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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 5 LA 35/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Zulassungsverfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung des Klägers (Schriftsatz vom 17. Februar 2009) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Rücknahmeerklärung des Klägers bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsbehelfs und das Gericht entscheidet über die Kosten (§ 126 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist in Verfahren der vorliegenden Art gemäß den §§ 52 Abs. 1 und 43 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Bemessung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines so genannten Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. 9. 1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188 f.) festzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Demzufolge bestimmt sich seine Höhe nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem begehrten Teilstatus.

Es ist dem Senat aber aus anderen Verfahren bekannt, dass die Vorinstanz in Fällen wie dem hiesigen, jedenfalls zu Zeiten vor der Veröffentlichung des Beschlusses vom 29. November 2007 - 5 LA 273/07 -, den Streitwert anders, nämlich in Höhe des Nettobetrages festgesetzt hat, den sie bei einem Erfolg der Klage dem Kläger zugesprochen hätte. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Überlegung auch der schriftlich nicht begründeten Wertfestsetzung auf 1.204,17 EUR zugrunde liegt, die das Verwaltungsgericht hier für den ersten Rechtszug vorgenommen hat.

Da der Kläger der richterlichen Bezifferung des begehrten Nettobetrages der geltend gemachten Unteralimentierung in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 nicht entgegengetreten ist, kann dieser Betrag allerdings zur Grundlage der Streitwertbemessung genommen werden. Dabei ist - weil im vorliegenden Falle nicht gemäß § 40 GKG unmittelbar an die Unteralimentierung zum Zeitpunkt der außerhalb des streitigen Zeitraumes liegenden Klageerhebung angeknüpft werden kann - für den Zweijahresbetrag ein Durchschnittswert zu ermitteln, indem der begehrte Nettobetrag durch die Anzahl der streitigen 43 Monate geteilt und danach mit 24 vervielfacht wird. Vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeiten des Beklagten, Nachzahlungen steuerfrei zu gewähren, muss außerdem berücksichtigt werden, dass zwischen den Beteiligten letztlich ein zu dem begehrten Nettobetrag führender Aufschlag auf die Bruttobesoldung streitig gewesen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, a. a. O.). Dieser Einsicht ist hier dadurch Rechnung zu tragen, dass der durchschnittliche Zweijahresnettobetrag pauschalierend um 20 % erhöht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6. 12. 2007 - 5 LA 310/07 -). Der so bestimmte durchschnittliche Zweijahresbruttobetrag ist als Streitwert des ersten Rechtszuges festzusetzen und beläuft sich auf (1.204,17 EUR x 1/43 x 24 x 120% =) 806,51 EUR.

Die Wertfestsetzung für den zweiten Rechtszug wird gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 52 Abs. 1 und 43 Abs. 1 GKG in gleicher Höhe vorgenommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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