnung wegen der ohnehin beengten Wohnverhältnisse berechtigterweise abgelehnt hat.

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