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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 7 KS 39/06
Rechtsgebiete: FStrG, NStrG, StVO, NEG, VwVfG, 16. BImSchV, BImSchG


Vorschriften:

FStrG § 1 Abs. 1
FStrG § 1 Abs. 2 Nr. 2
FStrG § 3 Abs. 1 S. 2
FStrG § 9 Abs. 1
FStrG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FStrG § 9 Abs. 2
FStrG § 17
FStrG § 17 Abs. 1 S. 1
FStrG § 17 Abs. 1 S. 2
FStrG § 17 Abs. 4 S. 1 a.F.
FStrG § 17 Abs. 6 c S. 1 a.F.
NStrG § 38 Abs. 5 S. 1
NStrG § 38 Abs. 5 S. 2
StVO §§ 44 f.
NEG § 32
VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2
VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3
16. BImSchV § 2
BImSchG § 41 Abs. 1
BImSchG § 41 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als direkt betroffener Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Dezember 2005, der den Ausbau der Bundesstraße 322 (B 322) in einem dritten Bauabschnitt von südlich der B 75 bis nördlich der Anschlussstelle Delmenhorst Ost (A 1) von km 36,660 bis Kilometer 37,200 auf Flächen in der Gemeinde Stuhr und der Stadt Delmenhorst gestattet.

Die planfestgestellte Straße ist Teil der Nord-Süd-Verbindung der in Ost-West-Richtung verlaufenden Bundesautobahnen A 28 / B 75 (Oldenburg - Bremen) und A 1 (Osnabrück - Bremen) südöstlich von Delmenhorst. Sie soll zu einer Trennung des Durchgangsverkehrs vom Ziel- und Quellverkehr sowie vom Binnenverkehr führen. Die Voraussetzungen für diese Verbindung sind im Rahmen der vorangegangenen ersten und zweiten bestandskräftig planfestgestellten Teilabschnitte u.a. durch den jeweiligen Umbau der Anschluss-Stellen 26 (Delmenhorst Ost, gelegen an der BAB 1) und 23 (Delmenhorst -Hasport, gelegen an der BAB 28) zu einem Autobahndreieck geschaffen worden. Deren Verbindung bestand in der einbahnigen vierstreifigen B 322 alt, über die überwiegend Durchgangs- mit einem erheblichen Anteil Schwerlastverkehr floss.

Bei der Konzeption des Ausbaus hat die Beigeladene vier Trassenvarianten untersucht. Dabei war Variante 1 durch eine Tieflage der B 322 im Bereich der Gemeindestraße "G." gekennzeichnet, während als Variante 2 deren Hochlage an gleicher Stelle geprüft worden ist. Die Lage der B 322 auf Geländehöhe ("Null-Lage") im Bereich der Gemeindestraße "G. / Schulstraße" ist als Variante 3 und die Neutrassierung auf Geländehöhe westlich der Wohnsiedlung "G." als Variante 4 untersucht worden. Auf der Grundlage der seitens der Straßenbauverwaltung durchgeführten Kostenschätzung ist Variante 3 als die kostengünstigste und den verkehrlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Belangen am besten gerecht werdende Lösung als Grundlage für die Detailplanung ausgewählt worden. Deren konkrete Trassierungsmöglichkeiten sind weiter als Varianten 3.1 und 3.2 geprüft worden.

Der angefochtenen Planung liegt die Verlegung der Straßenführung ostwärts und parallel zur vorhandenen B 322, also mit Querschnittsentwicklung in nördlicher Richtung, zugrunde (Var. 3.1). Die Ausbaustrecke hat eine Länge von 1,8 km. Anders als auf der B 322 alt sind bei dieser Variante keine direkten Verknüpfungen mit dem untergeordneten Straßennetz (L 875 und Gemeindestraßen "Bei der Klenkerei", "Schulstraße" und "G.") mehr vorgesehen. Vielmehr werden die Verknüpfungen über die ebenfalls im Plan als Bestandteil des dritten Bauabschnitts festgestellte Anschluss-Stelle "Groß Mackenstedt" am südlichen Ende des dritten Teilabschnitts und die bereits vorhandenen Anschluss-Stellen Delmenhorst-Stickgras am nördlichen Ende des dritten Teilabschnitts und Delmenhorst-Hasport (2. Bauabschnitt) hergestellt. Als Ersatz für die entfallenden Knotenpunkte Einmündung L 875 / B 322 und Kreuzung "Schulstraße / G. / B 322" werden der Wirtschaftsweg "Bei der Klenkerei" und die Ersatzstraße "Am Großen Heerweg" überführt und eine Verbindungsstraße zwischen L 875 - Schulstraße - B 322 alt geschaffen. Die alternative Trassierungsmöglichkeit Var. 3.2, die Querschnittsentwicklung in südlicher Richtung, schied insbesondere nach einem Vergleich der Kosten für die Eingriffe in die Sach- und Gebäudewerte und der Berücksichtigung weiterer Gesichtpunkte aus.

Der Beklagte leitete auf den Antrag der Beigeladenen vom 24. Januar 2005 das Planfeststellungsverfahren für den dritten Abschnitt ein.

Die Planunterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 15. Februar bis 15. März 2005 im Rathaus der Gemeinde Stuhr und der Stadt Delmenhorst zur Einsicht aus. Die Einwendungsfrist lief - mit, worauf hingewiesen wurde, der Folge der Präklusion - am 30. März 2005 aus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G. , Stuhr (Flurstück, Flur 15 der Gemarkung H.), das mit einem Wohn- und Nebengebäude bebaut ist. Von dem 1.829 qm großen Grundstück werden an der nordöstlichen Ecke dauerhaft 187 qm für Lärmschutzeinrichtungen in Anspruch genommen.

Mit am 30. März 2005 eingegangenem Einwendungsschreiben kritisierte der Kläger die Trassenführung. Die Trasse könne von Süden her länger geradlinig geführt werden; sein Grundstück brauchte dann nicht in Anspruch genommen zu werden. So werde es in seinem Wert erheblich gemindert. Die vorgesehene Umnutzung zur Autobahn werde weitere Nutzungseinschränkungen zur Folge haben. Das Trassenniveau sollte besser 0,5 bis 0,7 m niedriger gewählt werden; die Lärmschutzmaßnahmen, welche die freie Sicht einschränkten, würden dann als weniger störend empfunden. Was den Lärmschutz anbelange, würden die prognostizierten Lärmpegel angesichts der zu erwartenden Verkehrsentwicklung zu niedrig angesetzt. Statt der vorgesehenen Wand-Wall-Kombination seien eine hochabsorbierende Lärmschutzwand zu errichten und Flüsterasphalt als Fahrbahndecke zu verwenden. Ferner müssten Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote in den Plan aufgenommen werden. Die vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend wirksam. Es fehlten auch Schutzmaßnahmen gegen Schadstoffbelastungen wie etwa Feinstaub. Ebenso wenig seien schädliche Bodenveränderungen und Unfälle bei Gefahrguttransporten in den Blick genommen worden.

Der Beklagte stellte den Plan für den 3. Bauabschnitt nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2005 unter Nebenbestimmungen und unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers fest.

Zur Begründung heißt es, dass die bisherige B 322 den Verkehr nicht mehr bewältige. Das führe zu Unfällen und Rückstaus, die durch verkehrstechnische Maßnahmen allein nicht zu beheben seien. Der 3. Bauabschnitt sei der noch fehlende Lückenschluss zwischen dem bereits für den Verkehr freigegebenen ersten (südlich) und dem im Bau befindlichen zweiten Bauabschnitt (nördlich). Die neue B 322 unterbreche die bisher direkte Verbindung der Gemeindestraßen "G. ", an der das klägerische Grundstück liege, und der Schulstraße. Für den nicht-motorisierten Verkehr sei im Kreuzungsbereich ersatzweise ein Geh-Radfahrtunnel vorgesehen, für den Kfz-Verkehr eine Überführung weiter südlich mit Herstellung einer parallelen neuen Ersatzstraße. Der Beklagte ordnete gegenüber der Straßenbauverwaltung die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen in Form eines lärmmindernden Fahrbahnbelags, von Lärmschutzwällen und hochabsorbierenden Lärmschutzwänden an. Nordwestlich des klägerischen Grundstücks, (Bau-km 10+100 bis 10+200), das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, sieht das Konzept eine 6 m hohe Lärmschutzwand und nordöstlich (Bau-km 10.200 bis 10.300) einen Lärmschutzwall von 1 m mit einer Lärmschutzwand von 5 m Höhe vor. Für verbleibende Grenzwertüberschreitungen an den Gebäuden wird passiver Schallschutz nach Maßgabe der Nutzung der Räume angeordnet; auf den Kläger trifft dies für die Nordwest- und die Südostseite seines Hauses zu, an denen die Werte nachts sonst um 1,8, 3,0, 1,2 und 3,3 dB(A) überschritten werden.

Die Bedenken des Klägers behandelte der Beklagte überwiegend unter Verweis auf die allgemeinen Ausführungen zur Planrechtfertigung, zur Ausbaukonzeption, zu den Alternativen, zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zum Lärmschutz und zu den Luftschadstoffimmissionen. Zur Frage des Verkehrslärms führte er aus, dass die vorgesehen Schutzmaßnahmen ausreichend seien. Sie würden die Betroffenheiten gegenüber der bisherigen Situation sogar verbessern. Die Höhenlage sei so gewählt, dass der Abstand zum Grundwasser die Frostsicherheit der Straße gewährleiste. Das Grundstück werde nicht über die B 322, sondern über die Gemeindestraße "G. " erschlossen, dessen Gradiente hier nicht 1 m über dem Gelände liege. Die Inanspruchnahme der Flächen des Klägers sei notwendig, um dort einen Lärmschutzwall mit Lärmschutzwand anzulegen. Als Ausgleich habe der Vorhabensträger eine Fläche des inzwischen aufgekauften (nördlichen) Nachbargrundstücks angeboten. Entschädigungsfragen seien im Übrigen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 17. Februar 2006 Klage erhoben.

Er behauptet zunächst zur Aufhebung führende formelle Fehler. Die Zuständigkeit des Beklagten müsse bezweifelt werden, weil der Planfeststellungsbeschluss auch Flächen in der Stadt Delmenhorst erfasse. Im Übrigen sei tatsächlich nicht eine Bundesstraße, sondern eine Bundesautobahn planfestgestellt worden; davon spreche auch der Planfeststellungsbeschluss. Wenn die Umstufung später formell vorgenommen werde, habe dies eine weitere Beschränkung der Anliegerrechte durch Verkehrszunahme und weiterreichende Anbauverbote zur Folge.

Materiell gelte, dass die noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses 2002 erörterte ältere Variante 3.1., die sein Grundstück nicht berührt hätte, vorzugswürdig sei. Es müsse aufgeklärt werden, weshalb man diese Variante nicht weiterverfolgt habe; hier seien sachwidrige Motive zu vermuten. Insoweit liege zumindest ein Abwägungsausfall vor. In nördlicher Richtung entfalle der bisher gebotene Schutz vor Immissionen durch die entfallenden Wohngebäude (I. und J.) und werde damit der Gebietserhaltungsanspruch nachhaltig beeinträchtigt. Sein Grundstück würde aber auch bei Beibehaltung des Trassenverlaufs mit einer unnötig großen Fläche in Anspruch genommen.

Die Schließung des G. vor der neuen B 322 erschwere die Zufahrt zu seinem Grundstück. Es könne nicht mehr mit Lkws oder Gespannfahrzeugen angefahren werden und werde von Betonbauten umstellt, die zu einer bedrückenden Enge führten. Sie und die zu erwartende Ausweisung der Straße als Bundesautobahn machten eine weitere Nutzung unzumutbar, so dass er einen Anspruch auf Übernahme des gesamten Grundstücks durch den Vorhabensträger habe.

Was den Lärmschutz anbelange, sei die Verlegung von Flüsterasphalt (OPA), der inzwischen Stand der Technik sei, nicht erwogen worden. Seine Verwendung würde die vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes überflüssig machen und sei daher geboten. Jedenfalls wäre eine Lärmschutzwand direkt an der Lärmquelle effektiver als die vorgesehene Wand-Wall-Kombination. Seine diesbezügliche Zusage im Erörterungstermin habe der Vorhabensträger nicht eingehalten. Die bisher vorgesehenen Maßnahmen seien völlig unzureichend. Eine gebotene Geschwindigkeitsüberwachung ordne der Planfeststellungsbeschluss nicht an.

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Dezember 2005 aufzuheben,

hilfsweise,

2. den Beklagten zu verpflichten, der Vorhabensträgerin die Übernahme des Grundstückes in seiner Gesamtheit aufzuerlegen,

weiter hilfsweise,

3. den Beklagten zu verpflichten, über den Übernahmeanspruch nach Auffassung des Gerichtes neu zu entscheiden,

weiter hilfsweise,

4. den Beklagten zu verpflichten, über den Anspruch auf Ergänzung der Maßnahmen des aktiven Schallschutzes - hilfsweise des passiven Schallschutzes - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden,

weiter hilfsweise,

5. den Beklagten zu verpflichten, über den Anspruch auf Entschädigung wegen verbleibender Nutzungsbeeinträchtigungen und verbleibender Nutzungseinschränkungen neu zu entscheiden,

hilfsweise zur weiteren Aufklärung

1. zum Beweis dafür, dass das Umfeld seines Grundstückes durch die planfestgestellten Maßnahmen, insbesondere die Rad- und Gehwegunterführung "G. " Lärmschutzwall / Lärmschutzwand rücksichtslos eingeengt worden ist und der Zugang zum Grundstück außerordentlich erschwert ist, weil eine Zufahrt nahezu versperrt und die verbleibende Zufahrt nur noch eingeschränkt nutzbar ist, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen,

2. zum Beweis dafür, dass durch die Absenkung des Grundwassers wegen des Baues des Trogbauwerks Schäden an den Bäumen des Grundstückes des Klägers (Tannen im Vorgarten) aufgetreten sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

3. zum Beweis dafür, dass eine Bundesautobahn infolge ihrer Sogwirkung auf die Verkehrsteilnehmer zusätzlichen Verkehr gegenüber einer Bundesstraße anzieht, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

4. zum Beweis dafür, dass sich sein Lärmschutz nicht verbessert hat, weil zuvor die Häuser der Nachbarn I. und J. sein Grundstück gegen den Lärm abschirmten, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

5. zum Beweis dafür, dass der Lkw-Verkehr Erschütterungen auf dem Grundstück insbesondere in den Schlafräumen auslöst, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

6. zum Beweis dafür, dass der Projektleiter, Herr K., auf seine Frage die Auskunft erteilte wie auf Seite 5/6 seines Schriftsatzes vom 3.11.2008 vorgetragen, das Zeugnis des Herrn K. einzuholen,

7. zum Beweis dafür, dass mit OPA jedenfalls auf die Dauer von acht Jahren eine Lärmminderung von mindestens 5 dB(A) garantiert und deshalb die Nachtgrenzwerte eingehalten werden, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit ihren Sachanträgen abzuweisen und die

Hilfsbeweisanträge abzulehnen.

Er entgegnet, dass der vom Kläger wohl gemeinte Trassenentwurf aus der ersten Arbeitskreissitzung vom 22. Februar 2002 nicht vorzugswürdig gewesen wäre. Die planfestgestellte Variante sei der Entwurfstrasse überlegen, weil sie wesentlich weniger gewerbliche Flächen in Anspruch nehme und auch das Grundstück des Klägers nur unwesentlich beeinträchtige. Ihm sei im Anhörungstermin und mehrfach danach zwischen Bau-km 10+200 und 10+300 alternativ eine 6 m hohe reine Lärmschutzwand angeboten worden, welche sein Grundstück deutlich geringer - nämlich mit 18 qm statt mit 187 qm - in Anspruch genommen hätte. Das habe der Kläger aber abgelehnt. Auch sei es rechtlich nicht zwingend, die planfestgestellte Bundesstraße zur Bundesautobahn aufzustufen. Zur Untermauerung der Verkehrsprognose hat der Beklagte Auszüge aus der verkehrstechnischen Untersuchung für den Ausbau der B 322 zur A 28 vom Juni 2001 sowie ein Verkehrsgutachten zur Hinterlandanbindung des geplanten JadeWeserPorts vom Mai 2003 zu den Akten gereicht. Die Anbaubeschränkung auf dem Grundstück des Klägers erfahre durch den planfestgestellten Bauabschnitt keine Änderung. Auch die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien fehlerfrei ausgewählt. Gegen einen offenporigen Asphalt (OPA) habe man sich entschieden, weil er aufgrund des permanenten Verschleißes sehr unterhaltungsintensiv und zeitlich nur begrenzt wirkungsvoll sei. Eine derart kostspielige Maßnahme komme unter anderem in Frage, wenn wirtschaftliche Vorteile unter Berücksichtigung auch der Unterhaltungs- und Betriebsbedingungen gegeben seien. Das sei hier nicht der Fall, zumal in diesem Abschnitt der B 322 nur an der Südseite aktiver Lärmschutz erforderlich werde. Der Kläger erfahre auch damit im Ergebnis eine Verbesserung der bisherigen Lärmsituation auf seinem Grundstück.

Die Beigeladene unterstützt den Standpunkt des Beklagten, ohne einen Antrag zu stellen.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 - 7 MS 40/06 - hat es der Senat abgelehnt, die aufschiebend Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss wiederherzustellen. Er leide ersichtlich nicht unter Mängeln, die im Hauptsacheverfahren eine Aufhebung zur Folge haben könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Planfeststellungsunterlagen im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist mit allen Anträgen unbegründet.

1. Der auf § 17 Abs. 1 S. 1 FStrG i.d.F. v. 20.02.2003 (BGBl. I, 286; in Kraft bis 16.12.2006) - FStrG a.F. - beruhende Planfeststellungsbeschluss leidet unter keinem zu einer Aufhebung oder Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Fehler.

1.1 Zu Unrecht rügt der Kläger die Zuständigkeit des Beklagten. Diese besteht nach § 38 Abs. 5 S. 1, S. 2 Niedersächsisches Straßengesetz i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 05.11.2004 (in Kraft getreten am 01.01.2005) - NStrG -. Überschreitet das Straßenbauvorhaben für eine Bundes- oder Landesstraße den Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ist danach die Körperschaft zuständig, in deren Gebiet der größte Anteil des Vorhabens liegt. Das streitige Straßenbauvorhaben liegt (im Norden) nur zu einem kleinen Teil im Bereich der kreisfreien Stadt Delmenhorst. Ganz überwiegend liegt es auf dem Gebiet der Gemeinde Stuhr und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

1.2 Planfestgestellt ist ausdrücklich und inhaltlich der Ausbau einer Bundesfernstraße im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 (Bundesstraße) FStrG, nicht der einer Bundesautobahn nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift. Die anders lautende Wendung auf Bl. 29 des Planfeststellungsbeschlusses (ob.) ist offensichtlich eine versehentliche Falschbezeichnung. Ob und welche Rechtsbeeinträchtigungen der Kläger bei einer entsprechenden Umstufung erleiden würde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Damit ist Hilfsbeweisantrag 3. unerheblich.

1.3 Gleichfalls nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind weitere Geschwindigkeitsbegrenzungen (vorgesehen sind 100 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw, vgl. Planfeststellungsbeschluss Bl. 29) oder Überholverbote, soweit solche, wie hier, unabhängig von Gestalt und baulicher Ausführung der Straße regelbar sind. Zuständig dafür sind nach den §§ 44 f. StVO die Straßenverkehrsbehörden.

1.4 Das Vorhaben ist sowohl hinsichtlich der Verlegung der B 322 im Ganzen wie auch des hier festgestellten Abschnitts planerisch gerechtfertigt.

Abgesehen davon, dass die Planrechtfertigung vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt wird, besteht - jedenfalls mit Blick auf den planfestgestellten 3. Streckenabschnitt - auch kein Anlass, sie vorliegend in Frage zu stellen, denn sie ist bereits aufgrund der Funktion des dritten Bauabschnitts als "Lückenschluss" zwischen den bereits bestandskräftig planfestgestellten ersten beiden Bauabschnitten ohne weiteres gegeben. Für das beabsichtigte Vorhaben besteht nach Maßgabe der vom FStrG verfolgten Ziele - §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 - ein Bedürfnis; die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen sind generell geeignet, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. aktuell BVerwG, Beschl. vom 04.06.2008 - 4 B 34.08 -, juris m.w.N.).

1.5 Die Planung leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel, § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 6c) S. 1 FStrG a.F..

1.5.1 Dies ist nicht in Bezug auf die vom Kläger angegriffene Variantenauswahl der Fall.

1.5.1.1 Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gehört ungeachtet dabei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben zur fachplanerischen Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F.). Die Planfeststellungsbehörde handelt dabei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916 <920>). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, dürfen schon in einem früheren Verfahrensstadium bzw. auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795, m.w.N.).

Gemessen daran erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde als gerichtlich nicht zu beanstanden.

Nach einer Grobanalyse sind zunächst vier Trassenvarianten untersucht und mit dem Ziel bewertet worden, eine verkehrswirksame Trassierung zu wählen, die flächen- und kostensparend sowie mit Blick auf die Inanspruchnahme von privaten Grundstücken möglichst anliegerfreundlich ist.

Der Planfeststellungsbeschluss und der dazugehörige Erläuterungsbericht (Planunterlage 1) beurteilen die einzelnen Varianten wie folgt:

Für die Varianten 1 und 2 spreche, dass eine optimale Erschließung der Flächen nördlich der B 322 durch die Verbindungsstraße zwischen der L 875 und L 336 gewährleistet sei, eine Trennung der Wohngebiete südlich der B 322 von der Schulstraße nicht vorgenommen werden müsse und die Gemeindestraßen "G." und "Schulstraße" ihre Verbindung über einen Kreisverkehrsplatz behielten, der bei Zugrundelegung dieser Varianten mit einer Abfahrt von der B 322 verbunden werden solle. Im Vergleich zur der favorisierten Variante 3 nachteilig schlüge eine Steigung im Streckenabschnitt der B 322 zu Buche, während bei allen drei Varianten die Notwendigkeit bestehe, südlich der vorhandenen B 322 insgesamt 6 Objekte (Var. 1 und 2) bzw. südlich und nördlich der B 322 insgesamt 7 Objekte (Var. 3) beseitigen zu müssen. Auch erwiesen sich die Varianten 1 und 2 in Relation zu Variante 3 insoweit als nachteilig, als in die Gebäudesubstanz des Autohofes mit Tankstellenbetrieb eingegriffen werden müsste, was im Fall der Variante 3 unterbleiben könne. Auch unter Kostengesichtspunkten seien die Varianten 1 (Kostenschätzung 41.000.000 EUR) und 2 (Kostenschätzung 26.000.000 EUR) gegenüber der Variante 3 (Kostenschätzung 17.500.000 EUR) ungünstiger. Dieser Aspekt werde im Hinblick auf die Variante 1 verstärkt durch hohe laufende Unterhaltungs- und Betriebskosten, während der Variante 2 zusätzlich die negativen Aspekte der Beschattung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und der starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anhafteten. Überdies berge Variante 1 durch die Grundwasserabsenkung während der Bauzeit deutliche Umweltrisiken. Variante 2 bewirke überdies die Zerschneidung des Raumes durch hohe Dämme sowie Stütz- und Lärmschutzwände, was als besonders nachteilig zu berücksichtigen sei.

Demgegenüber zeichne sich Variante 3 neben ihrer besonderen Wirtschaftlichkeit auch dadurch aus, dass sie den Ausbau auf den bereits stark vorbelasteten Trassenraum der B 322 "alt" konzentriere und dadurch die geringsten Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge habe. Diese Vorteile seien auch gegenüber der Variante 4 ausschlaggebend. Selbst wenn der Variante 3 negativ anlaste, dass die Gemeindestraßen "G." und "Schulstraße" nicht direkt an die B 322 angeschlossen würden, damit die direkte Verbindung dieser Straßen für den Kfz-Verkehr unterbrochen werde und auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Ersatzüberführung gegeben sei, wögen die Nachteile bei Wahl der Variante 4 erheblich schwerer. Auch wenn die Mehrbelastung an Kosten der Variante 4 (Kostenschätzung 20.000.000 EUR) gering sei, stelle die in diesem Fall durchzuführende Neutrassierung einen gravierenden Nachteil dar, weil hierbei Wald-, Acker- und Grünlandflächen versiegelt würden und der neue betriebsbedingte Schadstoffkorridor in einem weitgehend ungestörten Raum läge. Überdies werde im Fall der Variante 4 wertvoller zusammenhängender Raum zerschnitten (Landschaftsschutzgebiet und FFH-Gebietsvorschlag "Steller Heide"), was im Fall der Variante 3 unterbleibe, weil dort der Ausbau in bereits belastetem Verkehrsraum vonstatten gehe.

Bei der ausgewählten Variante 3 seien im Bereich des 3. Bauabschnitts zwei grundsätzliche Trassierungsmöglichkeiten möglich, die als die Varianten 3.1 (Querschnittsentwicklung in nördlicher Richtung) und 3.2 (Querschnittsentwicklung in südlicher Richtung) untersucht worden sind. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeit hat der Beklagte keine Unterschiede ausgemacht. Variante 3.2 ziehe allerdings mehr als den doppelten Aufwand für Eingriffe in die Sach- und Gebäudewerte nach sich und sei damit insoweit nachrangig (Kostenschätzungen Var. 3.1 : 2.160.000 EUR / Var. 3.2 : 4.980.000 EUR). Überdies sei die Variante 3.1 aufgrund der mit ihr verbundenen Planung einer neuen Straße zwischen der L 875 und der "Schulstraße" gegenüber der Variante 3.2 mit Vorteilen für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Stuhr verbunden und nehme weniger private Fläche in Anspruch (Bl. 18, 49 Planfeststellungsbeschluss).

Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ist nicht zu beanstanden; der Kläger tritt ihr substantiiert auch nicht entgegen.

1.5.1.2 Auch kann die Rüge des Klägers, die Variantenprüfung und -auswahl sei abwägungsfehlerhaft, weil eine bei der ersten Arbeitskreissitzung am 22. Februar 2002 im Rathaus der Gemeinde Stuhr diskutierte und ihn schonendere Trassenführung nicht weiterverfolgt worden sei, seinem Aufhebungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Bei diesem Einwand verkennt der Kläger, dass ein zeitlich frühes Ausscheiden bestimmter Lösungen grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 = DVBl. 1995, 1012; BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, UPR 1995, 445). Es steht der Planfeststellungsbehörde frei, die Untersuchungen auf diejenigen Varianten zu beschränken, die - auf der jeweils erreichten Planungsebene - noch ernsthaft in Frage kommen. Zunächst erwogene Linienführungen können wegen ihrer besonderen Konfliktträchtigkeit etwa im Hinblick auf die Inanspruchnahme privaten Eigentums für die weitere Untersuchung ausgeschieden werden. Das ist hier geschehen. Der vom Kläger favorisierte Entwurf der ersten Arbeitskreissitzung geht dahin, dass die Trasse über den Bau-km 742.366 hinaus noch ca. 400 bis 500 m, etwa bis zur Straße "G.", beibehalten wird und erst dann in eine Krümmung übergeht, wodurch die Grundstücke "Am Großen Heerweg" Nr. ... und ... nicht in Anspruch genommen zu werden brauchten. Stattdessen wäre gewerblich genutzte Fläche auf der Nordseite der B 322 in etwa gleichem Umfang betroffen. Die Möglichkeit dieser Straßenführung ist erwogen worden, hat sich allerdings schon bei einer Grobanalyse nicht durchgesetzt, weil der Eingriff in die nördlich der B 322 gelegenen gewerblich genutzten Flurstücke im Ergebnis als erheblich beurteilt wurde, während die Grundstücke "G." Nr. ... und ... aufgekauft werden konnten und die dort gelegenen Grundstücke Nr. ... und ... vergleichsweise weniger betroffen sind. Der Kläger verkennt bei seiner Kritik daran, dass ein weitgehender Eingriff in die nördlich der B 322 gelegene Gewerbegrundstücke sich nicht auf die Beeinträchtigung von Parkplatz- oder Grünfläche beschränken würde. Selbst wenn der von ihm bevorzugte Trassenverlauf lediglich solche Fläche in Anspruch nähme, hätte dies eine entsprechende Verschiebung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG normierten Anbauverbotszone in nördliche Richtung dergestalt zur Folge, dass dort stehende Gebäude nachträglich in diese Zone fielen. Ungeachtet des insoweit eingreifenden Bestandsschutzes würde hierdurch eine materiell baurechtswidrige Situation geschaffen, welche der Gesetzgeber ausweislich des Schutzweckes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG mit der Absicht auszuschließen versucht, erhöhte Gefahrenlagen durch eine zu nahe am Fahrbahnrand gelegene Bebauung zu vermeiden. Der Schaffung einer solchen Gefahrenlage durch die vom Kläger gewünschte Trassierung steht die vergleichsweise geringfügige Inanspruchnahme der zuvor aufgeführten Grundstücke durch die festgestellte Trasse gegenüber. Eine - und schon gar nicht eindeutige - Vorzugswürdigkeit der ausgeschiedenen Trassierungsmöglichkeit hat der Kläger damit folglich nicht dargetan. Dass diese im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr erörtert worden ist, hat keinen Abwägungsfehler zur Folge, da eine Pflicht des Beklagten zu einer erneuten Prüfung angesichts der plausiblen Vorausscheidung nicht (mehr) bestand. Vielmehr hatte die Planfeststellungsbehörde nur noch solche Belange in die Abwägung einzustellen, die nach Lage der Dinge noch in sie eingestellt werden mussten (BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 <1014>). Das ist geschehen. Die vom Kläger favorisierte Trasse würde zwar zu einer Minderung seiner Belastung führen. Da sie aber zugleich eine ebensolche und sogar stärkere Belastung anderer Eigentümer zur Folge hätte, ist sie als Alternative nicht geeignet, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde als fehlerhaft in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 28.95 -, NJW 1996, 2113 = UPR 1996, 359).

Im Übrigen wäre die Entlastung durch ein geringfügig weiteres Abrücken der Trasse von der Nordostseite des Grundstücks nur gering. Zwar bliebe dem Kläger dann die Inanspruchnahme von 187 qm Gartenfläche erspart. Angesichts der Gesamtgröße des Grundstücks von 1.829 qm, des Umstands, dass es sich um eine wohnlich ungenutzte Restfläche des Gartenrands im durch Lärm ohnehin stark belasteten Bereich handelt und eine Ersatzlandgestellung im nordwestlich direkt angrenzenden Bereich möglich ist, stellt sich die mit der direkten Inanspruchnahme verbundene zusätzliche Belastung insgesamt als nicht gravierend dar. Auch eine erhebliche zusätzliche Wertminderung tritt nicht ein.

Damit braucht dem Hilfsbeweisantrag 6. nicht nachgegangen zu werden. Dass sich der benannte Projektleiter zum seinerzeitigen Stand der Trassenplanung in der Weise geäußert hat, wie der Kläger dies in seinem Schriftsatz vom 03.11.2008 referiert, ist nicht bestritten und damit nicht beweisbedürftig. Für die Rechtmäßigkeit der Variantenauswahl kommt es, wie zuvor dargelegt, darauf auch nicht an.

1.5.1.3 Ein Anspruch des Klägers auf Herstellung eines niedrigeren Trassenniveaus der B 322 (neu) im streitigen Abschnitt besteht ebenfalls nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, welchen Vorteil er daraus ziehen würde. Die Grundstücke am "G. " werden nur über diesen erschlossen. Daran ändert sich nichts. Die Gradiente der B 322 ist an die bereits vorhandene Höhe angepasst. Dies wird sachgerecht mit der Gewährleistung von Frostsicherheit begründet. Eine geringfügig bessere "freie" Sicht in nordöstlicher Richtung, die bereits bisher durch Häuser und Bewuchs eingeschränkt war, wiegt demgegenüber gering.

1.5.2 Präkludiert ist der Kläger mit seinem erst im Klageverfahren erhobenen Einwand, er könne nach der Schließung des "G. " für Kraftfahrzeuge vor dem Geh- und Radfahrtunnel unter der B 322 neu nach Herstellung des Trennstreifens nicht mehr mit Lkw's oder Gespannfahrzeugen auf sein Grundstück gelangen. Denn diese Befürchtung hat er im Anhördungsverfahren auch nicht ansatzweise geäußert.

Damit ist auch der Hilfsbeweisantrag 1. als unerheblich abzulehnen.

Die Befürchtung ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Nach dem Lageplan (Unterlage 7 Bl. 2) bleibt selbst im Bereich des Trennstreifens noch eine mindestens 3 m breite Zufahrt, an der restlichen Straßenfront bleibt die Breite unverändert.

1.5.3 Wegen Nutzungsbeschränkungen auf dem ihm verbleibenden, von der Planfeststellung nicht in Anspruch genommenen Grundstücksteil im Übrigen weist der Kläger auf die Anbauverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG hin. Diese verstehen sich indessen von selbst und sind in die Abwägung - etwa bei der Trassenauswahl - eingeflossen. Soweit seine Hinweise, die er in der mündlichen Verhandlung noch mit einer zeichnerischen Darstellung untermauert hat, auf mit einer Bundesautobahn verbundene Nutzungsbeschränkungen zielen, gehen sie ins Leere. Denn eine solche ist, wie bereits ausgeführt, hier nicht planfestgestellt worden. Eine konkrete Absicht, weitere Bauten auf dem Grundstück zu errichten oder dieses anders als bisher nutzen zu wollen, stand oder steht nicht in Rede, so dass der Beklagte entsprechende Erwägungen nicht anzustellen brauchte. Der Kläger möchte im Gegenteil bei einem Fortbestehen der Straße das Grundstück abgeben, weil er ein weiteres Wohnen dort für unzumutbar hält.

Da verbleibende Nutzungsbeeinträchtigungen oder Nutzungseinschränkungen, für die eine Entschädigung zu leisten wäre, damit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, geht auch der Hilfsantrag 5. ins Leere.

1.5.4 Es stellt schließlich keinen Abwägungsmangel dar, dass der Beklagte die Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks nicht unter dem Aspekt eines Anspruchs auf Übernahme gegen Entschädigung ("Absiedlungsanspruch") gewürdigt hat. Mit der dieser rechtlichen Schlussfolgerung zugrunde liegenden und vom Kläger erst im Klageverfahren ins Spiel gebrachten Bewertung, nämlich dem Vorliegen "so schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen, dass eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks künftig ausgeschlossen ist" (BVerwG, Beschl.v. 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 <133>), ist der Kläger nach § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG a.F. präkludiert und brauchte sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss deshalb nicht zu befassen. Sämtliche Einwendungen im Anhörungsverfahren zielten inhaltlich auf den - vom Kläger damit als möglich angesehenen - Erhalt der Wohnnutzung, also auf das Gegenteil. Da sich die Lärmsituation per Saldo sogar verbessert, liegt die Schaffung einer Absiedlungslage durch das planfestgestellte Vorhaben auch von daher fern (vgl. grds. zum in die Abwägung einzustellenden Tatsachenmaterial BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, - IV C 21.74 -, "B 42", BVerwGE 48, 56 <63, 64>).

Soweit der Hilfsbeweisantrag 1. auch auf dieses Thema zielt, gilt für ihn deshalb das gleiche wie zu 1.5.3.

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme seines Grundstücks (Hilfsantrag 1) und damit auch keinen Anspruch auf (erneute) Entscheidung des Beklagten darüber (Hilfsantrag 2).

2.1.1 Auch mit diesem Verpflichtungsbegehren ist der Kläger nach § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG a.F. präkludiert, weil sich, wie zuvor dargelegt, seinem Vorbringen im Einwendungsverfahren nicht entnehmen ließ, dass die Planfeststellungsbehörde seinen Belangen in dieser besonderen Weise nachgehen sollte (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., Rnr. 96 zu § 73).

2.1.2 Jedenfalls sind die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier nicht gegeben.

2.1.2.1 Soweit das insoweit nicht klare Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen ist, dass er sich für sein Übernahmebegehren ganz oder im Wesentlichen auf Beeinträchtigungen des Restgrundstücks als Folgewirkungen der Inanspruchnahme des für die Lärmschutzmaßnahmen direkt benötigten Grundstücksteils beruft - Behinderung der Aussicht, erdrückende optische Wirkung der Wall-Wand-Kombination -, ist darüber nicht im Planfeststellungs-, sondern im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Nach den §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2.) a) des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes - NEG - (§ 19 Abs. 5 FStrG) kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks und Entschädigung insoweit verlangen, als das Grundstück als Folge des Flächenentzugs nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann. Die Ausdehnung ist dann eine besondere Form der Enteignungsentschädigung, über die ausschließlich in jenem Verfahren von der Enteignungsbehörde, § 32 NEG, in eigener Verantwortung entschieden wird (BVerwG, Urt. v. 07.07.2004 - 9 A 21.03 -, NVwZ 2004, 1358, LS, <1359>).

2.1.2.2 Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als Rechtsgrundlage für die Entschädigung derartiger Beeinträchtigungen kommt dann § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht, der eingreift, wenn die Beeinträchtigung dem Betroffenen ohne Ausgleich nicht zuzumuten ist und Vorkehrungen oder Anlagen zu ihrer Vermeidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Da mittelbare Beeinträchtigungen bereits durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie bei einem direkten Rechtsentzug - noch eines gesonderten Eingriffs in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat in einem solchen Fall die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über solche Ansprüche zu entscheiden. Dies trifft auch für einen Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. BVerwG, a.a.O. unter Verweis auf Urt. v. 06.06.2002 - 4 A 44.00 -, DVBl. 2002, 1494).

Soweit das Vorbringen des Klägers darauf abzielt - hier vor allem Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm -, besteht ein Übernahmeanspruch ebenfalls nicht. Dafür kann offenbleiben, ob eine Übernahme auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG neben dem potentiellen, zuvor abgehandelten Enteignungsentschädigungsanspruch hier überhaupt in Frage kommen könnte.

Der Senat hat zu den Voraussetzungen in seinem Urteil vom 21.05.1997 - 7 K 7705/95 -, UPR 1998, 40, folgendes ausgeführt:

"...

Weniger konkret und eindeutig sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen dieses Anspruchs definiert worden. Für das Bundesverwaltungsgericht sind sie gegeben, wenn "eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist" (Beschl. v. 5.10.1990, - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 <133>) bzw. durch "unzumutbare Lärmbelästigung eine faktische Vertreibung der Bewohner" bewirkt wird (BVerwGE 75, 214 <259>). Wann dies anzunehmen ist, ist "nach den Umständen des Einzelfalls" zu bestimmen. Die hier gemeinte Zumutbarkeitsgrenze ist nicht gleichbedeutend mit den Grenzwerten des

§ 2 der 16. BImSchV, denn diese Werte liegen unterhalb der Enteignungsschwelle, während der Übernahmeanspruch eine Überschreitung dieser Schwelle voraussetzt. Diese Grenzwerte sind lediglich insoweit von Bedeutung, als davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Werte der Verordnung überschritten sein müssen, um von "schweren und unerträglichen" Auswirkungen sprechen zu können... Die Sanierungswerte betragen für besonders schutzbedürftige Nutzungen (Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime) sowie für reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 70/60 dB(A), für Kern-, Dorf- und Mischgebiete 72/62 dB(A) und für Gewerbegebiete 75/65 dB(A) tagsüber/nachts. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH ist den Sanierungswerten (unverändert übernommen in Nr. 37.1 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - BLärmSchR 97 - vom 2.6.1997, VkBl. 1997 S. 434 ff., 444) zumindest eine Orientierungsfunktion in dem Sinne zuzumessen, dass jedenfalls bei ihrer Unterschreitung regelmäßig noch keine "schweren und unerträglichen" und darum einer faktischen Enteignung gleichkommenden Einwirkungen vorliegen.

..."

Das Grundstück des Klägers liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort sind die Sanierungswerte, bei denen eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist, erreicht, wenn Beurteilungspegel von tagsüber mindestens 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) überschritten werden. Selbst ohne aktiven Lärmschutz ist dies tagsüber an keinem Punkt des Hauses der Fall; auch der Nachtwert wird mit den vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes an allen relevanten Punkten weit unterschritten (vgl. Zusammenstellung der Beurteilungspegel, Unterlage 11.2.2, S. 21). Hinzu kommt, dass die Lärmbelastung des Grundstücks nach Verwirklichung des Vorhabens im Ergebnis geringer ist als vorher. Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche bestehen grundsätzlich aber nur, soweit das Hinzutreten der Verkehrsgeräusche das Gesamtgeräusch in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Belastung liegt (erk. Senat, a.a.O.; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - III ZR 204/86-, NJW 1988, 900 <901>). Das ist trotz des Heranrückens der Fahrstreifen hier nicht der Fall.

Für diesen Befund bedarf es nicht des im Hilfsbeweisantrag 4. begehrten Gutachtens, so dass der Antrag abzulehnen ist. Der Senat kann aus eigener Kenntnis beurteilen, dass die nordwestlich und nordöstlich des klägerischen Grundstücks gelegenen früheren Gebäude schon wegen der zwischen ihnen bestehenden Lücken nicht einmal annähernd die gleiche Abschirmwirkung wie eine 6 m hohe durchgehende Schallschutzwand haben konnten. Auch rechtlich kommt es darauf nicht an, weil der Kläger mit einem Absiedlungsanspruch bereits präkludiert ist und dieser im Übrigen selbst dann nicht gegeben wäre, wenn die Lärmsituation sich nicht verbessert hätte. Für den aktuellen Anspruch auf Schallschutz (vgl. unten 3.2) ist ebenfalls unerheblich, wie die Situation vorher war.

Eine sinnvolle Weiternutzung des Grundstückes wird auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. So ist nach dem für diese Beurteilung ausreichenden Karten- und Bildmaterial nicht nachvollziehbar, dass die Verengung des "G. " und dessen Schließung für den motorisierten Durchgangsverkehr die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken erheblich erschwert oder gar unmöglich macht. Was die insgesamt 6 m hohe Lärmschutzwand bzw. Wand-Wall-Kombination nördlich und nordwestlich des Grundstücks anbetrifft, stellt diese zwar eine starke optische Beeinträchtigung im weiteren Umfeld dar. Eine "erdrückende Wirkung" bewirkt sie aber nicht, weil sie an der der Hausfront abgewandten rückwärtigen Seite des Grundstücks verläuft und zu den übrigen Seiten hin der bisherige Blick erhalten bleibt. Der Eindruck, gleichsam eingemauert zu werden, kann damit nicht aufkommen. Hinzu kommt, dass es vor Umsetzung der Planung wegen der benachbarten, nunmehr abgerissenen Häuser eine freie Sicht nicht gab; der Abstand war sogar geringer als ihn die jetzige Lärmschutzwall/-wandkombination hält.

2.2 Hilfsantrag 4., (sinngemäß) weitergehende andere Maßnahmen des aktiven, hilfsweise des passiven Schallschutzes zuzugestehen, ist unbegründet.

Mit diesem auf § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 (§ 42) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - gründenden Begehren ist der Kläger nicht präkludiert, weil er die Themen in seinem Einwendungsschreiben angesprochen hat. Auf weitergehende Maßnahmen als die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten besteht aber kein Anspruch.

2.2.1 Die vorgesehene Herstellung der Fahrbahn der B 322 n mit einem lärmmindernden Belag trägt als Maßnahme des aktiven Schallschutzes dem § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung. Weshalb nicht der noch dämmwirksamere offenporige Asphalt (OPA) vorgesehen worden ist, lässt sich ausdrücklich dem Planfeststellungsbeschluss zwar nicht entnehmen, wohl aber der Äußerung der Beigeladenen zu diesem Begehren vom 28.03.2005 im Verwaltungsverfahren, die insoweit, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, als vom Planfeststellungsbeschluss aufgenommen anzusehen ist. Danach kommt der Einsatz wegen erhöhter Bau- und Unterhaltungskosten sowie betrieblicher Gesichtspunkte nur in Betracht, wenn auf Grund eines rechtlichen Anspruchs ohne den Einsatz von "OPA" Einhausungen oder seitliche Schallhindernisse in unvertretbarer Höhe errichtet werden müssten. Eine solche Situation besteht hier nicht.

Nach der Nr. 3 des "Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 8/2004 - S 13/14.8622-11/22 Va 04 vom 18.10.2004 (VkBl. 2004, 584) ist diese Voraussetzung zwar nicht mehr als strikte Vorgabe zu behandeln und sind die Einsatzvoraussetzungen flexibler zu handhaben. Grundsätzlich bleibt der Einbau auch danach aber ein Sonderfall (vgl. Nr. 1). So kommt der Einsatz nach Nr. 2 nur bei erheblicher Lärmbetroffenheit und bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vorletzter Absatz) in Betracht, wozu außer Kostengesichtspunkten etwa auch die höhere Verschmutzungsempfindlichkeit, Nr. 6, zählt. Der Vertreter der Beigeladenen hat mit Zustimmung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass man sich in Anbetracht der nach wie vor größeren technischen Probleme bei "OPA", hier namentlich des schnelleren Verschleißes und der Entwässerungsprobleme sowie des damit zusammenhängenden Unfallgeschehens, vorliegend gegen diese Ausführung entschieden habe. Eine Lärmschutzwand sei nur nach einer Seite hin notwendig, und beim Kläger werde es lediglich zu nächtlichen Grenzwertüberschreitungen kommen, die auch nur im Obergeschoss wahrnehmbar sein würden, so dass man insgesamt einen den Einbau rechtfertigenden Sonderfall nicht angenommen habe.

Diese in Abwägung der für und gegen den Einbau von "OPA" getroffene Entscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Der auf dieses Thema zielende Hilfsbeweisantrag 7. ist deshalb abzulehnen. Dass "OPA" die aufgeführte zusätzliche Lärmminderung bewirkt, ist unstreitig; der Kläger hat aber keinen Anspruch auf eine entsprechende Änderung des Maßnahmekonzepts.

2.2.2 Gleichfalls wird im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich erläutert, weshalb in dem dem klägerischen Grundstück nordöstlich benachbarten Abschnitt Bau-km 10+200 bis 10+300 keine 6 m hohe Lärmschutzwand wie im vorangegangenen Anschnitt, sondern eine Kombination von 1 m hohem Wall und 5 m hoher Wand vorgesehen ist. Auch das haben Beklagter und Beigeladene in der mündlichen Verhandlung aber erläutert. Die reine Wand wurde dort gewählt, wo eine Überquerung (hier des "G. ") stattfindet, ein Wall also baulich nicht herstellbar ist. Da, wo genügend Platz zur Verfügung stand, wurden nur Wälle vorgesehen (wie hier etwa von Bau-km 9+950 bis 10+100), weil sie die stabilste und landschaftlich harmonischste Lösung darstellen und einen potentiell höheren Unfallschutz bieten. Kombinationen, die nur unwesentlich kostengünstiger sind, wurden bei Gemengelagen unter Abwägung von Platz, Stabilität und Optik gewählt.

Unter Berücksichtigung dessen ist die gewählte Lösung nordöstlich des klägerischen Grundstücks gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie beeinträchtigt optisch eher geringer als eine gleich hohe "Nur-Wand". Zwar nimmt sie, anders als letztere, ein Stück der nordöstlichen Ecke des klägerischen Grundstücks in Anspruch. Der damit einhergehende Eingriff ist aber, wie oben zu 2.2.1.2 (a. E.) näher dargelegt, von vergleichsweise geringer Bedeutung.

Es ist, ohne dass es darauf ankommt, überdies fraglich, ob dem Kläger für sein Begehren nach einer reinen Wandkonstruktion im Bereich seines Grundstücks ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Nach den Erklärungen des Beklagten und der Beigeladenen ist ihm im Erörterungstermin und noch später vor der Bauausführung ausdrücklich angeboten worden, statt der Kombination eine derartige Wand zu errichten. Das habe er aber abgelehnt oder zumindest nicht in der notwendig eindeutigen Form angenommen.

3. Die im Vorigen wegen mangelnder sachlicher Zuordnungsmöglichkeit noch nicht beschiedenen Hilfsbeweisanträge sind ebenfalls abzulehnen:

3.1 Ob es, wie Hilfsbeweisantrag 2. dies thematisiert, durch Grundwasserabsenkungen für den Bau des Trogbauwerks zu Schäden an Bäumen auf dem Grundstück des Klägers gekommen ist, hat vorliegend rechtlich keine Bedeutung. Schadensersatz ist weder Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses noch wird insoweit ein inhaltlichen Zusammenhang mit einem der gestellten Sachanträge aufgezeigt.

3.2 Welche rechtliche Zielrichtung mit Hilfsbeweisantrag 5. - Erschütterungen durch Lkw-Verkehr insbesondere in den Schlafräumen - verfolgt wird, ist unklar. Den Anteil dieses Verkehrs und die mit ihm typischerweise verbundenen Auswirkungen hat der Beklagte in seine Abwägung eingestellt wie auch im Lärmschutzkonzept verarbeitet. Anhaltspunkte für eine insoweit atypische Situation bestehen nicht. Ein Gutachter würde damit Ermittlungen gleichsam "ins Blaue" anstellen müssen, so dass eine entsprechende Beweiserhebung schon deshalb nicht in Frage kommt. Außerdem ist der Kläger mit diesem Thema präkludiert, weil er im Anhörungsverfahren insoweit Einwendungen nicht erhoben hat.

Ende der Entscheidung

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