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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 5 LA 126/06
Rechtsgebiete: NBG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

NBG § 54 Abs. 1 S. 1
NBG a.F. § 56 Abs. 2
VwGO § 101 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr 5
VwGO § 124 Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 96 Abs. 1
ZPO § 295
ZPO § 404 Abs. 1 S. 1
ZPO § 412
ZPO § 534
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit der Begründung, sie sei dienstunfähig, war die Klägerin, die inzwischen die Altersgrenze des § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG überschritten hat, durch Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 (Bl. 18 f. der Gerichtsakte - GA -) schon vor ihrem regulären Eintritt in den Ruhestand (gemäß § 51 Abs. 2 NBG erst mit dem Ende des Monats, in dem das Schulhalbjahr endete, in welchem sie die Altersgrenze erreichte) vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin begehrt, gerichtlich festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 rechtswidrig sei.

Gegen dieses Urteil der Vorinstanz wendet sich die Klägerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie stützt diesen Antrag auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines geltend gemachten und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen jedenfalls nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, es sei denn, dass diese Begründungen - ausnahmsweise - von verschiedener Rechtskraftwirkung sind (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81, m. w. N.). Im Falle eines auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteils ist die Berufung nämlich schon dann zuzulassen, wenn nur hinsichtlich einer in ihrer Rechtskraftwirkung weiter reichenden Begründung ein Zulassungsgrund besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - 5 LA 105/06 -; BVerwG, Beschl. v. 11. 4. 2003 - BVerwG 7 B 141/02 -, NJW 2003, 2255 f. [2256] zum Revisionszulassungsrecht). Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Zulassungsantragsteller seinen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht des noch zuzulassenden Rechtsmittels anhand des oben genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu ermöglichen. Je nach Fallkonstellation kann er z. B. gehalten sein, Schriftverkehr vorzulegen oder auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (Nds. OVG , Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 91 zu § 124). Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung nicht hinreichend (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9. 2.1998 - 12 M 5642/98 -, Nds. VBl. 1998, 162 [166]).

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt und liegt im Übrigen jedenfalls nicht vor.

Die Klägerin macht zwar geltend, die Verfügung vom 27. Januar 2005 sei unter andauerndem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103, 19 Abs. 4 GG; §§ 28, 29 VwVfG) ergangen. Sie habe im Verwaltungsverfahren und daraus folgend im Gerichtsverfahren zu dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2005 nicht ausreichend gegenbeweislich vortragen können, weil dieses Gutachten ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten erst kurz vor der Klageerhebung im Februar 2005 zur Verfügung gestellt worden sei, und zwar mit der "Auflage", es nicht an sie weiterzugeben. Dies führt aber nicht zum Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin vor dem Erlass des umstrittenen Bescheides vom 27. Januar 2005 noch einmal speziell zu dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Januar 2005 hätte angehört werden müssen. Diese Anhörung ist nämlich durch die außerprozessuale Übersendung des Gutachtens an ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten (Bl. 1392 der Beiakte - BA - E), den Inhalt der Klageschrift und die schriftsätzliche Auseinandersetzung der Beklagten mit dieser (Bl. 41 ff. GA) gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31. 2. 2002 - 1 MA 4216/01 - NVwZ-RR 2002, 822 f. [822]; a. A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 45 Rn. 27). Dem steht nicht entgegen, dass dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin - zu deren Schutz - seitens der Behörde aufgegeben worden war, das Gutachten nicht unmittelbar an die Klägerin weiterzugeben (vgl. die anwaltliche Erklärung in BA Q); denn in diese Vorgehensweise hatte die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2005 (Bl. 1390 BA E) ausdrücklich eingewilligt. Dafür, dass diese Einwilligung "abgenötigt" (vgl. § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gewesen sei, hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht. Selbst wenn man das Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 2006 (Bl. 52 GA) als zulässigen Widerruf ihrer Einwilligung betrachten wollte, würde dieser Widerruf keine Rückwirkung entfaltet haben (vgl. die Rechtsgedanken der §§ 183 und 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB), sodass er an der bereits zuvor eingetretenen Heilung des etwaigen Anhörungsmangels nichts ändern könnte. Eine etwaige Unzulänglichkeit des Vorbringens von Gegenbeweisen in den Schriftsätzen ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin dementsprechend gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO als selbst verschuldet zurechnen lassen, ohne dass dies der Beklagten oder dem Verwaltungsgericht als Verfahrensverstoß anzulasten wäre.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen Mangel des Verwaltungsverfahrens, das dem Bescheid vom 27. Januar 2005 vorausging, nicht darin gesehen hat, dass die Beklagte das Verfahren mit einer Entscheidung nach § 56 Abs. 2 NBG a. F. beendet hat. Zwar hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirksregierung B., unter dem 10. Oktober 2003 (Bl. 1328 f. BA K) zunächst unter Berufung auf § 56 Abs. 3 NBG a. F. die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Es begegnet aber keinen Bedenken, dass sie hieran mit Schreiben vom 9. Februar 2004 (Bl. 1342 f. BA K) nicht festhielt, weil sie nachträglich erkannte, dass die durch die Zustellung ihres Anhörungsschreibens vom 9. Juli 2003 (Bl. 1301 f. BA K) am 11. Juli 2003 (Bl. 1303 BA K) in Lauf gesetzte Monatsfrist des § 56 Abs. 2 NBG a. F. durch das erst am Dienstag, dem 12. August 2003, eingegangene Original des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 11. August 2003 (Bl. 1323 f. BA K) nicht gewahrt worden war.

Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags ist aus dem Umstand, dass die Versäumung der Frist des § 56 Abs. 2 NBG a. F. die Klägerin mit Einwendungen gegen ihre Versetzung in den Ruhestand nicht materiell ausschloss, keineswegs zu folgern, dass Gründe dafür nicht ersichtlich gewesen seien, den zunächst eingeschlagenen Verfahrensweg zu korrigieren. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Fristversäumung traten nämlich unabhängig vom Fehlen einer materiell-rechtlichen Präklusion der Einwendungen ein. Im Übrigen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowohl im Hinblick auf die mit § 56 Abs. 2 NBG a. F. bezweckte Verfahrensbeschleunigung als auch wegen des ansonsten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 NBG a. F. erfolgenden vorläufigen Einbehalts von Teilen der Dienstbezüge der Klägerin Anlass zu einer Korrektur ihrer irrtümlich angekündigten Verfahrensweise. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin im Interesse einer Fortführung des Verfahrens mit einem Ermittlungsführer (§ 56 Abs. 4 Satz 2 NBG a. F.) den genannten Einbehalt von Bezügen hinzunehmen bereit gewesen wäre. Denn wie aus dem Rechtsgedanken gefolgert werden kann, der dem Verbot eines Verzichts auf die Besoldung (§ 2 Abs. 3 Halbsatz 1 BBesG) zugrunde liegt, stand auch der vorläufige Einbehalt von Teilen ihrer Dienstbezüge nicht zu ihrer Disposition.

Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Nachweis ihrer Behauptung nicht als erbracht angesehen hat, der Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrens- und gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2003 sei noch am selben Tage der Rechtsvorgängerin der Beklagten per Telefax zugegangen, genügt die Begründung ihres Zulassungsantrages bereits nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel zu stellenden Anforderungen. Denn es ist unerheblich, ob die Klägerin statt eines Faxprotokolls andere Beweismittel für dieselben technischen Daten angeboten hat, die in einem Faxprotokoll festgehalten worden wären, das sie nicht vorlegen konnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend damit begründet, dass selbst ein solches Protokoll - und damit gerade auch die in diesem festgehaltenen Daten - als Nachweis des Eingangs des mit Telefax übersandten Schriftsatzes nicht ausreichen würde, weil Datenübertragungen an Störungen scheitern könnten, die in einem Sendebericht nicht ausgewiesen werden. Die Richtigkeit dieser letztgenannten tatsächlichen Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag zwar in Abrede gestellt, ihren neuen Tatsachenvortrag hinsichtlich einer angeblich weiter gehenden Aussagekraft der Signaltöne und Fehlerprotokolle des Faxgerätes ihres Prozessbevollmächtigten aber weder mit schlüssigen technischen Ausführungen begründet noch in der erforderlichen Weise gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht; denn die Bezugnahme auf eine vom Gericht erst noch einholbare Auskunft reicht im Hinblick auf den entsprechend anzuwendenden § 294 Abs. 2 ZPO für eine Glaubhaftmachung insoweit nicht aus (Hartmann, in: Baumbach u. a., ZPO, 67. Aufl. 2009, § 294 Rn. 9). Das gilt umso mehr, als ohnehin eine Beweiserhebung im Zulassungsverfahren wegen des summarischen Charakters der in diesem vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten einer etwa zuzulassenden Berufung regelmäßig nicht in Betracht kommt (Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 259).

Unrichtig ist auch die Argumentation der Klägerin, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten an der zunächst angeordneten Fortführung des Verfahrens (§ 56 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 NBG a. F.) deshalb hätte festhalten müssen, weil für sie zu sehen gewesen sei, dass "gegebenenfalls bei einer verwaltungsrechtlichen Endentscheidung ein Wiedereinsetzungsfall vorliegen würde". Eine gerichtliche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 56 Abs. 2 NBG a. F. auf der Grundlage des § 60 VwGO kam nämlich von vornherein nicht in Betracht. Die letztgenannte Vorschrift ist weder unmittelbar noch entsprechend auf die Fälle einer begehrten Fortführung des Verfahrens im Sinne des § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 NBG a. F. anwendbar, weil das fortgeführte Verfahren weder ein Gerichtsverfahren noch ein Vorverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22. 2. 2008 - 5 OB 187/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit; Czybulka, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60 Rn. 10 und 16). Nach der stattdessen einschlägigen Vorschrift des § 32 Abs. 4 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) liegt indessen die fehlende Zuständigkeit des Gerichts auf der Hand. Im Übrigen ist mit dem Zulassungsantrag aber auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb - ungeachtet der Frage der Zuständigkeit - die Behörde von einem "Wiedereinsetzungsfall" hätte ausgehen müssen. Denn es ist weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ersichtlich, dass die Klägerin bis zum Ablauf des 26. Februar 2004 - also innerhalb der insoweit in Betracht zu ziehenden Frist von zwei Wochen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) seit dem Zugang des Schreibens der Bezirksregierung B. vom 9. Februar 2004 bei ihren vormaligen Verfahrensbevollmächtigten am 12. Februar 2004 (vgl. Bl. 152 BA H) - einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder Tatsachen vorgebracht und glaubhaft gemacht hätte, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) gerechtfertigt hätten.

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz sind nicht insoweit gegeben, als die Klägerin geltend macht, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen behördlichen Entscheidung nicht dienstunfähig gewesen sei.

Indem die Klägerin zur Begründung ihrer These, es könne nicht ausschließlich das amtsärztliche Gutachten zur Beurteilung ihrer Dienstunfähigkeit herangezogen werden, auf ihre Beweisantritte im "Klageschriftsatz vom 10.02.05" (gemeint ist wohl die Klageschrift vom 16. Februar 2005) und ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. Februar 2005 verweist, der seinerseits eine pauschale Weiterverweisung auf die etwaigen Beweisantritte in 42 anderen Unterlagen enthält, genügt sie bereits offensichtlich nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel zu stellenden Anforderungen. Denn mit solchen pauschalen Bezugnahmen, die notwendigerweise die gebotene Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen lassen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils grundsätzlich - und so auch hier - nicht darzulegen (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 79). Außerdem fehlt es dem in Rede stehenden Zulassungsvorbringen der Klägerin - insbesondere infolge der Weiterverweisungen in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2005 - an der gebotenen Übersichtlichkeit. Die Obliegenheit, die Zulassungsgründe "darzulegen" (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dient nämlich gerade auch der Entlastung des Berufungsgerichts (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 77). Diese Entlastung würde aber nur ungenügend erreicht, wenn es genügte, dass eine Rechtsbehelfsführerin durch Verweisungen und Weiterverweisungen dem Senat eine Anleitung dafür gibt, wie er sich ihr Zulassungsvorbringen aus diversen Unterlagen selbst zusammenstellen könnte.

Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2005 (BA J) ohne ausführliche Auseinandersetzung mit den im vorherigen Gerichtsverfahren verwerteten Gutachten nicht zu dem Ergebnis habe gelangen dürfen, dass sie dienstunfähig sei. Denn den im vorherigen gerichtlichen Verfahren verwerteten Gutachten mangelte es mit Blick auf den 27. Januar 2005, als dem hier für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt, an der erforderlichen Aktualität. Es liegt auf der Hand, dass zwischen diesem Zeitpunkt und den früheren Zeitpunkten der im Vorprozess verwerteten Begutachtungen tatsächliche Veränderungen eingetreten sein können, die eine andere Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin rechtfertigen als im Vorprozess. Deshalb ist es von vornherein verfehlt, an das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2005 den Anspruch zu stellen, es hätte zur eigenen Rechtfertigung günstigere Ergebnisse der im vorherigen gerichtlichen Verfahren verwerteten Gutachten gleichsam zu widerlegen versuchen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, dass sich das genannte amtsärztliche Gutachten "weder beim unterstellten Sachverhalt noch bei der Art der Diagnose auf den Entwicklungszeitraum zwischen 2002 und 2005 beschränkt" habe. Zum einen erschließt sich bereits anhand des geringen Raums, den in dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2005 diejenigen Angaben zur "Vorgeschichte" einnehmen, die sich auf den Zeitraum vor dem 1. August 2002 beziehen, dass die Einzelheiten der Geschehnisse, die zu dem Vorprozess geführt hatten, für die im Januar 2005 vorzunehmende Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin nicht mehr entscheidend waren. Dementsprechend ist in der Beurteilung unter IV. des Gutachtens lediglich davon die Rede, dass "seit ungefähr 9 - 10 Jahren in dem hier vorliegenden Material Auffälligkeiten im Verhalten der Beamtin dokumentiert seien." Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass es für die Einschätzung der aktuellen Dienstfähigkeit der Klägerin in dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2005 von maßgeblicher Bedeutung gewesen ist, ob die Amtsärztin - wie die Klägerin meint - die Diagnose einer C. mit D. und E. Zügen auch für Zeiträume vor dem Jahr 2002 gestellt hat.

Fehl geht auch die Kritik der Klägerin, die Amtsärztin habe das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. G. vom 23. August 2000 (Bl. 82 ff. BA H) in ihre Überlegungen nicht richtig einbezogen, weil sie oberflächlich an den Begriff der paranoid strukturierten Persönlichkeit angeknüpft habe, ohne die damit verbundene Akzentuierung zu verstehen, die gerade nicht einen psychopathologisch festgeschriebenen Befund habe bezeichnen wollen, sondern punktuelle und selektive Erscheinungsformen eher beispielhafter Natur. Denn die Amtsärztin gibt den Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen zutreffend dahingehend wieder, dass die Gutachter "H. " bei der Klägerin bestätigt, aber nur von einer "I. gesprochen" hätten. Es kommt nicht darauf an, ob die Sachverständigen damit "einen psychopathologisch festgeschriebenen Befund" beschreiben wollten. Die Amtsärztin behauptet dies nämlich gar nicht, sondern führt in ihrem eigenen Gutachten an anderer Stelle lediglich zutreffend aus, dass bereits im Vorprozess (in dem maßgeblich das Gutachten der genannten Sachverständigen verwertet worden war) eine "Strukturschwäche" der Psyche der Klägerin nachgewiesen werden konnte. Es ist die Klägerin selbst, die dieses Ergebnis des Gutachtens Prof. Dr. J. und Dr. K. unrichtig verharmlosend akzentuiert, wenn sie meint, diese "Strukturschwäche" ihrer Psyche auf "punktuelle und selektive Erscheinungsformen eher beispielhafter Natur" reduzieren zu können. Denn bereits die genannten Sachverständigen gelangten zu dem Ergebnis, dass sie ihre Dienstfähigkeit als Lehrerin nur erhalten könne, wenn ihr von Seiten der anderen Kollegen größtmögliches Entgegenkommen und Rücksicht entgegengebracht werde. Unter dem Aspekt einer gleichen Verteilung von Rücksicht auf alle am schulischen Geschehen Beteiligten seien jedoch Konflikte und Spannungen vorprogrammiert, sodass Dienstunfähigkeit vorherzusehen sei, wenn die Dienstvorschriften buchstabengetreu eingehalten werden müssten. Da Letzteres nicht selten unvermeidbar ist und niemand beständig "größtmögliches Entgegenkommen und Rücksicht" seines beruflichen Umfeldes erwarten darf, hat das Geschehen also lediglich jene ungünstige Entwicklung genommen, die bereits die Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. G. vorausgesehen hatten. In Gestalt sowohl der Ereignisse seit der Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit der Klägerin im August 2002 als auch der Äußerungen der Klägerin im Verlaufe der Exploration am 6. Januar 2005 liegt insofern eine Fülle von Anknüpfungstatsachen vor, die es der Amtsärztin ermöglichte, ihre eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Deshalb ist die Stellungnahme Prof. Dr. J. vom 31. Juli 2006 (Bl. 153 GA), der das amtsärztliche Gutachten nicht kannte, sich aber dagegen wandte, dass - vermeintlich - Zitate aus seinem eigenen Gutachten referiert und ohne neue Anknüpfungstatsachen uminterpretiert würden, ohne Beweiswert; denn so liegt es hier nicht. Zutreffend ist vielmehr, was die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 10. Januar 2005 wie folgt zusammenfasst: "Wenn man die Entwicklung der letzten Jahre betrachtet, scheint sich die Störung bei Frau L. eher zu vertiefen."

Vor diesem Hintergrund bedurfte es - zumal im Zulassungsverfahren - keiner Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. G..

Ohne Erfolg meint die Klägerin ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung daraus herleiten zu können, dass die Vorinstanz dem umstrittenen amtsärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2005 gegenüber "den privatärztlichen Attesten" einen größeren Beweiswert zugemessen hat. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die abstrakt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vor dem Hintergrund besonderer Qualifikationen der im konkreten Fall als gerichtliche Sachverständige und Privatgutachter (vgl. insoweit namentlich das Gutachten Prof. Dr. M. vom 3. März 2000, Bl. 277 ff. BA G) tätig gewordenen Personen einer Relativierung bedürften. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist allein die amtsärztliche Begutachtung vom 10. Januar 2005 zeitnah zu der hier maßgeblichen Sachlage am 27. Januar 2005 erfolgt und sind die von der Klägerin eingeholten Gutachten, die sich auf einen wesentlich früheren Zeitpunkt beziehen, schon deshalb nicht ohne weiteres verwendbar. Es bedarf daher zur Überzeugung des Senats keines Rückgriffs auf das Argument eines höheren Beweiswerts amtsärztlicher Gutachten, um zu begründen, dass das Verwaltungsgericht - im Ergebnis zu Recht - dem Gutachten vom 10. Januar 2005 entscheidendes Gewicht beigemessen hat.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer zu ausgelaufenem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 Rn. 44, m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O., m. w. N.).

Hiernach führt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob einem amtsärztlichen Gutachten zur Dienstunfähigkeit bei der Frage der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten in der Regel ein höheres Gewicht zukomme als Universitätsgutachten, sodass von deren Einholung abgesehen werden könne, nicht zu einer Zulassung der Berufung. Zum einen bedarf es nämlich keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern ergibt sich unschwer aus dem Gesetz und der vorhandenen Rechtsprechung, dass es keine an den höheren Beweiswert amtsärztlicher Gutachten anknüpfende feste Regel gibt, anhand deren in verallgemeinerungsfähiger Weise darüber zu entscheiden wäre, wann eine gerichtliche Beweisaufnahme in Gestalt des Sachverständigenbeweises - und noch dazu in der speziellen Form eines "Universitätsgutachtens" (gemeint ist hier wohl die Begutachtung durch einen Universitätsprofessor als Sachverständigen) - zu erfolgen hat. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, die das Tatsachengericht im Zuge seiner Ermessensausübung gemäß den §§ 412 Abs. 1 und 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) zu würdigen hat, ob überhaupt und ggf. durch Zuziehung welcher Sachverständiger ergänzend Beweis zu erheben ist (vgl. insoweit: BVerwG, Urt. v. 30. 8. 2000 - BVerwG 2 B 28.00 -, juris, Langtext Rn. 13, und Beschl. v. 10. 6. 1999 - BVerwG 9 B 81.99-, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302, - zitiert nach juris, Langtext Rn. 13). Zum anderen wäre die vermeintliche Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Wie bereits oben ausgeführt, bedarf es nämlich keines Rückgriffs auf das Argument eines höheren Beweiswerts amtsärztlicher Gutachten, um zu begründen, dass das Verwaltungsgericht hier zu Recht allein dem Gutachten vom 10. Januar 2005 entscheidendes Gewicht beigemessen hat.

Ohne Erfolg macht die Klägerin des Weiteren geltend, dass rechtsgrundsätzlich zu klären sei, "ob der Begriff der Dienstunfähigkeit im Falle behaupteter psychischer Erkrankungen eine entsprechend genaue Diagnose voraussetzt, die aufgrund zumindest fachärztlicher Qualifikation vorgenommen werden muss, oder ob dies lediglich anhand anderer Kriterien angenommen werden kann, die allgemein auf die mangelnde Leistungsfähigkeit abstellt, dies aber mit Begrifflichkeiten rechtfertigt, die aus dem psychiatrischen Bereich entlehnt sind." Der Begriff der Dienstunfähigkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F.) ist ein juristischer und kein medizinischer. Seine Voraussetzungen sind bereits - und zwar auch mit Blick auf die von der Klägerin aufgeworfene Fragestellung - durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit ist die Klägerin auf den letzten Absatz auf der Seite 11 und den ersten Absatz auf der Seite 12 des Abdrucks des in ihrer eigenen Sache ergangenen Berufsurteils vom 12. März 2002 - 5 LB 3135/01 - (Bl. 446 ff. [451 f.] BA G) im Vorprozess zu verweisen: Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf den ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an.

Die gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Aufklärungsrüge der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Klägerin erhebt eine so genannte Aufklärungsrüge, indem sie als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen aufgeklärt. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht aber auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Ein Zulassungsantragsteller muss daher substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 - und Beschl. v. 20. 7. 2000 - 12 L 2641/00 -, beide veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, juris, Langtext Rn. 3).

Die Klägerin kann an dem erstinstanzlichen Verfahren nicht mit Erfolg rügen, das Verwaltungsgericht sei einem Beweisantrag zur Frage ihrer Dienstunfähigkeit zu Unrecht nicht nachgekommen. Es ist nämlich weder aus dem Sitzungsprotokoll vom 9. Februar 2006 (Bl. 61 ff. [63] GA) ersichtlich noch wird es in der Begründung ihres Zulassungsantrages substantiiert dargelegt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in dem hiesigen erstinstanzlichen Verfahren 2 A 993/05 einen förmlichen auf die Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrag zur Frage ihrer Dienstunfähigkeit gestellt hat. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den Anforderungen an einen solchen Beweisantrag nicht (BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, a. a. O., und Beschl. v. 6. 3. 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 -, zitiert nach juris, Rn. 3 des Langtextes). Zwar ist die Klägerin, die ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Mandat entzogen hatte (vgl. Bl. 58 GA), in dem Termin vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich nicht vertreten gewesen. Dies führt aber nicht dazu, dass deshalb unter dem Blickwinkel der Aufklärungsrüge ihre lediglich schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge (vgl. insoweit insbesondere Seite 7 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 28. Februar 2005 - Bl. 31 ff. [37] GA) als förmlich gestellt zu fingieren wären.

Nach alledem hat lediglich eine schriftsätzliche Beweisanregung vorgelegen, die das Tatsachengericht bei der Ausübung seines ihm in Ansehung einer Beweiserhebung zustehenden Ermessens (§§ 98 VwGO; 404, 412 ZPO) zu berücksichtigen hatte. Dieses Ermessen wird jedoch nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung - hier insbesondere vor dem Hintergrund einer Beweisanregung - hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. 8. 2000 BVerwG - 2 B 28.00 -, juris, Langtext Rn. 13). Das ist der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen. Ein Tatsachengericht ist dagegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter ein bereits vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschl. v. 30. 8. 2000 - BVerwG 2 B 28.00 -, a. a. O.).

Die Klägerin macht mit der Begründung ihres Zulassungsantrages zwar geltend, dass ein Mangel des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Januar 2005 vorliege, weil die Amtsärztin das Sachverständigengutachten Prof. Dr. J. und Dr. K. nicht richtig "adaptiert" habe. Wie bereits oben ausgeführt, missdeutet aber nicht die Amtsärztin, sondern sie selbst dieses Gutachten und sind die behaupteten Mängel seiner Auswertung nicht zu verzeichnen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass in dem amtsärztlichen Gutachten "auf bestimmte Vorgänge Bezug genommen werde, die insoweit als wahr unterstellt würden". Denn es misslingt ihr bereits die Darlegung, dass das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2005 von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, weil sie im Rahmen der Begründung ihrer Aufklärungsrüge die vermeintlich unzutreffenden tatsächlichen Annahmen der Amtsärztin nicht im Einzelnen bezeichnet. Im Übrigen ist dem amtsärztlichen Gutachten zu entnehmen, dass die Einzelheiten der Geschehnisse, die zu dem Vorprozess geführt hatten, für die im Januar 2005 vorzunehmende Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin nicht mehr entscheidend waren. Deshalb bedurfte es entgegen der Annahme der Klägerin nicht einer weiteren Aufklärung dieser Einzelheiten mit der für ein Disziplinarverfahren erforderlichen Ermittlungstiefe. Der Zeitraum zwischen der Erstellung der im Vorprozess verwerteten Gutachten und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 27. Januar 2005 ist keineswegs so kurz, dass bereits dies nahe legen würde, durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen, ob dem amtsärztlichen Gutachten darin zu folgen ist, dass sich zwischenzeitlich eine Dienstunfähigkeit der Klägerin entwickelt hat. Unerheblich ist schließlich, ob eine fehlende Optimierung der Wiedereingliederung der Klägerin (vgl. zu deren Sicht: Schriftsatz v. 5. 1. 2004 zu 2 A 3292/03 - als K 35 in BA C) zum Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit beigetragen haben kann.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin als weiteren Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die "Grundsätze der Unmittelbarkeit der Verwertung und Bewertung der Tatsachen in der mündlichen Verhandlung", den sie darin erblickt, dass sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2005 in einem verschlossenen Umschlag befunden habe, sodass es die Richter, und insbesondere die ehrenamtlichen Richter, während dieser mündlichen Verhandlung und der nachfolgenden Beratung nicht unmittelbar zur Grundlage ihrer Urteilsbildung hätten nehmen können. Indem die Klägerin in diesem Geschehen eine Verletzung der §§ 128, 139 und 355 ZPO sieht, verkennt sie bereits, dass diese Vorschriften, soweit sie hier einschlägig sein könnten, im Verwaltungsprozess keine entsprechende Anwendung finden (vgl. Hartmann, in: Baumbach u. a., ZPO, 65. Aufl. 2007, § 128 Rn. 40, § 139 Rn. 106 und § 355 Rn. 12). Aus den von ihr angeführten §§ 108 und 112 VwGO ergibt sich zwar mittelbar, dass alle Richter, die bei einer Entscheidung mitwirken, ausreichende Kenntnis des Inhalts der beigezogenen Akten haben müssen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 108 Rn. 1). Ein besonderes mündliches Verfahren ist aber bei der Erhebung des Beweises durch Heranziehung vorhandener Urkunden (§ 96 Abs. 1 VwGO) nicht erforderlich. Diese Beweismittel können vielmehr formlos in den Prozess eingeführt und ohne besonderes Beweisaufnahmeverfahren durch Einsichtnahme in die Urkunden verwertet werden (BVerwG, Beschl. v. 31. 1. 1996 - BVerwG 9 B 417.95 -, NVwZ 1996, 1102 f. [1102]). Dabei ist nicht geboten, dass die Richter die jeweilige Urkunde gerade während der mündlichen Verhandlung oder Beratung (nochmals) einsehen. Vielmehr reicht es in der Regel aus, dass die Urkunde im Termin dem Gericht in seiner Gesamtheit vorliegt und ihr wesentlicher Inhalt allen Mitgliedern des Spruchkörpers durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter während der Verhandlung und Beratung aufgrund der durch diese Berufsrichter im vorbereitenden Verfahren vorgenommenen Einsichtnahme mündlich vermittelt wird (vgl.: Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 112 Rn. 7). Anders als die Strafprozessordnung in § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor, dass eine als Beweismittel dienende Urkunde in der mündlichen Verhandlung zu verlesen ist. Dennoch kann eine solche Verlesung notwendig werden (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 98 Rn. 252). Die Klägerin hat indessen zur Begründung ihrer Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (der Beweisaufnahme) nicht dargelegt, weshalb hier - ausnahmsweise - eine Verlesung des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Januar 2005 notwendig gewesen wäre, sodass sich damit auch dessen verschlossene Aufbewahrung während der Verhandlung verboten hätte.

Ohne Erfolg rügt es die Klägerin als eine Verletzung des Gebots, ihr rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), dass ihr persönlich das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2005 während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Verfügung gestanden habe. Für die Zeit bis zum Eingang ihres Schreibens vom 25. Januar 2006 (Bl. 52 GA) am 26. Januar 2006 bei dem Verwaltungsgericht ergibt sich dies schon daraus, dass der Klägerin die Kenntnis des genannten Gutachtens, die ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter besaß, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB als eigene Kenntnis zuzurechnen gewesen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter das Gutachten aufgrund seiner der Behörde erteilten Zusage nicht unmittelbar an die Klägerin weitergegeben hat. Denn die Klägerin hatte in diese Vorgehensweise ausdrücklich eingewilligt. Für die Zeit seit dem Eingang ihres Schreiben vom 25. Januar 2006 bei dem Verwaltungsgericht greift die unter Hinweis auch auf das Akteneinsichtsrecht (§ 100 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhobene Gehörsrüge der Klägerin ebenfalls nicht durch. Zwar hat das Verwaltungsgericht ihrem sinngemäßen Antrag auf Erteilung einer Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Januar 2005 nicht entsprochen, sondern stattdessen mit einem Gegenvorschlag (Einsichtnahme bei der Behörde unter Zuziehung eines Arztes im Landesdienst - vgl. Bl. 55 GA) reagiert, dessen Annahme aufgrund des Inhalts des Schreibens der Klägerin vom 25. Januar 2006 nicht zu erwarten stand. Selbst wenn man deshalb von einer konkludenten Versagung einer persönlichen Akteneinsicht ausginge und diese Versagung als unzulässig betrachtete, würde das aber der Verfahrensrüge der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin legt nämlich im Zuge der Begründung ihrer Gehörsrüge nicht - wie erforderlich (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 218) - dar, dass kein Verlust ihres Rügerechts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 534 ZPO eingetreten ist. Nach diesen Vorschriften kann in der Berufungsinstanz, und damit auch im Berufungszulassungsverfahren, die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift - hier des Art. 103 Abs. 1 GG und der §§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie 108 Abs. 2 VwGO - nicht mehr gerügt werden, wenn die Beteiligte ihr Rügerecht bereits im ersten Rechtszug gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO verloren hat (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 16. 12. 1997 - 1 S 396/97 -; NVwZ-RR 1998, 693, und eingehend: Kohlndorfer, "Die Anwendung von § 295 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren", DVBl. 1988, 474 ff.). Ein solcher Rügeverlust kommt im vorliegenden Falle vor allem deshalb in Betracht, weil es sich der Klägerin auch ohne juristische Vorbildung hätte aufdrängen müssen, gegenüber dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu beanstanden, dass sie das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2005 noch immer nicht habe persönlich zur Kenntnis nehmen können, wenn sie sich dadurch bei ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt sah.

Vor diesem Hintergrund und weil die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass sie auf eine Verlesung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vergeblich hingewirkt habe, vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin gerade durch die verschlossene Aufbewahrung des genannten amtsärztlichen Gutachtens das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) versagt hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Der Streitwert beträgt dementsprechend das 61/2-fache des Endgrundgehalts einer Realschullehrerin (A 13 BBesO) in der zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages am 19. April 2006 maßgeblichen Höhe von 3.920,58 EUR, und damit 25.483,77 EUR.

Ende der Entscheidung

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