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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 5 LA 100/07
Rechtsgebiete: NEUrlVO


Vorschriften:

NEUrlVO § 8 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung abschlägiger Bescheide zu verpflichten, ihr 34 Tage durchgehenden Resturlaub für das Kalenderjahr 2002 zu gewähren.

Stammbehörde der Klägerin, die zu 60 % schwerbehindert ist, ist das Finanzamt B.. Die Klägerin betrachtet sich als Opfer eines Mobbings, das während ihrer Abordnung an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in C. von dortigen Vorgesetzten ausgehend seinen Anfang genommen haben soll. Die Abordnung ist zwar bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben worden; die von der Klägerin angegriffene Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001 hat aber bislang noch keine Bestandskraft erlangt.

Nach einer längeren Erkrankung, die die Klägerin ursächlich dem geltend gemachten Mobbing zuschreibt, sollte die Klägerin nach Maßgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme zur Frage ihrer Dienstfähigkeit vom 22. Juli 2003 (Bl. 131 der Gerichtsakte - GA -) stufenweise wieder in den Dienstbetrieb des Finanzamtes B. eingegliedert werden. Weil sich die Klägerin und die Beklagte uneins darüber waren, ab wann wieder von einer vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden könne, gab der (stellvertretende) Amtsarzt auf Bitten der Beklagten hierzu unter dem 30. September 2003 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme ab (Bl. 142 GA).

Mit Schreiben vom 22. September 2003 beantragte die Klägerin zunächst Erholungsurlaub für die Zeit vom 25. September bis zum 24. Oktober 2003. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt B. durch den Ausgangsbescheid vom 23. September 2003 (Bl. 162 f. der Beiakte - BA - A) ab. Im Zuge ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 29. September 2003 (in BA A) änderte die Klägerin ihren Urlaubsantrag dahingehend, dass sie nunmehr die Gewährung des gesamten umstrittenen Resturlaubs von 34 Tagen für 2002 in der Zeit vom 30. September bis zum 17. November 2003 begehrte. Aus ihrem Widerspruchsschreiben geht hervor, dass sie sich durch ihren gegenwärtigen Prozebevollmächtigten anwaltlich hatte beraten lassen. Die Beklagte bestätigte der Klägerin durch ein dieser noch am 29. September 2003 übergebenes Schreiben vom selben Tage (in BA A) den Eingang des Widerspruchs. In diesem Schreiben hieß es u. a.: "Da durch den Widerspruch die Urlaubsrechte gewahrt sind, braucht der Urlaub nicht am 30. 09. 2003 angetreten werden. Sollten Sie im weiteren Verfahren obsiegen, müsste Ihnen der Urlaub nachträglich gewährt werden." Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003 (in BA A) wies schließlich die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Klägerin den beantragten Urlaub zum 30. September 2003 nicht habe antreten können, weil sie damals nicht dienstfähig gewesen sei. Von ihrer Dienstfähigkeit habe erst nach dem Abschluss des "zweistufigen Arbeitsversuchs", und das heiße frühestens ab dem 7. Oktober 2003, ausgegangen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass der begehrte Resturlaub gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO verfallen sei, weil sie ihn nicht bis zum 30. September 2003 angetreten habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt.

Sie hat das Ruhen und die Aussetzung des Zulassungsverfahrens beantragt.

Die Beklagte ist diesen Verfahrensanträgen entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Anträge der Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, werden abgelehnt, weil es schon an den erforderlichen entsprechenden Anträgen der Beklagten fehlt (§§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO).

Die Anträge der Klägerin, das Verfahren auszusetzen, werden abgelehnt, weil kein vorgreifliches Verfahren im Sinne des § 94 VwGO anderweitig anhängig ist und - davon abgesehen - dem Senat ein Aussetzen des Verfahrens nicht als sachdienlich erscheint.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben liegen unter den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils jedenfalls nicht vor. Denn der Klägerin gelingt es nicht, die die Abweisung ihrer Klage tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass der umstrittene Erholungsurlaub für 2002 nicht mehr gewährt werden kann, weil er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO verfallen sei, nachdem er nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des Jahres 2003 angetreten wurde.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO als eine Ausschlussregelung interpretiert, nach der - abgesehen von den in der Erholungsurlaubsverordnung ausdrücklich geregelten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmen - Resturlaub (und d. h. ggf. auch der gesamte noch nicht genommene Urlaub) ausnahmslos verfällt, ohne dass es auf die Gründe ankommt, aus denen er nicht angetreten wurde (siehe zu vergleichbaren Vorschriften: BVerwG, Beschl. v. 25. 2. 1988 - BVerwG 2 C 3.86 -, juris, Langtext Rn. 17 und Beschl. v. 27. 10. 1982 - BVerwG 2 B 95.81 -, juris, Langtext Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 27. 10. 2008 - 4 S 3099/07 -, juris, Langtext Rn. 4; Hbg OVG, Beschl. v. 30. 11. 2001 - 1 Bf 135/01 - juris, Langtext Rn. 4; Hess. VGH, Urt. v. 6. 9. 1989 - 1 UE 3303/86 -, juris, Langtext Rn. 28). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Urlaubsregelung, der darin liegt, dass der Klägerin "alljährlich" (§ 99 Abs. 1 NBG a. F.) Gelegenheit zur Erholung, d. h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit und ihrer Arbeitskraft, gegeben werden soll. Diese Zwecksetzung macht deutlich, dass der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen der Klägerin dient. Vielmehr soll mit der Erhaltung der Arbeitskraft auch dienstlichen Belangen Rechnung getragen werden. Dieser mit der Urlaubsgewährung verfolgte Zweck kann aber regelmäßig nicht mehr erreicht werden, wenn seit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs bereits mehrere Jahre verstrichen sind. Außerdem entsteht ein Urlaubsanspruch alljährlich neu, und wird durch die Gewährung des neuen Urlaubs in aller Regel dem mit ihm verfolgten Zweck in ausreichendem Maße Rechnung getragen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 6. 9. 1989 - 1 UE 3303/86 -, a. a. O., m. w. N.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes ist es nicht geboten anzunehmen, dass Resturlaub, dessen Versagung angefochten ist, nicht mehr zu verfallen vermag (a. A.: BVerwG - 1. Wehrdienstsenat - Beschl. v. 6. 6. 1981 - 1 WB 14. 79 - BVerwGE 73, 170 [175 f.]). Denn eine Beamtin kann (und muss) notfalls den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO beschreiten, um den Verfall ihres Urlaubsanspruchs aufzuhalten (vgl. Hbg OVG, Beschl. v. 30. 11. 2001 - 1 Bf 135/01 - juris, Langtext Rn. 4, und Hess. VGH, Urt. v. 6. 9. 1989 - 1 UE 3303/86 -, juris, Langtext Rn. 29; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Stand: Nov. 2008, § 7 EUrlV Rn. 4).

Weil der umstrittene Resturlaub der Klägerin zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits verfallen war, bestand keine andere rechtliche Möglichkeit mehr, als die Klägerin abschlägig zu bescheiden. Ob die dafür gegebene Begründung inhaltlich vollständig zutreffend war, ist angesichts dieser rechtlichen Bindung unerheblich. Deshalb kann es dem Zulassungsantrag auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass die Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei während ihrer Eingliederung nicht als dienstfähig zu betrachten gewesen, rechtlichen Bedenken begegnet. Ebenso kann dahinstehen, ob in den Verwaltungsverfahren über den Urlaubsantrag und/oder den Widerspruch der Klägerin Verfahrensfehler unterlaufen sind; denn eine andere als eine ablehnende Entscheidung hätte zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht mehr getroffen werden dürfen (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 46 VwVfG).

Eine Beamtin, deren Urlaubsanspruch infolge einer (etwa) rechtswidrigen Versagung des Urlaubs verfallen ist, hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung ihres Dienstherrn einen Anspruch auf Dienstbefreiung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. 10. 1982 - BVerwG 2 B 95.81 -, juris, Langtext Rn. 3). Offen bleiben kann, ob - ausnahmsweise - unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9. 12. 2008 - 5 LC 293/06 - veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris) ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, wenn Urlaub nicht nur zu Unrecht versagt, sondern eine Beamtin zudem unrichtig dahin belehrt wird, dass bereits die Einlegung ihres Widerspruchs gegen die Versagung des Urlaubs dessen Verfall verhindere. Denn zum einen richtet sich die anwaltlich formulierte Klage der Klägerin nicht auf die Gewährung von Freizeitausgleich, sondern von Urlaub, und zum anderen dürfte im vorliegenden Fall eine Gewährung von Freizeitausgleich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben schon deshalb ausscheiden, weil die Klägerin ausweislich ihres Widerspruchsschreibens anwaltlich beraten gewesen ist. Entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 839 Abs. 3, 254 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB, 85 Abs. 2 ZPO dürfte ihr nämlich nach Treu und Glauben entgegenzuhalten sein, dass ihr Anwalt vor dem Hintergrund der veröffentlichten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung den drohenden Verfall ihres Urlaubs und die Zweifelhaftigkeit ihrer Belehrung hätte erkennen müssen und es ihr daher oblegen hätte zu versuchen, ihr Urlaubsbegehren in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.

Nach alledem bestehen unter den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, indem es die Klage der Klägerin abwies. Ob der Vorinstanz dabei die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind und/oder die Wiedergabe des Sachverhalts und des Vorbringens der Klägerin in der erstinstanzlichen Entscheidung zu wünschen übrig lässt, bedarf keiner obergerichtlichen Prüfung. Diese Mängel könnten nämlich Richtigkeitszweifel nicht begründen, die sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen.

Somit bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Darlegungen der Klägerin, mit denen das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan werden soll.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 9). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 10. 7. 2008 - 5 LA 174/05 -, RiA 2009, 82, u. Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen oder Abstriche von dieser Darlegungslast zu machen sind, was etwa bei einem - hier nicht gegebenen - offensichtlichen Vorliegen des Zulassungsgrundes in Betracht kommen könnte (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dem Darlegungserfordernis ist nämlich für den - hier vorliegenden - Regelfall eindeutig nicht genügt, weil die Klägerin der Bezeichnung des Zulassungsgrundes lediglich eine Verweisung auf den Umfang ihrer - großenteils unerheblichen - Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, ohne die geltend gemachten Schwierigkeiten zu benennen und zwischen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten einerseits und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten andererseits zu unterscheiden.

Es bedarf keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem "gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag ... einschließlich der dortigen Anlagen und Beweisantritte", auf den sich die Klägerin bezieht, weil eine derartige Bezugnahme zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung unstatthaft ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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