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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 5 LC 41/07
Rechtsgebiete: BAT, BBesG, GG


Vorschriften:

BAT § 29 B Abs. 5
BAT § 34 Abs. 1 S. 1
BBesG § 6
BBesG § 40 Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1
1. Bei dem einem Angestellten nach § 29 BAT zustehenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags handelt es sich um eine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG.

2. Bei der Bestimmung, in welcher Höhe einem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten eines Beamten eine entpsrechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG "zustünde", sind nicht nur die für den Ehegatten maßgebenden Konkurrenzregelungen, sondern auch diejenigen Vorschriften außer Betracht zu lassen, die zu einer Kürzung des ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils aufgrund der Teilzeitbeschäftigung führen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LC 41/07

Datum: 10.07.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 in ungekürzter Höhe bei der Berechnung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge des Klägers.

Der am 4. September 1957 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2002 als Beamter, zuletzt im Amt eines Regierungsamtmanns (BesGr A 11 BBesO), bei dem Beklagten tätig. Seine Ehefrau, mit der er seit dem 20. Juni 1980 verheiratet ist und drei Kinder hat, arbeitete während der hier maßgeblichen Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2005 als teilzeitbeschäftigte Krankenschwester mit 19,25 Wochenstunden beim Kreis- und Stadtkrankenhaus D..

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 2. April 2002 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 64,39 v. H. sowie eines Versorgungsabschlags in Höhe von 7,20 v. H. fest. Bei der Berechnung der Bruttoversorgung legte er den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte in Höhe von 50,39 € zugrunde. Der Kläger legte am 10. April 2002 gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge Widerspruch ein, soweit der Familienzuschlag der Stufe 1 nur zur Hälfte bei der Berechnung der Versorgungsbezüge Berücksichtigung fand, und beantragte zugleich die ungekürzte Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch für die ihm seit dem 12. September 1997 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zunächst gewährte Besoldung. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau zwar als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sei. Jedoch lägen die Voraussetzungen der Konkurrenzvorschrift, aufgrund derer der Familienzuschlag der Stufe 1 gekürzt werden könne, nicht vor. Seine Ehefrau habe keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, sondern als Krankenschwester der Vergütungsgruppe Kr. V lediglich Anspruch auf die Hälfte des für sie maßgeblichen Ortzuschlags der Tarifklasse II in Höhe von 48,74 €. Sie bekomme daher weniger als die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 in Höhe von 50,39 €. Der seiner Ehefrau zustehende Ortszuschlag und der ihm gewährte hälftige Familienzuschlag der Stufe 1 erreichten zusammen nicht einmal den Familienzuschlag der Stufe 1 in ungekürzter Höhe.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2002 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 zu, da seine Ehefrau aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortzuschlags zur Hälfte habe. Dieser Anspruch habe bereits in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 40 Abs. 5 BBesG a.F. zu einer hälftigen Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei dem Beamten geführt. Durch die Neufassung des § 40 BBesG mit Wirkung zum 1. Juli 1997 habe der Gesetzgeber mit dem Wechsel der Bezeichnung "Ortszuschlag der Stufe 2" in § 40 Abs. 5 BBesG a.F. zu "Familienzuschlag der Stufe 1" in § 40 Abs. 4 BBesG eine Änderung des Anwendungsbereiches der Kürzungsvorschrift nicht herbeiführen wollen. Die Konkurrenzregelung sei daher auch bei Zahlung des Ortzuschlags der Tarifklasse II an den Ehegatten des Beamten zu berücksichtigen. Der Ortszuschlag könne daher auch nicht rückwirkend ungekürzt gewährt werden.

Mit seiner am 28. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er machte geltend, Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 100,78 € zu haben, wenn seine Ehefrau außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig wäre. Stattdessen erhielten er und seine Ehefrau insgesamt nur 99,13 €. Zwar handele es sich bei dem seiner Ehefrau gewährten Ortszuschlag um eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung, da beide Leistungen für die Tatsache des Verheiratetseins gewährt würden. Doch liege der Ortszuschlag, den die Ehefrau erhalte, unter der Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1, weshalb § 40 Abs. 4 BBesG keine Anwendung finde.

Soweit sein Begehren die Jahre 1997 und 1998 betraf, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. September 2003 seine Klage teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2002 zu verpflichten, der Berechnung seiner Besoldungs- und Versorgungsbezüge ab 01.01.1999 den Familienzuschlag der Stufe 1 in ungekürzter Höhe zugrunde zu legen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid verteidigt und auf die darin enthaltenen Ausführungen Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 9. September 2003 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 2. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 verpflichtet, der Berechnung der Besoldungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2002 und der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. April 2002 den Familienzuschlag der Stufe 1 in ungekürzter Höhe zugrunde zu legen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine hälftige Kürzung des dem Kläger zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, der über § 50 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG auch bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge Anwendung finde, nicht vorlägen. Zwar handele es sich bei dem der Ehefrau des Klägers gewährten Ortszuschlag um eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, die prinzipiell geeignet sei, die Konkurrenzregelungen auszulösen. Jedoch stünde der Ehefrau des Klägers nicht eine entsprechende Leistung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zu". § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG gebiete nur die fiktive Nichtberücksichtigung von Kürzungen ehegattenbezogener Gehalts- bzw. Besoldungsbestandteile aufgrund entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen, sodass bei der Prüfung des Betrages, der der Ehefrau zustünde, die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BAT außer Betracht zu bleiben habe. Er verlange aber nicht darüber hinaus auch die Außerachtlassung anderer Umstände, die zu einer Reduzierung ehegattenbezogener Zahlungen führten. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass der ehegattenbezogene Anteil der Besoldung bei zwei Ehegatten im öffentlichen Dienst insgesamt nur einmal gewährt werde. Dies sei insoweit sachgerecht, als der Familienzuschlag das größere Alimentationsbedürfnis des verheirateten Beamten für seine Familien abdecke. Vor diesem Hintergrund möge es noch hinnehmbar sein, dass dann, wenn die Ehegatten im öffentlichen Dienst Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 in unterschiedlicher Höhe haben, die beiderseitige Halbierung dazu führe, dass beide zusammen nicht den vollen Familienzuschlag des Ehegatten mit dem höheren Anspruch erreichten. Weitere Kürzungen seien indes mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck nicht vereinbar. Im Ergebnis sei daher § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG in der Weise anzuwenden, dass bei der fiktiven Prüfung, ob der Ehefrau des Klägers eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zustünde, nur das Eingreifen der Konkurrenzvorschrift des § 29 Abs. 5 BAT hinwegzudenken und demgegenüber die von der Ehefrau des Klägers ausgeübte Teilzeittätigkeit zu berücksichtigen sei. Infolgedessen erreiche der der Ehefrau gewährte Ortszuschlag nicht den Betrag des hälftigen Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags. Der dem Kläger zustehende Familienzuschlag der Stufe 1 sei nicht zu kürzen. Soweit der Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 in ungekürzter Höhe rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 geltend mache, seien seine Besoldungsbezüge nicht bestandskräftig festgesetzt worden. Der für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt.

Gegen dieses ihm am 10. November 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. November 2003 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 die Berücksichtigung eines ungekürzten Familienzuschlags der Stufe 1 bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge begehrt.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Bezeichnungen "Ortszuschlag" und "Familienzuschlag" alle Leistungen erfassten, die für die Tatsache des Verheiratetseins gezahlt würden. Dies schließe Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ebenso ein wie Leistungen nach dem BAT. Der der Ehefrau des Klägers gewährte Ortszuschlag sei daher mit dem in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG genannten Familienzuschlag der Stufe 1 gleichzusetzen. Auch wenn der BAT-Ortszuschlag als entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu werten sein sollte, finde die Konkurrenzregelung mit der Folge der hälftigen Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei dem Kläger Anwendung, da der ungekürzte Zuschlag der Ehefrau die Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags des Klägers bei Weitem übersteige. Wegen der einzelnen Tarifklassen des BAT mit unterschiedlichen Betragsgrößen gebe es bei einer Konkurrenzgemeinschaft Differenzen, die zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten doppelten Einräumung familienstandsbezogener Leistungen hinnehmbar seien. Das Fehlen des Begriffs "Ortszuschlag der Stufe 2" nach "Familienzuschlag der Stufe 1" in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG sei lediglich ein redaktionelles Versehen im Gesetzgebungsverfahren. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seine bisherige Auffassung zu der Anwendung der Konkurrenzregelung für Ehepaare, die unterschiedlichen Statusgruppen im öffentlichen Dienst angehörten, dahingehend habe ändern wollen, dass nunmehr für das Verheiratetsein ein höherer Betrag, nämlich bis zu 150 v. H., an familienbezogenen Leistungen zu gewähren sei als vor Inkrafttreten des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. September 2003 die Klage abzuweisen, soweit ihr hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2005 entsprochen wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung habe mit der Bestimmung des § 40 Abs. 4 BBesG und der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung sichergestellt werden sollen, dass die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Verheiratetenzuschlag erhalten. Dabei sei lediglich das Eingreifen der Konkurrenzvorschrift des § 29 Abs. 5 BAT hinwegzudenken. Beruhe indes die Reduzierung des Ortzuschlags auf anderen Umständen wie etwa einer Teilzeitbeschäftigung und führten diese dazu, dass der ehebezogene Anteil nicht mindestens die Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags erreiche, komme für den betroffenen Beamten eine Kürzung gemäß § 40 Abs. 4 BBesG nicht in Betracht. Wegen der unterschiedlichen Bezeichnung und der rechtlichen Entwicklung sei der nach dem BAT zu gewährende Ortszuschlag nicht mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. Alternative BBesG gleichzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung.

Das Verfahren, soweit es den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 betrifft, ist gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen und das erstinstanzliche Urteil insoweit für unwirksam zu erklären, da die Beteiligten im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in diesem Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. April 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zutreffend bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. April 2002 den Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich zur Hälfte berücksichtigt und den Antrag auf Gewährung des ungekürzten Familienzuschlags der Stufe 1 bei der Berechnung der Besoldung für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2002 abgelehnt.

Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte (§ 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS. BBesG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1998 - BGBl. I. S. 3434). Diese Vorschrift findet gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG i. d. F. des Gesetzes vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033) auch bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge Anwendung.

Die Voraussetzungen für die Kürzung des dem verheirateten Kläger zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 bei der Besoldung in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2002 und bei der Berechnung der Versorgungsbezüge im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2005 nach Maßgabe der genannten Vorschriften liegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor.

Die Ehefrau des Klägers war in dem hier noch streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2005 Angestellte im öffentlichen Dienst. Ihre Vergütung umfasst einen ehegattenbezogenen Bestandteil nach Maßgabe des auf sie anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrages (nachfolgend: BAT) in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortzuschlags der Tarifklasse II von 48,74 EUR.

Bei dem der Ehefrau des Klägers gewährten ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils nach § 29 BAT handelt es sich um eine "entsprechende Leistung" im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS. BBesG. Entgegen anderslautender Auffassung (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2006 - 21 A 4945/04 -, zitiert nach juris; VG Osnabrück, Urt. v. 4.11.2004 - 3 A 268/03 -, zitiert nach juris) fällt der den Angestellten nach Maßgabe des BAT gewährte ehegattenbezogene Bestandteil im Ortszuschlag, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags, nicht unter den im Besoldungsrecht verwandten Begriff "Familienzuschlag der Stufe 1". Er ist auch nicht mit diesem Begriff gleichzusetzen. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Personen, die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, den in § 39 BBesG normierten Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten können, wenn die für diesen Personenkreis einschlägigen Vorschriften oder Vereinbarungen hinsichtlich der Gewährung eines ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils entweder auf die §§ 39 und 40 BBesG verweisen oder aber eine inhaltsgleiche Regelung enthalten. Diese Voraussetzung erfüllt aber der im vorliegenden Fall der Ehefrau des Klägers zustehende Ortszuschlag nach § 29 BAT nicht, der schon seiner Höhe nach nicht mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 identisch ist (vgl. auch: BAG, Urt. v. 6.8.1998 - 6 AZR 166/97 -, NZA 1999, 606, wonach es sich bei dem Begriff "Ortszuschlag der Stufe 2" um einen feststehenden "Tarifbegriff" handelt).

Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Familienzuschlag der Stufe 1" ist auch nicht mit Blick auf die Geschichte der Norm und der Gewährung des Orts- bzw. nunmehr Familienzuschlags nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen geboten: Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I, S. 322) mit Wirkung zum 1. Juli 1997 gab es an Stelle des nunmehr gewährten Familienzuschlags den sog. Ortszuschlag. Dieser wurde als Ortzuschlag der Stufe 1 allen Beamten, Richtern und Soldaten und als Ortszuschlag der Stufe 2 u. a. den verheirateten Beamten, Richtern und Soldaten gezahlt. Waren beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt, erhielten sie bis 1976 jeweils den Ortszuschlag der Stufe 2 (vgl.: BBesG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975 - BGBl. I, S. 1174) in voller Höhe. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I, S. 3091) wurde erstmals in § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG a. F. eine Konkurrenzregelung eingeführt mit dem Inhalt, dass jeder Ehegatte zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortzuschlags lediglich zur Hälfte erhielt, wenn der Ehegatte des Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst stand oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt war und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zugestanden hätte. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die frühere Regelung eine doppelte Abgeltung desselben Tatbestandes, nämlich des Verheiratetseins, bedeutete und der sozialbezogene Charakter dieses Ortszuschlagsbestandteils die Beibehaltung der doppelten Abgeltung nicht zulässt (vgl. dazu: BT-Drs. 7/4127, S. 40). Der Anwendungsbereich der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG a. F. wurde durch Art. II Nr. 2a des Achten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1978 (BGBl. I, S. 869) dahingehend erweitert, dass sie auch dann eingreift, wenn der Ehegatte eine dem Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen "entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortzuschlags der höchsten Tarifklasse" erhielt. Bei dieser Gesetzesänderung handelte es sich um eine gesetzliche Klarstellung, die der Verwaltungspraxis Rechnung trug (vgl.: BT-Drs. 8/1606, S. 13). Seitdem konnten auch andere, dem damaligen Ortszuschlag der Stufe 2 entsprechende Vergütungsbestandteile zur Anwendung der Konkurrenzregelung führen. Bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts mit Wirkung zum 1. Juli 1997 erfasste mithin die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG a. F. ausdrücklich auch den nach dem BAT als Ortszuschlag der Stufe 2 gewährten ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteil. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts ist indes der bisherige Ortszuschlag der Stufe 1, der bis zum damaligen Zeitpunkt ausnahmslos allen Beamten, Richtern und Soldaten gewährt wurde, in das Grundgehalt eingearbeitet und der Ortszuschlag der Stufe 2 in den Familienzuschlag der Stufe 1 umgestaltet worden. Letzteres sollte die Funktion dieses familienbezogenen Bezahlungsbestandteils verdeutlichen (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 29, 42). Die nunmehr in § 40 Abs. 4 BBesG enthaltenen Konkurrenzregelung ist entsprechend angepasst und der Begriff des Ortzuschlags der Stufe 2 - wie er noch im BAT verwendet wird - entfallen.

Auch wenn der Gesetzgeber - abgesehen von der Änderung der Begrifflichkeit unter Vornahme einer neuen Nummerierung der Stufen des Familienzuschlags - keine substantiellen Änderungen hat vornehmen wollen, so hat er sich doch bewusst in Abweichung von den Regelungen des BAT für ein neues System der familienbezogenen Besoldungsbestandteile entschieden. Diese Entkoppelung der familienbezogenen Bezahlungsbestandteile nach dem Besoldungsrecht einerseits und dem BAT andererseits schließt es aus, den Begriff des Familienzuschlags der Stufe 1 nunmehr erweiternd auszulegen und den nach dem BAT zu gewährenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortzuschlags als von dieser Tatbestandsvoraussetzung erfasst anzusehen. Zudem besteht für eine solche erweiternde Auslegung auch kein Bedürfnis. Der Gesetzgeber hat zwar auf eine ausdrückliche Erwähnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortzuschlags und damit auf dessen ausdrückliche Gleichstellung mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Rahmen der Neuregelung verzichtet. Da jedoch die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS BBesG auch dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistungen erfasst, kann aus der fehlenden ausdrücklichen Gleichstellung der genannten ehegattenbezogenen Bezahlungsbestandteile nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteil nach dem BAT aus dem Anwendungsbereich der besoldungsrechtlichen Konkurrenzregelung hat herausnehmen wollen. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass der ehegattenbezogene Vergütungsbestandteil nach dem BAT nunmehr als "entsprechende Leistung" im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS BBesG zu qualifizieren ist, da der den Angestellten des öffentlichen Dienstes gezahlte Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortzuschlags gemäß § 29 BAT nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem Familienzuschlag gemäß den §§ 39, 40 BBesG "entspricht" und für die Annahme einer "entsprechenden Leistung" nicht erforderlich ist, dass die Leistung in derselben Höhe wie der Familienzuschlag gewährt wird (vgl.: BVerwG, Urt. v. 1.9.2005 - BVerwG 2 C 24.04 -, NVwZ 2006, 352 <353> zu § 40 Abs. 5 BBesG; VG Berlin, Urt. v. 8.9.2005 - VG 5 A 18.99 -, zitiert nach juris, Langtext Rn. 16).

Bei dem der Ehefrau des Klägers zustehenden ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteil nach § 29 BAT handelt es sich auch um eine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS BBesG, die ihr in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zustünde. Ist der Ehegatte des Beamten, Soldaten oder Richters - wie hier die Ehefrau des Klägers - teilzeitbeschäftigt, sind bei der Bestimmung, in welcher Höhe dem Ehegatten eine entsprechende Leistung "zustünde", nicht nur die für den Ehegatten maßgebenden Konkurrenzregelungen (vgl.: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Januar 2007, § 40, Rn. 12c), sondern auch diejenigen Vorschriften außer Betracht zu lassen, die zu einer Kürzung des ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils aufgrund der Teilzeitbeschäftigung führen.

Dieses Ergebnis folgt nicht bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS. BBesG. Denn die Formulierung "zustünde" lässt es nicht nur zu, die Konkurrenzregelungen des § 29 B Abs. 5 BAT außer Betracht zu lassen, sondern ermöglichte es ohne Weiteres auch, die Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten zu berücksichtigen und auf die tatsächliche Höhe des dem Ehegatten zustehenden ehegattenbezogenen Besoldungs- oder Vergütungsbestandteils abzustellen. Dieser auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist zuzugeben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 ebenso wie der ehegattenbezogene Bestandteil im Ortszuschlag der Stufe 2 nach BAT eine leistungsbezogene Komponente enthält, weil grundsätzlich nur der vollzeitbeschäftigte Beamte bzw. Angestellte einen Anspruch auf den vollen ehegattenbezogenen Besoldungs- bzw. Vergütungsbestandteil haben soll, während dem teilzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten nach § 6 BBesG bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT der Familien- bzw. Ortszuschlag nur anteilig zustehen soll (vgl. zur leistungsbezogenen Komponente des Familienzuschlags der Stufe 1: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 <229 f.>). Die Berücksichtigung auch der leistungsbezogenen Komponente hätte im Rahmen der fiktiven Betrachtung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS. BBesG zur Folge, dass davon auszugehen wäre, der Ehefrau stünde lediglich ein ehegattenbezogener Vergütungsbestandteil in Höhe von 48,74 EUR zu, der unter der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags läge. Das hätte dann die weitere Folge, dass die besoldungsrechtliche Konkurrenzregelung nicht eingreifen und dem Kläger und seiner Ehefrau neben diesem Betrag auch der ungekürzte Familienzuschlag der Stufe 1 zustünde und dies der Berechnung der Besoldung und der Versorgung des Klägers zugrunde zu legen wäre.

Eine solche Auslegung des § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS. BBesG widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung. Der ehegattenbezogene Besoldungs- bzw. Vergütungsbestandteil soll nach der gesetzgeberischen Intention Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst tätig sind, nur einmal gewährt werden. Der Familienzuschlag der Stufe 1 nach dem BBesG und der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags nach dem BAT besitzen in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion; sie dienen der Förderung der Familie, dem innerfamiliären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates. Dieser familienbezogene Zweck rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand - die Ehe - nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind bzw. eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung beanspruchen können (vgl. zu Ersterem: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 <229> m. w. N.; Schwegmann/Summer, a. a. O., Rn. 12c). Der Besoldungsgesetzgeber hat die Umsetzung dieses Zwecks entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Bundesregierung nicht durch ein Wahlrecht der Ehegatten gelöst, das diesen die Bestimmung ermöglichen sollte, wem der ehegattenbezogene Besoldungs- bzw. Vergütungsbestandteil in voller Höhe zu gewähren ist (vgl.: BT-Drs. 7/4127, S. 6, 40), sondern sich dafür entschieden, den ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags nach Maßgabe von § 40 Abs. 4 BBesG dergestalt zu splitten, dass jedem Ehegatten die Hälfte des für ihn maßgebenden Familienzuschlags zustehen soll. Diese Kappungsgrenze darf nicht überschritten werden (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 <228>). Zudem hat der Gesetzgeber in § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG (früher § 40 Abs. 5 Satz 2 BBesG a. F.) vorgesehen, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder in denen beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, die Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten über die hälftige Kürzung des dem Ehegatten jeweils zustehenden ehegattenbezogene Besoldungsbestandteils infolge der Konkurrenzregelung hinaus nicht zu einer weiteren Kürzung dieses Bestandteils führt. Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich des Besoldungsrechts zum Ausdruck gebracht, dass die leistungsbezogene Komponente des ehegattenbezogenen Familienzuschlags in den bezeichneten Fällen zurückzustehen hat, aber die Ehegatten auch nicht mehr als die Hälfte des für sie maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteils der Besoldung erhalten sollen. Im Ergebnis hat der Besoldungsgesetzgeber damit zur Erreichung seines Ziels, das Verheiratetsein nur einmal abgelten zu wollen, im Anwendungsbereich der Konkurrenzregelung die teilzeitbeschäftigten Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Ehegatten gleichgesetzt (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 <228 f.>).

Soweit das Bundesarbeitsgericht im Anwendungsbereich des § 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT im Ergebnis die gegenteilige Auffassung vertritt und mit Blick auf den Wortlaut maßgeblich auf den dem teilzeitbeschäftigten Ehegatten tatsächlich gewährten ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteil abstellt (vgl.: BAG, Urt. V. 6.8.1998 - 6 AZR 166/97, NZA 1999, 600, zitiert nach juris Langtext, Rn. 39; Urt. v. 13.12.2001 - 6 AZR 712/00 -, PersV 2002, 477, zitiert nach juris Langtext Rn.18), vermag der Senat aus den genannten Gründen diese Auffassung auf § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht zu übertragen.

Da im vorliegenden Fall der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vollzeitbeschäftigt bzw. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt war, ist mithin nach dem Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1, 1. HS BBesG bei der Prüfung, ob der Ehefrau des Klägers eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zustünde, die leistungsbezogene Komponente des ihr zustehenden ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils, also ihre Teilzeitbeschäftigung, in die Betrachtung nicht einzubeziehen, sondern allein auf die Höhe des ihr im Falle einer Vollzeitbeschäftigung zustehenden ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils abzustellen. Dieser beläuft sich auf 97,48 EUR und liegt damit über der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags, sodass der Beklagte den dem Kläger zustehenden Familienzuschlag der Stufe 1 zutreffend um die Hälfte gekürzt und der Besoldung und der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt hat.

Die Differenz von 1,65 EUR zwischen dem hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1, der dem Kläger zusteht, und dem hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortzuschlags, der der Ehefrau des Klägers gewährt wird, ist hinzunehmen. Diese Differenz beruht allein auf der unterschiedlichen Höhe der den Ehegatten jeweils zustehenden ehegattenbezogenen Bestandteile der Besoldung bzw. Vergütung. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bedarf dies keiner Korrektur. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber nicht gehalten, ein aus den unterschiedlichen Vergütungssystemen resultierendes Gefälle auszugleichen. Besoldungsregelungen, die darauf verzichten, vergleichsweise bestehende Defizite der Vergütung des auf privatrechtlicher Grundlage im öffentlichen Dienst tätigen Ehegatten anderweitig zu kompensieren, bewegen sich noch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Besoldungsgesetzgeber eröffnet ist. Verfassungsrecht gebietet es nicht, dass die besoldungsrechtliche Konkurrenzregelung Rücksicht auf die unterschiedliche Höhe der ehegattenbezogenen Bestandteile in anderen Vergütungssystemen nimmt, zumal der Besoldungsgesetzgeber auf die Höhe der dort geregelten Bestandteile keinen Einfluss hat (vgl.: BVerwG, Urt. v. 1.9.2005 - BVerwG 2 C 24.04 -, NVwZ 2006, 352 <354>). Schon bei der Einführung der besoldungsrechtlichen Konkurrenzregelung konnte es aufgrund der unterschiedlichen Orts- bzw. Familienzuschläge dazu kommen, dass die Ehegatten zusammen nicht den Höchstbetrag des Ortzuschlags der Stufe 2 erhielten. Diese systemimmanente Friktion ist mit Blick auf den sachlichen Grund der Regelung, das Verheiratetsein nur einmal abgelten zu wollen, hinzunehmen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2006 - 21 A 4945/04 -, zitiert nach juris Langtext Rn 51 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dem Kläger aus den dargelegten Gründen auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 193 Nr. 1 NBG kommt nicht in Betracht, soweit der Senat mit der hier vertretenen Auffassung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen abweicht und den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortzuschlags nach BAT nicht als Familienzuschlag der Stufe 1, sondern als entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ansieht. Denn dass diese Einordnung des Unterschiedsbetrages zutrifft, ist bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 1.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, NVwZ 2006, 352 ff.). Die Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch auf der Grundlage des § 193 Nr. 1 NBG zur Zulassung der Revision. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist mit Blick auf die Beantwortung der Frage, ob bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung "entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1" die Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten zu berücksichtigen ist, ebenfalls nicht gegeben, da sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lässt, dass die Konkurrenzregelung uneingeschränkt eine mehrfache Abgeltung des Verheiratetseins verhindern möchte und daher eine Auslegung, die zum gegenteiligen Ergebnis führt, nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar ist. Erhebliche Gründe, die gegen diese Auslegung der Vorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG sprechen und eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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