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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 5 LC 264/06
Rechtsgebiete: BBesG, MVergV, NBG, NdsArbZVO


Vorschriften:

BBesG § 3 Abs. 1 S. 1
BBesG § 6 Abs. 1
MVergV § 3 Abs. 1 Nr. 1
NBG § 80 Abs. 2 S. 2
NdsArbZVO
1. Eine teilzeitbeschäftigte, beamtete Lehrkraft hat keinen Anspruch auf eine einer Vollzeitkraft entsprechenden Besoldung, auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Dienstbefreiung für die Zeiten einer Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten.

2. Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte werden in Niedersachsen durch die Teilnahme an Klassenfahrten nicht gleichheitswidrig stärker belastet, weil niedersächsische Erlasse hinreichende Ausgleichsregelungen vorsehen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LC 264/06

Datum: 18.09.2007

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ihr Begehren weiter, die Beklagte zur Gewährung einer zusätzlichen Besoldung entsprechend den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften für die Dauer einer mehrtägigen Klassenfahrt, hilfsweise einer Mehrarbeitsvergütung zu verpflichten. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin für die Teilnahme an einer Klassenfahrt eine Dienstbefreiung im Umfang von 11,50 Unterrichtsstunden zu gewähren.

Die Klägerin ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an dem Gymnasium E. als Gymnasiallehrerin (Oberstudienrätin, Besoldungsgruppe A 14) tätig. Mit Bescheid vom 18. März 2003 bewilligte die Bezirksregierung F. ihr antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung unter Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Regelstundenzahl mit entsprechend reduzierten Bezügen für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 im Umfang von 12,00/23,50 Wochenstunden.

In der Zeit vom 14. Juni bis zum 18. Juni 2004 nahm sie als Klassenlehrerin an einer vom Schulleiter des Gymnasiums E. genehmigten Klassenfahrt teil.

Mit Schreiben vom 4. November 2004 beantragte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 (- 5 AZR 108/00 -, BAGE 98, 368 = PersR 2003, 47) für die Dauer dieser Klassenfahrt die Zahlung von Dienstbezügen einer entsprechend vollzeitbeschäftigten Lehrkraft.

Mit Bescheid vom 17. November 2004 lehnte die Bezirksregierung F. diesen Antrag ab mit der Begründung, dass das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis anwendbar sei, da es sich auf das Vergütungsrecht der Angestellten beziehe. Für den Personenkreis der beamteten Lehrkräfte hätten das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkraft für die Dauer einer ganztägigen/mehrtägigen Klassenfahrt keinen Anspruch auf volle Dienstbezüge habe. Grund hierfür sei der grundlegende Unterschied der Beamtenbesoldung zum Vergütungsrecht der Angestellten. Während die Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen sei, stelle die Beamtenbesoldung im Sinne der Alimentation einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit der dienstlichen Funktionen dar. Zu diesen dienstlichen Funktionen, für die eine zusätzliche finanzielle Berücksichtigung im Rahmen des Alimentationsgrundsatzes nicht in Betracht komme, gehöre auch die Teilnahme an Klassenfahrten.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung unmittelbar aus dem durch Europarecht festgelegten Diskriminierungsverbot ableite, das auch für Beamte gelte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 wies die Bezirksregierung F. den Widerspruch zurück und vertiefte die im Ausgangsbescheid gegebene Begründung. Ergänzend führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Besoldung nach dem BBesG, weil bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften bei Kürzungsberechnungen allein auf die Regelstundenzahl abzustellen sei, nicht aber auf etwaige außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmungen wie die Teilnahme an Klassenfahrten. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht im Hinblick auf Art. 141 EGV 1997 und aus der Richtlinie 97/81/EG des Rates der Europäischen Union. Eine hiergegen verstoßende unzulässige Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis liege schon deshalb nicht vor, weil auch vollzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte während einer Klassenfahrt über ihre gewöhnliche Belastung hinaus in Anspruch genommen würden und deswegen ebenfalls keine Mehrarbeitsvergütung verlangen könnten. Die gegenüber teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis höhere Besoldung stehe nicht im Zusammenhang mit einer Mehrbeanspruchung durch außerunterrichtliche Arbeitsleistung, sondern beruhe lediglich auf einem anderen besoldungsrechtlichen Status.

Gegen diesen am 11. Januar 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid und den ihm zugrundeliegenden Ausgangsbescheid hat die Klägerin am 3. Februar 2005 Klage erhoben und weiter vorgetragen, dass die gemäß § 80 Abs. 1 NBG auf durchschnittlich 40 Stunden pro Woche festgelegte Lehrerarbeitszeit auch die nichtunterrichtliche Tätigkeit wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Bearbeitung von Klassenarbeiten, Elterngespräche und anderes mehr umfasse. Das gleiche gelte für die Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt. Daher leiste eine in teilzeitbeschäftigte Lehrkraft während einer Klassenfahrt erheblich mehr an Lehrerarbeit und sei dementsprechend auch wie ein vollzeitbeschäftigter Beamter zu vergüten. Dass ein teilzeitbeschäftigter Beamter einen Ausgleich erhalte, indem er zum Beispiel nur an jeder zweiten Klassenfahrt teilnehmen müsse, sei kein Argument dafür, dem Teilzeitbeschäftigten für diese Zeit die volle Besoldung zu versagen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung F. vom 17. November 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit der Klassenfahrt vom 14. Juni bis zum 18. Juni 2004 volle Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 unter Anrechnung der gewährten Teilzeitbezüge nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren,

hilfsweise,

einen Ausgleich im Umfang von 11,50 Stunden für geleistete Mehrarbeit in Form der Dienstbefreiung oder der Mehrarbeitsvergütung einschließlich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hat die angefochtenen Bescheide der Bezirksregierung F. verteidigt. Teilzeitbeschäftigten Lehrern stehe es frei, seltener an Klassenfahrten teilzunehmen als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Der Begriff der Mehrarbeit setze voraus, dass diese angeordnet worden sei, was hier nicht der Fall sei. Ein Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit im Schulbereich bestehe nach den Verwaltungsvorschriften nur dann, wenn zusätzlicher Unterricht erteilt worden sei, auch daran fehle es.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2006 der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin eine Dienstbefreiung im Umfang von 11,50 Unterrichtsstunden zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der Zahlung voller Bezüge für die Zeit der Klassenfahrt abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer vollen Besoldung für die Zeit der Klassenfahrt nicht nach dem BBesG zu, weil dies voraussetze, dass die Klägerin statusrechtlich für eine Woche der Klassenfahrt "auf Vollzeit gegangen wäre", was mangels einer entsprechenden Regelung durch die Bezirksregierung nicht der Fall gewesen sei. Der Klägerin stehe jedoch ein Anspruch auf Gewährung eines Freizeitausgleichs einer geleisteten Mehrarbeit nach § 80 Abs. 2 NBG zu. Ein teilzeitbeschäftigter Lehrer leiste in Höhe der stundenmäßigen Differenz zwischen der ihm gewährten Teilzeit, ausgedrückt in wöchentlichen Unterrichtsstunden, und der für ihn maßgebenden Regelstundenzahl im Sinne des § 3 ArbZVO-Lehr Mehrarbeit, wenn er sich auf einer Klassenfahrt befinde und die dort erforderliche Arbeit leiste. Mehrarbeit komme nicht nur durch erbrachte Unterrichtsstunden in Betracht, sondern auch durch Stunden, in denen anstelle der Unterrichtsverpflichtung im Rahmen einer Klassenfahrt sonstige Verpflichtungen treten. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65), dass auch ein vollzeitbeschäftigter Lehrer auf einer Klassenfahrt einen größeren zeitlichen Aufwand für seine Tätigkeit betreibe, ohne hierfür eine Mehrarbeitsvergütung in Anspruch nehmen zu können, werde nicht gefolgt, denn dieses gelte für einen teilzeitbeschäftigten Lehrer gleichermaßen, und zwar zusätzlich und über seine im Sinne der Teilzeittätigkeit eingeschränkte Unterrichtsverpflichtung hinaus. Es fehle auch nicht an einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV, denn der Schulleiter des Gymnasiums E. habe mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 die Klassenfahrt schriftlich genehmigt. Die Erlasslage der Beklagten enthalte keine hinreichenden Vorgaben eines Ausgleichs beim Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004, wonach der Dienstherr seiner Pflicht, teilzeitbeschäftigte Lehrer zu entlasten, bereits genüge, wenn es möglich sei, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu schaffen, folge das Verwaltungsgericht nicht. Selbst wenn die Klägerin lediglich an jeder zweiten Klassenfahrt teilnähme, würde sie während dieser Klassenfahrt jedenfalls eine Mehrarbeit erbringen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und aufgrund des Abweichens von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor: Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft sei für die Zeit der Klassenfahrt wie eine Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Dass den beamteten teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Gegensatz zu den angestellten etwas nicht gewährt werde, nur weil sie alimentiert und nicht wie ihre teilzeitbeschäftigten angestellten Kollegen vergütet würden, sei nicht nachvollziehbar. Das europäische Recht selbst unterscheide nicht zwischen Beamten und Angestellten. Zumindest solle der Ausgleich im Rahmen der Mehrarbeitsvergütung möglich sein, um die faktische Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften gegenüber Vollzeitbeschäftigten abzumildern. Es handele sich bei dem zeitlichen Mehraufwand einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin während einer Klassenfahrt um Mehrarbeit. Dass die Teilnahme an Klassenfahrten den Lehrern freigestellt sei, sei lebensfremd. Allgemein werde von Lehrkräften, gleich ob in Teilzeit oder in Vollzeit beschäftigt, seitens des Dienstherrn erwartet, dass sie an Klassenfahrten teilnehmen würden. Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie einerseits keine Mehrarbeit annehme, andererseits ausführe, es sei eine Entlastung für einen Teilzeitbeschäftigten, wenn er nur an jeder zweiten Klassenfahrt teilnehmen würde. Wenn es sich nicht um eine Mehrarbeit handele, bedürfe es auch keines Ausgleichs.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 18. Mai 2006 zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag zu erkennen,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

einen Ausgleich im Umfang von 11,50 Stunden für geleistete Mehrarbeit in Form der Mehrarbeitsvergütung einschließlich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 18. Mai 2006 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Zur Begründung vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt Bezug auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Mai 2005 (5 LA 28/05). Sie führt ergänzend aus: Die Klägerin habe während der Klassenfahrt keine genehmigte und ausgleichspflichtige Mehrarbeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV geleistet. Dass die Klassenfahrt als solche von dem Schulleiter genehmigt worden sei, stelle eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nicht dar. Eine Entlastung der teilzeitbeschäftigten Klägerin in der Form, dass sie nur an jeder zweiten Klassenfahrt teilnehme, sei ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (siehe unten Ziff. 1 und 3.), die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg (siehe unten Ziff. 2).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, für die Dauer der Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt in der Zeit vom 14. bis zum 18. Juni 2004 wie eine vollzeitig beschäftigte Lehrerin besoldet zu werden.

a) Ein Anspruch einer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannten teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf anteilig höhere Besoldung für die Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 m.w.N. und Urte. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 50.03 und 52.03 -; erkennender Senat, Beschl. 31.05.2005 - 5 LA 28/05 -; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG haben Beamte Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch auf Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte ist in § 6 Abs. 1 BBesG geregelt, wonach die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Der Klägerin ist gemäß Verfügung der Bezirksregierung F. vom 18. März 2003 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12,00/23,50 Wochenunterrichtsstunden genehmigt worden. Im Zeitpunkt der Klassenfahrt vom 14. Juni bis zum 18. Juni 2004 hat ihr Anspruch auf Besoldung 12,00/23,50 der Dienstbezüge, die sie als vollbeschäftigte Lehrerin erhalten würde, betragen. Sie ist nicht für die Dauer der Klassenfahrt durch Verfügung der Bezirksregierung F. vorübergehend vollzeitbeschäftigt gewesen.

Etwaige Mehrbelastungen der Klägerin durch die Teilnahme an der Klassenfahrt können nicht besoldungsmäßig berücksichtigt werden. Zwar leistet der Lehrer während der Zeit einer Klassenfahrt Dienst und ist die im Dienst verbrachte Zeit Arbeitszeit, doch ist Anknüpfungspunkt für die Besoldung der Lehrer nur die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Zwischen der Ausgestaltung und der Messbarkeit der Arbeitszeit von Lehrkräften auf der einen und von anderen Beamten auf der anderen Seite besteht ein wesentlicher Unterschied, der dem Dienstherrn aufgrund seines Ermessensspielraums ermöglicht, die von einer Lehrkraft zu leistenden Pflichtunterrichtsstunden zum Ausgangspunkt für die Höhe der Besoldung nach § 6 Abs. 1 BBesG zu nehmen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HambLBG Nr. 2 S. 2; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276). Die zeitliche Festlegung ausschließlich dieses Teils der Arbeitszeit der Lehrer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; vgl. auch § 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen <ArbZVO-Lehr>). Durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt erhöht sich die Pflichtunterrichtsstundenzahl der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft aber nicht (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 22.2.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris). Die Klassenfahrten haben nur eine kurzfristige, zeitlich begrenzte Mehrbeanspruchung der Arbeitskraft sowohl der teilzeit- als auch der vollbeschäftigten Lehrkraft zur Folge, nicht aber eine auf Dauer erhöhte wöchentliche Arbeitsbelastung. Es obliegt zudem den Lehrern generell, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen (vgl. § 2 ArbZVO-Lehr). Denn mit der Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit, die eine Beamtin oder ein Beamter während der gesamten Dauer der gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276). Ohne Belang ist, wie innerhalb dieses Zeitraumes die Arbeitszeit verteilt wird.

b) Die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 BBesG ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 141 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19), dem Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 76/207/EWG vom 14. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 S. 40) sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998 L 14/9) vereinbar, weil eine gleichheitswidrige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter durch entsprechende zeitliche Entlastungen ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 -; Beschl. v. 22.2.2007 - BVerwG 2 B 76.06; erkennender Senat, Beschl. v. 31.05 2005 - 5 LA 28/05 -).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 23.09.2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 -) ausgeführt, dass von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nur dann die Rede sein könne, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt werde als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft sei dann nicht stärker als eine Vollzeitkraft beansprucht, wenn vorübergehende Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen würden. Ungleich belastend oder diskriminierend könne nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich sei. Die Mehrbelastung der teilzeitbeschäftigten Lehrerin sei durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen, wenn in entsprechenden Erlassen ein Ausgleich durch anteiligen oder alternierenden Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte möglich sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht worden ist. Ebenso wenig komme es darauf an, ob sich für eine mit einem Bruchteil der vollen Wochenstunden beschäftigte Lehrerin ein mathematisch exakter Ausgleich herstellen lasse, wenn sie nur an jeder zweiten (oder dritten oder vierten usw.) Klassenreise teilzunehmen habe. Es genüge, dass es möglich sei, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu schaffen.

Gemessen an diesen rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, liegt eine gleichheitswidrige diskriminierende Behandlung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei der Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten in Niedersachsen nicht vor, weil die Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums hinreichende Ausgleichsregelungen bei vorübergehenden Belastungen der teilzeitbeschäftigten Lehrer durch Klassenfahrten vorsehen.

Die Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 11. Mai 1984 zur "Arbeitszeit der Lehrkräfte, hier: flexibler Unterrichtseinsatz gemäß § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr" (SVBl. 1984, S. 120 ff.) und vom 10. Juli 1984 (SVBl. 1984 S. 176) bieten allerdings keine hinreichenden Ausgleichsmöglichkeiten für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hinsichtlich einer Mehrbelastung durch die Teilnahme an Klassenfahrten. Nach Ziff. 4.2.2. des Erlasses vom 11. Mai 1984 gelten die stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden als erteilt, wenn die Lehrkraft die Unterrichtsstunden wegen der Teilnahme an einer sonstigen Schulveranstaltung (z.B. Schulwanderung) nicht erteilen kann. Nach Ziff. 4.4 dieses Erlasses gelten neben dem stundenplanmäßigen Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt, höchstens jedoch vier Unterrichtsstunden wöchentlich über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung (§ 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr) hinaus, wenn eine Lehrkraft an einem Schullandheimaufenthalt, einer mehrtägigen Schulwanderung oder Studienfahrt teilnimmt. Mit diesem Erlass soll lediglich die allgemeine Mehrbelastung der Lehrer durch die Teilnahme an Klassenfahrten ausgeglichen werden. Diese Regelung kommt sowohl vollzeitbeschäftigten wie auch teilzeitbeschäftigten Lehrkräften zugute und bietet - abgesehen von der für vollzeit- ebenso wie für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auch hinsichtlich des Umfangs in gleicher Weise geltenden Fiktion der Unterrichtserteilung - keine Ausgleichsmöglichkeit im Hinblick auf eine Mehrbelastung, die durch die Teilzeitbeschäftigung bedingt ist.

Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn finden sich aber im Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 28. August 1995 zur "Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften gemäß §§ 80 a und 87 a NBG, hier: Erleichterung der Arbeitsbedingungen" (SVBl. 1995, S. 227). Nach diesem Erlass sollen so weit wie möglich teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen, Schulveranstaltungen) nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden. Auf diese Regelung hat das Niedersächsische Kultusministerium in einem weiteren Erlass vom 7. Oktober 2002 ausdrücklich Bezug genommen. Hiernach ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte im Verhältnis zu Vollzeitkräften hinsichtlich Anzahl und Dauer der Klassenfahrten soweit wie möglich nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die vorstehenden Regelungen sind wortgleich in Ziff. 2.1 des den Runderlass vom 28. August 1995 außer Kraft setzenden, seit dem ab 1. Januar 2005 geltenden Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 30. Dezember 2004 "Teilzeitbeschäftigung nach §§ 80 a und 87 a NBG für Lehrkräfte" (SVBl. 2005, 14) und in dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26. Januar 2005 übernommen worden.

Diese Regelungen gewährleisten eine relative, hinreichende, ihrer Teilzeitquote entsprechende Entlastung der Klägerin für die durch die Teilnahme an Klassenfahrten auftretende Mehrbelastung. Zwar enthalten die vorgenannten Erlassregelungen keine konkreten ausdrücklichen Maßnahmen zur Entlastung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften für die Teilnahme an Klassenfahrten. Auch ist ein anteiliger Einsatz des teilzeitbeschäftigten Lehrers während einer Klassenfahrt (also etwa dessen Ablösung nach Ablauf der halben Dauer der Fahrt), insbesondere bei Reisen im Ausland, kaum praktikabel. Die Erlassregelungen ermöglichen jedoch einen hinreichenden Ausgleich der Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte z.B. dadurch, dass die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nur alternierend an jeder zweiten (oder dritten oder vierten) Klassenfahrt oder z.B. an kürzeren Klassenfahrten teilnimmt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 zu entsprechenden Erlassregelungen in Schleswig-Holstein). Darüber hinaus ermöglicht die Erlasslage eine Entlastung der teilzeitbeschäftigten Lehrer auch im Hinblick auf Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen und andere Schulveranstaltungen.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag die Auffassung vertritt, sie sei aber jedenfalls durch die Teilnahme an dieser einen Klassenfahrt mehr belastet, die nur durch eine entsprechend höhere Vergütung, nicht aber durch eine zeitlich nachfolgende Entlastung nach Maßgabe der Erlasslage ausgeglichen werden könne, übersieht sie, dass die Teilnahme an der Klassenfahrt zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 7). Demzufolge ist die Nichtteilnahme an Klassenfahrten oder an anderen nicht zum Unterricht zählenden Schulveranstaltungen geeignet, durch die Teilnahme an Klassenfahrten hervorgerufene Mehrbelastungen auszugleichen. Hierbei entfaltet der nach der Erlasslage mögliche Ausgleich nicht diskriminierende Wirkung, weil die Mehrbelastung und der zu gewährende Ausgleich zeitlich auseinanderfallen, die Lehrkraft also nicht unmittelbar während der Mehrbelastung einen Ausgleich erhält. Denn das Diskriminierungsverbot verlangt nur, dass überhaupt ein Ausgleich vorgesehen ist; es gebietet insbesondere nicht einen zeitnahen Ausgleich (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 9). Der Zeitraum, innerhalb dessen Mehr- und Minderleistungen zu erfassen sind, kann daher über einen Kalendermonat hinausgehen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65). Die Möglichkeit, eine Mehrbelastung im normalen Arbeitsumfang durch entsprechende Entlastungsmaßnahmen ausgleichen zu können, steht nicht in Widerspruch zu § 80 Abs. 1 NBG, wonach die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten "im Jahresdurchschnitt" 40 Stunden nicht überschreiten darf. Zudem werden nach §§ 4, 5 Nds. ArbZVO-Lehr verpflichtende Arbeitszeitkonten geführt, auf denen zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden gutgeschrieben werden können und dessen Saldo sich über mehrere Jahre erstreckt. Demnach ist ein Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen nach niedersächsischem Recht auch über einen längeren Zeitraum zulässig.

Der Ausgleichsmöglichkeit nach den niedersächsischen Erlassen steht nicht entgegen, dass von einer Lehrkraft die Teilnahme an Klassenfahrten grundsätzlich erwartet wird. Denn nach den genannten niedersächsischen Erlassen sind auch andere Entlastungsmöglichkeiten für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gegeben. Ein hinreichender Ausgleich der Mehrbelastung kann hiernach auch dadurch erfolgen, dass die an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilnehmende teilzeitbeschäftigte Lehrkraft bei der Teilnahme an Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtagen, Projektwochen oder Schulveranstaltungen in dem Umfang der durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt gegenüber einer Vollzeitkraft entstandenen Mehrbelastung entlastet wird.

Eine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Verbots der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter liegt auch deshalb nicht vor, weil in Niedersachsen gemäß Nr. 4.2 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 30. Juni 1997 "Schulfahrten" (SVBl 1997, S. 266) die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung für Lehrkräfte freiwillig ist. Die Freiwilligkeit ändert nicht die Zuordnung der Mehrbelastung zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers.

Auch wenn von einer Lehrkraft die Teilnahme an Klassenfahrten grundsätzlich erwartet wird und gemäß Ziffer 1.2 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 30. Juni 1997 "Schulfahrten" (SVBl. 1997, 266) Schulfahrten unter anderem der Verbesserung des Lehrer-Schüler-Verhältnisses dienen sollen, entfaltet die Möglichkeit der Entlastung durch die Nichtteilnahme an Klassenfahrten keine diskriminierende Wirkung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Teilzeitbeschäftigung zugleich immer eine Einschränkung des Arbeitsumfangs verbunden ist. Unterrichtet eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft nur eine reduzierte Stundenzahl, ist sie auch in einem geringeren Umfang als eine Vollzeitkraft in den Schulbetrieb eingebunden mit der weiteren Folge, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis nicht im gleichen Maße wie bei einem vollzeitbeschäftigten Lehrer intensiviert werden kann.

Dass sich ein exakter mathematischer Ausgleich für die Teilnahme an einer Klassenfahrt nicht herstellen lässt, ist unbeachtlich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65). Die Arbeitszeit der Lehrer ist nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Bei dieser nur groben Schätzung der Arbeitszeit der Lehrer muss die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.07.2003, - 6 A 2040/01 -, zitiert nach juris). Dies ist durch den nach den niedersächsischen Erlassen möglichen relativen Ausgleich gewährleistet.

Ferner ist unbeachtlich, ob von den nach den Erlassen möglichen Ausgleichsmaßnahmen Gebrauch gemacht worden ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122,65). Für die Frage, ob eine gleichheitswidrige diskriminierende Behandlung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte vorliegt, ist allein maßgeblich, ob hinreichende Entlastungsregelungen vorgesehen sind, die einen Ausgleich bei Mehrbelastungen ermöglichen. Dies ist in Niedersachsen nach dem oben Dargelegten der Fall. Es ist Aufgabe der jeweiligen Schulleitung - nicht des Gerichts - insbesondere auch im Hinblick auf die normierte Eigenverantwortlichkeit der Schulen (vgl. §§ 32 - 34 NSchG v. 03.03.1998, Nds.GVBl. 137, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 12.07.2007, Nds.GVBl. 339), gemeinsam mit den teil- und vollzeitbeschäftigten Lehrern für den eigenen Schulbetrieb auf Grundlage der niedersächsischen Erlasse konkrete Ausgleichsregelungen zur Entlastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei Mehrbelastungen durch die Teilnahme an Klassenfahrten durch langfristige Planungen oder gegebenenfalls auch Vereinbarungen zu gewährleisten. Auch wenn die Teilnahme an Klassenfahrten in Niedersachsen freiwillig ist, bleibt die Ausgleichsmöglichkeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte durch die Schulleitung steuerbar. Es obliegt der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, auf dieser Grundlage die Ausgleichsmaßnahmen konkret einzufordern.

c) Die Klägerin kann auch nicht unmittelbar aus dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 141 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19) sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998 L 14/9) einen Anspruch auf Besoldung entsprechend einer Vollzeitkraft für die Dauer einer Klassenfahrt herleiten. Denn das nationale Recht hat im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abschließende Regelungen über die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter getroffen. Die Anwendung dieser nationalen Regelungen hat zwar unter Beachtung der europarechtlichen Grundsätze zu erfolgen (siehe dazu die Ausführungen oben unter Ziff. 1 b), die genannten europarechtlichen Grundsätze bieten selbst aber keine Anspruchsgrundlage. d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. August 2001 (- 5 AZR 208/00 -, BAGE 98, 368) berufen, wonach teilzeitbeschäftigte, angestellte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten sind. Die Grundsätze dieses Urteils lassen sich nicht auf den Fall der Klägerin übertragen. Während bei Angestellten das Synallagma zwischen Dienstleistung und Bezahlung im Vordergrund steht, steht im Beamtenrecht der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die Pflicht des Dienstherrn gegenüber, den Beamten lebenslänglich zu alimentieren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren. Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61/03 -, BVerwGE 122,65; Beschl. v. 5.9.1997 - 2 B 12.97 -; Nds. OVG, Urt. v. 29.10.1996 - 5 L 2997/95 -).

2. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung wendet, der Klägerin für die Teilnahme an einer Klassenfahrt eine Dienstbefreiung im Umfang von 11,50 Unterrichtsstunden zu gewähren, ist zulässig und begründet.

a) Der Klägerin steht entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ein Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 14. bis zum 18. Juni 2004 nicht zu.

Ein Anspruch der Klägerin auf Dienstbefreiung für die mehrtägige Klassenfahrt ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG. Danach ist dem Beamten, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG liegt hier nicht vor.

Nach § 7 Nds. ArbZVO leistet Mehrarbeit i.S.d. § 80 Abs. 2 NBG, wer aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung im Hauptamt über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst leistet. Zwar leistet die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft während einer mehrtägigen Klassenfahrt Dienst und hat die im Dienst verbrachte Zeit den Charakter von Arbeitszeit. Auch stellen die Betreuungsleistungen und sonstigen pädagogischen Aufgaben während einer mehrtägigen Klassenfahrt eine deutliche Mehrbelastung des teilzeitbeschäftigten Lehrers dar, denn die Rund-um-die-Uhr-Betreuung anlässlich einer Klassenfahrt führt zu einer nennenswerten Mehrbelastung und -verantwortung des teilzeitbeschäftigten Lehrers gegenüber einer Vollzeitkraft. Die Arbeitszeit eines Lehrers ist aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar. Der Dienstherr konkretisiert durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Er bestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist (vgl. OVG N-W, Beschl. v. 14.07.2003 - 6 A 2040.01, zitiert nach juris, m.w.N.). Die dienstliche Tätigkeit eines Lehrers erschöpft sich aber nicht in der Erteilung der Unterrichtstunden. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtspflichtstunden wird vielmehr die Gesamtheit der dienstlichen Aufgaben der Lehrer berücksichtigt, und zwar auch die Teilnahme an Klassenfahrten. Die Teilnahme einer Lehrkraft an einer Klassenfahrt ist deshalb keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65). Auch vollzeitbeschäftigte Lehrer leisten während der Klassenfahrten keine Mehrarbeit i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG, § 7 Nds. ArbZVO.

Zudem fehlt es vorliegend an einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung einer Mehrarbeit. Zwar ist die Klassenfahrt von dem Schulleiter des Gymnasiums E. mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 genehmigt worden. Eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit mit einem hieraus folgenden Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung setzt jedoch voraus, dass sich der Dienstherr darüber im Klaren war, dass mit der von ihm getroffenen Genehmigung oder Anordnung überhaupt zugleich eine solche Regelung verbunden ist. Denn die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, der dabei zu prüfen hat, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten er sie übertragen soll und ob wegen des in § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV normierten Vorrangs des Freizeitausgleichs und der zusätzlichen finanziellen Belastung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; Urt. v. 28.5.2003 - BVerwG 2 C 35.02 -, ZBR 2003, 385; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276). Die vorliegende Genehmigung der Klassenfahrt durch den Schulleiter genügt den dargelegten Erfordernissen nicht. Weder hat der Schulleiter darin konkret eine Mehrarbeit der Klägerin genehmigt, noch hat er den Umfang einer über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit angegeben. Vielmehr hat er mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2003 lediglich eine Dienstreise genehmigt, für die - wie sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens im Übrigen ergibt - voraussichtlich Reisekosten abgerechnet werden konnten. Gegen die Annahme einer Anordnung oder Genehmigung einer Mehrarbeit spricht zudem, dass die Teilnahme an der Klassenfahrt freiwillig gewesen ist.

b) Weder der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG noch das europäische Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gebieten eine andere Entscheidung. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG hinsichtlich eines Anspruchs auf Dienstbefreiung betreffen teil- und vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen. Die Klägerin kann auch nicht unmittelbar aus den europarechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf die Gewährung einer Dienstbefreiung herleiten, weil die nationale Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG eine hinreichende Regelung zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Dienstbefreiung trifft und weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das europäische Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter durch die Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG verletzt werden. Insoweit wird auf die oben unter Ziff. 1. b) und c) gemachten Ausführungen verwiesen.

3. Die Klägerin hat auch mit ihrem hilfsweise geltend gemachten, vom Verwaltungsgericht nicht zu entscheidenden Begehren, die Beklagte zu einer Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für die Dauer der Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt zu verpflichten, keinen Erfolg.

a) Mehrarbeitsvergütungen für Beamte dürfen ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) i.d.F. vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) - MVergV - gezahlt werden (§ 1 MVergV). Diese von der Alimentationspflicht nicht geforderten, an das Leistungsprinzip anknüpfenden Regelungen sehen keine allgemeine Vergütung von - über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - zuviel geleistetem Dienst vor, sondern knüpfen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an enge Voraussetzungen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - BVerwG 2 C 35.02 -, ZBR 2003, 385). § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV bestimmt, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn - wie oben unter Ziff. 2. a) ausgeführt - ist die Teilnahme einer Lehrkraft an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers. Ferner fehlt es aus den ebenfalls bereits oben dargelegten Gründen an einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung einer Mehrarbeit.

Die Ablehnung eines Anspruchs der teilzeitbeschäftigten beamteten Klägerin aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch das europäische Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV gilt für teil- und vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen. Ferner wird auf die oben unter Ziff. 1. b) gemachten Ausführungen verwiesen.

b) Die Klägerin kann auch nicht unmittelbar aus den europarechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung herleiten. Auf die oben unter Ziff. 1. c) gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004 (- Rs. C-285/02 -, ZBR 2004, 314) und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. Juni 2003 (- 6 A 4424/01 -, ZBR 2004, 63) berufen. Denn in jenen Fällen leisteten die teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrerinnen auf Anordnung mehr Unterrichtsstunden, also eine über die Pflichtstundenzahl hinausgehende Mehrarbeit. Um einen solchen Fall der (verbindlichen) Anordnung von Mehrarbeit von Unterrichtsstunden handelt es sich im vorliegenden Fall aber - wie oben dargelegt - gerade nicht.

d) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 m.w.N.). Für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 193 NBG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122,65; - BVerwG 2 C 50.03 - und - 2 C 52.03 -; siehe auch Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, dass die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf höhere Besoldung oder Mehrarbeitsvergütung begründet und dass teilzeitbeschäftigte Lehrer durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet werden, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.

Ende der Entscheidung

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