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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 7 KS 63/03
Rechtsgebiete: FStrG, GG, VwVfG


Vorschriften:

FStrG § 17 I 2
FStrG § 9a
GG Art. 14 I 2
GG Art. 14 III
VwVfG § 74 II 2
VwVfG § 74 II 3
1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundtückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Ein Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie eine fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Voraussetzung für eine Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs durch Lärmimmissionen ist, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für den Verkehrslärm überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer Funktion und Lärmbetroffenheit, also ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung nach, schutzwürdig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine räumliche Nähe der konkreten Fläche zum Wohngebäude nicht gegeben ist.


Tatbestand:

Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin des ca. 4.900 qm großen Grundstücks F., G., Flur ... der Gemarkung G., das aus dem mit einem Landhaus und Nebengebäuden bebauten Flurstück ... und dem unbebauten Flurstück ... besteht. Sie begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - PfB - für den Neubau der Ortsumgehung wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen und der damit verbundenen Wertminderung ihres Grundstücks, hilfsweise die Verpflichtung des Vorhabensträgers, ihr dem Grunde nach eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des auf dem unbebauten Flurstück eingerichteten Außenwohnbereichs zuzuerkennen.

Im Jahre 1971 wies der erste Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Bereich Jever - Schortens eine verlegte B 210 mit vierstreifigem Querschnitt aus. Das in den Jahren 1972 bis 1974 durchgeführte Raumordnungsverfahren führte zu einer Trasse, die Grundlage des Linienbestimmungsverfahrens war, welches 1976 abgeschlossen wurde. Diese Linienbestimmung war Grundlage eines Vorentwurfs für eine vierstreifige Bundesstraße, der einer gesamtplanerischen Begutachtung unterzogen wurde. Nach einer streckenabschnittsweisen Reduzierung des Querschnitts und einer erneuten gesamtplanerischen Begutachtung wurde im Jahre 1986 die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Wegen damals ungelöster Probleme im Bereich der Verkehrseinheit Schortens wurde dieses Planfeststellungsverfahren in zwei Abschnitte, nämlich den Abschnitt Jever von der L 808 bis zur L 807, und den Abschnitt Schortens von der L 807 bis zur A 29 (Wilhelmshavener Kreuz), aufgeteilt. Der Abschnitt Jever wurde mit PfB vom 31. März 1992 planfestgestellt und nach seiner Fertigstellung dem Verkehr übergeben, während das für den Abschnitt Schortens noch anhängige Planfeststellungsverfahren mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 eingestellt wurde.

Bereits am 24. Juli 2000 beantragte das Straßenbauamt Aurich bei der Bezirksregierung Weser-Ems erneut die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Ortsumgehung Schortens im Zuge der B 210 von Bau-km 9+830 bis Bau-km15+470 zwischen der L 807 bis zur A 29. Für dieses Vorhaben besteht nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf. Der Plan lag in der Zeit vom 4. September bis 6. Oktober 2000 öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines späteren Ausschlusses bis zum 20. Oktober 2000 Einwendungen zu erheben seien. Parallel hierzu gab die Bezirksregierung Weser-Ems Behörden und Vereinigungen die Möglichkeit, zum Vorhaben bis zum 24. November 2000 Stellung zu nehmen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 Einwendungen und erklärte sich mit der damals noch in den Planungen vorgesehenen Inanspruchnahme ihres Grund-eigentums nicht einverstanden. Die Erholungsfunktion des bisher unbebauten Flurstücks ..., auf dem ein Teich angelegt sei, gehe wegen der mit dem Vorhaben verursachten Verlärmung und Schadstoffbelastung verloren. Durch den Bau sei mit einer Grundstückswertminderung von mindestens 50 % zu rechnen. Der Erholungswert der umliegenden Natur gehe verloren. Sie befürchte Schäden an ihrem im Jahre 1890 erbauten Haus. Zu bevorzugen sei eine andere Beschilderung des Autobahnkreuzes Wilhelmshaven und der Ausbau der alten B 210. Die Umweltverträglichkeitsprüfung lehne das Vorhaben ab. Im Obergeschoss des Hauses sei ein Apartment eingerichtet, das von der Klägerin vermietet werde. Die gewerbliche Existenz der Ferienwohnungsvermietung oder -verpachtung sei gefährdet. Das Trinkwasser sei bedroht.

Nach Durchführung des Erörterungstermins im April und Mai 2001 beantragte das Straßenbauamt Aurich bei der Bezirksregierung Weser-Ems am 3. April 2002 die Durchführung eines Planfeststellungsänderungsverfahrens, das Umplanungen der Anschlussstelle H. und der Überführung I. zum Gegenstand hatte. Der Änderungsplan lag in der Zeit vom 22. April bis zum 22. Mai 2002 öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines späteren Ausschlusses bis zum 6. Juni 2002 Einwendungen zu erheben seien.

Die Klägerin hat daraufhin erneut mit Schreiben vom 5. Juni 2002 Einwendungen erhoben. Nach der Umplanung werde ihr Grundstück zumindest noch vorübergehend in einem Umfang von 52 qm in Anspruch genommen. Durch den Bau der B 210neu erwarte sie einen Schaden von mindestens 600.000 DM (= 306.775,12 EUR). Sie beabsichtige, das unbebaute Flurstück ... mit einem Haus zu bebauen, wofür sie das bestehende Haus verkaufen wolle. Makler hätten das Haus zunächst für 1 Mio. DM, dann für 950.000 DM bzw. 850.000 DM angeboten. Sie habe damals auch damit gerechnet, aus einer Vermietung 2.000 DM erzielen zu können. Nachdem die Interessenten von dem Bauvorhaben der B 210neu erfahren hätten, sei ihr lediglich ein Kaufpreis von 350.000 DM angeboten worden. Da das Grundstück nicht mehr zu verwerten sei, komme dies einer Enteignung gleich. Die Flurstücke erführen eine erhebliche Lärmbelastung. Eine Wohnnutzung werde zukünftig unzumutbar sein. Ohne den Verkauf des bebauten Flurstücks sei eine bauliche Nutzung des anderen Flurstücks ausgeschlossen. Die Berechnung der Lärmbelastungen sei ebenso wie die ihr zugrunde gelegte Verkehrsbelastung unzureichend. Die Belange des Wasser- und Naturschutzes sowie die Auswahl unter den Trassenvarianten seien nur abwägungsfehlerhaft berücksichtigt.

Im August 2002 führte die Bezirksregierung Weser-Ems einen Erörterungstermin für die im Änderungsverfahren erhobenen Einwendungen und im November 2002 einen ergänzenden Erörterungstermin für diejenigen Einwendungen durch, die im Jahr 1987 erhoben, aber wegen der Trennung des Verfahrens in die Abschnitte Ortsumgehung Jever und Ortsumgehung Schortens nicht beschieden worden waren.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems den Plan nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes i. V. m. den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter zahlreichen Auflagen, der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz, der Erteilung einer Befreiung von den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung "FRI 109 J." enthaltenen Verboten und der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen und Befreiungen nach dem Niedersächsischen Wassergesetz fest. Zu den Einwendungen der Klägerin wurde ausgeführt, dass durch die Änderung unter Ziffer 1.2.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses ihr Grundstück selbst vorübergehend nicht mehr in Anspruch genommen werde. Im Übrigen wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen zurück. Da in Bezug auf das Wohnhaus der Klägerin die Lärmimmissionen nach der überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung die maßgeblichen maximalen Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten und auch sonst keine erhebliche Beeinträchtigung ersichtlich sei, gebe es weder einen Anspruch auf weitergehenden Schallschutz noch eine Grundlage für Entschädigungszahlungen.

Die Klägerin hat am 2. April 2003 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise der Zuerkennung einer Außenwohnbereichsentschädigung für das Flurstück 118/14 wegen der vorhabensbedingten Lärmimmissionen und der zu erwartenden Grundstückswertminderung erhoben. In dem Obergeschoss des Wohnhauses sei eine Apartmentwohnung zum Zwecke der Vermietung eingerichtet. Für die Vermietung der Ferienwohnung und auch zur eigenen Nutzung befinde sich ein umfangreicher Außenwohnbereich mit einer Teichanlage in nördlicher Richtung direkt angrenzend an dem geplanten Lärmschutzwall der B 210neu. Für diesen Außenwohnbereich beanspruche sie Schutz vor unzumutbaren Immissionen. Dort habe sie sich eine Sitzecke mit Liegemöglichkeiten und der Möglichkeit des Wetter- und Regenschutzes in befestigter Form geschaffen. Sie halte sich dauerhaft dort auf. Für diesen Bereich, der weniger als 25 m vom Fahrbahnrand der geplanten Trasse entfernt sei, sei bisher keine Feststellung der Lärmimmissionen vorgenommen worden. Dort seien auch Luftschadstoffe in unzumutbarer Weise zu befürchten. Die Planfeststellungsbehörde habe diesen Außenwohnbereich nicht in ihre Abwägung einbezogen. Das Grundstück werde dadurch ganz erheblich in seiner Wohnnutzung entwertet. Auch im unmittelbaren Bereich des Hauses werde das Grundstück durch unzumutbare Geräuschimmissionen beeinträchtigt. Die schalltechnische Berechnung werde im Ergebnis bezweifelt. Im Außenwohnbereich werde der zulässige Tagwert überschritten. Der Echo-Effekt der gegenüberliegenden Lärmschutzwand werde ebenso wenig wie die Überführung des K., der im Zusammenhang mit der geplanten Straße zu betrachten sei berücksichtigt. Die auf dem Grundstück lastende Veränderungssperre, die seit den 80er Jahren bestehe, komme einem enteignenden Eingriff gleich. Sie habe mehrfach erfolglos versucht, für den noch freien Grundstücksteil eine Baugenehmigung zu erhalten. Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses leite sich zudem aus der fehlenden Planrechtfertigung und einer unzureichenden Abwägung bei der Trassenauswahl sowie der öffentlichen Belange des Natur- und Wasserschutzes sowie des Landschaftsbildes ab.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Weser-Ems vom 31. Januar 2003 aufzuheben,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, für den auf dem Flurstück 118/14 eingerichteten Außenwohnbereich dem Grunde nach eine Entschädigung zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist die Klage teilweise unzulässig, soweit sich die Klägerin auf die fehlende Planrechtfertigung berufe und eine fehlerhafte Abwägung bei der Trassenauswahl und der öffentlichen Belange geltend mache. Hinsichtlich der geltend gemachten Immissionsbelastung sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und führt ergänzend an, dass die lärmtechnische Berechnung fehlerfrei sei, da sie den Verkehr auf dem L. berücksichtige, der mit dem Verkehrslärm auf der B 210neu überlagert worden sei. Ein Echoeffekt aus der gegenüber stehenden Lärmschutzwand trete nicht auf, da diese hoch absorbierend hergestellt werde. Auf eine Darstellung des Berechnungsergebnisses für den Außenwohnbereich des Wohngrundstücks habe sie verzichtet, weil die Berechnungspunkte an der Süd- und an der Ostseite des Hauses im Erdgeschoss einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) erreichten und dieser Wert weit unter dem für eine Entschädigung des Außenwohnbereichs relevanten Tagwert liege. Eine lärmtechnische Berechnung für das unbebaute Flurstück ... sei nicht erforderlich gewesen. Dass sich die Klägerin auch auf dem unbebauten Flurstück 118/14 dauerhaft aufhalte und dieser Bereich als Außenwohnbereich genutzt werde, sei ausgeschlossen, da sich die Klägerin nicht in ihrem Wohnhaus und zugleich auf dem Nachbargrundstück aufhalten könne. Die Sitzecke, deren baurechtliche Zulässigkeit sie nicht beurteilen könne, befinde sich zudem in einer Entfernung von 50 m bis 60 m zur eigentlichen Terrasse des Wohngebäudes, so dass die Definition des Außenwohnbereichs hierauf nicht ausgedehnt werden könne. Lage und bestimmungsgemäße Nutzung des unbebauten Flurstücks schlössen eine Schutzbedürftigkeit aus. Die luftschadstofftechnische Untersuchung habe ergeben, dass in einem Abstand von 10 m von Fahrbahnrand eine gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentration nicht auftreten könne. Für die Bebaubarkeit des Grundstücks sei sie nicht zuständig. Dass die Bauordnungsbehörde die Bebaubarkeit des Flurstücks ... wegen der Veränderungssperre für die B 210-Planung abgelehnt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls sei bei dem Straßenbauamt Aurich kein Antrag auf Befreiung von der Veränderungssperre seitens der Klägerin gestellt worden. Ob eine Wertminderung des Grundstücks zu verzeichnen sei, könne dahinstehen, da es keinen allgemeinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für eine Wertminderung, die auf staatliches Verhalten zurückzuführen sei, gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (Beiakten A - Z und 1 - 5) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

1. Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie plausibel geltend machen kann, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Sie hat geltend gemacht, dass die Lärm- und Schadstoffbelastung ihres Grundstücks, insbesondere im Außenwohnbereich, sie wegen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte schwer und unzumutbar treffe und dies nicht fehlerfrei in der Abwägung berücksichtigt worden sei. Ob die Klägerin eine vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann, ist eine Frage des Prüfungsumfangs und damit der Begründetheit.

2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er leidet nicht an einem im Sinne von § 17 Abs. 6c Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - nachfolgend FStrG - erheblichen Abwägungsfehler, der zur Aufhebung des führen würde.

a) Die Klägerin kann eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses auch unter objektiv-rechtlichen Gesichtspunkten nicht verlangen, da sie nicht unmittelbar in ihrem (Mit-)Eigentum betroffene Grundstückseigentümerin ist. Allein ihre mittelbare Betroffenheit durch Immissionen, selbst wenn diese schwer und unerträglich wären, vermögen eine solche Prüfung ebenso wenig zu rechtfertigen wie die mit der Straßenplanung verbundene Veränderungssperre. Die Klägerin kann daher eine gerichtliche Überprüfung des Abwägungsgebots allein unter dem Aspekt der fehlerhaften Abwägung eigener und nicht auch öffentlicher, gemeinwohlorientierter Belange beanspruchen. Ihr ist es deshalb verwehrt, die nach ihrer Ansicht fehlende planerische Rechtfertigung die ausschließlich Ausdruck öffentlicher Belange ist, (vgl. BVerwG, Urt. 8.7.1998 - 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70 <71>; Senat, Urt. v. 29.10.2002 - 7 KS 68/01 -), zu rügen. Gleiches gilt für die Belange des Natur- und Wasserschutzes sowie des Landschaftsbildes. Ihr ist es ferner versagt, die Entscheidung der Beklagten für die planfestgestellte Trassenvariante unter jedem denkbaren Gesichtspunkt anzugreifen. Insoweit kann sie lediglich die Prüfung verlangen, ob der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung Abwägungsfehler unterlaufen sind, soweit sie der planfestgestellten Trasse trotz ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Klägerin den Vorzug vor anderen, Belange der Klägerin unberührt lassenden Varianten gegeben hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 <454>).

Das Abwägungsgebot - wie es in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthalten ist - räumt dem von der Planung Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung grundsätzlich nur ein subjektiv öffentliches Recht ein, das sich seinem Gegenstand nach auf die rechtlich geschützten eigenen Belange bezieht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 <75>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Planungsentscheidung unmittelbar in das Eigentum eingegriffen wird. In diesem Fall gebietet der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG verankerte Eigentumsschutz, dass der Eingriff in das Grundeigentum in Form der Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und gesetzmäßig sein muss (Art. 14 Abs. 3 GG) mit der Folge, dass sich der betroffene Grundeigentümer nicht erst gegenüber der Enteignung selbst, sondern schon gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss auf diesen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz berufen kann, wenn mit ihm - wie es bei straßenrechtlichen Planfeststellungen nach Maßgabe von § 19 FStrG der Fall ist - abschließend über die Zulässigkeit einer möglicherweise nachfolgenden Enteignung befunden wird. Gesetzmäßig in diesem Sinne bedeutet, dass der über die Zulässigkeit der Enteignung befindende Planfeststellungsbeschluss u. a. den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebots genügen muss und daher der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffene unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten alle gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sprechenden Einwendungen erheben kann. Dazu können, wenn unmittelbar in sein Eigentum eingegriffen werden soll, auch solche gehören, welche die Beachtung öffentlicher Belange zum Inhalt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 <76 f.>; Urt. v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109 <112 f.>; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.1988 - 10 S 2400/87 -, VBlBW 1989, 215 <218>).

So verhält es sich hier nicht. Die Klägerin kann nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen, da ihr Grundstück für die festgestellte Straßenplanung nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird und es nicht den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unterfällt.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr Grundstück mittelbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, die einer Enteignung gleichkämen, führt dies ebenfalls nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses in objektiv-rechtlicher Hinsicht. Denn mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, beschränken - unabhängig von ihrer Intensität - lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen damit keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar. Im Bereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG indes können derartige Beeinträchtigungen nur einen Entschädigungsanspruch auslösen, den der Gesetzgeber etwa in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG normiert hat. Danach besteht für den Betroffenen für unzumutbare Beeinträchtigungen unterhalb der "Enteignungsschwelle" ein Ausgleichsanspruch auf angemessene Entschädigung, der zu einem Anspruch des Betroffenen auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung führen kann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen schwer und unerträglich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 <383>; Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59, S. 33 <35> = NVwZ 2003, 209 <210> = DVBl. 2002, 1494 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 330 <334 f.> und Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240>). Lediglich mittelbar betroffene Grundstückeigentümer können sich daher nicht auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG berufen, selbst wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen, weshalb ihnen die Geltendmachung einer fehlerhaften Abwägung öffentlicher, gemeinwohlorientierter Belange auch dann versagt ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.1988 - 10 S 2400/87, VBlBW 1989, 215 <218>; wohl a. A. Wahl/Schütz, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2005, § 42 Abs. 2, Rn. 254; letztlich offen lassend Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 6, Rn. 48).

Schließlich kann auch die mit der Straßenplanung verbundene Veränderungssperre, die auf dem durch das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 10. Juli 1961 eingefügten § 9a FStrG beruht (BGBl. I S. 877), eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht begründen. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr unbebautes Grundstück Flurnummer ... sei seit dem ersten, im Jahre 1986 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 210 von einer Veränderungssperre betroffen, verkennt sie, dass die mit diesem Planfeststellungsverfahren verbundene Veränderungssperre nur bis zur Einstellung des Verfahrens durch Beschluss vom 20. Dezember 2000 wirksam war (vgl. zum Ende der Veränderungssperre Marschall/Kastner/Schroeter, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., 1998, § 9a, Rn. 3) und bereits aus diesem Grunde keine rechtliche Bedeutung für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss haben kann. Die Veränderungssperre, die auf der Durchführung des am 24. Juli 2000 beantragten Planfeststellungsverfahrens beruht, vermag ebenfalls eine enteignende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG nicht zu begründen. Denn sie erfasst nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG nur "vom Plan betroffene Flächen", also solche, die für den Straßenbau "übernommen" werden müssen. Dabei werden die Bestandteile der Bundesfernstraße durch § 1 Abs. 4 FStrG definiert (vgl. Marschall/Kastner/Schroeter, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., 1998, (§ 9a, Rn. 2). Hierzu gehören die Flurstücke der Klägerin jedenfalls nach dem festgestellten Plan nicht mehr.

b) Soweit die Klägerin in eigenen Belangen betroffen ist, weist die Planung keine Abwägungsfehler im Sinne von § 17 Abs.1 Satz 2 FStrG aus, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begründen. Dies gilt sowohl für die Trassenauswahl, soweit diese Belange der Klägerin berührt, als auch für deren immissionsschutzrechtliche Belange.

aa) Als Drittbetroffene kann die Klägerin bei der Trassenauswahl nur beanspruchen, dass ihre Belange erkannt und bei der Entscheidung für die gewählte Trasse in angemessener Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt hierbei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich also diese Lösung der Behörde als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 1.04 -, NVwZ 2005, 810; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 <454>; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 <250> jeweils m. w. N.).

Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung für die planfestgestellte Variante nicht als abwägungsfehlerhaft, jedenfalls nicht in einer Weise, die von der Klägerin als erheblich im Sinne von § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG beanstandet werden kann und zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt.

Die Planfeststellungsbehörde konnte die sogenannte Null-Variante (Verzicht auf das Projekt) aufgrund der von ihr vorgenommenen Grobanalyse von der Variantenprüfung ausnehmen, auch wenn durch diese Variante die immissionsschutzrechtlichen Belange der Klägerin nicht berührt werden. Denn diese Variante ist nicht geeignet, die mit dem Bedarfsplan verbundenen Ziele des Vorhabens zu erfüllen und die auf der B 210 bestehenden Defizite für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beseitigen. Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde darauf abgestellt, dass bei dieser Variante aufgrund der wachsenden Verkehrszunahme die Unfallhäufigkeit steigen würde, zunehmende Behinderungen für den örtlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr entstünden und die Anbindung der Gewerbebetriebe beeinträchtigt werden würde (siehe Planfeststellungsbeschluss, S. 86).

Soweit die Planfeststellungsbehörde in dem Planungsraum vier Ausbauvarianten A bis C und G mit den Untervarianten (B Trog, B*, B* opt und C Trog) und der Verlegungsvariante 1 mit den Untervarianten (1*, 1**, 1* opt und der Planfeststellungsvariante) untersucht und anhand einer Reihe von Kriterien einer näheren Beurteilung unterzogen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 85 ff.), hat sie die immissionsschutzrechtlichen Belange der Klägerin im Rahmen des Kriteriums der städtebaulichen Belange unter dem Aspekt der Auswirkungen des Vorhabens auf die Lärm- und Abgasbelastung weder verkannt noch diese fehlerhaft in die Abwägung eingestellt. Für die Planfeststellungsbehörde ist dabei im Vergleich von Ausbau- und Verlegungsvarianten letztlich ausschlaggebend gewesen, dass alle Verlegungsvarianten deutliche Vorteile gegenüber den Ausbauvarianten aufweisen, weil letztere durch Siedlungsbereiche führen, während die Verlegungsvarianten im Wesentlichen deutlich ortsferner verlaufen. Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass die Verlegungsvarianten Nachteile in den nördlichen Ortsrandbereichen von Feldhausen, also auch im Bereich der Klägerin, und H. mit sich bringen, zugleich jedoch hervorgehoben, dass dabei erheblich weniger Gebäude betroffen sind als bei den Ausbauva-rianten (Planfeststellungsbeschluss S. 94 f.). Insgesamt hat sich die planfestgestellte Trasse nach den durchgeführten Untersuchungen als die am besten geeignete erwiesen. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, warum die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastungen für die Klägerin zu einem anderen Planungsergebnis hätte gelangen müssen. Insbesondere ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich ihr insoweit eine andere Lösung hätte aufdrängen müssen.

bb) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch keinen seine Aufhebung begründenden Abwägungsmangel in Bezug auf die Lärmbelastung der klägerischen Flurstücke aus.

Hierbei ist voranzustellen, dass die Berechnung der dortigen Lärmbelastung in der schalltechnischen Untersuchung nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Der Verkehr auf dem I. ist mit einer prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke im Jahre 2015 von 1.260 Kfz/24h und einer mittleren Geschwindigkeit für Pkw und Lkw von jeweils 50 km/h berücksichtigt (vgl. Ziffer 4.2 des Erläuterungsberichts zur schalltechnischen Untersuchung, Unterlage 11.1, Beiakte X). Dass durch die Überführung des K. eine zusätzliche Lärmbelastung entsteht, die gesondert zu berücksichtigen wäre, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, da der I. im Bereich der Überführung in nordwestlicher Richtung verschwenkt wird und von den Flurstücken der Klägerin im Vergleich zu seinem bisherigen Verlauf um bis zu 120 m abrückt. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Lärmbelastung auf den Flurstücken durch einen Echo-Effekt spürbar erhöht, der nach Auffassung der Klägerin von der gegenüberliegenden Lärmschutzwand (im Bereich von Bau-km 11+450 bis Bau-km 11+505) ausgehe. Hiergegen spricht zum einen, dass die Lärmschutzwand nach den Angaben der Beklagten hoch absorbierend hergestellt wird. Zum anderen ist die schalltechnische Berechnung nach § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung durchgeführt worden, wobei sich die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms aus der Anlage 1 der Verkehrslärmschutzverordnung sowie aus den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-90) ergeben. Hiernach werden die Schallimmissionen, d. h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt, also den Immissionsort, durch den Mittelungspegel Lm gekennzeichnet, der sich aus dem Emissionspegel unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden sowie von Reflexionen und Abschirmungen ergibt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die ermittelten Lärmpegel auch Reflexionen, die durch die aktiven Schallschutzmaßnahmen verursacht werden, berücksichtigen. Die Prognose der Verkehrsbelastung genügt den sich aus § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. der Verkehrslärmschutzverordnung für solche Immissionsprognosen ergebenden rechtlichen Anforderungen, wenn sie - wie hier - zum Teil auf ein projektbezogenes Verkehrsgutachten und zum anderen Teil auf eine allgemeine Trendprognose gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.1999 - 4 B 87.98 -, NVwZ-RR 1999, 567 <568>).

Das in Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG i. V. m. der 16. und 24. BImSchV erstellte Lärmschutzkonzept enthält in Bezug auf das klägerische Grundstück keine Mängel, die zur Unausgewogenheit der Gesamtplanung und damit zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Die (teilweise) Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen unzureichender Lärmvorsorge kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise -von so großem Gewicht ist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird. Ansonsten führt das Fehlen einer Schutzauflage in der Regel nur zu einem Anspruch auf Planergänzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 <454>, Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 7.88 -, NVwZ 1988, 534 <535> = DVBl. 1988, 538).

Die Beklagte hat zur Vermeidung einer Überschreitung der für das Grundstück der Klägerin herangezogenen Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eine aktive Schallschutzmaßnahme in Form eines Lärmschutzwalls auf der westlichen Seite der B 210neu vorgesehen, der von Bau-km 11+356 bis Bau-km 11+600 eine Höhe von 4,5 m hat, anschließend bis Bau-km 11+620 auf eine Höhe von 3,5 m abgesenkt wird und im weiteren Verlauf bis Bau-km 11+743 diese Höhe beibehält. Diese Maßnahme reicht nach der schalltechnischen Untersuchung aus, um an allen Messpunkten des Immissionspunkts 24 auf dem Flurstück ... am Wohnhaus der Klägerin die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung einzuhalten. Dort errechnen sich Lärmpegel je nach Hausseite zwischen 53 und 57 dB(A) tags und 46 und 49 dB(A) nachts. Daraus folgt, dass für dieses Flurstück ... zusätzliche aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind und eine Entschädigung wegen unzumutbarer Lärmimmissionen nicht zu gewähren war. Mit Blick hierauf kann die Klägerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht mit der Begründung verlangen, ihr stehe wegen einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes im Bereich des auf dem Flurstück ... nach ihrer Auffassung vorhandenen Außenwohnbereichs eine (noch hilfsweise geltend gemachte) Entschädigung zu. Denn selbst wenn der Klägerin - wie sie meint - eine solche Entschädigung zuzuerkennen wäre (dazu unter 3.), bliebe die Ausgewogenheit der Planung hiervon unberührt. Denn eine solche Entschädigung könnte nachträglich und ohne Auswirkungen auf das Gesamtvorhaben gewährt werden. Das Fehlen der Zuerkennung eines solchen Entschädigungsanspruchs wäre nicht von so großem Gewicht, dass die Ausgewogenheit der Planung dadurch insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 7.88 -, NVwZ 1988, 534 <535> = DVBl. 1988, 538), denn die Planfeststellungsbehörde hat für andere, in ihrem Außenwohnbereich durch Lärmimmissionen betroffene Grundstückseigentümer bei Überschreitung der maßgebenden Grenzwerte Entschädigungen dem Grunde nach zuerkannt (vgl. Ziffer 2.8.1.6 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 124).

cc) Die Abwägung der von dem Vorhaben ausgehenden Luftverunreinigung und Schadstoffbelastung vermag ebenfalls eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu rechtfertigen. Die Situation der Flurstücke der Klägerin wird nicht derart nachhaltig verändert, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder sogar deren weitere Nutzung zu Wohnzwecken als unzumutbar anzusehen ist. Ausweislich der Planunterlage 7.3 verläuft der Fahrbahnrand der B 210neu in einem minimalen Abstand von ca. 20 m an der nördlichen Ecke des Grundstücks Flurnummer 118/14 vorbei. Dies bedeutet, dass auf diesem Grundstück die Grenzwerte für die infrage kommenden Stoffe nicht überschritten werden. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich insoweit auf die durchgeführte luftschadstofftechnische Untersuchung, die zu der Erkenntnis gelangt ist, dass jedenfalls in einem Abstand von 10 m vom Straßenrand die Grenzwerte für die infrage kommenden Stoffe nicht überschritten werden (Planfeststellungsbeschluss S. 126 f., 214 f.). Die pauschale Behauptung der Klägerin, auf ihrem Grundstück seien Luftschadstoffe in unzumutbarer Weise zu befürchten, entbehrt jeglicher Grundlage und begründet insoweit keine fundierten Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Im Übrigen kann im Hinblick auf die vorgesehene Errichtung des Lärmschutzwalls eine schadstoffabschirmende Wirkung erwartet werden. Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die von der Klägerin befürchtete Gefährdung der Nutzung ihrer Flur-stücke. Selbst wenn - wofür derzeit nichts ersichtlich ist - weitere Vorkehrungen zum Schutz vor Luftschadstoffen erforderlich wären, könnte eine solche Notwendigkeit - das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt - allenfalls auf Schutzmaßnahmen gerichtet sein, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen. Ein Anspruch auf Vorkehrungen zum Schutz vor Luftschadstoffen lässt sich indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf eine Überschreitung entsprechender Grenzwerte der 22. BImSchV stützen, weil die Einhaltung der dort festgelegten Werte keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines bestimmten Straßenbauvorhabens ist. Denn die Einhaltung braucht nicht vorhabenbezogen sichergestellt zu werden (vgl. des Näheren BVerwG, Urt. v. 26. 5. 2004 - 9 A 6.03 -, NVwZ 2004, 1237 <1238 f.>).

dd) Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil er die von der Klägerin befürchteten Mieteinbußen nicht als abwägungserheblichen Belang in die Abwägung eingestellt hat. Mietwerteinbußen gehören als solche ebenso wenig wie Verkehrswerteinbußen zum planerischen Abwägungsmaterial, da der Mietwert wie der Verkehrswert von vielen Faktoren abhängt, die im Rahmen der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden können und müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, a.a.O.). Dass durch den Bau der B 210neu in einer die Existenz gefährdenden Weise die Vermietung unmöglich wird, hat die Klägerin nicht plausibel dargetan.

3. Da die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage nicht erfolgreich ist, hat das Gericht über den Hilfsantrag zu entscheiden, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des Vorhabensträgers begehrt, ihr für den auf dem Flurstück 118/14 eingerichteten Außenwohnbereich dem Grunde nach eine Entschädigung zuzuerkennen.

Diese Klage ist zwar zulässig, da ein solcher auf § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG beruhender Entschädigungsanspruch wegen Überschreitung des Lärmimmissionsgrenzwertes im Außenwohnbereich im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 7.88 -, NVwZ 1988, 534 <535> = DVBl. 1988, 538; Senat, Beschl. v. 22.10.2005 - 7 MS 65/03) und die Klägerin als klagebefugt anzusehen ist.

Sie ist jedoch nicht begründet, da der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht und daher der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit rechtmäßig ist und sie nicht ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte unzumutbare Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs auf dem unbebauten Flurstück 118/14 durch Lärm kommt - wie unter 2. a) ausgeführt - allein § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht. Danach hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen und Anlagen, die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dieser Entschädigungsanspruch ist ein Surrogat für nicht realisierbare, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technisch-reale Schutzmaßnahmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59, S. 33 <35> = NVwZ 2003, 209 <210> = DVBl. 2002, 1494 m. w. N.; Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 27/96 -, NVwZ 1997, 917 <918>; Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 39.95 -, NJW 1997, 142 <143>). Der Schutz des § 74 Abs. 2 VwVfG erfasst damit auch die zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen eines Wohngrundstücks (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 11.87 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6, S. 7 <10> = NVwZ 1989, 255 <256> = DVBl. 1989, 358 <359> m. N.).

Voraussetzung für einen Ausgleich in Geld wegen einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs durch Lärmimmissionen ist, dass die gebietspezifische Zumutbarkeitsgrenze für den Verkehrslärm überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit, also ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung nach schutzwürdig ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 11.87 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6, S. 7 <10> = NVwZ 1989, 255 <256> = DVBl. 1989, 358 <359>; Nr. 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der VLärmSchR 1997 - VkBl. S. 434). Hieran fehlt es.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Einrichtung einer wetterfesten Sitz- und Liegemöglichkeit an der auf dem Flurstück vorhandenen Teichanlage als Außenwohnbereich zu qualifizieren und sie damit als schutzwürdig anzusehen ist, da sie bereits ihrer Lage nach eine Schutzbedürftigkeit als Außenwohnbereich nicht erkennen lässt. Denn nach den Angaben der Klägerin befindet sich diese Einrichtung in nördlicher Richtung direkt angrenzend an den geplanten Lärmschutzwall der B 210neu und weniger als 25 m vom Fahrbahnrand der geplanten Trasse. Sie liegt damit von der nördlichen Ecke des Wohngebäudes ca. 40 m und von der auf der Südseite des Wohngebäudes auf dem Flurstück ... eingerichteten Terrasse ca. 60 m entfernt. Die für die Anerkennung eines Außenwohnbereichs erforderliche Nähe zu einem Wohngebäude ist daher nicht gegeben, weshalb die Einrichtung auch nicht unter den in Nr. 49 Abs. 1, 2. Ss der VLärmSchR 1997 enthaltenen Begriff des unbebauten Außenwohnbereichs fällt.

Darüber hinaus erachtet der Senat - zu Gunsten der Klägerin unterstellt, es handelt sich bei der Einrichtung um einen Außenwohnbereich - die Voraussetzungen einer Entschädigung jedenfalls deshalb für nicht gegeben, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für diesen Bereich die gebietsspezifische Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Das Grundstück Flurnummer ... befindet sich nördlich des bebauten Grundstücks Flurnummer ... und endet in seinem nördlichen Eckpunkt an dem planfestgestellten, westlich der B 210neu entlang laufenden Lärmschutzwall. Da die nicht zu beanstandende schalltechnische Messung am Immissionspunkt 24 auf dem Flurstück ... im Erdgeschoss eine Belastung an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnhauses von 53 dB(A) tags und an der östlichen, Richtung B 210neu gelegenen Gebäudeseite des Wohnhauses von 55 dB(A) tags ergeben hat, ist davon auszugehen, dass auch im Bereich des Flurstücks 118/14 eine Überschreitung des für den Außenwohnbereich von der Beklagten herangezogenen Grenzwerts für ein allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) tags mit Blick auf den dort unmittelbar entlang laufenden Lärmschutzwall nicht überschritten wird, auch wenn die Einrichtung sich weniger als 25 m von dem Fahrbahnrand der geplanten Trasse entfernt befindet. Aus diesem Grunde war die Beklagte nicht gehalten, eine gesonderte schalltechnische Messung auf diesem Flurstück vorzunehmen.

Eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kann die Klägerin schließlich auch nicht mit der Begründung verlangen, dass eine von ihr beabsichtigte Wohnnutzung des Flurstücks ... infolge des planfestgestellten Vorhabens unmöglich gemacht werde. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin das bebaute Flurstück 118/15 nicht zu dem von ihr vorgestellten Preis verkaufen und damit den Neubau eines Wohnhauses finanzieren kann, schließt jedenfalls eine unveränderte Nutzung des Flurstücks ... nicht aus. Dass das unbebaute Flurstück nur durch die beabsichtigte Umnutzung noch irgendeinen wirtschaftlichen Wert hat, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, so dass ihre aus wirtschaftlichen Gründen enttäuschte Erwartung, das Flurstück 118/14 bebauen zu können, eine Entschädigungspflicht nicht auslöst (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 39.95 -, NJW 1997, 142 <143 f.>).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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