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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 5 LA 101/07
Rechtsgebiete: BRRG, BeamtStG, NBG


Vorschriften:

BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3
BeamtStG § 54 Abs. 4
NBG § 105 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 (in Beiakte - BA - A) zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 13. März 2001 (Bl. 11 ff. der Gerichtsakte - GA -) ein anderes Sachgebiet der Steuerfahndung im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. zuzuweisen.

Stammbehörde der Klägerin, die zu 60 % schwerbehindert ist, ist das Finanzamt C.. Mit Bescheid vom 4. August 1998 (Bl. 9 GA) wurde die Klägerin mit Wirkung vom 13. August 1998 bis auf weiteres vom Finanzamt C. an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. abgeordnet. Die Klägerin betrachtet sich als Opfer eines Mobbings, das ausgehend von Vorgesetzten während dieser Abordnung seinen Anfang genommen haben soll. Die Abordnung ist zwar bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben worden; die von der Klägerin angegriffene Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001 (Bl. 14 GA) hat aber bislang noch keine Bestandskraft erlangt, weil die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihre Anfechtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. September 2006 beantragt hat (Verfahren 5 LA 103/07).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Umsetzung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Ablehnung einer Umsetzung unter demselben Leiter des Finanzamtes eine immerhin vertretbare Entscheidung der Beklagten darstelle, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt.

Sie hat das Ruhen und die Aussetzung des Zulassungsverfahrens sowie seine Verbindung mit dem Verfahren 5 LA 103/07 beantragt.

Die Beklagte ist diesen Verfahrensanträgen entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Da die Beklagte selbst sowohl in dem Begleitschreiben vom 26. Oktober 2004, mit dem sie den Widerspruchsbescheid übersandte (Anlage 4 in BA A), als auch in ihrer Klageerwiderung vom 4. November 2004 (Bl. 27 ff. [29] GA) ihren (Widerspruchs-) Bescheid vom 26. Oktober 2004 dahingehend authentisch interpretiert, dass sie das Begehren der Klägerin nach einer Umsetzung mit diesem Bescheid abgelehnt habe, erachtet es der Senat für statthaft, die Klage gegen die Beklagte als Behörde zu richten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30. 5. 2007 - 5 LC 44/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris), sodass es keiner Rubrumsberichtigung im Rechtsmittelzug (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 26. 3. 2009 - 5 LA 239/07 -, m. w. N., veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris) bedarf.

Die Anträge der Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, werden abgelehnt, weil es schon an den erforderlichen, entsprechenden Anträgen der Beklagten fehlt (§§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO).

Die Anträge der Klägerin, das Verfahren auszusetzen, werden abgelehnt, weil derzeit keines der von der Klägerin als vorgreiflich benannten Verfahren als ein vorgreifliches Verfahren im Sinne des § 94 VwGO anderweitig anhängig ist und - davon abgesehen - dem Senat ein Aussetzen des Verfahrens nicht als sachdienlich erscheint.

Der Antrag der Klägerin, das Verfahren mit dem Verfahren 5 LA 103/07 zu verbinden, wird abgelehnt, weil der Senat eine solche Verbindung nicht für sachgerecht erachtet.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten jedenfalls nicht vor. Denn seit der Bekanntgabe der Aufhebung der Abordnung der Klägerin scheidet es bis auf weiteres aus, ihr ein anderes Sachgebiet der Steuerfahndung im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. zuzuweisen, sodass es nicht in Betracht kommt, die Beklagte hierzu zu verurteilen und die ablehnende Entscheidung unter den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten aufzuheben.

Ausweislich ihres Antrages, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 5 LA 103/07 zu verbinden, erkennt auch die Klägerin, dass ein rechtlicher Zusammenhang zwischen ihrem Begehren nach Zuweisung eines anderen Sachgebiets und der Aufhebung ihrer Abordnung besteht. Sie zieht daraus jedoch nicht die richtigen Folgerungen. Vielmehr nimmt sie zu Unrecht an, ihr Begehren sei deshalb nicht auf etwas (derzeit) Unmögliches gerichtet, weil sie die Aufhebung ihrer Abordnung angefochten habe.

Das Begehren der Klägerin, ihr ein anderes Sachgebiet der Steuerfahndung im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. zuzuweisen, stellt sich - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - als Verlangen nach einer Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine behördeninterne Maßnahme, durch die die Beamtin zwar den Dienstposten wechselt, aber bei der derselben Behörde verbleibt, bei der sie sich bereits befindet (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow u. a., BBG mit BeamtVG, Stand: April 2009, § 26 BBG a. F., Rn. 45). Als Umsetzung würde die Zuweisung eines anderen Sachgebiets der Steuerfahndung im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. daher voraussetzen, dass die Klägerin dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. angehört. Das ist aber infolge der Aufhebung ihrer Abordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2001 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 43 Abs. 2 VwVfG). Insoweit hat es keine Bedeutung, dass die Klägerin die Aufhebung ihrer Abordnung angefochten hat. Denn Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung einer zunächst unbefristeten Abordnung haben gemäß den §§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, 192 Abs. 3 Nr. 3 NBG a. F. (nunmehr nach den §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 105 Abs. 2 NBG) keine aufschiebende Wirkung, wenn sich - wie hier - die Aufhebung der Sache nach als eine nachträgliche Befristung der Abordnung darstellt (vgl. OVG MV, Beschl. v. 4. 3. 2003 - 2 M 135/03 -, NVwZ-RR 2003, 665 f.). Als unter dem 26. Oktober 2004 entschieden wurde, ob die Klägerin umzusetzen sei, war also schon damals nur die Tatbestandwirkung der bereits seit dem Juli 2001 wirksamen Aufhebung ihrer Abordnung zu beachten; denn bereits die weitere Existenz und Vollziehbarkeit dieser Aufhebung schloss seither die begehrte Umsetzung der Klägerin zwingend aus. Eine Prüfung, ob die Aufhebung der Abordnung ihrerseits recht- und zweckmäßig war, gehörte nicht zu einem "inzidenten Prüfungsprogramm", das durch den Umsetzungsantrag der Klägerin veranlasst gewesen wäre, sondern blieb allein der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen die Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001 vorbehalten. Weil die Beklagte über diesen Widerspruch und den Umsetzungsantrag der Klägerin zusammen entschied, ist das in ihrem Widerspruchbescheid vom 26. Oktober 2004 allerdings nicht beachtet worden. Denn ausweislich einer dortigen, undifferenzierten Verweisung auf "die oben genannten Gründe" hat die Beklagte die Ablehnung des Umsetzungsantrages der Klägerin nicht nur mit der Existenz der (zwar angefochtenen, aber vollziehbaren) Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001, sondern auch mit jenen weiteren Gründen gerechtfertigt, aus denen sie den Widerspruch der Klägerin zurückwies. Diese Beifügung - und eine etwaige Fehlerhaftigkeit - der weiteren Gründe ist aber unerheblich, weil kein Ermessen bestand und besteht, die Klägerin in dem Finanzamt B. umzusetzen, solange die Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001 - aus welchen Gründen auch immer - wirksam und vollziehbar blieb bzw. bleibt.

Da somit bei Beachtung des richtigerweise eingeschränkten Prüfungsprogramms unter dem 26. Oktober 2004 keine andere als eine ablehnende behördliche Entscheidung über den Umsetzungsantrag der Klägerin hätte getroffen werden dürfen, kann zudem entsprechend 46 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) offen bleiben, ob in dem Verwaltungsverfahren über den Umsetzungsantrag der Klägerin Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Selbst wenn der Klägerin darin zu folgen wäre, dass der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 keine Ablehnung ihrer Umsetzung ausspreche, sondern insoweit nur einen Hinweis informatorischer Art enthalte, könnte ihre Klage keinen Erfolg haben. Denn die Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001 ist ungeachtet ihrer Anfechtung wirksam und vollziehbar, sodass es - wie oben bereits ausgeführt - deshalb an einer Grundvoraussetzung für eine Verurteilung zu der begehrten Umsetzung im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. fehlt, weil die Klägerin dieser Behörde derzeit nicht angehört. Die Voraussetzungen für eine solche Verurteilung ließen und lassen sich auch nicht dadurch schaffen, dass - etwa nach einer Verbindung der Verfahren - zugleich mit der Verurteilung zu einer Umsetzung der Anfechtungsklage stattgegeben wird, die die Klägerin gegen die Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001 erhoben hat. Aus § 167 Abs. 2 VwGO ist nämlich zu folgern, dass Anfechtungsurteile ihre kassatorische Wirkung erst mit ihrer Rechtskraft entfalten (Heckmann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 167 Rn. 18). Letztere tritt jedoch auf dem Gebiet des Beamtenrechts nicht bereits mit der Verkündung oder Zustellung der Urteile der Tatsacheninstanzen ein.

Nach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, indem es die Klage der Klägerin abwies. Ob der Vorinstanz dabei Verfahrensfehler unterlaufen sind und/oder die Wiedergabe des Sachverhalts und des Vorbringen der Klägerin in der erstinstanzlichen Entscheidung zu wünschen übrig lässt, bedarf keiner obergerichtlichen Prüfung. Solche Mängel könnten nämlich Richtigkeitszweifel nicht begründen, die sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen.

Somit bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Darlegungen der Klägerin, mit denen das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan werden soll.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 9). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 10. 7. 2008 - 5 LA 174/05 -, RiA 2009, 82, u. Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen oder Abstriche von dieser Darlegungslast zu machen sind, was etwa bei einem - hier nicht gegebenen - offensichtlichen Vorliegen des Zulassungsgrundes in Betracht kommen könnte (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dem Darlegungserfordernis ist nämlich für den - hier vorliegenden - Regelfall eindeutig nicht genügt, weil die Klägerin der Bezeichnung des Zulassungsgrundes lediglich eine Verweisung auf den Umfang ihrer - großenteils unerheblichen - Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, ohne die geltend gemachten Schwierigkeiten zu benennen und zwischen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten einerseits und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten andererseits zu unterscheiden.

Es bedarf keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem "gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag ... einschließlich der dortigen Anlagen und Beweisantritte", auf den sich die Klägerin bezieht, weil eine derartige Bezugnahme zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung unstatthaft ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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