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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 5 ME 491/07
Rechtsgebiete: GG, NGO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2
NGO § 81 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene haben sich neben vierzig weiteren Bewerbern auf die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderats beworben.

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2007 berichtete der Bürgermeister, dass die eingegangenen Bewerbungen auszugsweise den Fraktionen zur Verfügung gestellt worden seien und es Einzelgespräche zwischen den Fraktionsvertretern gegeben habe. Das Auswahlverfahren konzentriere sich auf sechs bis sieben Bewerber. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens beauftragte der Verwaltungsausschuss den Bürgermeister, offiziell eine Liste der für ein unter Beteiligung eines Personalberaters durchzuführendes Vorstellungsgespräch (strukturiertes Interview) in Betracht kommenden Bewerber zu erstellen. Der Bürgermeister teilte daraufhin den Fraktionen mit Schreiben vom 13. Juni 2007 die Liste der für ein Vorstellungsgespräch in Betracht kommenden acht Bewerber mit. Auf der Liste war u. a. der Beigeladene, nicht aber der Antragsteller aufgeführt. Nach Abstimmung mit den Fraktionen führte der Bürgermeister am 25. und 26. September 2007 die Vorstellungsgespräche mit den Bewerbern. An diesen Gesprächen nahmen neben dem Bürgermeister ein Personalberater und jeweils ein Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen teil. Sodann erstellte der Bürgermeister mit dem Personalberater am 26. September 2007 eine Gesamtbeurteilung der bei den Vorstellungsgesprächen gewonnenen Eindrücke, wobei nach Abstimmung der jeweils individuell vorgenommenen Beurteilung eine Bewertung und Reihenfolge der in die Vorauswahl genommenen Bewerber festgelegt wurde. Danach kam der Beigeladene mit einer Bewertungszahl von 4,5 auf Platz 1. Anschließend wurde mit allen am Auswahlverfahren beteiligten Personen die Bewertung und Reihenfolge einvernehmlich beschlossen. Nach seinem Vermerk vom 1. Oktober 2007 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Rahmen eines interfraktionellen Gesprächs am 1. Oktober 2007 mit, dass er den Beigeladenen zur Wahl vorschlagen werde, was alle Fraktionen begrüßt hätten.

Am 11. Oktober 2007 wählte der Rat der Antragsgegnerin einstimmig den Beigeladenen zum Ersten Gemeinderat.

Gegen diese Auswahlentscheidung hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben (Az. 13 A 5297/07), über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den hierauf gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle. Bei der Wahl eines Kommunalbeamten auf Zeit ergäben sich gegenüber der Auswahl eines sonstigen Beamten aufgrund des dem Wahlbeamten übertragenen Amtes Besonderheiten, die es nicht rechtfertigten, der Wahl dieselben Grenzen wie einer Ermessensentscheidung zu setzen. Dies bedeute zwar nicht, dass die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 NBG völlig unbeachtet bleiben dürften, zumal der Beamte gemäß § 81 Abs. 3 NGO die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen müsse. Diese Voraussetzung sei aber nicht erst dann erfüllt, wenn eine Bestenauslese ausschließlich im Sinne einer an aktuelle Beurteilungen ausgerichteten Eignung, Befähigung und Sachkunde erfolge, sondern bereits dann, wenn die Voraussetzungen der Eignung, Befähigung und Sachkunde im Sinne des Anforderungsprofils vorlägen. Dies könne im Einzelfall auch eine aktualisierte Beurteilung entbehrlich machen, weshalb bei einer Auswahl eines kommunalen Wahlbeamten nicht schon dann Auswahlgrundsätze verletzt seien, wenn keine aktuellen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegt würden, sondern neben der Ausfüllung des Anforderungsprofils auf den Gesamteindruck zurückgegriffen werde. Ob die Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt seien, bestimme das Wahlgremium (im Rahmen der Gesetze) und entziehe sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung. Die Grenzen der Wahlfreiheit seien erst erreicht, wenn sich das Wahlgremium z. B. an selbst aufgestellte Anforderungsprofile nicht halte oder erkennbar Kriterien zugrunde lege, die zur Auswahl eines ungeeigneten Kandidaten führten. Seien aber Auswahlkriterien denkbar, die ein Ergebnis ohne Verstoß gegen allgemeine hergebrachte beamtenrechtliche Grundsätze rechtfertigten, könne eine Entscheidung eines Wahlgremiums nicht beanstandet werden, es sei denn, es habe seine Entscheidung selbst mit einer nicht tragfähigen Begründung versehen oder diese sei offenbar. Das sei hier nicht der Fall. Eine Dokumentationspflicht der Vorauswahlkriterien bestehe nicht, da anderenfalls eine Begründungspflicht für den Rat eingeführt werde. Der Rat müsse sich bei der endgültigen Entscheidung entweder von einer von ihm für fehlerhaft gehaltenen Begründung einer Vorauswahl distanzieren oder die Begründung der Vorauswahl dadurch bestätigen, dass er sie unbeanstandet lasse, wodurch er zu einer Begründung genötigt wäre. Vorliegend sei der Rat über die Fraktionsvorsitzenden von allen Bewerbungen informiert gewesen und habe dadurch, dass er die Vorauswahl unbeanstandet gelassen habe, diese in seine Entscheidung aufgenommen. Dass entscheidungserhebliche Tatsachen unbeachtet geblieben seien, könne nicht festgestellt werden. Der Einwand, bei der Vorauswahl sei ein Bewerber berücksichtigt worden, der das Anforderungsprofil nicht erfülle, sei unbeachtlich, weil der Rat diesen Bewerber nicht ausgewählt habe. Dass der Beigeladene das Anforderungsprofil nicht erfülle, behaupte auch der Antragsteller nicht. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich über den Landrat einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollen, könne dahinstehen, da naturgemäß nicht festgestellt werden könne, ob die Ratsmitglieder übereinstimmend dieses Kriterium für die Nichtauswahl des Antragstellers als ausschlaggebend erachtet hätten. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass Altersgründe für die Auswahl ausschlaggebend gewesen seien.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26.11.2007 - 13 B 5298/07 - zu untersagen, die Stelle eines Ersten Gemeinderats bis einen Monat nach Verkündung eines Urteils im parallelen Hauptsacheverfahren mit einer anderen Person als dem Antragsteller zu besetzen oder eine andere Person zu ernennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die in der Gerichtsakte gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A) verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Beurteilung. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht, wie es nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist, glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist.

1. Der Antragsteller sieht den ihm aus Art. 33 Abs. 2 GG zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruch als verletzt an, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin bei der Vorausauswahl unter den Bewerbern das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil missachtet habe, indem er einen Mitbewerber, der nach seiner Auffassung das Anforderungskriterium "mehrjährige Erfahrung in der Kommunalverwaltung in leitender Funktion" nicht erfülle, in die Vorauswahl einbezogen und ihn, obwohl er uneingeschränkt das Anforderungsprofil erfülle, nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe den von ihm insoweit erbrachten Nachweis für unbeachtlich gehalten und gemeint, dass die Vorauswahl bereits dem demokratischen Wahlakt zuzuordnen sei, sodass dem unterlegenen Bewerber eine Überprüfungsmöglichkeit nicht eingeräumt werden könne. Dem sei zu widersprechen. Werde das Anforderungsprofil missachtet, sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Mitbewerbers verletzt. Diese Einwände greifen indessen nicht durch.

Selbst wenn der Senat mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die Wahl und die ihr vorangehende Vorauswahl des Bürgermeisters, die in seinen Vorschlag mündet, dahingehend einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, ob ein Bewerber die objektiven Voraussetzungen der Ausschreibung, mithin das Anforderungsprofil, erfüllt (vgl. dazu nur: Thür. OVG, Beschl. v. 30.3.2007 - 2 EO 729/06 -, ThürVBl. 2007, 187 ff., zitiert nach juris, Langtext Rn. 42), ist damit noch nicht zugleich die Feststellung getroffen, dass jede Missachtung des Anforderungsprofils im Auswahlverfahren eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines unterlegenen Mitbewerbers darstellt. Die Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil meint zwar aus objektiv-rechtlicher Sicht, dass der Dienstherr sich während des Auswahlverfahrens nicht von dem seinerseits in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofil lösen darf. Auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen einer Missachtung des Anforderungsprofils kann sich aber nur dann ein unterlegener Bewerber berufen, wenn der Dienstherr sich gerade mit Blick auf dessen Bewerbung von dem Anforderungsprofil gelöst hat. Dies ist der Fall zum einen, wenn der Dienstherr ihn wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils in unzulässiger Weise vom weiteren Auswahlverfahren ausgenommen hat, und zum anderen, wenn der ausgewählte Bewerber selbst das Anforderungsprofil nicht erfüllt und damit der unterlegene Bewerber unmittelbar durch die Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt wird, weil nur Bewerber ausgewählt werden dürfen, die allen Anforderungskriterien gerecht werden (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005 - 2 B 6/05 -, zitiert nach juris, Langtext Rn. 3 m. N.). Soweit ein ebenfalls unterlegener Mitbewerber unter Missachtung des Anforderungsprofils in das Bewerbungsverfahren einbezogen wird, vermag dieses eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Auswahlentscheidung jedenfalls nicht zu begründen. Allein hierauf hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt.

Kein anderes Ergebnis folgt aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Thüringen (a. a. O.), wonach die der Wahl und der Vorauswahl zugrunde liegende Feststellung des zuständigen Kommunalverfassungsorgans, ob ein Bewerber die objektiven Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt, der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Feststellung enthält keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen ein unterlegener Bewerber bei einem Verstoß gegen die - justiziable - Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen kann. Soweit in dem dort entschiedenen Fall eine Verletzung dieses Anspruchs angenommen worden ist, beruhte dies allein auf dem Umstand, dass die unterlegene Bewerberin selbst zu Unrecht wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall wird dies jedoch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

2. Des weiteren rügt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sei auch deshalb anzuerkennen, weil die Auswahlentscheidung nicht ausreichend für eine wirksame Kontrolle durch die unterlegenen Bewerber oder die Gerichte dokumentiert sei. Dem Verwaltungsvorgang könnten die Namen und Personaldaten der Bewerber nicht entnommen werden. Ebenso wenig sei erkennbar, ob und welche Anforderungsmerkmale der Stellenausschreibung sie jeweils erfüllten und nach welchen Kriterien die Vorauswahl getroffen worden sei. Auch sei das Auswahlgespräch nicht dokumentiert. Nachdem lediglich die Namen der nach der Vorauswahl verbliebenen Bewerber bekannt seien, die alle etwa vierzig Jahre alt seien, liege der Verdacht nahe, dass die Vorauswahl sich an dem unzulässigen Kriterium des Alters orientiert habe und er aufgrund seines Alters von 59 Jahren unter Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nicht in die nähere Auswahl einbezogen worden sei. Mangels ausreichender Dokumentation obliege der Antragsgegnerin die Beweislast dafür, dass das Alter für die Entscheidung nicht ausschlaggebend gewesen sei. Die insoweit abgegebene Versicherung des Bürgermeisters reiche hierfür nicht aus.

Auch insoweit vermag der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs jedoch nicht glaubhaft zu machen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Dokumentationspflicht der Vorauswahlkriterien bestehe nicht, sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist.

Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da der unterlegene Bewerber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat, obliegt ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Zudem eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Durch eine unzureichende Dokumentation wird daher gerichtlicher Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279 <280 f.> m. w. N.).

Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass diese Grundsätze in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dann nicht anzuwenden sind, wenn der Beförderungsdienstposten nicht mit einem Laufbahnbeamten, sondern einem kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zu besetzen ist, die Entscheidungsbefugnis über die Besetzung des freien Dienstpostens verfassungs- und einfachgesetzlich der Exekutive also entzogen und einem politisch zusammengesetzten, demokratisch legitimierten Wahlgremium - hier dem Rat - übertragen ist. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das in § 81 Abs. 3 Satz 1 NGO normierte Vorschlagsrecht des Bürgermeisters ebenso wenig wie die Wahl als solcher einer Begründung bedürfen und daher nicht in dem dargelegten Sinne zu dokumentieren sind.

Diese Annahme beruht im Wesentlichen darauf, dass die Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG bei kommunalen Wahlbeamten nur eingeschränkt anwendbar sind. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber die Antragsgegnerin in § 81 Abs. 2 Satz 1 NGO ermächtigt hat, den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen und dieser nach § 81 Abs. 3 Satz 1 NGO auf dessen Vorschlag vom Rat gewählt wird, hat er in Kenntnis der politischen Ausrichtungen der Kommunalvertretungen einen faktischen Einfluss der politischen Position der Bewerber auf die Auswahlentscheidung in Kauf genommen. Die Tätigkeit kommunaler Wahlbeamter ist u. a. durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet, ferner durch das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses und das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten. Mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung ist es nicht zu vereinbaren, ihr dieselben Grenzen wie einer Ermessensentscheidung zu setzen. Eine Wahl nach Ermessen wäre keine echte Wahl. Ihre Anfechtung wegen Ermessensmissbrauchs ist mit ihrem Wesen unvereinbar (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 25.6.1992 - 5 M 2798/92 -; Thür. OVG, a. a. O.; Thür. VerfGH, Beschl. v. 8.8.2007 - 7/06 -, zitiert nach juris, Langtext Rn. 24; OLG Rostock, Urt. v. 8.6.2000 - 1 U 179/98 -, zitiert nach juris, Langtext Rn. 62 ff.). Die Entscheidungskompetenz des politischen Gremiums schließt es - ausnahmsweise - aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Wahlentscheidung eines aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums wie dem Rat nicht näher begründet werden kann. Denn in eine solche Wahlentscheidung gehen die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein. Es ist gerade Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Motive wirksam werden zu lassen. Eine Begründung könnte über die vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlgremiums keinen Aufschluss geben und wäre deshalb wertlos (so zutreffend: OVG Nordr.-Westf., Beschl. v. 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291, zitiert nach juris, Langtext Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 22.10.1968 - 2 BvL 16/67 -, BVerfGE 24, 268 <276>; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.3.1996 - 2 B 2/96 -, LKV 1997, 173 <174>).

Der Verzicht auf die formelle Begründung der Wahlentscheidung und die Darlegung der für die Wahl maßgebenden Auswahlerwägungen erschwert die gerichtliche Kontrolle nicht in einer den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG widersprechenden unzumutbaren Weise. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwaltungsgerichte am Maßstab des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers nicht daran gehindert sind, derartige Wahlentscheidungen dahingehend zu überprüfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 19.6.1997 - BVerwG 2 C 24.96 -, BVerwGE 105, 89 <93>; OVG Nordr.-Westf., a. a. O., zitiert nach juris, Langtext Rn. 10). Insbesondere ist der Rat gehalten, bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 1992 (- 5 M 2798/92 -) noch die Auffassung vertreten hat, der Geltungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG werde durch das Erfordernis der Wahlentscheidung eingeschränkt, der Wahlbeamte müsse lediglich die nach § 81 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 4 NGO a. F. erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen (vgl. nunmehr § 81 Abs. 3 Satz 8 NGO), ohne dass diese Vorschriften dem Interesse des Mitbewerbers dienten und daher ein unterlegener Bewerber nicht durch die Wahl eines anderen Bewerbers in eigenen Rechten verletzt sein könne (vgl. ebenso: OLG Rostock, Urt. v. 8.6.2000 - 1 U 179/98 -, zitiert nach juris, Langtext Rn.62), ist daran mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr festzuhalten sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl der Bürgermeister bei seinem Vorschlag als auch der Rat bei seiner Wahl die gesetzlichen Bindungen und insbesondere das Prinzip der Bestenauslese nicht außer Acht lassen dürfen (vgl. auch: Nds. OVG, Urt. v. 30.5.1988 - 2 OVG A 164/87 -, UA S. 13). Dem steht nicht entgegen, dass der Landesgesetzgeber dem Bürgermeister das exklusive Vorschlagsrecht eingeräumt hat, um auszuschließen, dass der Rat eine ihm genehme Person wählt, mit der der Hauptverwaltungsbeamte nicht zusammenarbeiten könne (vgl.: LT-Drs. 13/2400, S. 41). Denn die Beachtung des Leistungsgrundsatzes schließt die Berücksichtigung politischer Überzeugungen und anderer Erwägungen, die die vertrauensvolle Zusammenarbeit betreffen, weder bei dem Vorschlag des Bürgermeisters noch bei der Wahl durch den Rat aus. Denn diese Gesichtspunkte können in Bezug auf den zu besetzenden Dienstposten im Rahmen der persönlichen Eignung des Bewerbers ohne weiteres Berücksichtigung finden, ohne dass hierdurch der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz verdrängt wird (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 30.5.1988 - 2 OVG A 164/87 -, UA S. 15 f.; Bracher, DVBl. 2001, 19 <24>). Schließlich ist auch der Landesgesetzgeber bei seiner Entscheidung, dem Bürgermeister das Vorschlagsrecht einzuräumen, davon ausgegangen, dass der Leistungsgrundsatz Beachtung findet, da nach seiner Auffassung der Bürgermeister einen besseren Überblick darüber habe, wer für eine bestimmte Position am besten geeignet sei (vgl.: LT-Drs. 13/2400, S. 41).

Wird nach den vorstehenden Erwägungen die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung am Maßstab des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers nicht unzumutbar erschwert, ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch der Vorschlag des Bürgermeisters einer Begründung und der Darlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht bedarf. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - auch wenn dem Bürgermeister ein exklusives Vorschlagsrecht eingeräumt worden ist - dieser nicht die Letztentscheidungskompetenz in Bezug auf die Stellenbesetzung hat. Maßgeblich ist die Entscheidung des Rates. Der Rat kann, wenn nach seiner Auffassung der Vorschlag des Bürgermeisters dem Prinzip der Bestenauslese nicht Rechnung trägt, die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers ablehnen oder, wenn er die Auffassung des Bürgermeisters teilt, der vorgeschlagene Bewerber sei der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Beste, diesen wählen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers ist insoweit nur dann verletzt, wenn die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden sind, wenn also der Rat eine Auswahlentscheidung unter Missachtung des Vorschlagsrechts des Bürgermeisters getroffen hätte. Darüber hinausgehende Anforderungen an das Verfahren sind Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG bei der Besetzung eines Dienstpostens mit einem kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Bezug auf das Vorschlagsrecht des Bürgermeisters nicht zu entnehmen.

Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass sich der Bürgermeister und der Rat von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Insbesondere bestehen - unabhängig von den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Versicherungen der Fraktionsvertreter des Rates - keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass in unzulässiger Weise das Alter als Auswahlkriterium herangezogen worden ist. Allein der Umstand, dass die in die Vorauswahl des Bürgermeisters einbezogenen Bewerber etwa 40 Jahre alt sind, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Bürgermeister und der Rat der Antragsgegnerin hätten sich maßgeblich vom Alter der Bewerber leiten lassen. Hiergegen spricht, dass der Bürgermeister die Vorauswahl unter Berücksichtigung der Bewerbungen und der Lebensläufe der Bewerber in Abstimmung mit den im Rat vertretenen Fraktionen vorgenommen hat, sodass eine Beurteilung der Leistung, Befähigung und Eignung möglich war. Dass der Vorschlag des Bürgermeisters und die Entscheidung des Rates fehlerhaft sind, weil durchgreifende Bedenken bestehen, dass sie nicht auf einer hinreichend tragenden Tatsachengrundlage beruhen, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht.

Da eine Pflicht zur Dokumentation der Auswahlentscheidung wie auch der Ausübung des Vorschlagsrechts nicht besteht, führt schließlich auch der Hinweis auf eine bestehende Beweislastumkehr nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht in ihrer Höhe der Hälfte desjenigen Betrages, der gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG in einem Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre. Der Streitwert beläuft sich daher auf 3,25 x 4.914,37 EUR (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15) = 15.971,70 EUR. Insoweit ist der erstinstanzliche Beschluss von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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