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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.08.2009
Aktenzeichen: 5 OA 298/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 GKG i. V. m. § 5 ZPO. Der Streitwert für den im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage geltend gemachten bezifferten Leistungsantrag ist nach § 52 Abs. 3 GKG auf 14.112,95 EUR anzusetzen. Demgegenüber beruht die Festsetzung des Streitwerts für den Feststellungsantrag auf § 52 Abs. 1 GKG, da insoweit der Kläger für die Zukunft seine Zulagenberechtigung dem Grunde nach geklärt wissen will. Insoweit ist unter Berücksichtigung der hier anwendbaren sog. Teilstatusrechtsprechung (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 7.4.2005 - BVerwG 2 KSt 1.05 -, zitiert nach juris Langtext) der 24-fache Monatsbetrag der Differenz zwischen der begehrten und der gewährten Besoldung zugrunde zulegen, was dem 24-fachen Betrag derjenigen Zulage entspricht, deren Berechtigung der Kläger festgestellt wissen will. Mithin beläuft sich der Streitwert für den Feststellungsantrag auf 24 x 586,47 EUR = 14.075,28 EUR.

Liegt - wie hier - eine objektive Klagehäufung vor, weil der Kläger neben einer Leistungsklage auch eine Feststellungsklage erhoben hat, bedarf es nach § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO der Prüfung, inwieweit der Feststellungsausspruch neben der begehrten Verurteilung zur Leistung selbständige Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.1991 - XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 298, zitiert nach juris). Diese Prüfung ergibt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Streitgegenstände bis zu den übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen der Beteiligten zusammenzurechnen sind. Sie sind nicht wirtschaftlich identisch, sondern haben jeweils eine selbständige Bedeutung. Durch die Anwendung der Teilstatusrechtsprechung bei der Festsetzung des Streitwerts für den Feststellungsantrag wird die Berücksichtigung des Streitwerts für den Leistungsantrag nicht ausgeschlossen, da bei der Geltendmachung der rückständigen bezifferten Zulagen nicht nur die Zulagenberechtigung als solche, sondern auch die Höhe der Zulage Gegen-stand des Rechtsstreits ist. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Identität zwischen den beiden Streitgegenständen nicht gegeben, weil der Kläger mit dem Feststellungsantrag seine Zulagenberechtigung dahingehend geklärt wissen will, dass er die Zulage monatlich im Voraus verlangen kann. Diese Rechtsfrage ist für die Geltendmachung rückständiger Zulagen nicht von Bedeutung.

Der Zusammenrechnung der Streitgegenstände kann die Beklagte nicht den Erlass vom 18. Juli 2005 entgegen halten, aufgrund dessen die Beteiligten die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags und eines Teils des Leistungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist nach § 40 GKG grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, also hier der Klageerhebung unter dem 6. Juni 2005. Erst nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war der Streitwert zu reduzieren und gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 6.773,09 EUR festzusetzen.

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