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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 5 LA 255/04
Rechtsgebiete: NBG, VwGO


Vorschriften:

NBG § 54 Abs. 1
NBG § 56
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Versetzung einer Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zum Krankheitsbild der Beamtin; zur Frage der Einholung eines Obergutachtens durch das Tatsachengericht.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 LA 255/04

Datum: 28.03.2007

Gründe:

I.

Mit dem im Tenor bezeichneten und der Klägerin am 11. Juni 2004 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 16. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 24. März 2003 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 17. Juni 2002 sei ebenso wie das ihm zugrunde liegende fachpsychiatrische Zusatzgutachten des Prof. Dr. C. vom 28. Mai 2002 in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und nicht von Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin geprägt. Gleiches gelte auch für die amtsärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2003, in welcher sich die Amtsärztin mit den im Gutachten von Prof. Dr. D. geäußerten Zweifeln an ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Juni 2002 auseinandergesetzt habe, und für die dieser Stellungnahme vorangegangene ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. C. vom 10. Juni 2003. Nach den amtsärztlichen Gutachten weise die Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeit auf der Grundlage einer mittlerweile chronifizierten Neurose und einer darauf basierenden Persönlichkeitsstörung mit narzistischen, histrionischen und querulatorischen Anteilen auf, wobei insbesondere letztere im Arbeitsumfeld zu Verstrickungstendenzen führten, die eine sachliche Zusammenarbeit nicht nur erheblich erschwerten, sondern faktisch unmöglich machten, und auf einer deutlich überwertigen Kränkungsbereitschaft der Klägerin beruhten. Das Bemühen der Klägerin, das eigene Selbstwerterleben zu stabilisieren, stehe danach in derart extremer Weise bei ihr im Vordergrund, dass sachliche Interaktionen bei einer Dienstaufnahme nicht mehr möglich seien. Jeder von der Klägerin subjektiv so empfundene Mangel an ausreichendem Respekt gegenüber ihrer Person führe danach nicht nur zu einem erhöhten Sprechtempo, sondern vor allem zu der faktischen Nichtzulassung sachlicher Argumente anderer Personen und Stellen, insbesondere von Kollegen und Vorgesetzten, sowie dazu, dass die eigene Sichtweise der Klägerin gleichsam unkorrigierbar in den Vordergrund gerückt werde. Diese chronifizierte Persönlichkeitsstörung weise besonders in dem Sinne verfestigte querulatorische Züge auf, dass die Klägerin einer sachlichen Erörterung und einem inhaltlichem Kompromiss im Rahmen einer Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben nicht mehr zugänglich sei. Gemäß der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2003 werde die Klägerin bis zum heutigen Tage deshalb an einer Wiederaufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit gehindert und weiter gehindert werden. Insgesamt sei daher das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als in psychischer Hinsicht ganz erheblich anzusehen und die Klägerin dadurch auch zur Überzeugung des Gerichts daran gehindert, sich auf die Anforderungen ihres bisherigen oder eines gleichwertigen Dienstpostens selbst bei einer Reduzierung der zu leistenden Stunden einzustellen. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Klägerin müsse auch bei Einbeziehung des bisherigen Verlaufs ihrer Erkrankung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie seit mehr als viereinhalb Jahren keinen Dienst geleistet habe, als dauerhaft dienstunfähig angesehen werden. Wegen der uneingeschränkten Verwertbarkeit und der erhöhten Richtigkeitsgewähr des amtsärztlichen Gutachtens sowie der dazu ergänzend abgegebenen amtsärztlichen Stellungnahmen habe ein Obergutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin nicht eingeholt werden müssen. Die Amtsärztin habe eine eigene Wertung in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2002 abgegeben und hieran unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Prof. Dr. D. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2003 festgehalten. Hierbei sei angemerkt, dass auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. D. die Klägerin nicht dienstfähig sei, sondern er sich auf die Feststellung beschränke, dass bei ihr keine krankheitswertigen psychologischen Einschränkungen zu erkennen seien. Er gehe jedoch gleichfalls davon aus, dass bei der Klägerin, sobald ihr vermeintliches Unrecht widerfahre, autobiografische Gedächtnisinhalte reaktiviert würden, die sie in eine massive Verteidigungshaltung drängten. Aufgrund dieser Disposition gelange er zu der Anregung, der Arbeitsplatz der Klägerin solle allenfalls ein begrenztes Maß an Tätigkeiten aufweisen, die das nachhaltige Eintreten für Gerechtigkeitsbedürfnisse erforderten. Sowohl Prof. Dr. D. als auch die Amtsärztin und Prof. Dr. C. gingen davon aus, dass eine narzistische Kränkbarkeit mit querulatorischen und zwanghaften Zügen erkennbar sei. Die Abweichungen im Gutachten von Prof. Dr. D. basierten auf einem anderen, nämlich rein psychologischen Ansatz, nachdem die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin nicht erfüllt seien. Auf dessen Überlegung, die biografische Entwicklung der Klägerin einerseits und ihre schulische und berufliche Ausbildung andererseits passten nicht zusammen, komme es bei § 56 Abs. 5 Satz 2 NBG nicht an. Danach sei es schlicht irrelevant, ob eine Beamtin als psychisch krank zu bezeichnen sei und/oder ob es sich dabei um eine neurotisch bedingte Persönlichkeitsstörung, eine Paranoia oder um eine sonstige im Sinne der Schulpsychologie umfassend ausgeprägte Krankheit handele. Vielmehr sei maßgebend, ob die Klägerin einen ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten ausfüllen könne, was nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht der Fall sei. Anhaltspunkte für die Annahme einer begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin lägen nicht vor. Der Beklagten sei es nicht möglich, der Klägerin ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, da sie über eine derartige Möglichkeit in ihrem Geschäftsbereich - wie sie nachvollziehbar dargelegt habe - nicht verfüge. Hierfür spreche, dass eine Beamtin des gehobenen Dienstes in eine hierarchische Struktur eingegliedert sei und ständig bei ihren Entscheidungen Ermessenserwägungen anzustellen und in diesem Sinne "Gerechtigkeitsentscheidungen" zu treffen habe, sodass ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 10 auch im Sinne der Beschreibung von Prof. Dr. D. nicht vorstellbar sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der am Montag, den 12. Juli 2004, gestellte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.

1.) Eine die begehrte Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die für klärungsbedürftig und klärungsfähig erachtete Rechtsfrage, auf welche Weise, wenn nicht durch die Einholung eines Privatgutachtens von qualifizierter Stelle, ein Beamter sich gegen die Feststellung verteidigen könne, er sei dienstunfähig, wenn ihm von vornherein entgegengehalten werde, maßgeblich für die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei immer nur ein amtsärztliches Gutachten, während privatärztliche Feststellungen oder Feststellungen von nichtbeamteten Ärzten vom Grundsatz her ungeeignet seien, führt bereits deshalb nicht zur Berufungszulassung, weil sie im Falle der Durchführung eines Berufungsverfahrens einer Klärung nicht bedürfte. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 <269>; Beschl. v. 25.10.1988 - BVerwG 2 B 145.88 -, Buchholz 232 § 42 BBG, Nr. 17, S. 1 <2>). Danach kann sich ein Beamter aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel bedienen, um seine Dienstfähigkeit zu beweisen. Soweit der Klägerin hier andere Beweismittel wie etwa aktuelle Beurteilungen oder Aussagen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht zum Nachweis ihrer Dienstfähigkeit zur Verfügung stehen und sie deshalb eine andere Möglichkeit als die Einholung eines privatärztlichen Gutachtens nicht hat, hängt die Beantwortung der bezeichneten Rechtsfrage von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt mithin eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung nicht erkennen.

Die weiterhin von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage,

ob die Auseinandersetzung des Amtsarztes mit einem privatärztlichen Gutachten, das bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit des Beamten zu einem anderen Ergebnis wie der Amtsarzt komme, zur Wertlosigkeit des privatärztlichen Gutachtens führe oder aber das Gericht nicht verpflichte, aufgrund einer fundierten anderslautenden Feststellung ein Obergutachten über die Frage der Dienstunfähigkeit einzuholen,

ist ebenfalls bereits in der Rechtsprechung geklärt. Hiernach kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt einen Facharzt einschaltet, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt; die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079, zitiert nach juris). Hieraus folgt zugleich, dass das erkennende Tatsachengericht nur dann angesichts eines anderslautenden privatärztlichen Gutachtens die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für erforderlich halten muss, wenn sich nach den vorgenannten Maßstäben eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen, weil der Amtsarzt gerade nicht auf die Erwägungen des privatärztlichen Gutachtens eingegangen ist und nachvollziehbar dargelegt hat, warum er ihnen nicht folgt. Denn dann vermag das amtsärztliche Gutachten den mit ihm verfolgten Zweck nicht zu erfüllen bzw. dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde nicht zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung nicht zu ermöglichen (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 29.3.1996 - BVerwG 2 B 35.96 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 30.8.1993 - BVerwG 2 B 106.93 -, zitiert nach juris jeweils m. w. N.).

2.) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Diese sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 15.03.2007 - 5 LA 136/06; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Der Hinweis der Klägerin, der Amtsärztin fehlten offensichtlich die für die Beurteilung der Klägerin erforderlichen fachpsychiatrischen Kenntnisse, weshalb sie ein fachärztliches Gutachten eingeholt habe, begründet keine Richtigkeitszweifel an dem erstinstanzlichen Urteil, da der von dem Verwaltungsgericht angenommene Vorrang amtsärztlicher Feststellungen bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin nach der Rechtsprechung auch dann besteht, wenn der Amtsarzt einen Facharzt einschaltet, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und er sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht selbst eine Einschätzung der Persönlichkeit und der Dienstfähigkeit der Klägerin vorgenommen und insbesondere beurteilt, ob bei der Klägerin eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Es hat vielmehr in ausführlicher Weise - wie unter I. dieses Beschlusses dargestellt - erörtert, dass es die amtsärztlichen Stellungnahmen und die ihnen zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachten auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. D. für nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet und daher nach seiner Überzeugung die Dienstunfähigkeit der Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Recht festgestellt worden ist. Insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Einwände der Klägerin gegen das die Dienstunfähigkeit feststellende amtsärztliche Gutachten vom 17. Juni 2002, die dieses Gutachten bestätigende amtsärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2003 sowie die Gutachten von Prof. Dr. C. vom 28. Mai 2002 und 10. Juni 2003 greifen nicht durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit der amtsärztlichen Feststellungen hat die Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt.

Die Auffassung der Klägerin, das amtsärztliche Gutachten vom 17. Juni 2002 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil es sich nicht mit den amtsärztlichen Gutachten vom 14. Oktober 1999 und 7. Februar 2000 sowie dem psychiatrischen Gutachten des Dr. E. vom 31. Januar 2000 auseinandersetze, die der Klägerin Dienstfähigkeit bestätigten, sondern es sich statt dessen allein auf die Feststellungen in dem psychiatrisch-psychotherapeuti-schen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. vom 28. Mai 2002 stütze, das der Klägerin Dienstunfähigkeit attestiere, geht fehl. Die Amtsärztin ist bei ihren Feststellungen im Gutachten vom 17. Juni 2002 nicht von einem unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie hat in dem Gutachten ausdrücklich auf die früheren Gutachten hingewiesen und diese auch berücksichtigt. Dies wird bei der Beantwortung der einzelnen Fragen deutlich. So antwortete die Amtsärztin bei der Frage nach dem Krankheitsbild, dass bei der Klägerin "inzwischen" eine chronifizierte Persönlichkeitsstörung bestehe (vgl. S. 2 des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Juni 2002). Bei der Frage, welche Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich bestehen, führte die Amtsärztin aus, dass "zur Zeit" eine sachgerechte und zielgerichtete berufliche Tätigkeit in der Bezirksregierung B. nicht möglich sei (vgl. S. 2 des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Juni 2002). Ferner legte die Amtsärztin zur Frage, ob eine umgehende Versetzung in den Ruhestand aus amtsärztlicher Sicht angezeigt ist, dar, dass die Klägerin nunmehr praktisch über drei Jahre dienstunfähig erkrankt sei, aktuelle Explorationen die Ausprägung der gesundheitlichen Beeinträchtigung deutlich gemacht hätten und aufgrund dieser Befunde sowie vor dem Hintergrund "ihres Verlaufs" die Klägerin als dauernd dienstunfähig anzusehen sei (vgl. S. 4 des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Juni 2002). Diese Ausführungen zeigen, dass die Amtsärztin die Entwicklung des Krankheitsverlaufs und damit auch die früheren Gutachten in den Blick genommen hat, jedoch entscheidend auf den gegenwärtigen Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bei der Bewertung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin und der Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit abstellte. Hiergegen ist nichts zu erinnern, da maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eines Beamten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (std. Rspr.; vgl.: BVerwG, a. a. O., BVerwGE 105, 267 ff. m. w. N.).

Die Klägerin begründet ihre Richtigkeitszweifel auch damit, dass der Gutachter Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 28. Mai 2002 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, weil er seinem Gutachten die Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. zugrunde gelegt habe, die den unzutreffenden Eindruck vermittelten, dass es sich bei ihr um eine außergewöhnlich schwierige, uneinsichtige und querulatorisch veranlagte Persönlichkeit handele, die sämtliche ihr angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten aus nicht sachgerechten Gründen ablehne und gegen jeden Bescheid Widerspruch einlege, und er nicht in Erwägung gezogen habe, dass sie sich unter Umständen nachvollziehbar wegen der Behandlung durch ihren Arbeitgeber in einer Kränkungssituation befunden haben könnte. Dieses Vorbringen stellt die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht ernsthaft in Frage. Es ergibt sich hieraus nicht, aus welchen Bestandteilen der Verwaltungsvorgänge konkret ein solcher Eindruck bei dem Gutachter Prof. Dr. C. entstanden sein könnte. Allein die im Zulassungsvorbringen genannten, aus dem Zusammenhang gerissenen Zitate aus den Verwaltungsvorgängen, wonach die Klägerin gegen "jeden Bescheid Widerspruch "einlegt und sie "stets und ständig ihrem Dienstherrn Ärger gemacht hat", reichen für die Annahme, der Gutachter habe nur einseitig den Sachverhalt aus den Verwaltungsvorgängen entnommen und unvollständig seinem Gutachten zugrunde gelegt, nicht aus. Zudem sind Anhaltspunkte hierfür nicht gegeben. Denn Prof. Dr. C. stützte seine Feststellungen und seinen Eindruck in erster Linie auf die ambulante Exploration und Untersuchung der Klägerin, in deren Rahmen die Klägerin sich sowohl zur gesundheitlichen Situation und den damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen am Arbeitsplatz als auch zu ihrer lebensgeschichtlichen Entwicklung äußern konnte und auch geäußert hatte sowie ihre Sichtweise der Ereignisse darstellen konnte (vgl. S. 5 ff., 17 des psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. vom 28.5.2002). Die Formulierungen in seinem Gutachten lassen ebenfalls nicht auf eine nur durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge einseitig geprägte Sichtweise der Sachverhaltsdarstellung schließen. So stellte Prof. Dr. C. hinsichtlich des Verhältnisses der Klägerin zu ihrem Dienstherrn in seinem Gutachten (S. 3 f.) ohne Vornahme einer Wertung lediglich fest, dass sich nach Aktenlage ergibt, "dass es seit längerer Zeit intensive Auseinandersetzungen der Klägerin mit der Bezirksregierung gibt bezüglich ihrer dienstlichen Einsetzbarkeit. Sie macht verschiedene Argumente geltend, wonach sie einen ganz bestimmten Dienstposten wieder haben möchte, andere zugewiesene Arbeitsplätze aber nicht annehmen könne." Prof. Dr. C. berücksichtigte entgegen dem Zulassungsvorbringen in seinem Gutachten vom 28. Mai 2002 (S. 23 f.) auch, dass die Klägerin das Verhalten ihres Arbeitgebers als Kränkung empfand. Dies ergibt sich aus seiner abschließenden Beurteilung, innerhalb derer er ausführte: "Bei erlebten beruflichen Kränkungssituationen wurden frühere Kränkungen wiederbelebt. ... Nach Abschluss ambulanter Psychotherapie und als erheblich erlebter Kränkung am Arbeitsplatz kam es dann zu einer Dekompensation der früher kompensierten neurotischen Entwicklung."

Ebenso wenig wie Prof. Dr. C. von einem unvollständigen, einseitig erfassten Sachverhalt zu Lasten der Klägerin ausgegangen ist, lässt sich in seinem Gutachten eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin feststellen. Er hat mit der Formulierung auf S. 17 des Gutachtens vom 28. Mai 2002 "Sehr deutlich wurde eine massiv erhöhte Kränkungsbereitschaft durch offensichtlich als Abweisung erlebte Versetzungswünsche des Arbeitgebers" nicht das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Dienstherrn, sondern die Darstellung dieses Verhältnisses seitens der Klägerin im Rahmen der Exploration bewertet. Dies verdeutlicht der Gutachter anhand der Äußerung der Klägerin: "Mit mir hat niemand gesprochen, es handelt sich um ein unverständliches Fehlverhalten anderer Personen" (S. 17 f. des Gutachtens vom 28.5.2002). Ebenfalls nicht geeignet als Beleg für eine Voreingenommenheit ist die Vermutung von Prof. Dr. C. in seinem Gutachten auf S. 25 bei der Darlegung seines Befundes, dass die bei der Klägerin bestehenden charakteristischen Belastungen zwischenmenschlicher Kommunikation, die er selbst im Vorfeld der Exploration hat feststellen können, wohl auch schon von Anfang an am Arbeitsplatz für die Auseinandersetzungen ursächlich gewesen sind. Denn diese Einschätzung erläutert er damit, dass nach seiner Ansicht bei der Klägerin vermeintliche oder tatsächliche Kränkungen so weit im Vordergrund ihrer Wahrnehmung stehen und eine immer noch ausgeprägte psychodynamische Wirksamkeit haben, dass sie sich auf die Bedürfnisse ihrer Dienststelle offensichtlich nicht einstellen kann (S. 25). Prof. Dr. C. begründet seinen Befund mithin nachvollziehbar; eine Voreingenommenheit des Gutachters ist dem nicht zu entnehmen.

Die Frage, ob die Klägerin die ihr angebotenen Dienstposten zu Recht abgelehnt habe, mag zwar zentraler Punkt der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der Klägerin sein, aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist jedoch nicht ersichtlich und hat auch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 28. Mai 2002 sich hiervon hat bei seiner Beurteilung ihres Krankheitsbildes leiten lassen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das diesbezügliche Vorbringen, das die Klägerin bereits in das Ermittlungsverfahren eingeführt hatte, im Berufungszulassungsverfahren erst mit dem am 15. November 2004 beim Nds. Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz wieder aufgegriffen wurde und wegen des Ablaufs der Berufungszulassungsbegründungsfrist, innerhalb derer die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht berücksichtigt werden kann. Die Frist ist am 11. August 2004 abgelaufen.

Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es sei schlicht irrelevant, ob eine Beamtin als psychisch krank zu bezeichnen sei und/oder ob es sich dabei um eine neurotisch bedingte Persönlichkeitsstörung, eine Paranoia oder um eine sonstige im Sinne der Schulpsychologie umfassend ausgeprägte Krankheit handele, da vielmehr maßgebend sei, ob die Klägerin einen ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten ausfüllen könne, was nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht der Fall sei, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Mit diesen Ausführungen zielt das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit ab und verkennt diesen nicht. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind vielmehr die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, a. a. O., BVerwGE 105, 267 <269>).

Das weitere Vorbringen der Klägerin, die amtsärztliche Feststellung, dass sie, die Klägerin, an einer chronifizierten Persönlichkeitsstörung leide, sei nichts anderes als die Feststellung, dass sie wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht in die Behörde passe, und reiche für die Annahme einer Dienstunfähigkeit nicht aus, ist ebenso wie das Vorbringen, durch die Auseinandersetzung der Amtsärztin mit dem Gutachten von Prof. Dr. D. werde letzteres entwertet, nicht geeignet, Richtigkeitszweifel zu begründen. Angesichts der unter II. 1. dieses Beschlusses dargestellten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich in seinem Urteil dargelegt, warum es auch mit Blick auf die anderslautenden Ergebnisse der Begutachtung durch Prof. Dr. D. die amtsärztlichen Feststellungen für nachvollziehbar und widerspruchsfrei hält und ihnen daher ein Vorrang zukommt. Die Klägerin hat diese Ausführungen nicht schlüssig in Frage gestellt und insbesondere nicht dargelegt, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2003 sich nicht in einer für die Annahme eines Vorrangs erforderlichen Art und Weise mit dem privatärztlichen Gutachten von Prof. Dr. D. auseinandersetzt. Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht auch ein Obergutachten rechtsfehlerfrei nicht eingeholt.

Der Verwertung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2003 steht auch nicht entgegen, dass sich die Amtsärztin darin die Feststellungen des Prof. Dr. C. in dessen ergänzender Stellungnahme vom 10. Juni 2003 zu Eigen gemacht und dieser dort ausgeführt hat, dass Prof. Dr. D. ein "Gefälligkeitsgutachten" gefertigt habe. Denn Prof. Dr. C. hat sich inhaltlich mit dem Gutachten von Prof. Dr. D. auseinandergesetzt und die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Auffassungen sowie die Widersprüchlichkeiten im Gutachten des Prof. Dr. D. dargelegt, die es nahe legen, dass Prof. Dr. D. zu Gunsten der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert hat.

Hinsichtlich der erst mit dem am 15. November 2004 beim Nds. Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erhobenen Rüge, dass im erstinstanzlichen Verfahren als Beleg für das querulatorische Verhalten der Klägerin Vorfälle vom 28. Oktober 2002 und 3. Dezember 2002 angeführt worden seien und sich hierüber unzulässigerweise Unterlagen in den Personalakten befänden, ist schon nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Vorfälle gestützt hat. Zudem ist dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag am 11. August 2004 vorgetragen worden, sodass es ohnehin keine Berücksichtigung findet.

3.) Tatsächliche besondere Schwierigkeiten bietet die Rechtssache nicht, weil angesichts der nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen eine Entscheidung in der Sache auch ohne weitere Aufklärung darüber, welchen Verhältnissen die Klägerin sich innerhalb der Behörde ausgesetzt gesehen hat, möglich ist und getroffen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Streitwert beläuft sich im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung auf 19.005,16 EUR (6,5 x 2.923,87 EUR <Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 von 2.852,65 EUR zzgl. Allg. Stellenzulage von 71,22 EUR>).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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