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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 5 LA 102/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 44a Abs. 1 S. 1
Unzulässigkeit einer in Bezug auf behördliche Verfahrenshandlungen erhobenen Feststellungsklage.
Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine gerichtliche Feststellung, dass die mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover vom 6. Juni 2003 (Anlage 4/K11 in Beiakte - BA - A) verfügte Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nach § 56 NBG a. F. und die mit Schreiben vom 5. August 2003 (Anlage 8/K32 in BA A) bis auf weiteres vorgenommene Aussetzung dieses Verfahrens rechtswidrig [gewesen] sind.

Stammbehörde der Klägerin, die zu 60 % schwerbehindert ist, ist das Finanzamt B.. Die Klägerin betrachtet sich als Opfer eines Mobbings, das während ihrer Abordnung an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in C. von dortigen Vorgesetzten ausgehend seinen Anfang genommen haben soll. Diese Abordnung ist zwar bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben worden; die von der Klägerin angegriffene Aufhebungsverfügung vom 19. Juni 2001 hat aber bislang noch keine Bestandskraft erlangt.

Die Klägerin macht geltend, dass das Mobbing nach ihrer Rückkehr zu dem Finanzamt B. seitens der Oberfinanzdirektion Hannover weiter betrieben worden sei, und zwar u. a. in Gestalt des Verfahrens zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, das zu Unrecht eingeleitet, gezielt verzögert und schließlich - während des erstinstanzlichen Verfahrens - verspätet beendet worden sei.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst eine Verpflichtung der Oberfinanzdirektion Hannover begehrt, das Verfahren zu ihrer Versetzung in den Ruhestand einzustellen - und daneben die genannten, noch immer streitgegenständlichen Feststellungen erstrebt.

Hinsichtlich des erstgenannten Begehrens ist der Rechtsstreit übereinstimmt für in der Hauptsache erledigt erklärt worden, nachdem die Oberfinanzdirektion das Zurruhesetzungsverfahren unter dem 15. September 2004 eingestellt hatte (Anlage 13 in BA A). Die verbliebenen Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig, namentlich unstatthaft, abgewiesen: Zum einen laufe der Antrag der Klägerin auf die Feststellung hinaus, dass die ursprüngliche Versagung der Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens rechtswidrig gewesen sei, und könne eine derartige Feststellung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr erstrebt werden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens für erledigt erklärt hätten. Zum anderen fehle es für die genannte Feststellung an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil dieses in der Regel zu verneinen sei, wenn die Hauptsacheerledigung durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes eingetreten sei. Eine Ausnahme von dieser Regel sei hier nicht geboten, da der Klägerin durch die Einleitung, vorübergehende Aussetzung und später erfolgte Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens kein materieller Schaden entstanden sei. Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ausgehen wollte, hätte die Klage keinen Erfolg, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hätte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt.

Sie hat das Ruhen und die Aussetzung des Zulassungsverfahrens beantragt.

Die Beklagte ist diesen Verfahrensanträgen entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Das Passivrubrum des Verfahrens war dahingehend zu berichtigen, dass das Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hannover, Beklagter und Zulassungsantragsgegner ist.

Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass sich ihr nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten verbliebener Rechtsbehelf als Feststellungsklage im Sinne der §§ 43, 44 VwGO, und nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) darstellt; denn es ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass sich ihr Klagebegehren (§ 88 VwGO) nicht auf die gerichtliche Feststellung richtet, dass die Ablehnung der Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens rechtswidrig gewesen sei, sondern lediglich auf diejenigen Feststellungen, die sie anwaltlich vertreten beantragt hat. Eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO kann aber nicht gegenüber einer Behörde verfolgt werden (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 26. 3. 2009 - 5 LA 239/07 -, m. w. N., veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Das Verwaltungsgericht hat es folglich versäumt, aus der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO die gebotenen Folgerungen für die Bezeichnung des Beklagten zu ziehen. Dem muss in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden, die von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren statthaft ist, selbst wenn die fälschlich als alleinige Beklagte bezeichnete Behörde in der Vorinstanz als alleinige Beklagte behandelt worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4. 7. 2007 - 5 ME 131/07 -, m. w. N., veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Die Anträge der Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, werden abgelehnt, weil es schon an den erforderlichen entsprechenden Anträgen des Beklagten fehlt (§§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO).

Die Anträge der Klägerin, das Verfahren auszusetzen, werden abgelehnt, weil kein vorgreifliches Verfahren im Sinne des § 94 VwGO anderweitig anhängig ist und - davon abgesehen - dem Senat ein Aussetzen des Verfahrens nicht als sachdienlich erscheint.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, es sei denn, dass diese Begründungen - ausnahmsweise - von verschiedener Rechtskraftwirkung sind (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81, m. w. N.). Im Falle eines auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteils ist die Berufung nämlich schon dann zuzulassen, wenn nur hinsichtlich einer in ihrer Rechtskraftwirkung weiter reichenden Begründung ein Zulassungsgrund besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - 5 LA 105/06 -; BVerwG, Beschl. v. 11. 4. 2003 - BVerwG 7 B 141/02 -, NJW 2003, 2255 f. [2256] zum Revisionszulassungsrecht).

Gemessen an diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils unter den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten jedenfalls nicht vor. Denn diese sind nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Zwar ist der Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - nicht darin zu folgen, dass die Feststellungsanträge der Klägerin auf eine unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage hinausliefen. Dem gerichtlichen Judiz der ersten Instanz ist aber ganz überwiegend beizupflichten; denn richtig bleibt, dass den von der Klägerin gestellten Feststellungsanträgen die Statthaftigkeit fehlt. Das ergibt sich aus § 44a Satz 1 VwGO. Im Sinne dieser Vorschrift ist Rechtsbehelf jeder in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelte Rechtsbehelf, einschließlich der Feststellungsklage und der Fortsetzungsfeststellungsklage (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 44a Rn. 12), Verfahrenshandlung jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, ohne selbst dessen Sachentscheidung zu sein (Geiger, a. a. O., § 44a Rn. 4), und Sachentscheidung jede behördliche Maßnahme, die das entsprechende Verfahren ganz oder teilweise zum Abschluss bringt (Geiger, a. a. O., § 44a Rn. 10). Die weitere Formulierung der Vorschrift ist allerdings missglückt: Die Norm ist nämlich nicht - wie es ihr Wortlaut nahe legt - dahin zu verstehen, dass eigenständige Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen parallel zu den auf die Sachentscheidung bezogenen Rechtsbehelfen eingelegt werden können. Vielmehr verweist die Vorschrift die Rüge von Verfahrensverstößen auf die Rolle einer Begründung des Angriffs auf die Sachentscheidung (Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 44a Rn. 11). Gemeint ist also, dass die Behauptung, durch eine Verfahrenshandlung in eigenen Rechten verletzt zu sein, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Sachentscheidung erhoben werden muss (Geiger, a. a. O., § 44a Rn. 11). Ein isolierter Rechtsschutz gegen Handlungen im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens ist gemäß § 44a Satz 1 VwGO auch dann ausgeschlossen, wenn dieses Anliegen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch eine Sachentscheidung weiter verfolgt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 44a Rn. 12; Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 44a Rn. 59, m. w. N.).

Sowohl die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens nach § 56 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. 6. 1991 - BVerwG 2 C 26.89 -, BVerwGE 88, 332 [334 f.] zu einer vergleichbaren Vorschrift des nordrhein-westfälischen Rechts) als auch die Aussetzung eines solchen Verfahrens stellen Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO dar, die lediglich im Rahmen eines auf die Sachentscheidung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 NBG a. F. bezogenen Rechtsbehelfs einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung hätten zugeführt werden können und daher nicht Gegenstand einer auf sie allein bezogenen Feststellungsklage, oder (vermeintlichen) Fortsetzungsfeststellungsklage zu sein vermögen. Was für den vorliegenden Fall zu gelten hätte, wenn die Klägerin nach der Erledigung ihres Begehrens, das Zurruhesetzungsverfahren einzustellen, beantragt hätte festzustellen, dass die Ablehnung einer zeitlich früheren Einstellung dieses Verfahrens (im Hinblick auf dessen etwa unberechtigte Einleitung oder Aussetzung) rechtswidrig gewesen sei, kann dahinstehen, da gerade dies nicht geschehen ist.

Davon abgesehen ist hier auch deshalb davon auszugehen, dass die Berufung, deren Zulassung die Klägerin begehrt, zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht führen würde, weil die Klägerin inzwischen das mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Feststellungsinteresse verloren hat. Denn die Abweisung ihrer vor den Zivilgerichten erhobenen Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des vermeintlichen Mobbings hat Rechtskraft erlangt, nachdem ihre Berufung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 17. April 2007 - 16 U 93/06 - (Bl. 214 ff. [216, 218] der Gerichtsakte - GA -) und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2008 - III ZR 143/07 - (Mitteilung der Beklagten v. 21. Januar 2009, Bl. 279 GA) zurückgewiesen worden sind.

Nach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, indem es die Klage der Klägerin als unzulässig abwies. Ob der Vorinstanz dabei Verfahrensfehler unterlaufen sind und/oder die Wiedergabe des Sachverhalts und des Vorbringens der Klägerin in der erstinstanzlichen Entscheidung zu wünschen übrig lässt, bedarf keiner obergerichtlichen Prüfung. Solche Mängel könnten nämlich Richtigkeitszweifel nicht begründen, die sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen.

Somit bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Darlegungen der Klägerin, mit denen das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan werden soll. Das gilt insbesondere für diejenigen Ausführungen der Klägerin, die sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts richten, dass die Klage keinen Erfolg hätte, selbst wenn man von der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ausgehen wollte, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hätte. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine selbständig tragende Begründung des Urteils mit weiter reichender Rechtskraftwirkung, sondern ausweislich des für die Formulierung des Obersatzes gewählten Konjunktivs lediglich um ein umfängliches obiter dictum.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 9). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 10. 7. 2008 - 5 LA 174/05 -, RiA 2009, 82, u. Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen oder Abstriche von dieser Darlegungslast zu machen sind, was etwa bei einem - hier nicht gegebenen - offensichtlichen Vorliegen des Zulassungsgrundes in Betracht kommen könnte (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dem Darlegungserfordernis ist nämlich für den - hier vorliegenden - Regelfall eindeutig nicht genügt, weil die Klägerin der Bezeichnung des Zulassungsgrundes lediglich eine Verweisung auf den Umfang ihrer - großenteils unerheblichen - Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, ohne die geltend gemachten Schwierigkeiten zu benennen und zwischen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten einerseits und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten andererseits zu unterscheiden.

Es bedarf keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem "gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag ... einschließlich der dortigen Anlagen und Beweisantritte", auf den sich die Klägerin bezieht, weil eine derartige Bezugnahme zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung unstatthaft ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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