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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: 5 ME 199/07
Rechtsgebiete: GG, NBG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
NBG § 8 Abs. 1 S. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 199/07

Datum: 06.08.2007

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Schulverwaltungsblatt 2006, Heft 3, S. 80, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (A 15) an den Berufsbildenden Schulen II, Stadt Braunschweig, aus. Die Stellenausschreibung enthielt folgende zusätzliche Angaben über die Stelle und die gewünschte fachliche Eignung: "Schulfachliche Koordinierung der Ausbildungsberufe des Berufsfelds Metalltechnik; Koordinierung der Berufsteams; Koordinierung des Fortbildungsbedarfs im Berufsfeld Metalltechnik; Mitwirkung bei der Schulentwicklung; Mitarbeit bei der Stundenplanung und Statistik; Mitwirkung beim Qualitätsmanagement; Koordinierung des Bau- und Gebäudemanagements". Auf diese Stelle bewarben sich neben einem weiteren Bewerber der Antragsteller und der Beigeladene.

Der am 19. Dezember 1950 geborene Antragsteller, Oberstudienrat, legte im Jahre 1978 die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen - Gewerbelehramt - in der Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik mit der Note "gut" und im Jahre 1979 die Pädagogische Prüfung für das Gewerbelehramt des höheren Dienstes ebenfalls mit der Note "gut" ab. Er wurde nach einer Teilzeitbeschäftigung im Angestelltenverhältnis mit Wirkung zum 1. Februar 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und als Lehrkraft den Berufsbildenden Schulen II, Stadt Braunschweig, zugewiesen. Mit Wirkung zum 27. November 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Zum 1. August 1984 folgte seine Beförderung zum Oberstudienrat. Aus Anlass seiner Bewerbung fertigte die Antragsgegnerin am 19. Oktober 2006 eine Beurteilung an und beurteilte den Antragsteller mit der Note "befriedigend (3)". Der Beurteilung lagen die Bewertungen eines Unterrichtsbesuchs, der Leitung einer Dienstbesprechung durch den Antragsteller, eines Kolloquiums sowie Allgemeiner Erkenntnisse über den Antragsteller zugrunde. In der "Zusammenfassung und Beurteilung" wird u. a. ausgeführt: "Die Überprüfung von Herrn C. hat gezeigt, dass er die für die Übernahme der Stelle eines Koordinators erforderlichen Fähigkeiten und Sachkenntnisse in einem den allgemeinen Anforderungen entsprechenden Umfang besitzt."

Der am 2. Mai 1956 geborene Beigeladene, Studienrat, absolvierte im Jahre 1985 die Diplomprüfung in dem Studiengang Maschinenbau an der Universität Hannover mit der Note "gut". Anschließend war er bis zum 31. Dezember 1992 als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Umformtechnik und Umformmaschinen, Universität Hannover, tätig. Mit Urkunde vom 30. November 1992 verlieh die Universität Hannover dem Beilgeladenen den akademischen Grad Doktor-Ingenieur. Mit Wirkung zum 1. Februar 1994 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z. A. ernannt und der Techniker-Schule Braunschweig zugewiesen. Am 22. Dezember 1995 folgte nach Bestehen der Prüfung für Lehrer des höheren Dienstes mit der Note "gut (2,0)" die Ernennung zum Studienrat. Seine von der Antragsgegnerin ebenfalls aus Anlass der Bewerbung gefertigte Beurteilung vom 19. Oktober 2006 schloss mit der Note "gut (2)". Auch dieser Beurteilung lagen ein Unterrichtsbesuch, die Leitung einer Dienstbesprechung durch den Beigeladenen, ein Kolloquium sowie Allgemeine Erkenntnisse über den Beigeladenen zugrunde. In der "Zusammenfassung und Beurteilung" wird u. a. ausgeführt: "Aufgrund des dargestellten Leistungsbildes, der weiteren Erkenntnisse, seiner Eignung und Befähigung wird deutlich, dass Herr D. für die zu besetzende Funktionsstelle insgesamt als gut geeignet eingeschätzt werden kann."

Daraufhin wählte die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit der Begründung aus, dass er gegenüber einem weiteren Bewerber in zwei der drei Teilbereiche des Besichtigungsverfahrens und gegenüber dem Antragsteller in allen Bereichen besser abgeschnitten habe. Zwar hätten auch die Mitbewerber in der Dienstposition des Oberstudienrates Erfahrungen in den für die erfolgreiche Wahrnehmung des Funktionsdienstpostens in besonderem Maße notwendigen Kompetenzen Personalführung, Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement sammeln können. Jedoch sei festzustellen, dass auch der Beigeladene A 14-adäquate Aufgaben wahrgenommen habe und u. a. aus diesen Tätigkeiten und Funktionen Erfahrungswissen habe sammeln können, das sich im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens als deutlich höhere Kompetenz gegenüber den Mitbewerbern in den aufgeführten Bereichen dokumentiere. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 dem Antragsteller mit, dass sie seine Bewerbung nicht habe berücksichtigen können und den Beigeladenen ausgewählt habe, da er besser beurteilt sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller nach eigenen Angaben Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Zudem hat er mit Antrag vom 2. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht von einem gravierenden Leistungsunterschied gesprochen werden könne, da er seine dienstlichen Leistungen im Amt eines Oberstudienrats erbracht habe, während der Beigeladene lediglich Studienrat sei. Aufgrund des mit seinem Amt verbundenen strengeren Maßstabes könne seine Beurteilung als gleich oder besser als diejenige des Beigeladenen angesehen werden, auch wenn diese mit einem um eine Notenstufe geringeren Gesamturteil abschließe. Vorliegend habe der Beigeladene nicht bereits aufgrund der besseren Note einen Leistungsvorsprung. Vielmehr sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Statusämter von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Zudem könne der Beigeladene erst nach einer Beförderung Erfahrungen im Amt der Besoldungsgruppe A 14 sammeln, die er, der Antragsteller, bereits langjährig gesammelt habe. Dass der Beigeladene zuvor A 14-adäquate Aufgaben übernommen habe, sei nicht entscheidungserheblich, da regelmäßig das tatsächliche Statusamt der verschiedenen Bewerber entscheidend sei. Bei Anlegung eines gleichen Maßstabes wie bei dem Beigeladenen hätte er bereits A 15-wertige Aufgaben wahrgenommen, da er über zehn Jahre hinweg zwei A 14-wertige Dienstposten gleichzeitig betreut habe. Bei ihrer Einschätzung, der Beigeladene verfüge über eine deutlich höhere Kompetenz, habe die Antragsgegnerin offenkundig für den Bereich des Qualitätsmanagements übersehen oder in unzutreffender Weise gewürdigt, dass er, der Antragsteller, selbstausgebildeter EFQM-Assessor sei und als Kursleiter bei zwei landesweiten Lehrerfortbildungskursen zur EFQM-Assessoren-Ausbildung des BVN mitgewirkt habe. Zudem erfülle der Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht in gleichem Maße wie er. So habe der Beigeladene, der in der Erwachsenenbildung tätig sei, keinerlei Erfahrungen oder Kenntnisse hinsichtlich der schwierigen und pädagogischen Arbeit an einer Berufsschule. Der Beigeladene habe kein pädagogisches Studium und keine erste Staatsprüfung. Auch in den Bereichen der schulfachlichen Koordinierung der Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Metalltechnik, der Betreuung der Berufsteams sowie der Lernortkooperation habe der Beigeladene im Gegensatz zu ihm keine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen. Seine, des Antragstellers, 25-jährige Zusammenarbeit und Lernortkooperation mit den Ausbildungsbetrieben der Region und der IHK, seine 20-jährige Erfahrung als Oberstudienrat und seine Betreuung von zwei Planstellen im Bereich BGJ/BFS und der Berufsgruppe der Industrie- und Feinmechaniker seien in der Beurteilung nicht hinreichend gewürdigt worden. Gleiches gelte für seine Ausbildung zum EFQM-Assessor und seine Ausbildungstätigkeit in diesem Bereich, in dem die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine besondere Qualifikation zuerkannt habe. Ebenfalls habe die Antragsgegnerin nicht seine langjährige Mitarbeit bei der Ausbildung von Studienreferendaren berücksichtigt. Schließlich handele es sich bei der ihm erteilten Beurteilung nicht um eine personenbezogene Beurteilung, da viele Textpassagen aus einem Vorlagetext übernommen seien.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Studiendirektors - Schulfachlicher Koordinator - an der Berufsbildenden Schule II in Braunschweig anderweitig endgültig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat ihre Auswahlentscheidung verteidigt und ausgeführt, dass aufgrund des Notenunterschieds ein deutlicher Leistungsvorsprung des Beigeladenen bestehe. Sie habe sich bei ihrer Auswahlentscheidung mit den unterschiedlichen Statusämtern auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Beigeladene zuvor A 14-adäquate Aufgaben wahrgenommen habe - u. a. die Leitung eines Qualitätsmanagements (EFQM) - und hier hinreichende Erfahrungen, welche konkret für die erfolgreiche Wahrnehmung der Funktion eines Koordinators notwendig seien, habe sammeln können. Die Erfahrungen seien als deutlich höhere Kompetenz gegenüber dem Antragsteller und dem weiteren Bewerber einzustufen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und einen Antrag nicht gestellt.

Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt und seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass sich aus den aktuellen Beurteilungen ein Vorsprung des Beigeladenen ergebe. Sie habe es ausschlaggebend sein lassen, dass der Beigeladene in der zugrundeliegenden aktuellen Beurteilung mit der Note "gut (2)" die bessere Bewertung erhalten habe. Nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin aus den vorliegenden Beurteilungen auf eine bessere Eignung des Beigeladenen geschlossen habe, obwohl das von ihm bekleidete Statusamt niedriger als dasjenige des Antragstellers sei. Zwar seien an den Inhaber eines höheren statusrechtlichem Amtes höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistungen und Befähigungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes, woraus folge, dass zwei mit derselben Note formal gleich beurteilte Beamte unterschiedlich hoher Statusämter inhaltlich tatsächlich unterschiedlich bewertet seien. Dies schließe es aber nicht aus, dass die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung gegenüber einer Beurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt sogar stärker zu gewichten sein könne, wenn sie - wie die des Beigeladenen - mit einem besseren Gesamturteil abschließe. Vorliegend erscheine eine höhere Gewichtung der dem Beigeladenen erteilten Beurteilung vor allem deshalb gerechtfertigt, weil sie sich nicht auf eine reine Leistungsbeurteilung beschränke, sondern besonderes Schwergewicht auf die Ermittlung der Eignung für das angestrebte Amt lege. Während sich die in der Beurteilung aufgeführten Allgemeinen Erkenntnisse zu den in einem längeren Zeitraum erbrachten Leistungen verhielten und die Bewertung einer konkreten Unterrichtsstunde sich als punktuelle Bewertung der unterrichtlichen Fähigkeiten darstelle, handele es sich bei der Bewertung des Kolloquiums und der Leitung einer Dienstbesprechung um Aufgaben, die von den Bewerbern im Dienstalltag nicht zu leisten seien, sondern ausschließlich der Ermittlung der Eignung für das angestrebte Amt dienten. Für deren Bewertung sei es nicht von Bedeutung, wenn die Bewerber unterschiedliche Statusämter innehätten.

Die Ausbildung des Antragstellers im Bereich des Qualitätsmanagements als EFQM-Assessor, seine Tätigkeit als Kursleiter bei landesweiten Lehrerfortbildungen sowie seine Mitwirkung an einem Selbstbewertungsprozess der Schule seien in der dem Antragsteller erteilten Beurteilung berücksichtigt und seine diesbezüglichen Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Kolloquiums kritisch bewertet worden. Die insoweit gegebenen Fähigkeiten des Beigeladenen seien in dessen Beurteilung ebenfalls nicht unkritisch gewürdigt worden. Hieraus ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen. Aufgrund der ausreichenden Differenzierungen bei den Bewertungen in der Beurteilung des Antragstellers im Vergleich zu der Beurteilung des Beigeladenen bestünden keine Zweifel, dass es sich um individuell erstellte dienstliche Beurteilungen handele. Schließlich sei die Auswahl nicht deshalb fehlerhaft, weil - wie der Antragsteller vorgetragen habe - der Beigeladene bisher nicht an einer Berufsschule tätig gewesen sei und dieser daher nicht oder nicht im gleichen Maße wie der Antragsteller das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Denn Erfahrungen im Bereich gerade der Berufsschule seien in dem Ausschreibungstext nicht zur Voraussetzung gemacht.

Gegen diesen ihm am 11. April 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. April 2007 eingelegte und am 11. Mai 2007 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt vertieft: Der bisher nur in der Erwachsenenbildung tätige Beigeladene, der noch nie Berufsschüler unterricht habe, erfülle nicht das Anforderungsprofil. Zu dem Anforderungsprofil eines schulfachlichen Koordinators in einer Berufsschule gehöre auch ohne explizite Erwähnung in der Stellenausschreibung immanent und unabdingbar Berufserfahrung im schulischen Bereich bzw. eine konkrete Berufserfahrung in einer Berufsschule. Zudem habe der Beigeladene kein pädagogisches Studium und keine erste Staatsprüfung absolviert, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie er Schüler und Studienreferendare als Koordinator ohne eigene Erfahrungen beraten und beurteilen wolle. Eine derartige Erfahrung sei eine Selbstverständlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung des ausgeschriebenen Dienstpostens. Dass der Beigeladene promovierter Metalltechniker sei, habe keine Relevanz für die ausgeschriebene Stelle. Bei ihrer Bewertung habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, in welchem Maße die Bewerber das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllten. Hinsichtlich der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungen habe er, der Antragsteller, bei sieben von acht Kriterien Kompetenzen und Erfahrungen aufgrund seiner Tätigkeit an einer konkreten Berufsschule, die der Beigeladene nicht habe. Dass der Beigeladene Aufgaben eines Oberstudienrats wahrgenommen habe, bleibe auch im Beschwerdeverfahren weiterhin eine bloße Behauptung der Antragsgegnerin. Diese habe in ihrer Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Beurteilungen und mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Bewerber nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beigeladene im Vergleich zu dem Antragsteller eine deutlich höhere Kompetenz aufweise. Er, der Antragsteller, habe eine langjährige A 14-wertige Tätigkeit ausgeübt, wobei er über zehn Jahre sogar zwei A 14-Planstellen betreut habe. Durch die Betonung, der Beigeladene habe A 14-wertige Tätigkeiten wahrgenommen - was bestritten werde -, nehme die Antragsgegnerin eine Verkehrung der Sachverhalte vor. Aufgrund des Statusunterschiedes sei zwischen den beiden Bewerbern nicht von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen auszugehen. Die Antragsgegnerin habe aus der aktuellen Beurteilung auf die bessere Eignung des Beigeladenen geschlossen, da er die Note "gut" erhalten habe, während er, der Antragsteller lediglich mit der Note "befriedigend" bewertet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zwar gesehen, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistungen und Befähigungen zu stellen seien als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Daraus sei jedoch nicht gefolgert worden, dass damit dann die zugrunde gelegten Beurteilungen der beiden Bewerber im Wesentlichen gleich seien. Stattdessen sei lediglich in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt worden, dass die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung gegenüber einer Beurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt sogar stärker zu gewichten sein könne, wenn sie - wie die des Beigeladenen - mit einem besseren Gesamturteil abschließe. Insoweit sei es lediglich bei einer Behauptung geblieben. Stattdessen seien die Beurteilungen mit Blick auf die Noten und das jeweilige statusrechtliche Amt der Beurteilten gleichzustellen. Es mangele an der Vergleichbarkeit der Beurteilungen, da der begutachtete Unterricht des Beigeladenen an einer Techniker-Schule stattgefunden habe, an der der Unterricht nicht mit dem Unterricht an einer Berufsschule vergleichbar sei. Schließlich wiesen die Beurteilungen in überwiegenden Teilen identische Textpassagen auf, weshalb die Vermutung nahe liege, dass die Antragsgegnerin zunächst die Beurteilung für den Beigeladenen komplett erstellt und diese Beurteilung sodann für den Antragsteller angepasst habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Studiendirektors - Schulfachlicher Koordinator - an der Berufsbildenden Schule II in Braunschweig anderweitig endgültig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung setzt die Einstellung als schulfachlicher Koordinator nach dem Ausschreibungstext keine Berufserfahrung an einer Berufsschule voraus. Es handele sich auch nicht um ein immanentes Anforderungskriterium, da Aufgabenschwerpunkt die Koordination sei. Hierfür komme es ausschließlich darauf an, dass insoweit tatsächlich Berufserfahrung gesammelt worden sei. Dies sei bei dem Beigeladenen ausweislich der Beurteilung und der Begründung der Auswahlentscheidung der Fall, wonach der Beigeladene A 14-adäquate Aufgaben wahrgenommen und dadurch Erfahrungswissen gesammelt habe, die die Annahme einer deutlich höheren Kompetenz gegenüber dem Antragsteller rechtfertige. Der Umstand, dass der Beigeladene in der Techniker-Schule eher Erwachsene unterrichtet habe, sei in negativer Hinsicht für die Auswahlentscheidung nicht entscheidungserheblich, da auch dort pädagogisches Einwirken erforderlich sei und die Unterrichteten wie Schüler begutachtet, beurteilt und beraten würden. Zudem spiele der Unterricht bei der ausgeschriebenen Funktionsstelle nur eine untergeordnete Bedeutung. Unschädlich sei, dass der Beigeladene eine Erste Staatsprüfung nicht absolviert habe, da dessen Diplomstudium einer solchen Prüfung gleichzusetzen sei. Ausschlaggebend für die Feststellung einer ermessensfehlerfreien Auswahl sei in jedem Fall die Tatsache, dass der Beigeladene nach der aktuellen dienstlichen Beurteilung als vorrangig heranzuziehendes Erkenntnismittel mit der besseren Gesamtnote bewertet worden sei. In Bezug auf die durchgeführte Unterrichtsbesichtigung sei von gleichen Voraussetzungen auszugehen, da nicht die Klassensituation, sondern das Lehrerverhalten begutachtet werde. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, warum die Beurteilung des Beigeladenen trotz dessen niedrigeren statusrechtlichen Amtes für dessen bessere Eignung spreche. Es liege zunächst ein gesamter Notensprung vor. Darüber hinaus nehme der Beigeladene seit längerer Zeit mehrere Aufgaben höherwertiger Ämter wahr, die in der ausgeschriebenen Stelle genannt seien und seine Kompetenz und Eignung für das angestrebte Amt unterstrichen. Die gefertigten Beurteilungen seien individuell und personenbezogen. Schließlich sei die Aufzählung der Erfahrungen und Fähigkeiten des Antragstellers und die von ihm behaupteten nicht vorhandenen Erfahrungen und Fähigkeiten des Beigeladenen nicht relevant. Die über die unterrichtlichen Aufgaben hinausgehenden Tätigkeiten des Antragstellers habe sie, die Antragsgegnerin, in der Beurteilung unter dem Punkt "Allgemeine Erkenntnisse" gewürdigt. Nur beispielhaft sei angemerkt, dass der Beigeladene promovierter Metalltechniker mit dem Schwerpunkt Fertigungstechnik sei und sehr wohl umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Qualitätsmanagements (EFQM) aufweise, da die Techniker-Schule insoweit Pilotschule gewesen sei. Aus seiner dienstlichen Beurteilung ergebe sich ein klarer Leistungsvorsprung des Beigeladenen.

Der Beigeladene äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - E) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

1. Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch teilweise nicht.

Mit seiner Rüge, die Beurteilungen wiesen in überwiegenden Teilen identische Textpassagen auf, weshalb die Vermutung einer Anpassung seiner Beurteilung an die des Beigeladenen naheliege, setzt sich der Antragsteller nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 9) auseinander. Dort wird im Einzelnen anhand von verschiedenen Beispielen dargelegt, dass bei den Bewertungen der einzelnen Teilbereiche ausreichende Unterschiede zwischen den Beurteilungen bestehen, die Zweifel an der Individualität der Beurteilungen ausschließen. Weshalb ungeachtet dieser individuellen Bewertungen dennoch keine personenbezogenen Beurteilungen vorliegen sollen - unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Bewertungen - ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit seinem Beschwerdevorbringen geltend macht, dass wegen des zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehenden Unterschiedes im statusrechtlichen Amt das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin mit Blick auf die jeweilige Note nicht von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen habe ausgehen dürfen, sondern die Beurteilungen als im Wesentlichen gleich hätte ansehen müssen, lässt das Vorbringen ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen. Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung den Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht allein mit dessen besserer Note, sondern auch mit dessen besserem Abschneiden bei der Bewertung der drei Teilbereiche Unterrichtsbesuch, Kolloquium und Dienstbesprechung begründet hat (vgl. Beiakte A, Bl. 6). Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nur die Bewertung des Unterrichtsbesuchs punktuell und die Darstellung der Allgemeinen Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum leistungsbezogene Aspekte enthalten, während die Teilbereiche Kolloquium und Dienstbesprechung Aufschluss über die Eignung des jeweiligen Bewerbers für den ausgeschriebenen Dienstposten geben, ohne dass bei der Bewertung dieser Kriterien - anders als bei den leistungsbezogenen Kriterien - das Statusamt des jeweiligen Bewerbers Bedeutung erlangt. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht auseinander.

Die Beschwerde ist des Weiteren unzulässig, soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die mangelnde Vergleichbarkeit der Beurteilungen mit Blick auf die Bewertung des Unterrichtsbesuchs rügt, weil nach seiner Auffassung der Unterricht an der Techniker-Schule mit demjenigen an einer Berufsschule nicht vergleichbar sei. Dieser geltend gemachte Mangel der Beurteilung kann nicht, wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aber erforderlich, in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorgetragen werden, weil der Beschluss sich hierzu nicht verhält. Insoweit sind Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht enthalten, weil das Verwaltungsgericht dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Vortrags des Antragstellers im ersten Rechtszug keinen Anlass hatte. Der Antragsteller hat die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, soweit sie sich auf seine Beurteilung stützt, erstinstanzlich allein mit der mangelnden Individualität seiner Beurteilung und der nicht hinreichenden Berücksichtigung seiner bisherigen Erfahrungen in seiner Beurteilung begründet, ohne die Vergleichbarkeit seiner Beurteilung mit derjenigen des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Mögliche Mängel der Verwaltungsentscheidung, die bereits in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, vom Antragsteller aber - wie hier - trotz der Möglichkeit dazu nicht vorgebracht worden sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedoch außer Betracht bleiben (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 18.6.2007 - 5 ME 117/07 -; Beschl. v. 14.4.2007 - 7 ME 37/07 -, zitiert nach juris Langtext, unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74; Bader u. a., VwGO, 3. Aufl., § 146, Rn. 36).

2. Die im Übrigen formgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht, wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist, glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist.

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt - wie hier - in der Rangordnung niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamter der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, S. 4 <6> m. w. N.). Sie beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197; Beschl. v. 13.4.2005 - 5 ME 30/05 -; Beschl. v. 13.10.2006 - 5 ME 115/06 m. w. N.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem "Anforderungsprofil" des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit auch für ein höherwertiges Sta-tusamt geeignet sein wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr aufgrund seiner Organisationsgewalt die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest und prägt dadurch den Maßstab für seine Auswahlentscheidung vor. Die Festlegung des Anforderungsprofils wird vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG nicht erfasst. Die Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn kann insoweit allein dahingehend überprüft werden, ob die Festlegung des Anforderungsprofils durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 <574>; Nds. OVG, Urt. v. 24.4.2007 - 5 LC207/06 -; Beschl. v. 2. 10.2003 - 2 ME 315/03 -, NordÖR 2004, 39 )

Gemessen hieran ist das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil für den streitigen Dienstposten auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Senat vermag der Auffassung, dem ausgeschriebenen Dienstposten sei das Erfordernis der Berufserfahrung im schulischen Bereich bzw. in einer Berufsschule immanent, nicht zu folgen. In der Stellenausschreibung sind zusätzliche Angaben über die Stelle und die gewünschte fachliche Eignung enthalten. Dort werden als Aufgaben, die von dem Bewerber zu erfüllen sind, genannt: "Schulfachliche Koordinierung der Ausbildungsberufe des Berufsfelds Metalltechnik; Koordinierung der Berufsteams; Koordinierung des Fortbildungsbedarfs im Berufsfeld Metalltechnik; Mitwirkung bei der Schulentwicklung; Mitarbeit bei der Stundenplanung und Statistik; Mitwirkung beim Qualitätsmanagement; Koordinierung des Bau- und Gebäudemanagements". Diese Funktionsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens, die zugleich Rückschlüsse auf die von den Bewerbern geforderte Qualifikation zulässt, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass aus ihrer Sicht Erfahrungen in der Unterrichtserteilung gerade im Bereich der Berufsschule für die Ausübung der Funktion eines schulfachlichen Koordinators nicht erforderlich sind, da im Rahmen der bei diesem Dienstposten zu erledigenden Aufgaben die Erteilung von Unterricht nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies ist bereits angesichts der in der Funktionsbeschreibung stichwortartig genannten Aufgaben nachvollziehbar. Soweit - nach der Auffassung des Antragstellers unabdingbar - für die dort genannten Aufgaben Kenntnisse von dem Ablauf und der Organisation in einer Berufsschule erforderlich sind, hat die Antragsgegnerin mit der Festlegung des Anforderungsprofils zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht darauf ankommt, an welcher Schule bzw. in welcher Schulform ein Bewerber die für den Dienstposten erforderlichen Erfahrungen und Qualifikationen erlangt hat. Diese Erwägung erweist sich nicht als ermessensmissbräuchlich, denn auch ein Bewerber, der wie der Beigeladene seine schulischen Erfahrungen nicht an einer Berufsschule, sondern an einer Techniker-Schule erworben hat, ist in der Lage, die Stelle eines schulfachlichen Koordinators - gegebenenfalls nach Aneignung berufsschulspezifischer Kenntnisse - auszufüllen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller bezeichneten berufsschulspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen nur aus dem Grunde nicht in das Anforderungsprofil aufgenommen hat, um eine Auswahl des Antragstellers zu erschweren oder gar auszuschließen. Letzteres ist auch deshalb zu verneinen, weil diese berufsschulspezifischen Gesichtspunkte im Rahmen der Auswahlentscheidung - unabhängig vom Inhalt des Anforderungsprofils - berücksichtigt worden sind.

Die Auswahl des Beigeladenen erweist sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil dieser kein pädagogisches Studium absolviert und keine erste Staatsprüfung abgelegt hat. Zwar kann die Art der Prüfung, durch die die Laufbahnbefähigung erworben wird, Rückschlüsse auf die Befähigung des Bewerbers für den ausgeschriebenen Dienstposten zulassen (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 24.4.2007 - 5 LC 207/06 -). Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass für den ausgeschriebenen Dienstposten die im Rahmen des pädagogischen Studiums und der ersten Staatsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und Fähigkeiten für den Funktionsdienstposten eines schulfachlichen Koordinators derart von Bedeutung sind, dass ihre Außerachtlassung bei der Festlegung des Anforderungsprofils ermessensfehlerhaft ist.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Antragstellers, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil nicht erfüllt.

Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten bemessen, um eine optimale Stellenbesetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt - im Gegensatz zur Überprüfung der Festlegung des Anforderungsprofils - in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch die Beurteillungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welche der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er mit Blick auf das Anforderungsprofil das größere Gewicht beimisst (vgl.: BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 <60 f.>; Beschl. v. 11.8.2005 - 2 B 6.05 -, zitiert nach juris; Nds. OVG, Beschl. v. 2.10.2003 - 2 ME 315/03 -, NordÖR 2004, 39.)

Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass der Beigeladene bei sieben der acht in der Funktionsbeschreibung genannten Kriterien keine Erfahrungen und insbesondere nicht Aufgaben eines Oberstudienrats wahrgenommen habe, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht begründen. Anhaltspunkte, dass sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl des Beigeladenen von dem Anforderungsprofil gelöst hat, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung ausgeführt, dass der Beigeladene A 14-wertige Aufgaben wahrgenommen hat, die ihn für den ausgeschriebenen Dienstposten qualifizieren. Diese Annahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit auf die Ausführungen unter Punkt 4, Allgemeine Erkenntnisse, der Beurteilung des Beigeladenen stützen. Dort ist ausgeführt, dass der Beigeladene neben seinen unterrichtlichen Aufgaben die kommissarische Leitung des Schwerpunktes "Maschinentechnik allgem." inne hat, verantwortlich für die Stundenplanerstellung der Fachrichtung Maschinentechnik und zur Vertretung des Fachrichtungsleiters Maschinentechnik bestimmt ist sowie Leiter der Steuergruppe an der Techniker-Schule und Beauftragter für den Schulentwicklungsprozess und die Unterstützung der Vorbereitung der Schulinspektion ist. Er betreut die Kompetenzteams der Techniker-Schule und ist - was der Antragsteller einräumt - im Bereich des Qualitätsmanagements als EFQM-Assessor ausgebildet, hat schulinterne EFQM-Schulungen durchgeführt, am Selbstbewertungsprozess der Techniker-Schule mitgewirkt und an zwei Konsensmeetings teilgenommen. Zudem hat der Beigeladene maßgeblich an der Schulentwicklungsarbeit sowohl beim Schulversuch "QuiSS, Tei C" als auch bei dem folgenden Qualitätsmanagementprozess auf der Basis von EFQM mitgewirkt. Schließlich hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass der Beigeladene promovierter Metalltechniker ist und insbesondere in der Fachrichtung Maschinentechnik unterrichtet. Mit diesen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beurteilung des Beigeladenen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegt, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene aufgrund dieser Qualifikationen durch die von ihm übernommenen Aufgabenbereiche die in der Funktionsbeschreibung enthaltenen Kriterien von vornherein nicht erfüllt und daher ohne die Vornahme eines Leistungsvergleichs mit den anderen Bewerbern aus dem Bewerberkreis auszuscheiden hätte, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beigeladene seine Fähigkeiten und Erfahrungen nicht an einer Berufsbildenden Schule, sondern an der Techniker-Schule erlangt hat, schließt ihn - wie bereits ausgeführt worden ist - nicht von dem Bewerberkreis aus.

Schließlich ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern, soweit es das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung nicht beanstandet hat, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen hinsichtlich des zu besetzenden Dienstpostens im Vergleich zu dem Antragsteller eine deutlich höhere Kompetenz zuerkannt hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Oberstudienrat und den von ihm übernommenen Aufgaben auf Erfahrungen gerade im Bereich der Berufsbildenden Schule zurückgreifen kann, über die der Beigeladene als Studienrat an einer Techniker-Schule nicht verfügt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsgegnerin bei der Beurteilung des Antragstellers im Rahmen der Bewertung der Allgemeinen Erkenntnisse, in denen - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die Leistungen des zu Beurteilenden über einen längeren Zeitraum in den Blick genommen werden, im Verhältnis zu den weiteren bewerteten Teilbereichen und im Vergleich zu den Bewertungen des Beigeladenen Rechtsfehler unterlaufen sind. So beruhen die abschließende Beurteilung und die Gesamtnote in der Beurteilung des Antragstellers nicht nur auf den Allgemeinen Erkenntnissen, sondern insbesondere auf den Bewertungen der Teilbereiche Unterrichtsbesuch, Kolloquium und Dienstbesprechung. Wenn die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung diesen Bereichen eine höhere Bedeutung als der Bewertung der Allgemeinen Erkenntnisse beimisst, ist dies im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht zu beanstanden. Denn - insoweit ist dem Verwaltungsgericht zu folgen - gerade die Teilbereiche Kolloquium und Dienstbesprechung dienen der Antragsgegnerin als Grundlage für ihre Einschätzung der Eignung des Bewerbers für den zu besetzenden Dienstposten. Dass die bisherigen beruflichen Erfahrungen des Antragstellers mit Blick auf die kritischen Bewertungen seines Unterrichtsbesuchs, des Kolloquiums und der Dienstbesprechung in den Hintergrund treten und daher die Gesamtnote "befriedigend (3)" gerechtfertigt ist, ist demnach nicht zu beanstanden.

Entsprechendes gilt für den Vergleich des Antragstellers mit dem Beigeladenen, der nach Auffassung der Antragsgegnerin in allen drei Teilbereichen Unterrichtsbesuch, Kolloquium und Dienstbesprechung besser als der Antragsteller abgeschnitten hat. Auch wenn demgegenüber die bisherigen beruflichen Erfahrungen des Beigeladenen nicht in dem Umfang wie bei dem Antragsteller vorhanden sind, zeigen dennoch die Bewertungen dieser Teilbereiche, dass der Beigeladene im Vergleich zu dem Antragsteller besser geeignet ist. Dies folgt insbesondere aus den Bewertungen der Teilbereiche Kolloquium und Dienstbesprechung, in denen die Bewertungen deutlich besser als bei dem Antragsteller ausfallen und denen die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei maßgebende Bedeutung beimisst.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Statusunterschied verkannt und hätte die Beurteilungen trotz des Unterschiedes in der Gesamtnote als im Wesentlichen gleich bewerten werden müssen, greift nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen dürfen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen führt nicht dazu, dass die bessere Gesamtnote des Beigeladenen im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers aufgrund seines höheren Statusamtes ausgeglichen und damit die Beurteilungen insgesamt als im Wesentlichen gleich anzusehen wären. Denn es ist dem Dienstherrn unbenommen, bei der Auswahlentscheidung auch solche leistungsbezogenen Kriterien heranzuziehen, die sich aus den aktuellen Beurteilungen selbst ergeben. Insoweit kommt insbesondere die Berücksichtigung der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale in Betracht, wenn sie eine Differenzierung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundenen Anforderungsprofil ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317; Nds. OVG, Beschl. v. 23.7.2007 - 5 ME 279/06 -; Beschl. v. 13.10.2006 - 115/05 -; Beschl. v. 12.3.2004 - 5 ME 390/03 -; Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/02 -, NVwZ-RR 2004 197). In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin zulässigerweise bei ihrer Auswahlentscheidung auf die Bewertungen der Teilbereiche abgestellt.

Ende der Entscheidung

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