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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: 5 ME 465/07
Rechtsgebiete: BGleiG


Vorschriften:

BGleiG § 16 Abs. 1 Satz 3
BGleiG § 16 Abs. 2 Satz 1
Zur Abberufung einer gewählten Gleichstellungsbeauftragten aus dem Amt; zu den Anforderungen der Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG.
Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (nachfolgend: HE/GA) der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit nach Ziffer 9 der HE/GA die Amtszeit der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit D. vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet.

Die Antragstellerin ist gewählte Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit in D.. Ihre Amtszeit endet am 14. September 2010.

Mit der HE/GA "Optimierung der internen Verwaltung" (Gz.: P - 1022/1023/2200/2700) verfolgt die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in E. insbesondere das Ziel, die operativen Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit durch die Einrichtung von Internen Services besser zu unterstützen. Die internen Verwaltungsaufgaben Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste sollen in 45 Internen Services gebündelt werden. Diese bisher von der jeweiligen Agentur für Arbeit zu erfüllenden Aufgaben sollen bei einzelnen, in Anlage 1 der HE/GA genannten Agenturen für bis zu sechs Einzelagenturen konzentriert werden. Das Personal für die Aufgabenbereiche der Internen Services wird organisatorisch der Agentur für Arbeit mit Sitz des Internen Services und die Dienst- und Fachaufsicht dem/der Geschäftsführer/-in Interner Service (GIS) zugeordnet. Nach Ziffer 3.2 der HE/GA ist der/die GIS in seiner/ihrer neuen Funktion Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen für Arbeit, für die der Interne Service seine Dienstleistungen erbringt. Dabei behalten alle Agenturen für Arbeit ihre Dienststelleneigenschaft. Im Zuge der Einrichtung der Internen Services sollen gemäß Ziffer 9 der HE/GA die Amtszeiten der bei den einzelnen Agenturen für Arbeit tätigen Gleichstellungsbeauftragten zum 31. Dezember 2007 enden. An deren Stelle soll eine bei der für den Internen Service nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit am 15. November 2007 zu wählende Gleichstellungsbeauftragte ab dem 1. Januar 2008 tätig werden. Demzufolge soll die Amtszeit der Antragstellerin zum 31. Dezember 2007 enden. Für die Bereiche der Agenturen für Arbeit C., F., D. und G. ist eine Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit C., bei der der Interne Service für die vorgenannten Agenturen eingerichtet werden soll, zu wählen.

Bei der Erarbeitung dieser HE/GA wirkten die Gleichstellungsbeauftragte und der Hauptpersonalrat der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in E. mit.

Gegen diese Organisationsentscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 wies die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion H., den Einspruch der Antragstellerin zurück. Mit Schreiben vom 9. August 2007 erklärte die Antragstellerin das außergerichtliche Einigungsverfahren für gescheitert.

Mit einer weiteren HE/GA 09/2007 (Gz.: POE 5 - 2091/2094), gültig ab dem 20. September 2007, eingearbeitet im Handbuch des Dienstrechts, Allgemeiner Teil, Abschnitt A 230, legte die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die Mindeststandards für das neue Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei dem Internen Service sowie Einzelheiten für die am 15. November 2007 durchzuführende Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin fest.

Unter dem 6. September 2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel des Unterbleibens ihrer vorzeitigen Abberufung.

Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 5. Dezember 2006 gegen die HE/GA der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit nach Ziffer 9 der HE/GA die Amtszeit der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit D. vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und habe auch in der Sache Erfolg. Ziffer 9 der HE/GA sei bereits deshalb rechtwidrig, weil die Antragstellerin am Erlass dieser Organisationsentscheidung nicht beteiligt und deshalb in ihren Rechten aus §§ 20 Abs. 1 i. V. m. 19 und 17 Abs. 2 BGleiG verletzt worden sei. Darüber hinaus sei Ziffer 9 der HE/GA auch materiell rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Organrechten. Es könne offenbleiben, ob die in § 16 Abs. 1 Satz 3 BBleiG normierten Voraussetzungen für ein Abweichen von den in § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG enthaltenen Vorgaben gegeben seien, da dem BGleiG keine Berechtigung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden könne, durch eine organisatorische Entscheidung der hier getroffenen Art einseitig und ohne Zustimmung der Betroffenen das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit zu beenden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts D. vom 19.10.2007, Abfassung der Gründe am 09.11.2007, zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Klage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung entfaltet,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig und über den 31.12.2007 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zum Ende ihrer Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte zu belassen und nicht gem. Ziffer 9 der HE/GA ihr Amt zum 31.12.2007 zu beenden bzw. die Antragstellerin abzuberufen.

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten mitgeteilt, dass mangels entsprechender Bewerbungen eine Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten am 15. November 2007 nicht stattgefunden hat und nunmehr die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten im Januar 2008 vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt des Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte A) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu einer teilweisen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Feststellung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die HE/GA der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 5. Dezember 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit hierdurch die Amtszeit der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit D. vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet, ist rechtsfehlerhaft. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG vorgesehene aufschiebende Wirkung des Einspruchs ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn nach Erlass des Einspruchsbescheides und nach dem Scheitern eines nochmaligen Einigungsversuches die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 22 Abs. 1 BGleiG das Gericht anruft, um die streitgegenständliche Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Für diesen Fall normiert § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG ausdrücklich, dass die Anrufung - im Gegensatz zum Einspruch - keine aufschiebende Wirkung hat. Der Gesetzgeber hat von der Normierung der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen bewusst abgesehen, da die Gleichstellungsbeauftragte nur Maßnahmen, die ihre Rechte verletzen (können), oder einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes widersprechenden Gleichstellungsplan gerichtlich überprüfen lassen kann (vgl. § 22 Abs. 3 BGleiG), während personelle Einzelmaßnahmen, die einen Beschäftigten der Dienststelle betreffen, nicht von der Gleichstellungsbeauftragten zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden können; diese Klagegründe - so der Gesetzgeber - rechtfertigen nicht die Normierung der aufschiebenden Wirkung auch der Anrufung des Gerichts (vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 32).

Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin gegen die HE/GA lässt sich auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 80b VwGO rechtfertigen. Insoweit fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, da der Gesetzgeber bewusst die Anwendbarkeit der Regelungen über die aufschiebende Wirkung für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen hat.

Da mithin der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrags der Antragstellerin nicht zu folgen ist, hat der Senat über den erstinstanzlich gestellten und von der Antragstellerin für den hier bejahten Fall, dass dem Vollzug der HE/GA nicht die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs entgegensteht, aufrechterhaltenen Antrag zu entscheiden. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO steht dem nicht entgegen. Sie beschränkt zwar den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe, richtet sich aber an den Beschwerdeführer und nicht an den Beschwerdegegner. Der Rechtsschutz des Beschwerdegegners wäre unvertretbar verkürzt, wenn der Beschwerde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers mit der Folge stattgegeben würde, dass von dem Beschwerdegegner (hier: der Antragstellerin) in der ersten Instanz ordnungsgemäß vorgebrachte und möglicherweise durchgreifende Argumente ungehört blieben. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist regelmäßig eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung - wie von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert - nicht möglich und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch nicht geboten. Denn die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihrer systematischen Einbettung in § 146 Abs. 4 VwGO, der die Anforderungen an die Beschwerde enthält, allein auf den Beschwerdeführer. Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Falle der Darlegung durchgreifender Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den Antragsgegner (Beschwerdeführer) auch das erstinstanzlich bislang unberücksichtigte Vorbringen der Antragstellerin bezüglich weiterer möglicher Rechtsverletzungen in seine Prüfung einbeziehen muss, um zu einer Entscheidung in der Sache zu gelangen (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2006 - 7 ME 150/04 -, NVwZ-RR 2006 682 <683> m. N.).

Unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken gegen das Rechtsschutzbegehren. Denn die erstinstanzlich gestellten Anträge der Antragstellerin sind zutreffend gegen die Dienststellenleitung derjenigen Agentur für Arbeit, bei der sie gewählt ist, und nicht - wie in § 78 VwGO grundsätzlich vorgesehen - gegen den die Dienststelle tragenden Rechtsträger gerichtet. Denn die Antragstellerin macht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht eigene, ihr als Beschäftigte der Antragsgegnerin, sondern allein ihr in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte zustehende Rechte geltend. Sie führt einen Organstreit (so wohl auch die Auffassung des Bundesrats, vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 36) mit der Folge, dass sich die Klage bzw. die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Organ, den Organteil bzw. den Funktionsträger zu richten haben, dem materiell-rechtlich die entsprechende Funktion zugeschrieben ist (vgl.: Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 3. Aufl. 2005, Rn. 6 zu § 78; v. Roetteken, BGleiG, Stand: Januar 2007, Rn. 13 zu § 22). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der in Ziffer 9 der HE/GA der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit enthaltene vorzeitige Abberufungsentscheidung um eine an die jeweilige Dienststellenleitung der betroffenen Agenturen für Arbeit gerichtete Weisung handelt mit dem Inhalt, dass diese die Bestellung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufzuheben haben. Da die Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG neben ihrer Wahl eines umsetzenden Bestellungsaktes der Dienststellenleitung bedarf (vgl.: v. Roetteken, a. a. O., Rn. 86 zu § 16), ist davon auszugehen, dass dementsprechend auch die vorzeitige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten eines solchen Umsetzungsaktes durch die zuständige Dienststellenleitung bedarf, zumal der abzuberufenen Gleichstellungsbeauftragten ein neuer Arbeitsplatz bzw. Dienstposten zugewiesen werden muss. Der gegenteiligen Auffassung, die Amtszeit der betroffenen Gleichstellungsbeauftragten werde unmittelbar durch die HE/GA beendet mit der Folge, dass den Gleichstellungsbeauftragten ein Antragsrecht abzusprechen sei (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.12.2007 - 1 B 1839/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 66 ff.), folgt der Senat daher nicht. Da sich die Antragstellerin gegen diesen Umsetzungsakt mit ihrem Begehren wendet, hat sie rechtsfehlerfrei ihren Antrag gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Ob ungeachtet dessen sich die Antragsgegnerin das Verhalten der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zurechnen lassen muss (vgl. dazu: VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA 11 f. m. N.), kann dahinstehen.

Vorliegend kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur nach Maßgabe von § 123 VwGO in Betracht (vgl.: v. Roetteken, a. a. O., Rn. 8 zu § 22), da die Antragstellerin allein eine Verletzung ihrer Organrechte geltend macht. Demnach hat die Antragstellerin für den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl.: §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ausweislich der von ihr vorgelegten E-mail des Internen Service C. die Antragsgegnerin auch für den hier gegebenen Fall, dass die Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten nicht durchgeführt worden ist, ihre Abberufung zum 31. Dezember 2007 auf der Grundlage der HE/GA vom 30. November 2006 umgesetzt werden soll und ihr damit die ihr grundsätzlich bis zum Ende ihrer Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte zustehenden Organrechte genommen werden.

Aufgrund des Umstandes, dass zum 1. Januar 2008 das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei dem Internen Service der Agentur für Arbeit C. mangels Neuwahl oder kraft Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nicht besetzt ist, kann die Antragstellerin vorliegend auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. In diesem Fall erachtet der Senat die in der streitgegenständlichen HE/GA vorgesehene Abberufung zum 31. Dezember 2007 als rechtswidrig, weil die Verkürzung der Amtsperiode und damit einhergehend der Verlust der Organrechte der Antragstellerin nach Maßgabe der §§ 17 Abs. 2, 19 und 20 BGleiG nicht gerechtfertigt ist.

Hierbei hält der Senat an der in seinem Beschluss vom 9. November 2007 (- 5 ME 222/07 -) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG die Befugnis enthält, die Amtsperiode gewählter Gleichstellungsbeauftragter im Rahmen der zu treffenden Organisationsentscheidung zu ändern. In dem bezeichneten Beschluss hat der Senat ausgeführt:

"Denn die Befugnis der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zur vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin nach Maßgabe von Ziffer 9 der HE/GA folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, wonach Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich von der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG abweichen können (also nicht in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten zu bestellen haben), sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden. Dieses Ergebnis ergibt bereits die Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG.

Eines Rückgriffs auf § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG bedarf es hierzu nicht. Nach dieser Vorschrift wird die Gleichstellungsbeauftragte für grundsätzlich vier Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl bestellt. Aus der Formulierung "grundsätzlich" ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung des Inhalts und des Umfangs der mit einer Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich zustehenden Befugnisse. Hierfür spricht zunächst, dass die Absätze 1 und 2 des § 16 BGleiG unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während Abs. 1 bestimmt, bei welchen Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist, legt der Abs. 2 des § 16 BGleiG fest, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich für eine vierjährige Amtsperiode aufgrund einer Wahl bestellt wird (Satz 1 und Satz 2) und nur in Ausnahmefällen eine Gleichstellungsbeauftragte von Amts wegen zu bestellen ist (Satz 3). Die Bedeutung des Regelungsgehaltes des Absatzes 2 von § 16 BGleiG liegt mit Blick auf deren Vorgängerregelung (§ 15 Abs. 1 FFG) darin, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend der inzwischen bestehenden Praxis und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand zum Regelfall zu bestimmen, da die in § 15 Abs. 1 FFG noch enthaltene Alternative zwischen Wahl und Ausschreibung jeweils mit anschließender Bestellung sich als unvertretbare bürokratische Regelung erwiesen hatte (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27). Das Wort "grundsätzlich" dient also der Hervorhebung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten als Regelfall gegenüber ihrer Bestellung von Amts wegen. Ob dieser Formulierung ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt - wie die Antragsgegnerin meint - zuerkannt werden muss, ist indes fraglich. Selbst wenn sich das Wort "grundsätzlich" auch auf die Dauer der Amtsperiode bezöge, könnte es die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG spreche für die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten, nicht stützen. Denn die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG regelt u. a. die Dauer der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Folge, dass eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen vierjährigen Amtsperiode auf der Grundlage der in dem Wort "grundsätzlich" enthaltenen Einschränkung nur dann zum Tragen kommen könnte, wenn diese Abweichung schon zum Zeitpunkt der Bestellung festgelegt würde. Die nachträgliche Abberufung einer für vier Jahre gewählten und bestellten Gleichstellungsbeauftragten vor Ablauf ihrer Amtsperiode ist von dieser Vorschrift demgegenüber nicht erfasst.

Vielmehr ergibt sich die Befugnis zur vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin allein aus § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift - wie schon die Vorläuferregelung des § 15 Abs. 4 FFG - es ermöglichen, dass in Verwaltungen mit großem Geschäftsbereich die Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten begrenzbar ist unter der Voraussetzung, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27). Die Regelung räumt diesen Verwaltungen einen angemessenen Spielraum für ihre Entscheidungen ein, wobei sowohl die Belange der Gleichstellungsbeauftragten selbst als auch die Interessenlage der weiblichen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen einerseits und die Berücksichtigung der erwähnten besonderen verwaltungsökonomischen Probleme in jenen Geschäftsbereichen andererseits berücksichtigt werden müssen (vgl. die Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung des § 15 Abs. 4 FFG: BT-Drs. 12/5468 S. 36). Von dem Entscheidungsspielraum wird daher, wenn nach einer Umstrukturierung sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, die Befugnis zur vorzeitigen Abberufung auf vier Jahre gewählter Gleichstellungsbeauftragter aus verwaltungsökonomischen Gründen umfasst. Es widerspricht der mit § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG verfolgten verwaltungsökonomischen Gestaltungsmöglichkeit, wenn eine Verwaltung mit einem großen Geschäftsbereich hiervon Gebrauch machen will und eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen bestellen möchte, hierbei aber auf noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten endenden Amtsperioden gewählter Gleichstellungsbeauftragter der betroffenen Dienststellen Rücksicht nehmen müsste. Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG unvereinbar, wenn die Kompetenz der nach dieser Vorschrift bestellten Gleichstellungsbeauftragten erst dann in vollem Umfang zur Geltung käme, wenn die Amtsperioden der zu ersetzenden Gleichstellungsbeauftragten abgelaufen sind. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Umstrukturierung allein unter der Voraussetzungen der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten aus verwaltungsökonomischen Gründen für zulässig erachtet hat, muss es den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich gestattet sein, im Rahmen ihrer nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffneten Entscheidungsmacht, der neu zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten eine Kompetenz für sämtliche von der Umstrukturierungsmaßnahme betroffenen Dienststellen einzuräumen. Für diese Auslegung spricht - wie auch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG zeigt - die vom Gesetzgeber normierte unmittelbare Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zur Dienststellenleitung. Aus dieser Zuordnung folgt, dass die Aufgaben- und Mitwirkungskompetenz der Gleichstellungsbeauftragten einer Dienststelle an die Entscheidungskompetenz der Dienststellenleitung gekoppelt ist. Dementsprechend ist es bei einer Konzentration von Aufgaben bei einer Dienststelle gerechtfertigt, dass die dort zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte bereits mit Beginn ihrer Amtsperiode ihre Aufgaben und Befugnisse in dem Umfang wahrnehmen kann, in dem auch die Dienststellenleitung zur Entscheidung befugt ist. Soweit also nach der HE/GA zukünftig ein Interner Service, der bei einer Agentur für Arbeit angesiedelt ist, bestimmte Aufgabenbereiche für andere Agenturen für Arbeit wahrnimmt, ist es geboten, die Aufgaben- und Mitwirkungskompetenz der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend dem Aufgabenbereich des Internen Service festzulegen. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn in der HE/GA mit der Einrichtung des Internen Service der dort gewählten Gleichstellungsbeauftragten die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Mitwirkungsrechte sogleich für sämtliche Dienststellen eingeräumt wird, für die der Interne Service zuständig ist.

Diesem Auslegungsergebnis steht die Vorschrift des § 16 Abs. 7 BGleiG nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 ist bei vorzeitigem Ausscheiden oder einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten eine Gleichstellungsbeauftragte für die restliche Amtszeit neu zu bestellen. Die Vorschrift setzt ein vorzeitiges Ausscheiden bzw. eine nicht nur vorübergehende Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten voraus, ohne die Gründe hierfür abschließend zu bestimmen. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er als Gründe beispielhaft die Niederlegung des Amtes aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder die Verhinderung wegen Dienstunfähigkeit der Amtsinhaberin anführt (vgl.: BT-Drs. 14/6898, S. 24). Ob ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt auch in den Fällen einer vorzeitigen Abberufung anzunehmen ist (ablehnend: v. Roetteken, a. a. O., RdNr. 109 zu § 16), kann dahingestellt bleiben. Denn § 16 Abs. 7 BGleiG erfasst nur das Ausscheiden bei gleichbleibendem Zuständigkeitsbereich der neu zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten. Er trifft keine Regelungen für den Fall der völligen Abschaffung einer Gleichstellungsbeauftragten (hier bei der Agentur für Arbeit D.) unter Aufgehen ihres vormaligen Zuständigkeitsbereiches in denjenigen des durch Organisationsentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG neu geschaffenen Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen (hier der Agentur für Arbeit D. und vier weitere Agenturen), weil das auf der Grundlage einer Neuwahl erstmalig besetzt werden soll."

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Bewertung. Ihrer Auffassung, ihr Wahlamt könne nicht durch eine Verwaltungsentscheidung beendet werden, ist nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist, dass zwar die Amtsperiode der gewählten Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich vier Jahre beträgt, jedoch der Gesetzgeber diese Dauer durch die in § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG den Verwaltungen mit großen Geschäftsbereichen eingeräumte Befugnis zur Umstrukturierung in zulässiger Weise eingeschränkt hat.

Die Abberufung der Antragstellerin erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG im hier zu entscheidenden Fall nicht vorliegen.

Dies folgt allerdings nicht aus der Art und Weise, wie das Amt der neu zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten ausgestattet werden soll. Insoweit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, dass eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten durch die bei dem Internen Service zu wählende bzw. zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte nicht sichergestellt ist. Die Entfernungen zwischen den einzelnen Agenturen für Arbeit und den ihr zugeordneten ARGEn lassen ebenso wenig wie die Anzahl der dortigen Beschäftigten den Schluss zu, eine angemessene Vertretung sei nicht sichergestellt, weil die zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgaben nicht wird erfüllen können. Die Antragstellerin hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass die neue Gleichstellungsbeauftragte ihr Amt nicht dem Gesetz entsprechend wird ausüben können, obwohl sie nach der HE/GA 09/2007 und dem HDA vollständig entlastet wird, ab jeweils 1000 Beschäftigten (inklusive der Bundesagentur-Mitarbeiter/innen in den ARGEn) auf Antrag eine Person als qualifizierte(n) Mitarbeiter/in erhält, ihr im Rahmen der bestehenden Regelungen zur Nutzung von Dienst-KfzŽen zeitnah ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird und bei den dem Internen Service angehörenden Arbeitsagenturen auf Wunsch Vertrauensfrauen zu bestellen sind, denen die Gleichstellungsbeauftragte Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen kann. Auch wenn im Einzelfall diese Maßnahmen sich als nicht ausreichend darstellen sollten, ist nicht davon auszugehen, dass eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten aus prognostischer Sicht nicht sichergestellt ist (vgl. auch: VG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 52 ff.).

Soweit indes der HE/GA vom 30. November 2006 zu entnehmen ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch dann abberufen werden soll, wenn zum 1. Januar 2008 keine Gleichstellungsbeauftragte bei dem Internen Service gewählt oder bestellt ist, erweist sich ihre vorzeitige Abberufung als rechtswidrig, weil für die Zeit zwischen der vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin und der Bestellung einer neuen Gleichstellungsbeauftragten bei dem Internen Service eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten der Agentur für Arbeit D. gerade nicht sichergestellt ist. Weder aus der HE/GA vom 30. November 2006 noch aus der HE/GA 09/2007 ergibt sich, wie die Vertretung der weiblichen Beschäftigten bis zur Bestellung einer neuen Gleichstellungsbeauftragten sichergestellt ist, wenn eine Neuwahl nicht stattgefunden hat und damit eine Gleichstellungsbeauftragte zum 1. Januar 2008 nicht bestellt werden kann. In Anbetracht dessen ist eine dennoch vorgesehene Abberufung der Antragstellerin nicht gerechtfertigt. Sie ist, damit die Vertretung der weiblichen Beschäftigten der Agentur für Arbeit D. vorübergehend gesichert ist, vorläufig bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten bei dem Internen Service, längstens jedoch bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache, oder - sollte eine solche Entscheidung noch nicht vorliegen - bis zum Ende ihrer Amtsperiode im Amt zu belassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenquotelung ist einerseits zu berücksichtigen, dass auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung zwar zu ändern war, jedoch die Beschwerde nicht zur Abweisung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geführt hat. Andererseits ist in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlichen Begehren nicht in vollem Umfang durchgedrungen ist, sondern vorrangig ihre Abberufung nur bis zur Bestellung einer neuen Gleichstellungsbeauftragte verlangen kann. Die hälftige Kostenteilung erweist sich daher als angemessen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist auf 5.000,-- EUR festzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Halbierung des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil der Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart (Hauptsacheverfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) gesetzlich festgelegt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 4.5.2005 - 5 OA 69/05 - m. w. N.) und darüber hinaus im vorliegenden Fall die Entscheidung über die begehrte Feststellung der Verletzung der Organrechte der Antragstellerin einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Aus diesen Gründen ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern und der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszuges nach den genannten Vorschriften ebenfalls auf 5.000,-- EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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