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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 5 LC 159/07
Rechtsgebiete: BBesG, Vorbemerkung zu den BBesO A/B


Vorschriften:

BBesG § 42
Vorbemerkung zu den BBesO A/B Nr. 5 I a
Eine zulageberechtigende Verwendung im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 a) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B setzt voraus, dass der Bedienstete eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet, der nicht durch Lehrtätigkeiten an einer Schule erbracht werden kann.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in seiner Verwendung auf dem Dienstposten "Lehroffizier/Luftfahrzeugelektronik Offizier/Hörsaalleiter" bei der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal zusteht. Diese Zulage ist dem Grunde nach in der Vorbemerkung Nr. 5 Abs. 1 Buchstabe a) zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt und beträgt derzeit für Offiziere 78,61 EUR. Sie wurde dem Kläger mit Bewilligungsbescheid der 5. Inspektion der Technischen Schule 3 vom 1. Oktober 1996 (Bl. 1 der Beiakte - BA - A) in ihrer damaligen Höhe von 150 DM (- 76,69 EUR) für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis auf weiteres bewilligt.

In den Jahren 2001 und 2002 prüfte der Bundesrechnungshof die Gewährung von Stellenzulagen für flugzeugtechnisches Personal (vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte - GA -) und stellte dabei fest, dass vielen Soldaten die Stellenzulage zu Unrecht gewährt worden sei, weil sie zwar eine zulageberechtigende Funktion wahrgenommen hätten, dies aber nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang. Da der Bundesrechnungshof die Fehlbewilligungen auch auf die geringe Verständlichkeit der zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften zurückführte, wurden diese Vorschriften von dem Bundesministerium der Verteidigung überarbeitet und traten in Gestalt einer Neufassung der Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes am 1. Januar 2004 in Kraft. Bei den Technischen Schulen der Luftwaffe 1 und 3 fand sodann eine Überprüfung der Dienstposten auf ihre Zulageberechtigung statt.

Als Ergebnis dieser Überprüfung hob die 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 durch Bescheid vom 23. September 2004 (Bl. 3 GA) den zugunsten des Klägers ergangenen Bewilligungsbescheid vom 1. Oktober 1996 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 auf, da infolge eines Wegfalls der "Zuerkennungsgrundlagen" die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Dem Kläger habe die Zulage im angegebenen Zeitraum nicht zugestanden. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung liege nicht vor. Nach Würdigung aller Umstände sei diese insoweit aufzuheben.

Die dagegen erhobene (Wehr-) Beschwerde des Klägers vom 24. September 2004, mit der er geltend machte, dass seine Tätigkeit als Lehroffizier bei der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 sehr wohl nach den neuen Verfahrensbestimmungen zulageberechtigend sei, wies der Kommandeur der I. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 3 mit Beschwerdebescheid vom 20. Oktober 2004 (Bl. 4 f. GA) zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die zulagenberechtigende Tätigkeit des Klägers nicht - wie gemäß Abschnitt A Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen erforderlich - als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80 % des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit auf dem innegehabten Dienstposten umfasse. Berechnungsgrundlage für die Jahresarbeitszeit und deren Aufteilung für das Lehrpersonal der Technischen Schule der Luftwaffe 3 (Hörsaalleiter/Fachlehrer) seien die STAN-organisatorischen Grundsätze für Schulen und vergleichbare Ausbildungseinrichtungen der Luftwaffe. Die Jahresarbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags umfasse danach 1.438 Stunden. Bei der Ausplanung dieser Jahresarbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags seien 888 Stunden pro Jahr als berücksichtungsfähige Fachtätigkeiten gemäß Abschnitt D Nr. 11 c) der Verfahrensbestimmungen veranschlagt. Für truppendienstliche Aufgaben, für Vor- und Nachbereitung der Unterrichte, für Mitarbeit im "Curricularen Bereich" und für sonstige Aufgaben würden 550 Stunden pro Jahr in Ansatz gebracht. Diese Tätigkeiten seien gemäß Abschnitt D Nr. 11 und 12 der Verfahrensbestimmungen grundsätzlich nicht berücksichtungsfähig. Selbst wenn man die Vor- und Nachbereitungszeiten anteilig einbezöge, würde der zeitlich erforderliche Umfang von 80 % der Gesamttätigkeit nicht erreicht.

Am 18. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Maßgebend für die Beurteilung der Zulageberechtigung sei die Qualifizierung seines einheitlichen Dienstpostens als zulageberechtigend. Die von der Beklagten vorgenommene Aufschlüsselung des Dienstpostens in wahrzunehmenden Einzeltätigkeiten verbiete sich, weil hierfür eine Dienstpostenbeschreibung erforderlich wäre, die nicht vorhanden sei. Die Beklagte nehme des Weiteren zu Unrecht an, dass die umstrittene Zulage von der Anzahl der jeweils geleisteten Tätigkeiten im rein technisch-manuellen Bereich abhänge und die reine "Handarbeit" privilegiere. Mit der Zulage werde vielmehr honoriert, dass die im luftfahrzeugtechnischen Bereich tätigen Soldaten in besonderer Verantwortung für hochwertiges Material sowie für Leib und Leben derjenigen Kameraden stünden, die mit diesem Material im täglichen Dienst umzugehen hätten. Der in Abschnitt A Nr. 3 der Verfahrensbestimmungen festgeschriebene Prozentsatz von 80 v. H. sei ein gegriffener Wert, ohne gesetzliche Grundlage und mit unklarer Bezugsgröße. Dieser Wert gehe zudem über die Anforderungen hinaus, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt worden seien. Selbst wenn man aber auf die tatsächliche Arbeitszeit im manuell-technischen Bereich abstelle, sei er, der Kläger, bei Berücksichtigung der maßgeblichen, konkret von ihm geleisteten Tätigkeiten und Stunden zulageberechtigt. Die abweichende Bestimmung des Umfangs seiner zulagewirksamen Tätigkeit durch die Beklagte beruhe auf allgemeinen Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Personalbedarfs, die nicht der Realität vor Ort entsprächen, weil sie an seiner Schule nicht so wie unterstellt umgesetzt seien. Zu Unrecht werde zum Beispiel davon ausgegangen, dass im Theorieunterricht kein Originalgerät eingesetzt werde oder dass die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts nicht zulageberechtigend seien. Denn in der 1. Inspektion finde keine Grundlagenausbildung statt, sondern ausschließlich Unterricht mit und an Luftfahrzeuggeräten. Von den durchschnittlich 280 Stunden eines Lehrgangs entfielen maximal 4 Stunden auf Tätigkeiten als Hörsaalleiter. Die gesamte weitere Ausbildung erfolge an Originalgeräten. Auch die Vor- und Nachbereitung sowie die Stoffvertiefung seien rein praktische Tätigkeiten an Originalgeräten und damit nach den Verfahrensbestimmungen zulageberechtigend. Von der Beklagten übersehen werde schließlich, dass er Reparaturen an Geräten, die im Unterricht Verwendung fänden, häufig selbst vornehme oder die Reparaturen des Wartungs- und Instandsetzungstrupps beaufsichtige oder kontrolliere.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 vom 23. September 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal über den 1. Oktober 2004 hinaus weiter zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dem Kläger entgegnet, nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen sei entscheidend, dass er aufgrund der ihm dauerhaft übertragenen Hauptaufgabe nicht zu mindestens 80 % seiner Gesamttätigkeit zulageberechtigende Aufgaben wahrnehme. Die von ihm unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung angeführten niedrigeren Prozentsätze seien hier unmaßgeblich und bezögen sich auf andere Zulagen. Von der für ihn maßgebenden Jahresarbeitszeit in Höhe von 1.630 Stunden entfielen 1.438 Stunden auf Arbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags. Grundsätzlich könne nur diese letztgenannte Arbeitszeit zulageberechtigend sein, sodass der Kläger ca. 1.150 Stunden (80 % von 1.438 Stunden) zulageberechtigende Tätigkeiten pro Jahr ausüben müsste, um die Zulage beanspruchen zu können. Seine Arbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags umfasse jedoch 888 Stunden Unterrichtsverpflichtung, von denen rund ein Drittel theoretischer Unterricht sei, der nicht unter die zulageberechtigenden Tätigkeiten falle; denn nur die Lehr- und Ausbildungstätigkeiten, die unmittelbar am Gerät vermittelt würden, also manuell-technische Tätigkeiten, seien zulageberechtigend. Die von dem Kläger selbst vorgenommenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gehörten nicht zum Inhalt seines Dienstpostens und seien ihm daher nicht dauerhaft, sondern lediglich im Einzelfall als Aufgabe übertragen worden. Es sei somit klar zu erkennen, dass die zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nicht annähernd 80 % des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeiten seines Dienstpostens umfassten. Dies gelte auch dann, wenn gewisse Zeiten der Vor- und Nachbereitung der zulageberechtigenden Tätigkeit zugeordnet würden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 21. Februar 2007 als unbegründet abgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal. Der Bescheid der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 in Gestalt des Beschwerdebescheides, der diese Zulage für die Zukunft entziehe, sei rechtmäßig. Stellenzulagen seien widerruflich (§ 42 Abs. 4 BBesG). Die Zulageberechtigung nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B setze eine unmittelbare Verantwortlichkeit für die Flugsicherheit oder das Leisten eines unmittelbaren Beitrages hierzu voraus. Das ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/8138, S. 31), in der es heiße: "Zulageberechtigt sind Soldaten und Beamte, die eigenverantwortlich als flugtechnisches Personal als Geselle, Meister oder in höherwertiger Funktion einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten, dabei nicht dem fliegenden Personal angehören und keine Nachprüfer von Luftfahrtgerät sind." Zudem müsse der Beamte oder Soldat grundsätzlich - und so auch hier - im vollen Umfang in der zulageberechtigenden Funktion verwendet werden oder es müsse seine zulageberechtigende Tätigkeit jedenfalls einen quantitativ besonders umfangreichen Teil seiner Gesamtaufgaben ausmachen. Sein Dienstposten müsse durch die zulageberechtigende Funktion geprägt sein. Die Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage erläuterten die weiteren Voraussetzungen der Zulageberechtigung. Eine zulageberechtigende Verwendung in einem nach diesen Vorschriften maßgebenden Umfang lasse sich für den Kläger nicht feststellen. Seine Hauptaufgabe bestehe in der Unterrichtung und Ausbildung von flugzeugtechnischem Personal einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der Leitung des Hörsaals. Mit diesen Haupttätigkeiten leiste er erkennbar keinen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit. Denn er sei als Lehroffizier weder unmittelbar verantwortlich für die Flugsicherheit noch leiste er einen unmittelbaren Beitrag hierzu. Die Ausbildung des entsprechenden Personals sei nur ein vorgelagerter, mittelbarer Beitrag zur Flugsicherheit und damit nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B nicht zulageberechtigend. Die Trennung zwischen mittelbarer Ausbildung und unmittelbarer eigenverantwortlich technischer Wartung und Inspektion von im "scharfen" Einsatz befindlichen Luftfahrzeugen und dazugehörigem Gerät werde auch im tatsächlichen Ablauf und in der festgelegten Organisation deutlich. In der Schule erfolge nur eine Abnahme "Klar zur Ausbildung". Eine Abnahme "Klar zum Flugbetrieb" erfolge - wie in der mündlichen Verhandlung in einem Parallelverfahren bestätigt worden sei - nicht durch Soldaten in der Funktion als Ausbilder, sondern durch die Wartungs- und Inspektionseinheiten oder Soldaten in anderer Funktion, und zwar auch dann, wenn Luftfahrzeuge von der Ausbildung zurück in den "scharfen" Flugbetrieb gegeben würden. Obwohl in Abschnitt D Nr. 11 c) der Verfahrensbestimmungen auch Lehr- oder Ausbildungstätigkeiten als zulageberechtigtende Tätigkeiten anerkannt würden, soweit technische Ausbildungsinhalte, die zum Erwerb einer zulageberechtigenden Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) oder fachtechnischen Qualifikation erforderlich seien, unmittelbar am Gerät vermittelt würden, und obgleich auch bestimmte Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten (Abschnitt D Nr. 11 lit. a) sowie deren unmittelbare und persönliche Beaufsichtigung (Abschnitt D Nr. 11 lit. b) als zulageberechtigend anerkannt würden, könne der Kläger einen Anspruch hierauf nicht stützen. Denn es handele sich bei den Verfahrensbestimmungen nur um Verwaltungsvorschriften, die das Gericht grundsätzlich nicht bänden und hier klar über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulagegewährung hinausgingen, indem sie auch die nur mittelbar der Flugsicherheit dienende Lehr- oder Ausbildungstätigkeit sowie die für den Ausbildungsbetrieb erforderlichen Wartungen und Instandsetzungen unter bestimmten Voraussetzungen einer Zulageberechtigung unterwürfen. Eine erweiternde Auslegung der Regelung in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B komme nicht in Betracht. Der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG für die Besoldung, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 auch für Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit und gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch für Zulagen gelte, setze einer ausdehnenden Auslegung von leistungsbegründenden Tatbeständen sehr enge Grenzen. Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen seien daher grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Zulage nach Nr. 5 gelte dies auch deshalb, weil bei anderen Zulagen, die ebenfalls ein unmittelbares Tätigwerden für die Zulagegewährung voraussetzten, das Ausbildungspersonal, das grundsätzlich nicht unter die zulageberechtigende Tätigkeit falle, ausdrücklich als zulageberechtigt aufgeführt worden sei (vgl. z. B. Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B). Soweit der Kläger neben seiner Tätigkeit als Ausbilder auch komplette Bauteile für Luftfahrzeuge als Luftfahrzeugelektronik Offizier prüfe und gegebenenfalls instand setze oder instand setzen lasse und diese Teile dann aufgrund seiner Freigabe ohne weitere Prüfung in Luftfahrzeuge, die im "scharfen" Flugbetrieb stünden, eingebaut würden, stelle diese Tätigkeit zwar einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit dar, nehme aber neben der Ausbildung nur einen sehr geringen, auf keinen Fall über 50 % liegenden Teil seiner Gesamttätigkeit ein. Die Gewährung der Zulage im Hinblick auf diesen Teil seiner Tätigkeit sei daher ebenfalls nicht möglich. Selbst wenn die in einem Erlass niedergelegten Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage der Entscheidung über das Begehren des Klägers zugrunde gelegt würden, stünde ihm die Zulage mangels einer zulageberechtigenden Verwendung im erforderlichen Umfang nicht zu. Nach Nr. 10 c) in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen müsse die zulageberechtigende Fachtätigkeit zur Erfüllung der Hauptaufgabe ausgeübt werden. Das setze voraus, dass sie durchschnittlich mindestens 80 % des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasse, und entspreche der Vorgabe, dass die für die Zulageberechtigung maßgebende herausgehobene Funktion einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben des Beamten oder Soldaten ausmachen müsse. Ob dies der Fall sei, beurteile sich nach dem vom Dienstherrn bestimmten Anforderungsprofil und den generell den Dienstposten zugeordneten Dienstaufgaben. Maßgebend seien deshalb grundsätzlich nicht die von dem Kläger in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten. Die Beklagte habe in den STAN-organisatorischen Grundsätzen für die Schulen und vergleichbare Ausbildungseinrichtungen der Luftwaffe eine Ausplanung der Jahresarbeitszeit und deren Aufteilung für Lehrpersonal vorgenommen, die mangels konkreter Beschreibung des Dienstpostens des Klägers als Grundlage für Umfang und Aufteilung der dem Kläger dauerhaft zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden könne. Danach ergebe sich im Rahmen des Lehrauftrags eine Jahresarbeitszeit von 1.438 Stunden. Davon würden 888 Jahresstunden für die reine Unterrichtsverpflichtung angesetzt, die, selbst wenn sie alle der Nr. 11 c) der Verfahrensbestimmungen zugeordnet werden könnten, den geforderten Anteil von 80 % (= 1.150,4 Stunden) nicht erreichten. Selbst wenn man die 550 verbleibenden Jahresstunden im Rahmen des Lehrauftrags, die für sonstige Aufgaben einschließlich der Mitarbeit im "Curricularen Bereich" in Ansatz gebracht sowie für die persönliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehen seien, im Hinblick auf Nr. 11 a) der Verfahrensbestimmungen zum Teil mitberücksichtige, weil der Kläger im Rahmen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts teilweise selbst Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Originalgerät mangels Fachpersonal vornehme, würden keine 80 % der Jahresgesamtstunden erreicht. Denn zu berücksichtigen sei, dass nicht die gesamte Lehr- oder Ausbildungstätigkeit des Klägers nach Nr. 11 des Erlasses zulageberechtigend sei, da hiervon Stunden für theoretischen Unterricht, der nicht am Originalgerät stattfinde, und Stunden, die auf die Hörsaalleitungstätigkeit entfielen, nicht zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesamte Jahresarbeitszeit des Klägers 1.630 Stunden betrage und der zulageberechtigende Anteil demnach bei 80 % 1.304 Stunden betragen müsste. Diese Stundenzahl werde vom Kläger mit seinen Tätigkeiten unmittelbar am Gerät ersichtlich nicht erreicht, auch wenn berücksichtigt werde, dass er als Luftfahrzeugelektronik Offizier gelegentlich Prüfaufgaben wahrnehme, die unmittelbar der Flugsicherheit dienten. Stehe mithin dem Kläger die begehrte Stellenzulage nicht zu, habe sie für die Zukunft widerrufen werden dürfen, da ein Vertrauen auf die nach dem Gesetz widerrufliche Zulage nicht schutzwürdig wäre.

Nach Zustellung des Urteils am 7. März 2007 hat der Kläger am 19. März 2007 Berufung eingelegt. Er hat dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Juni 2007 an diesem Tage begründet. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat er mit Einwilligung der Beklagten seine Klage insoweit teilweise zurückgenommen, als er begehrt hatte, die Beklagte zu verpflichten, die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal über den 1. Oktober 2004 hinaus weiter zu gewähren.

Zur Begründung seiner verbliebenen Berufung bringt er im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Unmittelbarkeit des durch eine Lehr- und Ausbildungstätigkeit geleisteten Beitrags zur Flugsicherheit verneint, da es den Begriff der Flugsicherheit fälschlicherweise nur auf den Bereich des Flugbetriebs beziehe und insofern den Tätigkeitsbereich der Flugsicherung viel zu eng fasse. Das sei nicht sachgerecht, denn die Flugsicherheit setze weit vor dem eigentlichen Flugbetrieb an: Ginge nämlich schlecht ausgebildetes Personal in den tatsächlichen Flugbetrieb, wäre ohnehin "alles zu spät". Dementsprechend habe der "General Flugsicherheit in der Bundeswehr" als ranghöchster Verantwortlicher für Flugsicherheit in den Streitkräften mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2007 (Bl. 195 [196] GA) ausgeführt, dass gut ausgebildetes Technik-Personal die Grundvoraussetzung für erfolgreiche Flugsicherheitsarbeit sei. Das zu vermitteln - in Theorie und Praxis - sei Aufgabe beider Technischer Schulen der Luftwaffe und stelle daher folgerichtig nach Auffassung des Generals einen unmittelbaren und direkten Beitrag für die Flugsicherheit dar. Im Übrigen sei das enge Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts nicht mit der Tatsache zu vereinbaren, dass auch dem Bodenpersonal die umstrittene Zulage gewährt werde, und müsste es dazu führen, dass diese Zulage nur fliegendes Personal erhielte - was einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch nach sich zöge. Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, könne es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - schon mangels Praktikabilität für die Zulageberechtigung nicht auf die monatlich wechselnden Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten, sondern lediglich auf den Dienstposten als solchen ankommen. Dies entspreche auch der tatsächlichen Handhabung. So seien beispielweise die Schüler der Technischen Schulen der Luftwaffe in ihren jeweiligen Verbänden als Mechaniker eingesetzt und erhielten daher die Zulage, obgleich sie während des gesamten Ausbildungszeitraums weit weniger als 80 % der Jahresarbeitszeit in zulageberechtigender Verwendung tätig seien. Es wäre ein eklatanter Wertungswiderspruch und Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen und grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn hiernach die Schüler die Zulage bekämen, die Lehrer aber nicht. Obwohl es verfehlt sei, auf den Zeitanteil einzelner Tätigkeiten abzuheben, wäre die Klage allerdings auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begründet. Der Berechnung wäre dann nämlich - entsprechend auch den Bestimmungen der Beklagten - die fiktive Gesamtjahresdienstzeit vom 1.720 Stunden abzüglich der allgemein militärischen Tätigkeit zugrunde zu legen, sodass sich eine Jahresarbeitszeit von 1.438 Stunden ergebe, von der - ausweislich einer in das Berufungsverfahren eingeführten Zusammenstellung (Bl. 197 ff. [198] GA) - 1.328 Stunden und damit rund 92 % auf zulageberechtigende Tätigkeiten entfielen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 vom 23. September 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Oktober 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil: Der Begriff "unmittelbarer Beitrag zur Flugsicherheit" sei in den bis zum Ablauf des Jahres 2003 maßgeblichen Verfahrensbestimmungen enthalten gewesen und der erkennende Senat habe mit Urteil vom 12. September 1995 - 5 L 3395/94 - einen Zulagenanspruch von Lehrkräften dem Grunde nach verneint. Der Kläger leiste zwar durch die Ausbildung des Personals einen wichtigen, aber eben keinen unmittelbaren, sondern einen (nur) mittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit. Denn wie die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben habe, erfolge die Abnahme der Luftfahrzeuge "Klar zum Flugbetrieb" ausschließlich durch die Wartungs- und Inspektionseinheiten der fliegenden Verbände vor Ort und nicht durch ihn. Aufgrund der Entscheidungen des Klägers seien die Wartungseinheiten folglich nicht etwa einer eigenen Verantwortung enthoben, wenn sie Fluggeräte freigäben, in denen sich Teile befänden, die der Kläger für funktionsfähig befunden habe. Erst von den Wartungseinheiten werde daher "unmittelbar" über die Flugsicherheit entschieden. In den seit dem 1. Januar 2004 geltenden neuen Verfahrensbestimmungen würden allerdings bewusst weder die "Flugsicherheit" noch die "Unmittelbarkeit" eines hierfür zu leistenden Beitrags definiert. Stattdessen seien in Abschnitt D Nr. 11 des Erlasses bestimmte Fachtätigkeiten vorgegeben, die das Personal wahrnehmen müsse, um einen Zulagenanspruch zu erwerben. Diese würden von dem Kläger aber nicht im notwendigen Umfang erbracht. Deshalb komme es nicht darauf an, ob seinen Schülern die umstrittene Stellenzulage gewährt werde, oder nicht. Im Übrigen hänge dies im Falle der Schüler davon ab, ob sie die Zulage bereits in ihren fliegenden Verbänden erhielten, denn dann werde sie ihnen während ihrer Beschulung nicht entzogen, obwohl allein die Art ihres "Einsatzes" an der Technischen Schule der Luftwaffe 3 die Gewährung nicht rechtfertigen würde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen und das ergangene erstinstanzliche Urteil insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären.

Die verbliebene, zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage wegen des Anfechtungsbegehrens des Klägers zu Recht abgewiesen hat; denn der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Oktober 2004 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid ist allerdings entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Widerruf, sondern als Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 1. Oktober 1996 aufzufassen.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, soweit nicht der Begünstigte in den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Der Ausgangsbescheid vom 23. September 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides ist aus folgenden Gründen als Rücknahme auszulegen: Zum einen geht die Beklagte in der Begründung des Ausgangbescheides ausdrücklich auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie ausführt, dass dem Kläger die Zulage im angegebenen Zeitraum nicht zugestanden habe und ein schutzwürdiges Vertrauen in ihren Bestand nicht vorliege. Zum anderen wird in der Begründung des Beschwerdebescheides die Vereinbarkeit des Entzugs der Zulage mit den Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes in deren ab dem 1. Januar 2004 gültigen Neufassung (Erl. d. BMVg v. 13. Okt. 2003 - PSZ III 2 - Az 19-02-08/10 -, VMBl. 2003, 155 ff.) festgestellt. Diese Verfahrenbestimmungen heben in Abschnitt A Nr. 1 Abs. 2 die ergänzende Anwendbarkeit der Verfahrenbestimmungen für die Zahlung von Stellen- und Erschwerniszulagen in der Bundeswehr (Erl. d. BMVg. v. 19. Nov. 2001 - PSZ V 2 - Az 19-01-07 -, VMBl. 2001, 202) hervor, welche wiederum in Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 für alle hier denkbaren Varianten der nachträglichen Feststellung des Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen auf die Rücknahme gemäß § 48 VwVfG als Form der Aufhebung des Bewilligungsbescheides verweisen.

Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Oktober 2004 ist gemäß § 48 VwVfG rechtmäßig.

Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1996 war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Beschwerdebescheides vom 20. Oktober 2004 insoweit ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, als er auch noch für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 die umstrittene Stellenzulage bewilligte.

Mit dem zweiten Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. 11. 1989 - BVerwG 2 C 43.87 -, BVerwGE 84, 111 [113], und Urt. v. 22. 9. 1993 - BVerwG 2 C 34.91 -, NVwZ-RR 1994, 369) ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden ist, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsaktes nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll. Deshalb kann für den vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob der Bewilligungsbescheid vom 1. Oktober 1996 bereits anfänglich rechtswidrig war, weil der Kläger schon 1996 auf dem damals von ihm besetzten Dienstposten als Lehroffizier keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Leistung hatte. Zur Bejahung der Rechtswidrigkeit des zurückgenommen Verwaltungsaktes als Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG reicht es nämlich aus, dass er jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 die Zulage nicht mehr beanspruchen konnte, als der Beschwerdebescheid vom 20. Oktober 2004 erging. Einen Anspruch auf die weitere Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal (Vorb. Nr. 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 zu BBesO A/B) hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht bereits mit dem Argument verneint, dass der Kläger auf seinem damaligen Dienstposten "Lehroffizier/Luftfahrzeugelektronik Offizier/Hörsaalleiter" nicht in dem erforderlichen Umfang zulageberechtigend verwendet wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16. 7. 1998 - BVerwG 2 C 25.97 -, in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 45, und Urt. v. 5. 5. 1995 - BVerwG 2 C 13.94 -, BVerwGE 98, 192 [194], m. z. w. N.), der der Senat folgt, sind die besoldungsrechtlichen Stellenzulagen, soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist, grundsätzlich nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, dass der Beamte oder Soldat die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise - neben anderen Aufgaben -, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben hat; lediglich unwesentliche Anteile anderer Aufgaben können außer Betracht bleiben. Besondere Regelungen für den Fall der nur teilweisen Wahrnehmung einer zulageberechtigenden Tätigkeit sind regelmäßig nicht getroffen. Das ist nicht dahin aufzufassen, dass auch in solchen Fällen die für die volle Wahrnehmung der Tätigkeit vorgesehene Zulage gewährt wird, sondern dass sie durch die allgemein vorgesehene Besoldung mit abgedeckt sind. Dies entspricht dem System des Besoldungsrechts, das die angemessene Besoldung grundsätzlich in der Form des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts nebst Familienzuschlag gewährt und nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen vorsieht. Zudem würde die gegenteilige Auffassung zu dem offenbar sinnwidrigen Ergebnis führen, dass ein Soldat, dessen Aufgaben sich auf mehrere zulagenberechtigende Tätigkeiten aufteilen, - sofern keine ausdrücklichen Konkurrenzregeln dies ausschließen - insgesamt mehr an Zulagen erhielte als ein anderer Soldat, der in vollem Umfang die mit der höchsten Zulage ausgestattete Tätigkeit wahrnimmt. Für Stellenzulagen ist demgemäß in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG ausdrücklich hervorgehoben, dass sie gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten Amtes "herausgehobene Funktionen" voraussetzen. In diesem Lichte muss die auch in der hier streitigen Vorbemerkung Nr. 5 enthaltene Voraussetzung einer bestimmten "Verwendung" grundsätzlich im Sinne einer nicht nur teilweisen, sondern vollen entsprechenden Verwendung verstanden werden.

Diese Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin ausgedrückt, dass die Zulageberechtigung einen Dienstposten voraussetzt, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Umfasst der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, so muss nach dieser Rechtsprechung die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen. In Übereinstimmung damit sieht Nr. 42.3.4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314) vor, dass eine Stellenzulage regelmäßig nur dann gewährt werden darf, wenn der Soldat eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausübt. Nur wenn die Zulagenorm selbst einen geringeren Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit fordert, etwa mindestens die Hälfte der Gesamtaufgaben (vgl. § 44 BBesG) oder eine überwiegende Tätigkeit (vgl. Vorbemerkung Nr. 4 zu den BBesO A/B), genügt dies für die Gewährung der Stellenzulage. Es kommt also entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sehr wohl auf eine quantitative Betrachtung in Anknüpfung an den unterschiedlichen Umfang der verschiedenen mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben an, und nicht etwa auf eine Einordnung des lediglich als Einheit in den Blick genommenen Dienstpostens "als solchen".

Ob die Dienstaufgaben, um derentwillen eine Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen, beurteilt sich nach dem vom Dienstherrn bestimmten Anforderungsprofil und den generell dem Dienstposten zugeordneten Dienstaufgaben. Maßgebend sind deshalb nicht die von dem Kläger in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich ausgeführten und deshalb dauernden Schwankungen (z. B. wechselnder Personalstand aufgrund von Urlaubszeiten und Krankheitsfällen) unterliegenden Arbeiten, sondern entscheidend ist der Aufgabenbereich seines konkret-funktionellen Amtes, also die mit dem Dienstposten generell verbundenen Aufgaben (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6. 7. 1994 - 3 B 93.2961 -, juris, Langtext Rn. 14). Es ist nicht erforderlich, dass diese Aufgaben in einer vorhandenen Dienstpostenbeschreibung übersichtlich zusammengestellt sind. Fehlt nämlich eine solche Beschreibung, so muss sie in ihren wesentlichen Zügen gleichsam fiktiv erstellt werden, um die Frage nach der Zulageberechtigung zu beantworten. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte und die Vorinstanz auf die Jahresarbeitszeit und die STAN-organisatorischen Grundsätze für die Schulen und vergleichbare Ausbildungseinrichtungen der Luftwaffe zurückgegriffen haben, um mangels konkreter Beschreibung des Dienstpostens des Klägers Umfang und Aufteilung der ihm dauerhaft zugewiesenen Aufgaben beurteilen zu können.

Hiernach (vgl. die Schaubilder Bl. 25 und Bl. 62 GA) entfielen bei einer Jahresarbeitszeit von 1.630 Stunden bereits 192 Stunden (rund 12 %) und - wie der Kläger auch im Zuge seiner eigenen Musterberechnung (Bl. 197 ff. [201] GA) einräumt - bei einer Jahresarbeitszeit von 1.720 Stunden sogar 282 Stunden (rund 16 %) auf allgemein militärische Tätigkeiten, von denen der Kläger selbst nicht geltend macht, dass sie als zulageberechtigend anzusehen seien. Zu Unrecht meint er, diese allgemein militärischen Aufgaben müssten bei der gebotenen quantitativen Betrachtung von vornherein vollständig außer Betracht bleiben, sodass es allenfalls auf den zeitlichen Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeiten an seiner Arbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags (1.438 Stunden) ankommen könne. Der Kläger ist nämlich - wie schon die Bezeichnung seines Dienstpostens als "Lehroffizier" erhellt - nicht nur Lehrer, sondern eben auch Offizier. Es dürfen deshalb grundsätzlich allgemein militärische Funktionen, die mit seinem Dienstposten verbunden sind, von ihm aber nicht in seiner Eigenschaft als Lehrer, sondern als Offizier wahrgenommen werden müssen (z. B. truppendienstliche Aufgaben, Appelle, Wachdienst und eine etwaige zur Dienstaufgabe erhobene, allgemein militärische Aus- und Weiterbildung), nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit auch die Beklagte meint, Abschnitt A Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Verfahrensbestimmungen entnehmen zu können, dass es lediglich auf einen ausreichenden Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeiten an den ausdrücklich durch die personalbearbeitende Stelle übertragenen Dienstaufgaben (hier wohl nur der Lehrauftrag von 1.438 Stunden) ankomme (vgl. Bl. 41 f. GA unter 2. lit. c und e), sodass (bereits) 1.150 Stunden zulageberechtigende Tätigkeit ausreichend wären, ist dies also nicht frei von Bedenken.

Der Senat hat gleichwohl den Umfang der mit dem Dienstposten des Klägers verbundenen allgemein militärischen Aufgaben nicht näher zu bestimmen, sodass auch offen bleiben kann, ob zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Jahresarbeitszeit des Klägers noch 1.630 Stunden oder bereits 1.720 Stunden betrug. Denn wie schon ausgeführt, gehört es zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Stellenzulage gemäß Vorb. Nr. 5 Abs. 1 a) zu den BBesO A/B, dass andere als zulageberechtigende Tätigkeiten nicht in einem mehr als nur geringfügigen Umfang zu den mit dem jeweiligen Dienstposten verbundenen Aufgaben zählen. Für den vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Ausmaß der Kläger allgemein militärische Tätigkeiten zu verrichten hatte. Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Oktober 2004 unterlag der Kläger nämlich einer Unterrichtsverpflichtung von jährlich 888 Stunden. Da diese Inanspruchnahme rund 54 % einer Jahresarbeitszeit von 1.630 Stunden, 51 % einer Jahresarbeitszeit von 1.720 Stunden sowie rund 62 % des Zeitaufwandes für den ihm als Dienstaufgabe übertragenen Lehrauftrag (1.438 Stunden) ausmachte, stellte sie eindeutig keine Tätigkeit von nicht nur geringfügigem Umfang dar. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Verwendung des Klägers im Rahmen dieser Unterrichtsverpflichtung zudem keine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal im Sinne der Vorb. Nr. 5 Abs. 1 lit. a zu den BBesO A/B, und zwar auch nicht hinsichtlich jener 829,5 Stunden des Unterrichts "am Gerät" im Hörsaal- oder Gruppenrahmen (vormals als "Theorie" bzw. "Praxis" bezeichnet), für die dies mit der Berufung weiterhin geltend gemacht wird.

Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal im Sinne der Vorb. Nr. 5 Abs. 1 a) zu den BBesO A/B kann nur dann vorliegen, wenn der Soldat eigenverantwortlich als flugtechnisches Personal als Geselle, Meister oder in höherwertiger Funktion einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5. 9. 1995 - 5 L 3395/94 -, S. 8 des Urteilsabdrucks - UA -; OVG NRW, Urt. v. 15. 4 1999 - 12 A 4064/98 - in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 53, zitiert nach juris, Langtext Rn. 21 und 22; Bay. VGH, Beschl. v. 10. 5. 2005 - 15 ZB 00.1609 -, juris, Langtext Rn. 3, und Beschl. v. 29. 1. 2001 - 3 ZB 00.3504 -, juris, Langtext Rn. 3; VG München Beschl. v. 30. 7. 2002 - M 12 K 00.4878 -, juris, Langtext Rn. 21; VG Sigmaringen, Urt. v. 24. 9. 2003 - 9 K 1528/01 -, juris, Langtext Rn. 22; Sander, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Mai 2009, Vbm. Nr. 5 zu BBesO A/B Rn. 3). Dieser Wille des Gesetzgebers hat im Bundesbesoldungsgesetz selbst noch hinreichend Ausdruck gefunden (dies offen lassend: BAG, Urt. v. 17. 12. 1997 - 5 AZR 461/96 -, ZTR 1998, 423 f., zitiert nach juris, Langtext Rn. 28). Insoweit mag dahinstehen, ob das Erfordernis des eigenverantwortlichen, unmittelbaren Beitrags zur Flugsicherheit als Bestandteil des Begriffs "flugzeugtechnisches Personal" oder als eigenes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Vorb. Nr. 5 Abs. 1 a) zu den BBesO A/B zu begreifen ist. Denn jedenfalls ergibt die historische, teleologische und gesetzessystematische Auslegung der Vorb. Nr. 5 zu den BBesO A/B, dass es bereits von Gesetzes wegen (OVG NRW, Urt. v. 15. 4 1999 - 12 A 4064/98 - in: Schütz/ Maiwald, BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 53, zitiert nach juris, Langtext Rn. 28) für die Zulageberechtigung eines eigenverantwortlichen, unmittelbaren Beitrags zur Flugsicherheit bedarf, der nicht durch Lehrtätigkeiten an Schulen erbracht werden kann.

Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stellt sich wie folgt dar: Zunächst gab es die Stellenzulage nur für das flugtechnische Personal in militärischen Strahlflugzeugen. Durch das Gesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wurde der Kreis der Berechtigten für eine solche Stellenzulage auf das flugzeugtechnische Personal, das flugsicherungstechnische Personal in der militärischen Flugsicherung und auf das technische Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes erweitert. Der Kreis der nunmehr Zulageberechtigten umfasst jedoch nicht jeden, der kausal zur Flugsicherheit beiträgt, sondern ist nach den Begründung für die Beschlussempfehlung des im Gesetzgebungsverfahren federführenden Innenausschusses (BT-Drucks. 11/8138, S. 31) auf die Beamten und Soldaten beschränkt, die "eigenverantwortlich ... einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten" (BAG, Urt. v. 17. 12. 1997 - 5 AZR 461/96 -, ZTR 1998, 423 f., zitiert nach juris, Langtext Rn. 27). Das Erfordernis und die gesetzgeberische Motivation für diese Eingrenzung wird im Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG deutlich, wonach Stellenzulagen (nur) für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden können. Hiernach verbietet es sich nämlich, eine Stellenzulage einzuführen, die sich im Ergebnis als eine allgemeine Technikerzulage erweisen würde, die bei allen Verbänden, Einheiten usw. zu leisten ist, in denen Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugstriebwerke, Luftfahrzeugelektronik oder Luftfahrzeugausrüstung gewartet und instandgesetzt werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9. 3. 2000 - 3 B 95.3615 -, juris, Langtext Rn. 23) oder eine hierfür erforderliche Ausbildung erfolgt. Zwar ging die Motivation des Gesetzgebers dahin, einen Personenkreis zu erfassen, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar "vor Ort", d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. 4 1999 - 12 A 4064/98 - in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 53, zitiert nach juris, Langtext Rn. 23). Damit eine zulageberechtigende Verwendung vorliegen kann, muss aber hinzukommen, dass mit dieser Arbeit eine unmittelbare (Eigen-) Verantwortlichkeit für die Flugsicherheit verbunden ist (OVG NRW, Urt. v. 15. 4 1999 - 12 A 4064/98 - in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 53, zitiert nach juris, Langtext Rn. 21; Bay. VGH, Beschl. v. 10. 5. 2005 - Bay. VGH, Beschl. v. 10. 5. 2005 - 15 ZB 00.1609 -, juris, Langtext Rn. 3; Sander, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Mai 2009, Vbm. Nr. 5 zu BBesO A/B Rn. 3). Diese unmittelbare (Eigen-) Verantwortlichkeit fehlt bei (reinen) Lehr- und Ausbildungstätigkeiten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 10. 5. 2005 - Bay. VGH, Beschl. v. 10. 5. 2005 - 15 ZB 00.1609 -, juris, Langtext Rn. 4), und zwar auch dann, wenn der Unterricht "unmittelbar am Gerät" stattfindet. Denn derartige Tätigkeiten wirken sich erst auf die Flugsicherheit aus, wenn die Auszubildenden im Zuge der (späteren) Ausübung von Fachtätigkeiten im Sinne des Abschnitts B Nr. 4 der Verfahrensvorschriften das Gelernte eigenverantwortlich umsetzen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird hiernach insbesondere nicht schon dadurch erfüllt, dass der Kläger auch mit Lehr- und Ausbildungstätigkeiten eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft. Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben nämlich mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (BAG, Urt. v. 17. 12. 1997 - 5 AZR 461/96 -, ZTR 1998, 423 f., zitiert nach juris, Langtext Rn. 29). Ebenso wenig handelt es sich - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - um ein Problem der Auslegung des Begriffs der Flugsicherheit. Denn mag die Flugsicherheit auch mehr umfassen als nur die Sicherheit des Flugbetriebs, so sind mit ihr doch weder die Sicherheit des Unterrichtsgeschehens in den Unterrichtsräumen an der Schule des Klägers noch der sicherheitsbezogene Kenntnisstand der dortigen Schüler gemeint.

Die Auffassung, dass der Kläger in Gestalt seiner Unterrichtstätigkeit nicht zulageberechtigend verwendet wurde, findet eine Bestätigung, wenn man einen Vergleich zwischen der hier einschlägigen Vorb. Nr. 5 zu den BBesO A/B und der Vorb. Nr. 5a zu den BBesO A/B zieht. In der Vorb. Nr. 5a zu den BBesO A/B ist nämlich neben der Verwendung in bestimmten Funktionen jeweils eine Lehrtätigkeit an einer Schule besonders erwähnt, während in der Vorb. Nr. 5 zu den BBesO A/B eine solche Lehrtätigkeit nicht angeführt wird. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber eine besondere gesetzliche Regelung für erforderlich hält, wenn eine Lehrtätigkeit in den angesprochenen Bereichen Relevanz für die Gewährung einer Zulage gewinnen soll (Nds. OVG, Urt. v. 5. 9. 1995 - 5 L 3395/94 -, S. 9 UA).

Die Entscheidung, ob eine Lehrtätigkeit im Bereich der Flugzeugtechnik zu einer Zulage berechtigen soll, obliegt dem Gesetzgeber. Dieser hat Lehr- und Ausbildungstätigkeiten - wie ausgeführt - in der Vorb. Nr. 5 zu den BBesO A/B nicht als zulageberechtigende Verwendung angesehen. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Vorb. Nr. 5 zu den BBesO A/B scheidet aus, weil sie dem Wesen des Besoldungsrechts widerspräche, das grundsätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts festlegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 2. 9. 1994 - BVerwG 2 B 51.94 -, juris, Langtext Rn. 3). Das gilt auch für die hier zu erörternde Vorb. Nr. 5 zu den BBesO A/B.

Wegen der strengen Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie in § 2 Abs. 1 BBesG ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, ist es nicht zulässig, dass der Kreis der Zulageberechtigten durch einen Erlass erweitert wird (Nds. OVG, Urt. v. 5. 9. 1995 - 5 L 3395/94 -, S. 9 UA). Abschnitt D Nr. 11 c) der Verfahrensbestimmungen der Beklagten kann deshalb keine Geltung beanspruchen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9. 3. 2000 - 3 B 95.3615 -, juris, Langtext Rn. 23).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind weder der dienstrechtliche noch der verfassungsrechtliche (Art. 3 Abs. 1 GG) Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt, dass ihm die umstrittene Zulage nicht gewährt wird. Im Vergleich mit Soldaten, die die Zulage erhalten und einen Dienstposten bekleiden, der durch eine zulageberechtigende Funktion geprägt ist, die in Tätigkeiten besteht, mit denen eigenverantwortlich als flugtechnisches Personal ein unmittelbarer Beitrag zur Flugsicherheit geleistet wird, ergibt sich dies daraus, dass die gesetzgeberische Differenzierung an ein sachgerechtes Kriterium anknüpft. Sollte die Zulage eventuell auch anderen Soldaten gewährt werden, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Denn ein Soldat vermag - ebenso wie ein Beamter (OVG NRW, Urt. v. 15. 4 1999 - 12 A 4064/98 - in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 53, zitiert nach juris, Langtext Rn. 32) oder Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 17. 12. 1997 - 5 AZR 461/96 -, ZTR 1998, 423 f., zitiert nach juris, Langtext Rn. 34) - keinen Anspruch auf eine ihm nicht zustehende Leistung daraus herzuleiten, dass andere diese Leistung zu Unrecht erhalten.

Es bedarf hier keiner weiteren Begründung, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte dem Entzug der Zulage für die Zukunft nicht entgegenstehen - zumal Stellenzulagen gemäß § 42 Abs. 2 BBesG widerruflich sind.

Gegenüber der Einhaltung der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestehen auf der Grundlage der höchstrichterlichen Auslegung der Norm (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 ff.), der sich der Senat anschließt, keine Bedenken.

Auch die Ermessensausübung der Beklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sowohl im Hinblick auf § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG, wonach eine Stellenzulage nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf, als auch infolge der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die die Beklagte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO zu beachten hat, bedurfte es in den angefochtenen Bescheiden keiner weiteren ausführlichen Darlegungen zur Ausübung des Ermessens, das der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bei der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung der Stellenzulage zustand (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5. 9. 1995 - 5 L 3395/94 -, S. 10 UA).

Ende der Entscheidung

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