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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 5 LA 258/06
Rechtsgebiete: ArbZVO-Lehr, NBG, VwGO


Vorschriften:

ArbZVO-Lehr § 11
NBG § 54a aF
NBG § 55
NBG § 56
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; amtsärztliches Gutachten.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 LA 258/06

Datum: 09.03.2007

Gründe:

I.

Die Beklagte versetzte die als Lehrerin im Dienste des Landes Niedersachsen tätige Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2006, zugestellt am 12. Mai 2006, vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Die Klage der Klägerin gegen die Versetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Versetzungsverfügung rechtmäßig sei. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Dies folge aus den Feststellungen des für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 8. November 2005, das in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und nicht von Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin geprägt sei. Das Ausmaß der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht sei erheblich. Dem Gutachten lägen eine hinreichend aktuelle Exploration der Klägerin und bereits zuvor über einen längeren Zeitraum vorgenommene mehrfache amtsärztliche Untersuchungen zugrunde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, eine sachgerechte und zielgerichtete dienstliche Tätigkeit innerhalb des niedersächsischen Schuldienstes auszuüben. Als Krankheitsbild sei amtsärztlicherseits eine weitgehend symptomarm verlaufende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ohne jede Krankheitseinsicht festzustellen. Die Klägerin räume selbst ein, aufgrund ihrer vermeintlichen Sicherheitsüberprüfung und Geheimdienstausbildung nunmehr derartig erschöpft zu sein, dass sie einer Pause bedürfe. Sie werde als weder im Schuldienst noch in einem anderen beruflichen Kontext einsetzbar angesehen. Aufgrund der Chronizität des Leidens sowie des derzeitigen Rezidivs gehe die Amtsärztin von keinerlei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des nächsten Jahres aus, wobei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt verneint werde. Da die Klägerin in einem "Wahngebäude" lebe, sei ihr weiterer Einsatz im Schuldienst auch bei weiterhin reduzierter Arbeitszeit nicht möglich. Nach Auffassung der Amtsärztin sei auch bei hypothetischer Berücksichtigung von Alternativen die Klägerin für keinerlei Tätigkeit einsetzbar und die Versetzung in den Ruhestand sachgerecht. Wegen der uneingeschränkten Verwertbarkeit und der erhöhten Richtigkeitsgewähr des amtsärztlichen Gutachtens bedürfe es keiner weiteren Ermittlungen über die klägerische Dienstunfähigkeit. Die medizinische Einschätzung der Amtsärztin stimme zudem mit der fachmedizinischen Einschätzung des die Klägerin seit langem behandelnden Neurologen und Psychiaters B. überein. Der Beklagten sei es auch nicht möglich, der Klägerin ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahngruppe zu übertragen, da derartige Möglichkeiten in dem Gutachten kategorisch ausgeschlossen seien. Auch eine Teildienstfähigkeit der Klägerin komme nicht in Betracht, da die Vorschrift des § 54a NBG a. F. außer Kraft getreten sei und nach den amtsärztlichen Feststellungen auch die Tatbestandsmerkmale nicht vorlägen. Denn aus den bereits über längere Zeiträume durchgeführten Wochenstundenreduzierungen hätte sich auch nach Maßgabe des § 54a Abs. 1 NBG a. F. nicht ergeben, dass die Klägerin in der Lage wäre, unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruht, geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei das amtsärztliche Gutachten vom 8. November 2005 als in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtet und konnte es daher seiner Überzeugungsbildung bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung zugrunde legen. Die Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten der Frau C. vom 8. November 2005, dass die Klägerin an einer weitgehend symptomarm verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, aus diesem Grunde dienstunfähig ist und innerhalb des nächsten Jahres nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhen diese Feststellungen nicht nur auf dem in Bezug genommenen nervenärztlichen Gutachten des B., Psychiatrische Abteilung des Städt. Klinikums Braunschweig, vom 22. August 2003, sondern nach den Ausführungen auf S. 1 und 2 des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. November 2005 auch auf den vorausgegangenen amtsärztlichen Gutachten vom 10. Mai 2004, 25. Oktober 2004 und 17. März 2005 sowie einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin am 8. November 2005. Da es sich bei der Erkrankung der Klägerin um eine chronische Erkrankung handelt, war die Amtsärztin aufgrund des gleichbleibenden Krankheitsbildes nicht gehalten, eine erneute umfassende nervenärztliche Untersuchung der Klägerin zu veranlassen. Der Umstand, dass der Klägerin im nervenärztlichen Gutachten von B. vom 8. April 2004 eine Besserung ihres Gesundheitszustandes und eine begrenzte Dienstfähigkeit attestiert worden war, stellt die erneute Dienstunfähigkeitsfeststellung durch die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 8. November 2005 nicht in Frage, da dieser Umstand bei den amtsärztlichen Gutachten vom 10. Mai 2004, 25. Oktober 2004 und 17. März 2005 Berücksichtigung gefunden hat. Grund für die Verbesserung des Gesundheitszustandes war nach dem nervenärztlichen Gutachten von B. vom 8. April 2004 die zwischenzeitlich bei der Klägerin vorhandene Einsichtsfähigkeit, an einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu leiden, und ihre Bereitschaft, sich behandeln zu lassen. An dieser Einsichtsfähigkeit fehlte es der Klägerin nach den amtsärztlichen Feststellungen sowohl im Jahre 2003 (vgl. das nervenärztliche Gutachten des B. vom 22. August 2003 und die amtsärztliche Stellungnahme der Frau D. vom 9. September 2003) als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung. Die Klägerin ist trotz der Behandlung durch B. wiederum seit dem 19. August 2005 dienstunfähig erkrankt. Da sie nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung am 8. November 2005 nach wie vor an der Wahnvorstellung festhält, in dem Zeitraum von 2001 bis 2005 einer Sicherheitsprüfung unterzogen und aus diesem Grunde "ausgepowert" zu sein, erweist sich der Schluss der Amtsärztin, ihr fehle - wie bereits im Jahre 2003 - die Krankheitseinsicht, als nachvollziehbar. Die Bezugnahme im amtsärztlichen Gutachten vom 8. November 2005 auf das nervenärztliche Gutachten aus dem Jahre 2003 sowie die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin vermögen daher den Aussagegehalt des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens nicht zu schmälern.

Dass in dem nervenärztlichen Gutachten aus dem Jahre 2003 von einer derartigen Erkrankung der Klägerin lediglich "ausgegangen" worden ist, der Gutachter diese aber nicht "festgestellt" hat, vermag ernstliche Zweifel ebenfalls nicht zu begründen, da die Amtsärztin aufgrund der Anamnese, der Untersuchung und des aktuellen Krankheitsbildes - insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht der Klägerin - zu dieser Diagnose gekommen ist.

Die Feststellung im amtsärztlichen Gutachten, das Wahngebäude der Klägerin entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wovon die Klägerin nicht zu überzeugen sei, ist auf einer ausreichenden Grundlage getroffen worden. Die amtsärztlichen Feststellungen stimmen insoweit mit der Aussage des die Klägerin behandelnden Arztes B. im nervenärztlichen Gutachten vom 22. August 2003 überein, wonach bei der Klägerin sicher bestehende wahnhafte Erlebnisweisen, sei es im Rahmen einer schizophrenen oder schizophreniformen Psychose oder auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung, bestehen. Anhaltspunkte, die eine nochmalige Überprüfung dieser Diagnose im Vorgriff auf die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. November 2005 erforderlich gemacht hätten, lagen nicht vor und sind von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsvorbringen auch nicht bezeichnet worden.

Ferner ist die Feststellung im angegriffenen Gutachten, die Klägerin sei im Schuldienst wie auch in einem anderen Kontext beruflich nicht einsetzbar, zu Recht vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar erachtet worden. Einer weiteren Begründung bedurfte es hierzu nicht, nachdem in dem amtsärztlichen Gutachten dargelegt wurde, dass der Klägerin die Krankeneinsicht fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erkrankung wieder - wie bereits im Jahre 2003 nach den Ausführungen im damaligen nervenärztlichen Gutachten - ein Ausmaß angenommen hat, das es der Klägerin unmöglich macht, die an sie gestellten Anforderungen sachgerecht zu erfüllen, adäquate Reaktionen zu zeigen und ihre berufliche Tätigkeit verantwortungsvoll wahrzunehmen.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin im amtsärztlichen Gutachten vom 8. November 2005 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Amtsärztin bei der Frage, ob zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gegebenenfalls weitere Behandlungsmaßnahmen erfolgversprechend sind und welcher Art diese sind, auf den behandelnden Psychiater verwiesen und die Notwendigkeit einer erneuten stationären Behandlung von dem weiteren Verlauf der Erkrankung abhängig gemacht hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die erhöhte Richtigkeitsgewähr der amtsärztlichen Aussagen zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Klägerin hierdurch in Frage gestellt wird. Die weitergehende Behandlung der Klägerin ist unabhängig von der Feststellung der Dienstunfähigkeit zu beurteilen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Richtigkeitsgewähr der amtsärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit von der Klägerin zu Unrecht in Zweifel gezogen wird. Dem Amtsarzt kommt grundsätzlich bei der Beantwortung der Frage, ob eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit des Beamten beeinträchtigt, aufgrund seiner besseren Kenntnisse hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seiner größeren Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ein Vorrang zu, es sei denn, es liegen - anders als hier - privatärztliche detaillierte gegenteilige Feststellungen zur Frage der Dienstfähigkeit vor. Dem Vorrang steht es nicht entgegen, wenn sich der Amtsarzt zur Beurteilung einer Krankheit eines Facharztes bedient, da die Aussagen des Facharztes dem Amtsarzt zuzurechnen sind (std. Rspr.; vgl. nur: BVerwG, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079).

Schließlich ist die weitere Feststellung in dem Gutachten, wegen der Chronizität ihres Leidens und des derzeitigen Rezidivs könne die volle Dienstfähigkeit der Klägerin nicht erreicht werden, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unzutreffend. Die Chronizität ihres Leidens ist durch die zahlreichen amtsärztlichen Gutachten belegt. Die voraussichtliche Nichterreichung der vollen Dienstfähigkeit ist ohne weiteres daraus abzuleiten, dass die Klägerin trotz ihrer Behandlung und einer zwischenzeitlich eingetretenen begrenzten Dienstfähigkeit erneut dauernd dienstunfähig erkrankt und die zunächst erwartete Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gerade nicht eingetreten ist.

Die Forderung der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte die Tatsache ihrer Geheimdienstausbildung bzw. Sicherheitsüberprüfung aufklären und bei der Bewertung des amtsärztlichen Gutachtens und der Dienstunfähigkeit berücksichtigen müssen, ist nicht berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die amtsärztliche Feststellung, es bestehe insoweit ein nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Wahngebäude in der Vorstellung der Klägerin, wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft ist, so dass wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die Berufung zuzulassen und eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen wäre (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2004 - 11 LA 380/03 -, NVwZ 2004, 1282), liegen nicht vor. Hiergegen sprechen die eindeutigen und nicht schlüssig in Frage gestellten Aussagen sowohl der Amtsärztin als auch des die Klägerin behandelnden Arztes B., auf die sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit rechtsfehlerfrei gestützt hat. Außerdem bestand ein Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auch deshalb nicht, weil ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Klägerin bereits mit Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 24. November 2005 mitgeteilt wurde, dass sie im Geschäftsbereich des Kultusministeriums mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nicht betraut und demgemäß eine Sicherheitsüberprüfung weder durchgeführt noch eingeleitet werden soll. Mit Blick hierauf ist nicht ersichtlich, dass der Erschöpfungszustand der Klägerin auf eine Geheimdienstausbildung bzw. Sicherheitsüberprüfung zurückzuführen ist und daher das Verwaltungsgericht den Begriff der Dienstunfähigkeit verkannt haben könnte. Aus den genannten Gründen (Eindeutigkeit der ärztlichen Aussagen, fehlende Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts) liegen auch die Voraussetzungen der für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor.

Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht gegeben, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Satz 1 NBG, wonach von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, für nicht gegeben erachtet und diese Auffassung mit den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 8. November 2005 begründet hat. Wie bereits ausgeführt worden ist, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die angegriffenen Feststellungen im aktuellen amtsärztlichen Gutachten für nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht keinen Anlass zu Zweifeln an den amtsärztlichen Feststellungen zur Frage eines anderweitigen Einsatzes der Klägerin im Bereich der Landesschulbehörde haben musste. Diesbezüglich liegt auch ein Verfahrensfehler nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage der Verwendung der Klägerin in einem anderen Amt einzuholen. Hierzu hätte das Verwaltungsgericht nur dann Anlass gehabt, wenn das amtsärztliche Gutachten, auf dem die Entscheidung der Beklagten zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand beruht, grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (std. Rspr.; vgl.: BVerwG, Beschl. v. 30.8.1993 - 2 B 106/93 -, zitiert nach juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen indes nach den obigen Ausführungen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit des außer kraft getretenen § 54a NBG a. F. nicht, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Gegen eine begrenzte Dienstfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung spricht nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin seit dem 19. August 2005 dienstunfähig erkrankt und durch den erneuten Wegfall ihrer Krankheitseinsicht nach den nachvollziehbaren Aussagen der Amtsärztin zu einer Ausübung ihres Amtes nicht (mehr) in der Lage war. Es lagen somit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin nur vorübergehend herabgemindert dienstfähig im Sinne von § 11 der ArbZVO-Lehr vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S. 457), war. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Das Verhältnis von § 11 ArbZVO-Lehr, der die befristete Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung an eine vorübergehende herabgeminderte Dienstfähigkeit knüpft, zu einer Versetzung in den Ruhestand nach §§ 55 und 56 NBG wegen Dienstunfähigkeit weist aufgrund der abweichenden Tatbestandsvoraussetzungen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen könnten.

Soweit die Klägerin eine Zulassung der Berufung ohne Angabe eines bestimmten Grundes auch deshalb begehrt, weil das Gericht nicht die Möglichkeit ihrer Reaktivierung nach § 59 NBG geprüft hat, weist der Senat daraufhin, dass Gegenstand des Verfahrens allein die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist und maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (std. Rspr.; vgl.: BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 ff. m. w. N.). Die Frage einer Reaktivierung der Klägerin stellt sich erst nach ihrer (bestandskräftigen) Versetzung in den Ruhestand.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nach alledem auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, ein umfassendes Gutachten über die Dienstfähigkeit der Klägerin einzuholen.

Ende der Entscheidung

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