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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 5 LB 37/07
Rechtsgebiete: BBG, BGSLV, BPersVG, BPolG


Vorschriften:

BBG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BBG § 31 Abs. 3 S. 1
BBG § 190
BGSLV § 10 Abs. 4
BGSLV § 10 Abs. 5
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 4
BPersVG § 78 Abs. 2 S. 2
BPolG § 2
Entlassung eines Beamten auf Probe mangels Bewährung; Feststellung der fehlenden fachlichen Eignung; Dauer der Probezeit bei mehrmaliger Verlängerung; unzureichende Darlegung der Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines Mobbings durch Vorgesetzte; Ablehnung bedingter Beweisanträge; Mitwirkung des Bezirkspersonalrats.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LB 37/07

Datum: 24.04.2007

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Entlassungsverfügung des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 13. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 aufgehoben worden ist.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. April 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter im BGS ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst am 24. September 1998 wurde er mit Wirkung vom 25. September 1998 zum Polizeimeister im BGS zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Die Probezeit dauerte zunächst bis zum 24. März 2000.

Vor Ablauf der regulären Probezeit teilte der sozialmedizinische Dienst mit Schreiben vom 9. Februar 2000 mit, dass eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgesetzt werden müsse und eine Nachuntersuchung in drei Monaten erfolgen solle.

Die Beklagte beurteilte den Kläger unter dem 21./22. Februar 2000 für die Zeit vom 25. September 1998 bis zum 21. Februar 2000 mit der Note 3 ("Entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen") und "nicht bewährt". In der Beurteilung, mit der sich der Kläger einverstanden erklärte, bemerkten die Beurteiler, dass dem Kläger die Möglichkeit seiner Entlassung im Falle der Nichtbewährung eröffnet worden sei. Gleichzeitig beantragte der Hundertschaftsführer und Erstbeurteiler des Klägers mit Scheiben vom 21. Februar 2000 die Verlängerung der Probezeit bis zum 30. September 2000. Mit Bescheid vom 23. März 2000 bewilligte das Grenzschutzpräsidium Mitte die Probezeitverlängerung und wies auf die Entlassungsmöglichkeit im Falle der Nichtbewährung nach § 10 Abs. 5 BGSLV hin.

Mit Schreiben vom 7. August 2000 teilte der sozialmedizinische Dienst mit, dass eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers erneut für weitere drei Monate ausgesetzt werden müsse.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 beantragte der Hundertschaftsführer des Klägers die erneute Verlängerung der Probezeit auf Grund mangelnder Bewährung bis zum 31. Dezember 2000. Gleichzeitig führte er aus, dass eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht zuletzt im Lichte zurückliegend erfolgloser Bemühungen, den Leistungsstandard des Klägers zu beheben, insgesamt fruchtlos erscheine und aus seiner Sicht keinesfalls befürwortet werde.

Daraufhin hörte das Grenzschutzpräsidium Mitte mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 den Kläger zu dessen beabsichtigter Entlassung mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 an und setzte ihm hierzu eine Frist zur Stellungnahme bis zum 3. November 2000. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 die Beteiligung der Personalvertretung und eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 24. November 2000, da er einen Rechtsbeistand einschalten wolle. Innerhalb der bewilligten Fristverlängerung beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 bat das Grenzschutzpräsidium Mitte den Bezirkspersonalrat um Mitwirkung. Der Bezirkspersonalrat teilte mit einem am 8. November 2000 bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte eingegangenen Schreiben mit, dass ohne die angekündigte Stellungnahme des Klägers eine Entscheidung nicht getroffen werden könne.

Bereits zuvor, am 6. November 2000, schrieb das Grenzschutzpräsidium Mitte an den Kläger, dass dessen Entlassung aus formellen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiterverfolgt werde. Das Grenzschutzpräsidium Mitte verlängerte mit Bescheid vom 13. November 2000 die Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 und wies erneut auf die Möglichkeit der Entlassung bei Nichtbewährung hin. Hiergegen legte der Kläger am 7. Dezember 2000 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Unter dem 29. Dezember 2000/2. Januar 2001 erhielt der Kläger eine weitere Anlassbeurteilung für die Zeit vom 25. September 1998 bis zum 31. Dezember 2000, die mit dem Urteil der Note 3 und "nicht bewährt" schloss. Nach einer Stellungnahme des Hundertschaftsführers vom 2. Januar 2001 befürwortete dieser eine weitere Verlängerung der Probezeit wegen der im Einzelnen dargestellten mangelnden fachlichen Leistung nicht. Auch bestünden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers.

Im Anschluss hieran hörte das Grenzschutzpräsidium Mitte den Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2001 zu dessen beabsichtigter Entlassung mit Wirkung zum 31. März 2001 an und gab ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Januar 2001. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2001 beantragte der Kläger wiederum die Beteiligung der Personalvertretung und machte geltend, dass die Beurteilung rechtswidrig sei, da sie sich wegen der Rechtswidrigkeit der letztmaligen Verlängerung der Probezeit auf einen Zeitraum außerhalb der Probezeit beziehe. Zudem erhob er in dieser Stellungnahme Widerspruch gegen die unter dem 29. Dezember 2000/2. Januar 2001 gefertigte Beurteilung, den er u. a. damit begründete, dass er schon längere Zeit "gemobbt" werde und die negative Beurteilung lediglich auf Mobbing zurückzuführen sei.

Am 16. Februar 2001 teilte der Bezirkspersonalrat mit, dass gegen die Entlassung des Klägers keine Bedenken bestünden.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 entließ das Grenzschutzpräsidium Mitte den Kläger mit Ablauf des 31. März 2001 und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Nach Ablauf der verlängerten Probezeit sei auf der Grundlage der unter dem 29. Dezember 2000/2. Januar 2001 angefertigten Beurteilung festzustellen, dass der Kläger sich nicht bewährt habe. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Hundertschaftsführers, der zugleich Erstbeurteiler sei. Hiernach sei die fachliche Nichteignung des Klägers als erwiesen anzusehen. Hierneben träten auch Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung. Der Beamte habe ein Verhalten gezeigt, dass die Besorgnis begründe, er werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den an ihn gestellten Anforderungen nicht oder nur unzureichend genügen. Eine weitere Verlängerung der Probezeit erscheine in Anbetracht der gravierenden Einungsmängel als nicht vertretbar. Weder lägen formelle Fehler vor noch sei die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung inhaltlich fehlerhaft. Sein Einwand, wonach er sich stets tadellos geführt und seinen Dienst ordnungsgemäß geleistet habe, sei auf der Grundlage der Beurteilung sowie der vorliegenden Stellungnahme des Vorgesetzten als widerlegt anzusehen. Das Vorbringen, die negative Beurteilung sei auf Mobbing zurückzuführen, sei als völlig unsubstantiiert zurückzuweisen. Der Bezirkspersonalrat habe gegen die Entlassung keine Einwände erhoben.

Gegen die ihm am 15. Februar 2001 zugestellte Entlassungsverfügung legte der Kläger am 23. Februar 2001 Widerspruch ein. Auf seinen Antrag vom 27. Februar 2001 stellte das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 17. Mai 2001 (3 B 3037/01) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides wieder her.

Unter dem 29./30. Mai 2001 erhielt der Kläger eine erneute Beurteilung für die Zeit vom 25. März 2000 bis 30. September 2000, die mit dem Urteil der Note 3 und "nicht bewährt" schloss und dem Kläger am 31. Mai 2001 eröffnet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 wies die durch das Grenzschutzpräsidium Mitte vertretene Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Entlassungsverfügung zurück. Der Kläger habe sich bis zum Ablauf des 30. September 2000 in der verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit befunden. Sie habe festgestellt, dass sich der Kläger innerhalb dieser Zeit nicht bewährt habe. Aufgrund der anlässlich des Ablaufs der regulären Probezeit erstellten Beurteilung vom 21. Februar 2000 habe festgestanden, dass er den Anforderungen nicht in vollem Umfange entspreche. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sie den Kläger darauf hingewiesen, dass bei mangelnder Bewährung seine Entlassung zu erwarten sei. Auch nach Ablauf der Verlängerung der Probezeit bis zum 30. September 2000 habe die Bewährung des Klägers nicht festgestellt werden können. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Hundertschaftsführers vom 5. Oktober 2000. Daher sei die Entlassung des Klägers zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2000, auszusprechen gewesen. Der Kläger habe die Mitwirkung der Personalvertretung beantragt und nach Akteneinsicht eine Stellungnahme angekündigt. Wegen der Mitteilung des Bezirkspersonalrats, ohne diese Stellungnahme den Vorgang nicht beraten und beschließen zu können, sei eine fristgerechte Zustellung der beabsichtigten Entlassungsverfügung nicht mehr möglich gewesen. Daher habe sie das Entlassungsverfahren aus formellen Gründen abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt seien die erheblichen Bedenken hinsichtlich der Eignung und Befähigung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst nicht ausgeräumt gewesen, weshalb sie folgerichtig unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen dennoch eine Entlassung habe aussprechen und dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen beabsichtigter Entlassung mit Ablauf des 31. März 2001 habe geben müssen. Dessen Stellungnahme sei nicht geeignet gewesen, von einer Entlassung abzusehen. Auch der Personalrat habe keine Einwände gegen die Entlassung erhoben. Die Entlassung werde nicht dadurch rechtswidrig, dass fälschlicherweise für die Zeit nach der Feststellung der endgültigen Nichtbewährung während der laufbahnrechtlichen Probezeit (verlängert bis zum 30.9.2000) sie die Probezeit nochmals verlängert habe, statt es bei dem faktisch fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Probe zu belassen. Der Bescheid über die nochmalige Verlängerung der Probezeit vom 30. September 2000 bis 31. Dezember 2000 sei insofern rechtswidrig und aufzuheben. Hierzu erfolge ein gesonderter Bescheid. Soweit in der unter dem 29. Dezember 2000/2. Januar 2001 gefertigten Beurteilung als Beurteilungszeitraum der 25. September 1998 bis 31. Dezember 2000 angegeben worden sei, tatsächlich sich die dort festgestellte Leistungs- und Befähigungsbeurteilung jedoch nur auf den Zeitraum vom 25. März 2000 bis 30. September 2000 beziehe, habe sie diesen Fehler durch die neu erstellte Beurteilung vom 29./30. Mai 2001 korrigiert. Nach dieser Beurteilung stehe fest, dass die Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst nicht festgestellt werden könne und dieser sich eben nicht in der Probezeit bewährt habe. Der Einwand, die Entscheidung hinsichtlich der Entlassung des Klägers sei schuldhaft verzögert worden, greife nicht durch. Nachdem bekannt gewesen sei, dass der Beamte sich auch während der verlängerten Probezeit nicht bewährt habe, habe sie umgehend das durch den Beamten beantragte Beteiligungsverfahren des zuständigen Personalrates veranlasst. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er sich nicht bewährt habe, da er im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vielfältige Hinweise auf seine fachliche Nichteignung erhalten habe. Er habe sich deshalb auch nicht darauf verlassen können, nach Ablauf der verlängerten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Unter Beachtung der Fristen des § 31 Abs. 3 BBG sei als Entlassungstermin zunächst der 31. Dezember 2000 in Betracht gekommen. Die Versäumung dieses Termins sei nicht ausschließlich ihrer Sphäre zuzuordnen. Vielmehr habe sich zugunsten des Klägers eine Verzögerung ergeben, da er um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten habe und zu seinen Gunsten der Personalrat sich bis zur Vorlage dieser Stellungnahme nicht habe äußern wollen. Unter den gegebenen Umständen sei der Kläger immer noch unverzüglich, nämlich zum nächstmöglichen Termin, entlassen worden.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 8. Juni 2001 zugestellt.

Am 9. Juli 2001, einem Montag, hat der Kläger gegen die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Nach seiner Auffassung sei der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieser habe am 16. Februar 2001 seiner Entlassung zugestimmt. Der Entscheidung des Personalrats habe der bis dahin bekannte Sachverhalt zugrunde gelegen. Durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 habe die Beklagte jedoch einen völlig neuen Sachverhalt geschaffen, indem sie die ursprünglich der Entlassung zugrunde gelegte Beurteilung für den Zeitraum vom 25. September 1998 bis 31. Dezember 2000 durch eine Beurteilung für den Zeitraum vom 25. März 2000 bis 30. September 2000 ausgewechselt habe. Des Weiteren habe die Beklagte dem Personalrat mitgeteilt, die Probezeit des Klägers ende am 31. Dezember 2000, während sie nunmehr im Widerspruchsbescheid (richtig) erkläre, die Probezeit sei bereits am 30. September 2000 beendet gewesen. Der Beklagten sei es verwehrt, im Widerspruchsverfahren den der Entlassung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt auszutauschen und die Entlassung nicht - wie ursprünglich - allein auf die Beurteilung vom 2. Januar 2001, sondern stattdessen im Widerspruchsbescheid auf die Beurteilung vom 30. Mai 2001 zu stützen. Die Entlassung des Klägers zum 31. März 2001 sei zudem nicht mehr unverzüglich nach Ablauf der Probezeit am 30. September 2000 erfolgt. Spätestens mit Beendigung der Probezeit habe die Beklagte das Entlassungsverfahren einzuleiten. Sie habe die Probezeit nicht rechtzeitig vor dem 30. September 2000 verlängert, den Bezirkspersonalrat nicht unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beteiligt und das im Herbst 2000 eingeleitete Entlassungsverfahren aus formellen Gründen ergebnislos abgebrochen. Sie habe durch die Einleitung des Entlassungsverfahrens mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 gezeigt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt von der Nichtbefähigung des Klägers in der Probezeit überzeugt gewesen sei. Zur Entlassung des Klägers habe damit keine Alternative mehr bestanden, so dass die Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt hätte ausgesprochen werden müssen und die Probezeit nicht noch einmal habe verlängert werden dürfen. Die Beklagte hätte die unverzüglich nach Zugang des Anhörungsschreibens vom 17. Oktober 2000 beantragte Beteiligung der Personalvertretung bei ihrer Zeitplanung einbeziehen müssen, weshalb sie nicht darauf abstellen dürfe, dass eine ordnungsgemäße rechtzeitige Beteiligung der Personalvertretung nicht mehr für eine Entlassung zum 31. Dezember 2000 möglich gewesen sei. Auch sei die der Entlassung zugrundeliegende Beurteilung inhaltlich fehlerhaft. Weder die Leistung noch die Befähigung des Klägers seien in der Beurteilung vom 30. Mai 2001 zutreffend beurteilt, da er das Opfer von "Mobbing" sei.

Gleichzeitig hat der Kläger um verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 2. August 2001 (Az: 3 B 3119/01) hat das Verwaltungsgericht Göttingen die aufschiebende Wirkung der Klage nach Maßgabe des § 80b VwGO bis zum unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens wiederhergestellt.

Der Kläger hat beantragt,

die Entlassungsverfügung des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Widerspruchsbescheid sei ein neuer Sachverhalt nicht zugrunde gelegt worden, da auch die nachfolgende Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 25. März bis 30. September 2000 eine Leistungssteigerung nicht dokumentiere. Diese Beurteilung habe mithin nichts daran geändert, dass sie den Kläger auf Grund nachweislich festgestellter mangelnder Leistungen aus dem Bundesgrenzschutz entlassen habe. Dem zuständigen Personalrat habe folglich kein anderer Sachverhalt mitgeteilt werden können, welcher diesem gegebenenfalls als neue Entscheidungsgrundlage hätte dienen können. Da es sich um ein einheitliches Verfahren handele, also keine erneute Entlassungsverfügung ergangen sei, habe der Personalrat nicht erneut beteiligt werden müssen. Soweit sie dem Personalrat mitgeteilt habe, dass die Probezeit des Klägers am 31. Dezember 2000 ende, sei dies zutreffend gewesen, da die Probezeitverlängerung bis zu diesem Zeitpunkt bereits mit Bescheid vom 13. November 2001 verfügt worden sei und damit zu Beginn des Beteiligungsverfahrens dem aktuellen Sachstand entsprochen habe. Die Entlassung des Klägers zum 31. März 2001 sei sehr wohl unverzüglich nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bedenk- und Entscheidungszeit sei es nicht zu beanstanden, dass die Entlassungsverfügung etwa sechs Wochen nach Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 verlängerten Probezeit gefertigt und dem Kläger zugestellt worden sei. Die letzte Probezeitverlängerung bis zum 31. Dezember 2000 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Bezirkspersonalrat ohne eine Stellungnahme des Klägers den Vorgang nicht habe beraten und beschließen können und somit seitens des Grenzschutzpräsidiums Mitte eine fristgerechte Zustellung einer Entlassungsverfügung mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 nicht mehr möglich gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sie das Entlassungsverfahren seinerzeit aus formellen Gründen abgebrochen, obwohl nach wie vor erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eignung und Befähigung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst bestanden hätten. Dementsprechend habe sie unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen sodann eine Entlassung mit Ablauf des 31. März 2001 ausgesprochen. Die Versäumung des früheren Entlassungstermins sei nicht ihr zuzurechnen, sondern auch im Interesse des Klägers erfolgt. Es bleibe ihr unbenommen, die nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrige Beurteilung vom 2. Januar 2001 durch eine rechtmäßige Beurteilung für den Verlängerungszeitraum der Probezeit zu ersetzen. Inhaltlich sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Frage der gesundheitlichen Eignung sei nur deshalb nicht zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides gemacht worden, weil die sozialmedizinische Begutachtung zunächst wegen erforderlicher Nachuntersuchungen ausgesetzt worden sei. Die Entlassung sei daher nur auf Grund fachlicher Nichteignung erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2002 hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass sie den Kläger auf Grund eines sozialmedizinischen Gutachtens vom 24. August 2001 mit Verfügung vom 12. November 2001 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem Bundesgrenzschutz entlassen habe. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen unter dem Az. 3 A 3122/02 erhoben, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2002 die Entlassungsverfügung des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 13. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 2. Januar 2001 und ihrer Untauglichkeit als Grundlage der festgestellten Nichtbewährung bewirke die Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers mit Ablauf des 30. September 2000, dass die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2001 nicht mehr als unverzüglich angesehen werden könne. Denn es sei auf Versäumnisse zurückzuführen, die allein in der Rechtssphäre der Beklagten lägen, dass die Probezeit nicht rechtzeitig vor dem 30. September 2000 verlängert, der Bezirkspersonalrat nicht unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beteiligt und das im Herbst 2000 eingeleitete Entlassungsverfahren aus formellen Gründen ergebnislos abgebrochen worden sei. Das Grenzschutzpräsidium Mitte habe durch die Einleitung des Entlassungsverfahrens mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 gezeigt, dass es bereits von der Nichtbewährung des Antragstellers in der Probezeit überzeugt gewesen sei. Zur Entlassung des Antragstellers habe damit keine Alternative mehr bestanden, so dass die Beklagte sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt hätte aussprechen müssen und die Probezeit nicht noch einmal hätte verlängern dürfen. Hieran könne weder die nachträgliche Beschränkung des Beurteilungszeitraums in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 29./30. Mai 2001 noch die Argumentation der Beklagten zur Unverzüglichkeit etwas ändern, da insoweit der zugrundeliegende Sachverhalt gleich geblieben sei und das Grenzschutzpräsidium Mitte trotz inkonsequenten Verhaltens durch die rechtswidrige Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 jedenfalls gezeigt habe, dass im November 2000 noch kein abschließendes Urteil über die Bewährung des Antragstellers in der Probezeit zustande gekommen sei. Die Entscheidung, den Kläger zu entlassen, habe die Beklagte bereits Anfang Oktober 2000 getroffen und mit der Einleitung des Entlassungsverfahrens zum 17. Oktober 2000 dokumentiert, sodass nach dem Ablauf der bis zum 30. September 2000 verlängerten Probezeit triftige Gründe für die Verlängerung der Probezeit, den Abbruch und die Durchführung eines neuen Entlassungsverfahrens nicht bestanden hätten. Hierin liege eine Verzögerung, die nicht mit einer angemessene Frist zur Abwägung des Für und Wider einer Entlassung des Klägers zu begründen sei, sondern allein auf Fehlern des Grenzschutzpräsidiums Mitte bei der Verfahrensführung beruhe.

Auf Antrag der Beklagten hat der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss 16. Juli 2003 (Az. 2 LA 82/03) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Göttingen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Zum einen habe bei dem Kläger ein Vertrauen, nicht entlassen zu werden, nicht entstehen können. Zum anderen lägen sachliche Gründe dafür vor, dass die Beklagte den Kläger nicht sogleich zum 31. Dezember 2000, sondern erst zum 31. März 2001 entlassen habe.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagten am 25. Juli 2003 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 25. August 2003 die Berufung begründet: Nach ihrer Auffassung habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht sein Urteil auf die Erwägung gestützt, dass die Entlassung nicht mehr unverzüglich erfolgt sei. Sie habe das gesamte Entlassungsverfahren ohne schuldhaftes Zögern betrieben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie die Probezeit des Klägers zunächst bestandskräftig bis zum 30. September 2000 verlängert und den Kläger bereits mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 zur beabsichtigten Entlassung angehört habe. Auch der weitere Verfahrensablauf lasse ungebührliche Bearbeitungszeiten und insbesondere von ihr zu vertretende Verzögerungen nicht erkennen. So habe der Kläger die Verlängerung der Anhörungsfrist und die Mitwirkung des Personalrats beantragt. Hierzu seien die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die dem Klägervertreter nach Akteneinsicht einzuräumende Frist zur Stellungnahme gekommen, welche sie dann wiederum habe würdigen müssen. Auch die vom Personalrat in Anspruch genommene Frist für die Behandlung des Falles sei ihr nicht als Verzögerung zuzurechen, weil diese letztlich im Interesse des Klägers erfolgt sei. Dies werfe sie dem Kläger zu seinem Nachteil nicht vor, sondern habe dazu geführt, dass sich beide Beteiligten auf eine längere Dauer des Verwaltungsverfahrens hätten einrichten müssen. Sie habe das Verfahren in angemessener Zeit unter Wahrung aller Rechte des Klägers abgeschlossen. Die Verzögerung sei zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unvermeidlich gewesen. Der Verfahrensablauf habe beim Kläger nicht das Vertrauen entstehen lassen, er werde trotz der festgestellten Nichtbewährung als Beamter auf Lebenszeit übernommen. Aus dem Schreiben vom 6. November 2000, wonach die Entlassung des Klägers aus formellen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiterverfolgt werde, habe der Kläger nicht den Schluss ziehen können, dass das Entlassungsverfahren überhaupt nicht weiter betrieben werde. Weder sie noch der Personalrat hätten gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass das Entlassungsverfahren insgesamt als erledigt anzusehen sei. Einen solchen Schluss habe der Kläger auch nicht aus der nochmaligen Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 ziehen können. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass sich für ihn aus der bis zu diesem Zeitpunkt dauernden Verlängerung die Möglichkeit ergebe, die Feststellung der Nichtbewährung aus dem - wesentlichen - vorangehenden Zeitraum ins Gegenteil verkehren und seine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit rechtfertigen zu können. Die Entlassung sei gerechtfertigt. Nach der Anlassbeurteilung vom 22. Februar 2000 habe sich der Kläger nicht bewährt. Die Verlängerung der Probezeit habe ebenfalls nicht dazu geführt, dass der Kläger eine Chance zur Verbesserung seines Leistungs- und Befähigungsbildes genutzt habe, und zwar unabhängig davon, ob sie den Zeitraum bis zum 30. September 2000 oder bis zum 31. Dezember 2000 als maßgeblich erachte. Die weiteren Beurteilungen vom 2. Januar 2001 und 30. Mai 2001 zeigten ein unzureichendes Befähigungsbild des Klägers auf, so dass hinreichend festgestellt sei, dass sich der Kläger nicht bewährt habe. Die Alternative der Übernahme des Klägers in den allgemeinen Verwaltungsdienst bestehe hier nicht. Die Entlassung sei die einzig sachgerechte Entscheidung gewesen. Der Kläger sei von Bediensteten der Beklagten nicht gemobbt worden. Dies zeigten die zahlreichen Stellungnahmen und Beurteilungen aus den verschiedenen Bereichen. Ein "Mobbing" ergebe sich insbesondere nicht aus den beiden von dem Kläger hilfsweise unter Beweis gestellten Äußerungen von POK D. und PHK E. und könne auch nicht durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erwiesen werden.

Die Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer (Einzelrichter) - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag,

1. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger durch Vorgesetzte gemobbt wurde, indem er im Dienst massivem Druck seiner Vorgesetzten ausgesetzt war mit dem Ziel, seine Entlassung aus dem Dienst zu erreichen, sich dies in Äußerungen ausdrückte, wie

a) "Wenn der F. wieder kommt, müssen wir gegen ihn sammeln" des POK D. gegenüber POM G.

b) "Ich sehe Ihnen an, dass Sie für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet sind" des PHK E.

die folgenden Zeugen zu vernehmen:

H.

I.

J.

zu laden über die Beklagte.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass das unter 1.) dargestellte Verhalten der Vorgesetzten zu Reaktionen seitens des Klägers führte, wie verlangsamte Reaktionen und hektisch erscheinender Diensteifer, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Entlassungsverfügung sei nach seiner Auffassung rechtswidrig, weil die Beklagte diese nicht unverzüglich ausgesprochen habe. Die Hauptursache für die Verfahrensverzögerung liege in deren Rechtssphäre, da sie durch die zweimalige rechtswidrige Verlängerung der Probezeit zum 30. September 2000 bzw. zum 31. Dezember 2000 die Entscheidung über eine Entlassung hinausgeschoben habe. Zudem habe die Beklagte das Verfahren mit Bescheid vom 6. November 2000 aus formellen Gründen nicht weiterverfolgt. Hierfür habe in der Sache kein Grund bestanden. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt seine Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung nicht vorgelegen. Insoweit hätte aber die Beklagte bis zu seiner Äußerung zuwarten können. Die Mitteilung habe daher bei ihm falsche Hoffnungen geweckt. Der Antrag auf Einschaltung der Personalvertretung und auf Verlängerung der Äußerungsfrist sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Einlegung des Widerspruchs gegen die nochmalige Probezeitverlängerung habe er im Zuge der Wahrnehmung seiner ihm gesetzlich eingeräumten Rechte veranlasst. Dieses Vorgehen könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Beklagte habe wissen müssen, welche Rechte ihm zustünden und dass er diese Rechte mit der Folge der Verfahrensverzögerung in Anspruch nehmen werde. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange von der Beklagten, diese Umstände bei ihrem Vorgehen zu berücksichtigen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie die Entlassung nicht unverzüglich verfügt. In materieller Hinsicht sei die Entlassung rechtswidrig. Die geltend gemachte mangelnde fachliche und gesundheitliche Eignung habe allein ihren Grund darin, dass er im Dienst massivem sozialem Druck seines Umfeldes, Vorgesetzten wie auch Kollegen, ausgesetzt gewesen sei, die darauf abgezielt hätten, seinen Verbleib im Dienst zu hintertreiben. Es seien die hilfsweise unter Beweis gestellten und weitere verschiedene Äußerungen von Vorgesetzten gefallen, die nur als unsachlich und im genannten Sinne beabsichtigt hätten verstanden werden können. Sowohl die ihm attestierten psychischen Probleme als auch die im Dienst gezeigten Verhaltensauffälligkeiten fänden ihren Grund in diesem "Mobbing". Dadurch habe er sich ständig unter Beobachtung und unter Druck gesetzt gefühlt, so dass es in einzelnen Fällen zu verlangsamten Reaktionen oder als hektisch erscheinendem Diensteifer gekommen sein möge. Dies berücksichtigten die fachlichen Beurteilungen nicht, weshalb sie das Urteil einer mangelnden Bewährung und damit die Entlassung nicht begründen könnten. Die seine gesundheitliche Eignung verneinenden Gutachten hätten das "Mobbing" als Ursache seiner psychischen Erkrankung ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt und seien daher nicht verwertbar. Schließlich sei die Entlassungsverfügung auch ermessensfehlerhaft, weil es die Beklagte unterlassen habe, seine - des Klägers - Versetzung in den allgemeinen Verwaltungsdienst zu erwägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Göttingen im Verfahren 3 B 3037/01 (Beiakte C) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 - BVerwG 2 C 24.78 -, BVerwGE 61, 200 <209>). Gegen die Entlassungsverfügung bestehen weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken.

Die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 ist formell rechtmäßig und insbesondere in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Bezirkspersonalrat hat - auf Antrag des Klägers - ordnungsgemäß nach § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2, 1. HS. BPersVG an der Entlassung mitgewirkt. Die Mitwirkung hat der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2001 beantragt. Die Beklagte hat den Kläger mithin rechtzeitig im Sinne von § 78 Abs. 2 Satz 2, 2. HS. BPersVG von der beabsichtigten Entlassung vorher in Kenntnis gesetzt. Der Bezirkspersonalrat hat ausweislich seines Schreibens vom 16. Februar 2001 gegen die beabsichtigte Entlassung des Klägers Bedenken nicht erhoben. Zwar ist dieses Schreiben erst nach Erlass der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2001, die dem Kläger am 15. Februar 2001 zugestellt worden ist, bei der Beklagten eingegangen. Dies berührt die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung jedoch nicht, da die Mitwirkungshandlung - wie hier geschehen - bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 - BVerwG 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189 <192 f.>; Plog/Wie-dow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Februar 2007, § 93 BBG, Rn. 8).

Die Beteiligung des Bezirkspersonalrats erweist sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, soweit die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers auch auf die Beurteilungen vom 29. Dezember 2000/2. Januar 2001 bzw. vom 29./30. Mai 2001 gestützt hat und diese Beurteilungen dem Bezirkspersonalrat ebenso wie die zweite Probezeitverlängerung nicht bekannt gewesen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich hierdurch der der Entlassungsverfügung zugrunde liegende und für die Mitwirkungshandlung maßgebliche Lebenssachverhalt (vgl. dazu Polg/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 93, Rn. 5d) - die fehlende Bewährung des Klägers aufgrund mangelnder fachlicher Leistungen in der bis zum 30. September 2000 dauernden Probezeit - nicht geändert, da die nachfolgend angefertigten Beurteilungen die von der Beklagten dem Bezirkspersonalrat mitgeteilte Einschätzung der Leistungen des Klägers lediglich bestätigt haben und die Beklagte den Zeitraum der zweiten Probezeitverlängerung bei der Begründung ihres Widerspruchsbescheides nicht berücksichtigt hat.

In materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 ebenfalls als rechtmäßig.

Die Entlassungsverfügung stützt sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der auf den Kläger nach § 190 BBG i. V. m. § 2 BPolBG (i. d. F. des Art. 3 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29.6.1998 <BGBl. I S. 1666>) Anwendung findet. Danach kann ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entlassen werden.

Unter dem Gesichtspunkt einer ungebührlichen Verzögerung des Entlassungsverfahrens erweist sich die Entlassungsverfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft. Denn die Beklagte hat aus sachlichem Grund und ohne ein entgegenstehendes Vertrauen des Klägers, er werde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, die Entlassung nicht bereits zum 31. Dezember 2000, sondern zum 31. März 2001 verfügt.

Der Dienstherr darf die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern, sondern hat diese Entscheidung alsbald, d. h. unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit zu treffen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 <183>; Beschl. v. 10.11.2005 - BVerwG 2 B 54.05 -, zitiert nach juris). Denn es widerspricht der Fürsorgepflicht, den Beamten unangemessen lange - länger als für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erforderlich - über sein beamtenrechtliches Schicksal in Ungewissheit zu lassen. Steht die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit fest, so ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen. Dies gebietet das in der Fürsorgepflicht wurzelnde Gebot, dem Beamten eine alsbaldige berufliche Umstellung zu ermöglichen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 29.9.1960 - BVerwG II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139 <141>; Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 <4 f.>; Urt. v. 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 <272>). Ist es demgegenüber ohne sachlichen Grund zu einer unangemessen langen Verzögerung der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung des Beamten gekommen, so kann der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (BVerwG, Urt. v. 29.10.1964 - BVerwG II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344 <348f.>; Urt. v. 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 <151>; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand: Januar 2006, Rn. 104 zu § 34). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn entsprechende Erklärungen des Dienstherrn (zu einer beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit) ein Vertrauen des Beamten, er werde nicht entlassen, nicht entstehen lassen können (siehe auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.6.1986 - 2 B 20/86 -, NVwZ 1988, 862; Brockhaus, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Beurteilung der Frage, ob das Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 <5>).

Gemessen hieran ist der Beklagten eine ungebührliche Verzögerung des Entlassungsverfahrens nicht vorzuwerfen.

Die Beklagte hat zutreffend von einer Entlassung des Klägers zum Ende seiner regulären Probezeit (24.3.2000) abgesehen, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Denn die Beklagte konnte damals aus ihrer Sicht im Sinne von § 10 Abs. 4 BGSLV die Bewährung wegen nicht eindeutig bestimmbarer Leistung (Nr. 1) und Krankheit (Nr. 3) nicht feststellen. Die Leistung war nicht eindeutig bestimmbar, weil der Vorgesetzte des Klägers im Zusammenhang mit der unter dem 21./22. Februar 2000 gefertigten Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2000 eine Verlängerung der Probezeit trotz der gezeigten Schwächen beantragt hatte, da der Kläger in der zurückliegenden Probezeit gezeigt habe, dass er gewillt sei, seine Leistungen zu steigern, und dass er sich mit dem Beruf des BGS-Beamten identifiziere. Die gesundheitliche Eignung konnte die Beklagte nicht feststellen, da der sozialmedizinische Dienst am 9. Februar 2000 mitgeteilt hatte, dass die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ausgesetzt werden müsse. Sie hat aus diesen Gründen ermessensfehlerfrei über eine Verlängerung der Probezeit entschieden und mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 2000 die Probezeit bis zum 30. September 2000 verlängert.

Das im Anschluss hieran mit Anhörungsschreiben vom 17. Oktober 2000 eingeleitete, aus formellen Gründen abgebrochene und sodann wieder aufgenommene Entlassungsverfahren hat die Beklagte ohne schuldhafte Verzögerung ihrerseits durchgeführt.

Die der Beklagten nicht mehr mögliche Einhaltung der sechswöchigen Entlassungsfristen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BBG bei der beabsichtigen Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2000 stellt einen sachlichen Grund dar, der eine Verzögerung des Entlassungsverfahrens rechtfertigt. Die Ursache hierfür lag allein in der - zur Wahrung der Rechte des Klägers erfolgten - Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 24. November 2000, die sowohl eine vor diesem Zeitpunkt liegende Mitwirkung des Bezirkspersonalrats als auch den Erlass einer entsprechenden fristgerechten Entlassungsverfügung unmöglich machte. Dass die Beklagte die Stellungnahmefrist - wie vom Kläger beantragt - entsprechend verlängert hat, vermag den Vorwurf der ungebührlichen Verzögerung nicht zu rechtfertigen, da sie aus Gründen der Fürsorgepflicht und des fairen Verfahrens hierzu gehalten war und sie eine solche Verzögerung nicht vermeiden konnte. Die Wahrung seiner Rechte gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil. Denn die Fristverlängerung hatte zur Folge, dass eine Entlassung zum 31. Dezember 2000 nicht mehr ausgesprochen wurde, die Beklagte vielmehr aus diesen formellen Gründen das Entlassungsverfahren abbrach, und zunächst das Beamtenverhältnis auf Probe auch nach Ablauf der Probezeit fortbestand (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 <181>).

Eine schuldhafte, der Beklagten zuzurechnende Verfahrensverzögerung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte nicht unmittelbar nach Abbruch des Entlassungsverfahrens das neue Entlassungsverfahren eingeleitet, sondern erst zwei Monate später (nach Ablauf der zweiten Verlängerung der Probezeit) die Anhörung zur Entlassung zum nächstmöglichen Termin betrieben hat. Denn in dieser Zeit konnte ein Vertrauen des Klägers auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht entstehen. Der Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt darüber im Unklaren gelassen, dass nach Auffassung der Beklagten die von ihm innerhalb der regulären und erstmalig verlängerten Probezeit gezeigten Leistungen für die Feststellung der Bewährung nicht ausreichten. Dem Kläger war bereits aufgrund der Beurteilung aus Anlass der Beendigung der regulären Probezeit bekannt, dass er sich bis dahin nicht bewährt hatte. In dem Bescheid über die erstmalige Verlängerung der Probezeit bis zum 30. September 2000 war für ihn der Hinweis enthalten, dass er entlassen wird, falls er die Voraussetzungen für die Anstellung nicht erfüllt. Aus dem Anhörungsschreiben vom 17. Oktober 2000 zur beabsichtigten Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ergab sich für ihn ohne Weiteres, dass sein Hundertschaftsführer in der Verlängerung der Probezeit wiederum seine Bewährung in fachlicher und gesundheitlicher Hinsicht nicht hat feststellen können, die Beklagte die Bemühungen, den Leistungsstandard des Klägers anzuheben, als gescheitert betrachtet und sie daher die Entlassung beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 6. November 2000, dass die Entlassung aus formellen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiterverfolgt werden könne, nicht geeignet, ein Vertrauen des Klägers, er werde aufgrund der bis dahin in der Probezeit gezeigten Leistungen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, entstehen zu lassen. Denn der Abbruch des Verfahrens wird ausschließlich auf formelle Gründe, nicht aber auf den Wegfall der für das Entlassungsverfahren ausschlaggebenden materiellen Gründe gestützt. Auch mit Blick auf die zweite Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 konnte - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verlängerung - ein Vertrauen des Klägers auf die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht entstehen. Angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen der Bewilligung mit Bescheid vom 13. November 2000 bis zum Ende des Jahres durfte er nämlich nicht davon ausgehen, dass seine Bewährung aufgrund der von ihm in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungen noch hätte festgestellt werden können. Dies hat der Kläger, der von der Rechtswidrigkeit dieser zweiten Probezeitverlängerung ausgeht, selbst auch nicht geltend gemacht.

Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verzögerung des Entlassungsverfahrens nach der Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 8. Januar 2001 liegen nicht vor. Die Beklagte hat nach Eingang der Stellungnahme des Klägers am 19. Januar 2001 zur beabsichtigten Entlassung zum nächstmöglichen Termin mit Ablauf des 31. März 2001 - auf erneuten Antrag des Klägers - rechtzeitig die Mitwirkung des Bezirkspersonalrats beantragt und die Entlassung mit Bescheid vom 13. Februar 2001, zugestellt am 15. Februar 2001, unter Wahrung der sechswöchigen Frist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BBG mit Ablauf des 31. März 2001 verfügt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entlassungsverfügung auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 <180> m. N.). Ein solcher Mangel haftet der Entlassung des Klägers nicht an.

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Klägers zunächst durch bestandskräftige Verfügung des Beklagten gemäß § 22 BBG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 BGSLV (i. d. F. des Art. 24 des Gesetzes vom 31.11.2000 <BGBl. I S. 1638>) bis zum 30. September 2000 verlängert worden ist. Dabei ist einem Beamten auf Probe allerdings nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen, so dass auch Leistungssteigerungen innerhalb dieses Zeitraumes zu berücksichtigen sind. Auch bei einer Verlängerung dürfen - unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides über die Verlängerung der Probezeit - die bisherigen Leistungen nicht außer acht gelassen werden, auch wenn den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 <180 f.> m. N.).

Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte nicht verletzt.

Bei der Feststellung der Nichtbewährung hat die Beklagte zutreffend als Probezeit den Zeitraum vom 25. März 1998 bis zum 30. September 2000 zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass sie die Probezeit nochmals mit Bescheid vom 13. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert hat. Denn der Kläger hat gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass es wegen der damit nach § 80 Abs. 1 VwGO verbundenen aufschiebenden Wirkung der Beklagten verwehrt ist, diesen Bescheid zu vollziehen, sie also hieraus keine Folgerungerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ziehen darf (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 80, Rn. 22 f.).

Die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides stützt sich auf Eignungsbewertungen des Klägers seit Beginn und bis zum Ablauf der bis zum 30. September 2000 verlängerten Probezeit. Die Beklagte begründet ihre Einschätzung, der Kläger habe sich aufgrund seiner fachlichen Leistungen nicht bewährt, mit der aus Anlass der Beendigung der regulären Probezeit unter dem 21. Februar 2000 erstellten Beurteilung, mit der sich der Kläger einverstanden erklärt hat, und mit der Stellungnahme des Vorgesetzten vom 5. Oktober 2000. In der Beurteilung sind die Leistungsmerkmale des Klägers mit der Note 3 ("Entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen") und die Befähigungsmerkmale mit überwiegend "schwächer ausgeprägt" bewertet worden. Die Beurteilung schließt mit dem Urteil "nicht bewährt" und enthält den Hinweis für den Kläger, dass er im Falle der Nichtbewährung zu entlassen ist. Der Hundertschaftsführer stellt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 fest, dass die Gründe, die für die Verlängerung der Probezeit gesprochen haben, fortbestünden und die Bemühungen zur Hebung des Leistungsstandards erfolglos geblieben seien. Die Beklagte konnte aufgrund dieser Stellungnahme davon ausgehen, dass der Kläger auch nach Ablauf der bestandskräftig verlängerten Probezeit nach wie vor Probleme hat, erlerntes Wissen bzw. gesammelte Erfahrungen auf unbekannte Situationen zu übertragen, er sehr stark schwankende Leistungen im Bereich der Arbeitsgüte zeigt, seine mögliche Reaktion und Bewältigung einer Stress- oder Konfliktsituation nicht berechenbar ist, er zuweilen viel Zeit zum Verarbeiten von Informationen, Eindrücken und Situationen benötigt, er hin und wieder geistig abwesend wirkt und er sich in Sprache und Körperhaltung bei Konflikten überaus nervös zeigt sowie sein Wille, seine Leistungen zu steigern, nicht zu entsprechenden Ergebnissen geführt hat. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid reichten der Beklagten diese Feststellungen bereits für die Annahme der Nichtbewährung des Klägers aus (S. 5 des Widerspruchsbescheides). Weiter zog die Beklagte ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid (dort S. 6) zur Bestätigung ihrer Einschätzung die unter dem 29./30. Mai 2001 gefertigte Beurteilung heran, welche die unter dem 29. Dezember 2000/2. Januar 2001 gefertigte Beurteilung korrigiert und wonach der Kläger sich in der Zeit der ersten Probezeitverlängerung bis zum 30. September 2000 ebenfalls nicht bewährt hat.

Im Rahmen der dargestellten gerichtlichen Kontrolldichte lässt die Feststellung der Nichtbewährung wegen mangelnder fachlicher Leistung Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist dem Einwand des Klägers, die Einschätzung seiner Leistungen sei fehlerhaft, da die der Beklagten vorliegenden Stellungnahmen und Beurteilungen vor dem Hintergrund eines "Mobbings" durch Kollegen und Vorgesetzten sowie einer dadurch bei ihm hervorgerufenen Verunsicherung zu sehen seien, nicht zu folgen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus den Beurteilungen noch aus den vorliegenden Stellungnahmen. Der Kläger hat Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, von seinen Vorgesetzten gemobbt worden zu sein, nicht in ausreichender Weise dargelegt. Der in diesem Zusammenhang hilfsweise beantragten Beweiserhebung bedarf es nicht.

Der Senat war nicht gehalten, die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Zeugeneinvernahme zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger durch Vorgesetzte gemobbt wurde, indem er im Dienst massivem Druck seiner Vorgesetzten ausgesetzt war mit dem Ziel, seine Entlassung aus dem Dienst zu erreichen, und sich dies in Äußerungen ausdrückte, wie

a) "Wenn der F. wieder kommt, müssen wir gegen ihn sammeln" des POK D. gegenüber POM G.

b) "Ich sehe Ihnen an, dass Sie für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet sind" des PHK E., durchzuführen. Denn die Frage, ob ein Beamter durch seine Vorgesetzten in einer Art und Weise behandelt worden ist, die mit "Mobbing" zu bezeichnen ist, entzieht sich dem Zeugenbeweis, da es sich hierbei um eine Wertungsfrage handelt. Gegenstand eines Zeugenbeweises können nur Tatsachen sein (vgl.: Kopp/Schenke, a. a. O., § 86, Rn. 18a), die den Schluss eines "Mobbings" rechtfertigen können. Selbst wenn aber der Senat die in dem Beweisthema enthaltenen Äußerungen als unter Beweis gestellte Indiztatsachen für die Annahme eines "Mobbings" betrachtet, ist er nicht gehalten, die Zeugen zu vernehmen, da es entscheidungserheblich auf diese Beweistatsachen nicht ankommt. Denn der Senat hält die Schlussfolgerung, dass die mangelnde fachliche Leistung ihre Ursache in einem "Mobbing" durch Kollegen, insbesondere durch Vorgesetzte hat, auch dann nicht für gerechtfertigt, wenn man als wahr unterstellt, dass die in dem Beweisantrag angeführten Äußerungen zutreffende Zitate der genannten Personen sind. Dies folgt aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen zahlreichen Äußerungen über die mangelnden fachlichen Leistungen des Klägers. Zu nennen sind hier zunächst die Beurteilungen vom 21./22. Februar 2000, 29. Dezember 2000/2. Januar 2001 und 29./30. Mai 2001 sowie die Stellungnahmen des Hundertschaftsführers PHK E. vom 21. Februar und 5. Oktober 2000, denen Anhaltspunkte für ein "Mobbing" nicht zu entnehmen sind. Zwar handelt es sich bei dem Hundertschaftsführer, der gegenüber dem Kläger geäußert haben soll, dass er ihm ansehe, dass er nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei, auch um den Erstbeurteiler in den Beurteilungen. Dies reicht jedoch für die Annahme eines "Mobbings" nicht aus, weil die von dem Hundertschaftsführer als Erstbeurteiler angefertigten Beurteilungen von dem jeweiligen Zweitbeurteiler bestätigt worden sind und es sich bei dem Zweitbeurteiler einmal um den PD K. und zweimal um den PD L. gehandelt hat, gegen die der Kläger Mobbingvorwürfe nicht substantiiert erhoben hat. Zudem spricht gegen die Annahme eines "Mobbings", dass sich der Hundertschaftsführer PHK E. nach Ablauf der regulären Probezeit für deren Verlängerung ausgesprochen und nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis befürwortet hat. Hinzu kommen die Äußerungen der Vorgesetzten über die fachlichen Leistungen des Klägers, die dieser während seiner Abordnung an das BGS-Amt M. vom 1. Oktober 1999 bis 16. Januar 2000 erbracht hat. Diese Äußerungen korrespondieren inhaltlich mit den Beurteilungen der Beklagten und den Stellungnahmen des Hundertschaftsführers PHK E.. Nach dem Beurteilungsbeitrag des PHK N. vom 23. Januar 2000 wurde der Kläger bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung einmal mit der Note 1, und sechsmal mit der Note 2 und jeweils fünfmal mit den Noten 3 und 4 bewertet, wobei nach der Notenskala die Note 1 "Entspricht nicht den Anforderungen", die Noten 2 und 3 "Entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen" und die Noten 4 bis 6 "Entspricht den Anforderungen" bedeuten. Bei der Befähigungsbeurteilung erhielt der Kläger zweimal die Stufe C ("normal ausgeprägt") und im Übrigen die Stufe D ("schwächer ausgeprägt"). In einer Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 führte PHK N. zu einem Antrag des Klägers auf Verlängerung des Abordnungszeitraums aus, dass die Abordnung nicht zu verlängern sei, wobei er sich auf die Äußerungen des POM O. und die Aussagen der Gruppenleiter bezog. Er kam zu dem Schluss, dass sowohl wegen der Anzahl der Kritikpunkte als auch gleichzeitig wegen deren Schwere eine Verlängerung der Abordnung nicht vorgenommen werden sollte, und der Kläger aus den genannten Gründen als ungeeignet für einzeldienstliche Aufgaben angesehen werde. Diese Stellungnahme beruht auf der schriftlichen Äußerung des Leiters der Dienstgruppe 14 des BGS-Amtes M., POK P., vom 21. Oktober 1999, wonach dem Kläger die für die von den Beamten des Bundesgrenzschutzes zu erfüllenden Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen fehlten, was anhand von Beispielen des klägerischen Verhaltens belegt wird. Dieser Äußerung hat sich der Gruppenleiter POK Q. schriftlich am 27. Oktober 1999 angeschlossen. Obwohl dem Kläger nach Führung eines Personalgesprächs ein erfahrener Stammbeamter, PHM R., zur Seite gestellt wurde, verbesserte sich sein Leistungsbild nicht erheblich. PHM R. bescheinigte dem Kläger zwar eine ansteigende Tendenz, stellte aber ebenfalls Schwächen in einigen Bereich fest (s. dessen schriftliche Äußerung vom 3. Dezember 1999), sodass POK P. in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 1999 unter ausführlicher Erörterung der gezeigten Leistungen des Klägers an seiner Ablehnung der Abordnungsverlängerung festhielt. Entsprechendes gilt für die anschließende Stellungnahme des PHK N. vom 7. Dezember 1999. Zureichende Anhaltspunkte für ein die festgestellten Eignungseinschränkungen verursachendes "Mobbing" durch die jeweiligen Vorgesetzten des Klägers sind aufgrund dieser im Wesentlichen gleichen Einschätzungen der klägerischen Leistungen nicht erkennbar, weshalb auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Verhalten der Vorgesetzten zu Reaktionen seitens des Klägers führte, wie verlangsamte Reaktionen und hektisch erscheinender Diensteifer, entbehrlich ist. Denn es fehlt mangels Erwiesenheit eines als "Mobbing" zu qualifizierenden Verhaltens von Vorgesetzten des Klägers bereits an entsprechenden entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsachen für das gutachterliche Tätigwerden eines Sachverständigen.

Da die Beklagte die Entlassung nach dem Inhalt der Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtsfehlerfrei als selbstständig tragenden Grund auf die mangelnde fachliche Leistung des Klägers während der bis zum 30. September 2000 verlängerten Probezeit gestützt hat, rechtfertigen die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren zur Feststellung seiner mangelnden gesundheitlichen Eignung ein andere Beurteilung seiner Klage nicht.

Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG wegen mangelnder Bewährung zu entlassen, ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Stellt der Dienstherr die mangelnde Bewährung des Beamten auf Probe fest, ist das Ermessen des Dienstherrn der Sache nach stark eingeschränkt, weil es nicht in seinem Ermessen liegt, einen Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt hat, zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (vgl.: § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 31 BBG, Rn. 12). Im Rahmen der Ermessensausübung war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht gehalten zu prüfen, ob ein Einsatz des Klägers im allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 42 Abs. 3 BBG in Betracht kommt, da die streitgegenständliche Entlassungsentscheidung nicht auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung des Klägers gestützt worden ist und § 31 Abs. 1 Satz 2 BBG daher keine Anwendung findet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG genannten Gründe gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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