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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: 6 ZD 3/07
Rechtsgebiete: BDG, BDO


Vorschriften:

BDG § 85 Abs. 3 S. 1
BDG § 85 Abs. 5
BDO § 77
BDO § 110 Abs. 6
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdegericht bei Beschwerden gemäß § 110 Abs. 6 BDO.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 6 ZD 3/07

Datum: 21.09.2007

Gründe:

Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 1. 2. 2006 - BVerwG 1 DB 1.05 -, IÖD 2006, 118, zitiert nach Juris, Rn. 13, m. w. N) ist davon auszugehen, dass das Verfahren über einen Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Unterhaltsbeitrag erstmalig noch nach § 77 BDO bewilligt wurde, gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG als Annex-Verfahren zu dem abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren nach dem Recht der Bundesdisziplinarordnung "fortzuführen" ist. Das Verfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO ist zwar kein Disziplinarverfahren, sondern nur ein nach Disziplinarrecht zu führendes Antragsverfahren; der Antragsteller kann sich aber eines Verteidigers bedienen (Weiß, in: Fürst, GKÖD, Stand: Juni 2007, II, Rn. 64 zu K § 110). Antragsgegner ist die oberste Dienstbehörde (Weiß, a. a. O., II, Rn. 69 zu K § 110), deren Befugnisse hier der Vorstand der D. wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Deshalb werden der Antrag und die Beschwerde des hiesigen Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass sie sich gegen diesen Vorstand gerichtet haben.

Nachdem der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. September 2007 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen und gemäß den §§ 116 Abs. 1 und 115 BDO über die Kosten und über die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu entscheiden (Janzen, in: Claussen/Janzen, BDO, Handkommentar, 8. Aufl. 1996, Rn. 1 zu § 116 und Rn. 7 zu § 115). Diese Entscheidungen hat der Senat zu treffen, weil das Beschwerdeverfahren noch bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht anhängig gewesen ist, als die Rücknahme des Rechtsmittels erfolgte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht hätte verwiesen werden müssen, wenn die Beschwerde (§ 110 Abs. 6 BDO) nicht zuvor zurückgenommen worden wäre. Denn entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wäre aufgrund entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 5 BDG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. 9. 2006 - BVerwG 1 DB 5.06 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 11, zitiert nach Juris, Rnrn. 10 und 11) das Bundesverwaltungsgericht - und nicht das Nds. Oberverwaltungsgericht - zu einer Sachentscheidung über das Rechtsmittel berufen gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. 2. 2006 - BVerwG 1 DB 1.05 -, Juris, Rnrn. 3, 4, 5, 12 und 13; Weiß, a. a. O., Rnrn. 24, 26 und 34 zu M § 85).

Dem Antragsteller sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO aufzuerlegen. Seine eigenen notwendigen Auslagen hat er zu tragen, weil sie nicht gemäß § 115 BDO dem Bund aufzuerlegen sind.

Dieser Beschluss wird mit seiner Zustellung unanfechtbar (§ 90 BDO und § 3 BDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO - jeweils in analoger Anwendung).

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