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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 5 LA 50/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; fehlende gesundheitliche Eignung wegen behandlungsbedürftiger Krankheit; unzureichende Stellungnahme des Amtsarztes.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 LA 50/07

Datum: 08.02.2007

Gründe:

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat Erfolg.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ist form- und fristgerecht dargelegt worden. Wenn - wie hier - die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung dargelegt werden, sind sie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen und ist die Begründung nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Diese zweimonatige Begründungsfrist hat die Klägerin zwar versäumt. Denn sie hat die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 13. Mai 2005 zugestellte Urteil am letzten Tag der Frist (13. Juli 2005) beim Verwaltungsgericht und nicht beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Dort ist es erst am 15. Juli 2005 eingegangen. Die Fristversäumnis führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klägerin insoweit rechtfehlerhaft dahingehend belehrt, dass die Begründung bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist, mit der Folge, dass die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig und gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, der auch auf die Frist für die Begründung eines Rechtsmittels Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1996 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 58, Rn. 10 m. w. N.), die Jahresfrist läuft.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor. Sie sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt, da ein entscheidungserheblicher Fehler im Beurteilungsvorgang nicht feststellbar sei. Hierbei geht es in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass die Grundsätze für die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten, der zum Lebenszeitbeamten ernannt werden soll, entsprechend gelten. Dabei bezieht es sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG Beamter auf Lebenszeit nur werden dürfe, wer sich in der Probezeit bewährt habe. Diese Bewährung setze auch die Feststellung der gesundheitlichen Eignung voraus, die nicht festgestellt werden könne, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Gemessen hieran sei die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesundheitliche Eignung nicht uneingeschränkt bestehe und eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Das Verwaltungsgericht stützt sich hierbei zunächst auf einen Aktenvermerk der Beklagten, den diese über ein Telefonat mit dem Amtsarzt vom 27. Mai 2003 angefertigt hat (Beiakte A Bl. 230). In dem Gespräch habe der Amtsarzt geäußert, "dass er aus heutiger Sicht nicht ausschließen könne, dass Frau B. vorzeitig dauernd dienstunfähig werde." An der Richtigkeit dieser Aussage, die die Beklagte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hat, bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel, weil diese Aussage in den beiden amtsärztlichen schriftlichen Stellungnahmen nicht ihren Niederschlag findet. In der Stellungnahme des Amtsarztes vom 14. Mai 2003 hat der Amtsarzt ausgeführt (Beiakte A Bl. 229):

"Aufgrund o. g. Anfrage wurde Frau B. am 08.05.2003 amtsärztlich untersucht, zusätzlich lagen die Befunde früherer Untersuchungen des Gesundheitsamtes C. vor.

Es ergibt sich daraus, dass Frau B. an einer hormonellen Erkrankung leidet, die inzwischen unter Behandlung stabil erscheint, jedoch zumindest von 1998 bis 2000 eine körperliche und psychische Leistungseinschränkung bewirkte, die auch im Beruf spürbar war.

Vor diesem Hintergrund und dem Gesamteindruck der ärztlichen Untersuchung halte ich eine Dienstfähigkeit bei Frau B. gegeben, hinsichtlich der Prognose für den vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit ist jedoch diese Anamnese zu beachten, so dass ich zunächst eine weitere Entwicklung des Krankheitsbefundes unter Berücksichtigung der dienstlichen Belastbarkeit für etwa zwei bis drei Jahre zur Prognosefestlegung vorschlage."

In dieser Stellungnahme hat der Amtsarzt mithin über die Frage der Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Eintritts einer Dienstunfähigkeit keine abschließende Beurteilung getroffen, sondern diese Prognose auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollen. Zwar hat die Beklagte im nachfolgenden Telefonat dem Amtsarzt mitgeteilt, dass wegen des Überschreitens der Altersgrenze ein Zuwarten von zwei oder drei Jahren nicht in Betracht komme und er daher sofort eine Prognose stellen müsse, die dann auch telefonisch erfolgte. Doch ist zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt in seiner dem Telefonat nachfolgenden ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2003 (Beiakte A Bl. 249) die telefonisch geäußerte Prognose nicht ausdrücklich wiederholt hat. Dort heißt es:

"Die Prüfung der beigefügten Atteste ergaben Widersprüchlichkeiten.

Zum Attest der Ärzte D. aus C. vom 11.06.2003:

Es wird dort zitiert, "bei Frau K. B. wurde 1999 eine Autoimmunthyreopathie mit leichter Hypothyreose diagnostiziert ...". Diese Mitteilung steht im Widerspruch zu einem hier vorliegenden Attest der selben Ärzte vom 02.02.1999, in dem sie den Zeitpunkt der Diagnosestellung auf November 1998 festlegen.

Zum Attest des Dr. E. aus C. vom 25.06.2003:

"... liegt seit 1998 eine Schilddrüsenerkrankung ...". Nach den hier vorliegenden hausärztlichen Befunden ist aber seit mindestens 1996 eine entsprechende Erkrankung anzunehmen.

Neben diesen offenkundigen unrichtigen Darstellungen in den Attesten sind sie auch inhaltlich nicht in der Lage, sich eingehend mit der hier anstehenden Frage auseinanderzusetzen. Frau B. hat bereits im Rahmen ihres Referendariats wegen psychischer und körperlicher Einschränkungen einen Sonderstatus benötigt, der auf eine auch jetzt noch bestehende Krankheit zurückzuführen war. Wenn auch die jetzige Behandlung günstig erscheint, wirkte Frau B. in der Untersuchung durchaus weiterhin im Sinne der Hauptsymptomatik betroffen. Für die Prognose ist darüber hinaus zu sehen, dass mit zunehmendem Alter regenerative Möglichkeiten sich aufbrauchen und zusätzliche Belastungen hinzutreten.

Eine Änderung meiner ursprünglichen Stellungnahme ergibt sich daher aus den nun erfolgten Mitteilungen nicht."

Ersichtlich hat der Amtsarzt damit die Grundlagen einer Prognoseentscheidung, dass die Klägerin in der Untersuchung noch im Sinne der Hauptsymptomatik betroffen wirkte und bei der Prognose der Abbau regenerativer Möglichkeiten und das Hinzutreten zusätzlicher Belastungen einzustellen sei, verdeutlicht. Er hat jedoch seine telefonisch geäußerte Prognose nicht fundiert, sondern im Ergebnis an seiner ursprünglichen Stellungnahme festgehalten, dass eine Prognose erst in zwei oder drei Jahren getroffen werden kann.

Die fehlende Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ist auch deshalb nicht unbeachtlich, weil der Amtsarzt in den von der Klägerin vorgelegten Attesten Widersprüchlichkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit festgestellt hat. Soweit das Verwaltungsgericht sich auf diese Widersprüchlichkeiten beruft und die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin fehle die gesundheitliche Eignung, als beanstandungsfrei beurteilt, bestehen ernstliche Zweifel, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde der Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung aussagekräftig sein soll. Denn der Amtsarzt hat der Klägerin schon in seiner ersten Stellungnahme vom 14. Mai 2003 Dienstfähigkeit attestiert und nur der Erkrankung als solcher, nicht aber ihrem Beginn Bedeutung für die (nicht getroffene) Prognoseentscheidung zuerkannt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht eine Würdigung des dem Amtsarzt nicht bekannten Attestes der Frau Dr. F. vom 12. März 2004 nicht vorgenommenen hat. Dies rügt die Klägerin zutreffend. Danach wurde bei der Klägerin im November 1998 ein Hypothyreose diagnostiziert und diese Erkrankung dann medikamentös behandelt, sodass ab 1999 die Stoffwechselsituation wieder normalisiert war (Gerichtskate Bl. 42). Die Aussage stellt damit die Angabe im Attest der Dres F. und G. vom 11. Juni 2003 klar, wonach bei der Klägerin 1999 eine Autoimmunthyreopathie mit leichter Hypothyreose diagnostiziert wurde und seitdem behandelt worden ist. Ein Widerspruch zum Attest von Dr. E. vom 25. Juni 2003, wonach eine Schilddrüsenerkrankung seit 1998 vorliegt, ist demnach nicht gegeben. Die vom Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme aufgeführten Widersprüchlichkeiten und die aus ihnen hergeleiteten Schlussfolgerungen lassen sich mithin nicht ohne weiteres aufrechterhalten. Die Aussage von Frau Dr. F. im Attest vom 2. Februar 1999 (Beiakte B Bl. 40), die Krankheit bestehe schon mindestens zwei Jahre, betrifft nicht den Diagnosezeitpunkt. Insoweit besteht zwar eine Abweichung von der Aussage im Attest von Dr. E., wonach seit 1998 eine Schilddrüsenerkrankung vorliege. Dass diesem Widerspruch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgebende Bedeutung für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zukommt, ist indes nicht ersichtlich. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass Dr. E. in seinem Attest mit der Zeitangabe 1998 nicht den Krankheitsbeginn, sondern ebenfalls den Diagnosezeitpunkt gemeint hat, was ggf. im Berufungsverfahren geklärt werden kann.

Der Umstand, dass die Klägerin eine Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes wegen ihrer Erkrankung zu einem Zeitpunkt beantragt hat, in dem diese Erkrankung nach Angaben der privatärztlichen Stellungnahmen bereits erfolgreich behandelt worden ist, spricht nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - für die Schlussfolgerung, dass - obwohl nach Aussage der Frau Dr. F. ab 1999 die Stoffwechselsituation in Folge der Behandlung wieder normalisiert war - es noch zu krankheitsbedingten Einschränkungen gekommen sein müsse, die nunmehr auch die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin rechtfertigten. Denn der Verlängerungsantrag ist damals nicht wegen bestehender Leistungseinschränkungen seit 1999, sondern wegen davor liegender Beeinträchtigungen gestellt worden (vgl. Beiakte B Bl. 39). Die aus diesen Gründen gewährte Verlängerung kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit den nicht übermäßigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin während des Vorbereitungsdienstes in Frage gestellt werden. Die Klägerin hat nach Auffassung des Senats schlüssig dargelegt, dass die Leistungseinschränkungen und krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nicht zwangsläufig auch zu Fehlzeiten während des Vorbereitungsdienstes geführt haben. Insoweit hat sie vorgetragen, dass sie vor Behandlung der Krankheit kaum in der Lage gewesen sei, ihr Referendariat ordnungsgemäß zu bewältigen, und ständig mit den Symptomen der Krankheit zu kämpfen gehabt habe, ohne ihre Ursache zu kennen. Da sie bis zur Diagnose ihrer Erkrankung nicht gewusst habe, an welcher Krankheit sie leide, sei sie ständig nur mit der Bekämpfung der die Krankheit typischerweise begleitenden Symptome beschäftigt gewesen. Die Krankheitssymptome zu jener Zeit hätten nicht dazu geführt, dass die Klägerin sich hatte krank schreiben lassen, sondern dass sie übermäßig erschöpft und letztlich verlangsamt in allem gewesen sei. Ihre wenigen Fehlzeiten ließen darauf schließen, dass die Klägerin sich nicht "grundlos" habe krankschreiben lassen wollen. Wäre ihr infolge der Erkrankung die Verlängerung nicht gewährt worden, um die bis zur Diagnose der Erkrankung entstandenen Defizite aufholen zu können, hätte sie ihr Examen nicht erfolgreich bestehen können.

Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den persönlichen Eindruck des Amtsarztes, dass die Klägerin in der Untersuchung im Sinne der Hauptsymptomatik betroffen gewirkt habe, ist - auch unter dem Gesichtspunkt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle - zwar zutreffend vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden, kann aber für sich allein nicht die Prognoseentscheidung ersetzen und die ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtfertigen. Denn diesem persönlichen Eindruck steht - worauf die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen zutreffend hinweist - die ihr von den sie behandelnden Ärzten attestierte uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit entgegen. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen grundsätzlich ein größerer Beweiswert zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.10.2002 - 1 D 3.02 -, m. w. N.). Doch ist vorliegend zu beachten, dass nicht nur Dr. E. in seinem Attest vom 25. Juni 2003 von einer dauernden Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgeht und wegen ihrer Grunderkrankung Ausfallzeiten oder eine Berufsunfähigkeit ausschließt und Dr. F. in ihrem Attest vom 11. Juni 2003 angibt, dass die Erscheinungen der Erkrankungen durch die Medikamenteneinnahme vollständig ausgeglichen werden, sondern dass auch das Gesundheitsamt C. nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. September 2000 davon ausgeht, dass "infolge dieser Schilddrüsenerkrankung das gehäufte Auftreten von krankheitsbedingten Fehlzeiten oder eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit nur wenig wahrscheinlich" ist (vgl. Beiakte B, Bl. 129). Hiermit setzen sich die Stellungnahmen des Amtsarztes nicht in ausreichender Form auseinander, so dass ihre Eignung als Grundlage für die Entscheidung der Beklagten entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung von der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch gegeben, soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang klarstellt, dass allein die Tatsache der erforderlichen laufenden Medikamenteneinnahme die Ablehnung eines Einstellungsantrags trage, weil die Erwägung des Dienstherrn, nur einen uneingeschränkt und damit nicht auf den Gebrauch eines Arzneimittels angewiesenen Bewerber einstellen zu wollen, sachgerecht und unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Denn hierauf ist es der Beklagte ersichtlich nicht angekommen. Sie hat die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mit Blick auf die erforderliche Medikamenteneinnahme, sondern allein wegen der aus ihrer Sicht nicht gegebenen gesundheitlichen Eignung der Klägerin abgelehnt. Nur darauf hat sie maßgeblich abgestellt.

Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Erfolg der Klage bereits die Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren gemäß § 18 Abs. 7 NLVO entgegenstehe und die Fiktion des § 42 Abs. 1 Ziff 1a NLVO nicht mehr eingreife, ist zwar ebenso zutreffend wie der Hinweis, dass nunmehr für eine Einstellung der Klägerin zunächst eine Ermessensentscheidung des Kultusministeriums über die Unterbreitung eines Vorschlags auf Ausnahme von der Altersgrenze erforderlich wäre, über die - ebenfalls als Ermessensentscheidung - das Innen- und das Finanzministerium zu entscheiden hätten. Diese Aspekte stehen jedoch dem Neubescheidungsbegehren - unabhängig von der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage, ob die Beklagte bei gesundheitlicher Eignung der Klägerin deren Einstellung im Schreiben vom 3. April 2003 zugesichert habe - nicht entgegen, weil die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe bisher ausschließlich auf die fehlende gesundheitliche Eignung gestützt worden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Altersgrenze erst im Rahmen einer Neubescheidung zu prüfen sind. Hiervon geht ersichtlich auch die Beklagte aus, wenn sie in der Antragserwiderung vom 8. August 2005 angibt, dass die erforderlichen Entscheidungen der Ministerien beantragt werden, sollte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens die gesundheitliche Eignung der Klägerin festgestellt werden.

Da wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die Zulassung der Berufung bereits gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die begehrte Zulassung rechtfertigt.

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem oben angegebenen Aktenzeichen fortgeführt. Der Einlegung der Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist - ungeachtet der bereits im Zulassungsverfahren vorgetragenen Begründung - innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg einzureichen (§ 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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