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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 7 LA 33/08
Rechtsgebiete: BBergG


Vorschriften:

BBergG § 77
BBergG § 79 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen bergrechtlichen Grundabtretungsbeschluss. Gegen das diesen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig begehrt er die Zulassung der Berufung.

Der Kläger ist zu 3/4 Eigentümer des Grundstücks D. Straße ... (Gemarkung E., Flur ..., Flurstück .../..) in F. -E., das im vorderen Bereich mit einem Wohn- und Geschäftshaus und rückwärtig mit einer Kfz-Reparaturwerkstatt bebaut ist. Im Übrigen wird das Grundstück für einen Kfz-Handel genutzt.

Die Beigeladene ist aufgrund des Abschlussbetriebsplanes der Beklagten vom 29. März 2004 verpflichtet, den auf dem nicht in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück (Flurstück .../...) befindlichen Schacht Thiederhall I a zu verfüllen. Bei diesem handelt es sich um einen Blindschacht des Bergwerks Thiederhall II, für das die Beigeladene bergrechtlich verantwortlich ist. Für die Verfüllung sind nach einem Gutachten der von der Beigeladenen beauftragten WT Engineering GmbH (WTE) 13.500 Tonnen Kies erforderlich; zugleich müssen 5.300 Kubikmeter Wasser abgefahren werden. Hierfür sind etwa 900 Transportvorgänge mit vierachsigen LKW notwendig. Das Grundstück, auf dem der Schacht belegen ist, hat keinen direkten Zugang zur Straße und muss entweder über das Grundstück des Klägers oder über das benachbarte Tankstellengrundstück (Flurstück .../...) angefahren werden.

Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks soll einschließlich der Wiederinstandsetzung sechs Monate dauern. Hierfür soll der Kläger eine Entschädigung i.H.v. 4.800 EUR erhalten, während der Kläger für die Benutzung seines Grundstücks eine Entschädigung i.H.v. 40.000 EUR verlangt. Einigungsversuche scheiterten.

Die Beigeladene beantragte daraufhin bei dem Beklagten die Grundabtretung nach § 77 BBergG. Ein mit dem Kläger durchgeführter Gütetermin blieb erfolglos. Mit dem Grundabtretungsbeschluss, der dem Kläger am 02. Juni 2006 zugestellt wurde, verpflichtete der Beklagte den Kläger, die Nutzung seines Grundstückes (Flurstück .../..) zum Zweck der Sicherlegung des Blindschachtes "Thiederhall" in F. -E. für die Dauer von sechs Monaten zu dulden. Ferner wurde eine Entschädigung von 4.800 EUR für den Kläger und 1.600 EUR für die Miteigentümerin festgesetzt. Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks wurde damit begründet, dass der Weg über dieses Grundstück am besten geeignet sei und die Verfüllung des Schachtes dem Allgemeinwohl diene.

Die gegen den Grundabtretungsbeschluss erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger konnte mit seinem Argument, die Nutzung seines Grundstücks sei ihm unzumutbar und das benachbarte Tankstellengrundstück als Zufahrt zum Schacht besser geeignet, nicht durchdringen.

Der Kläger macht mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam und rügt Verfahrensfehler.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 (1459)). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 12.02.2008 - 5 LA 326/04 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds.OVG m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.1 Die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden, es durfte auch die von der WTE gefertigten Fotos in seine Sachverhaltswürdigung einbeziehen. Der Umstand, dass die Fotos ohne die Mitwirkung des Klägers gemacht wurden, steht dem nicht entgegen. Er bestreitet nicht, dass die von dem Beklagten gemachten Fotos die Zufahrt des Tankstellengrundstücks und seines Grundstücks zum Schacht richtig wiedergeben, sondern wendet sich vor allem gegen die Bildunterschriften, die er für einseitig hält. Die Bildunterschriften beschreiben jedoch nur, was auf den Fotos zu sehen ist. Lediglich der Bildunterschrift zu Bild 2 (Bl. 203 d. A. des Verwaltungsvorgangs, Bl. 20 der Gerichtsakten) kann insoweit eine gewisse Bewertung entnommen werden, als darauf hingewiesen wird, wie weit größere Fahrzeuge beim Tanken von Diesel in die Zufahrt hineinragen können. Angesichts der auf den Bildern erkennbaren Position der Zapfsäulen und des Umstandes, dass gerade LKW Dieselkraftstoff tanken, ist der sachliche Gehalt dieser Bildunterschrift nicht widerlegt.

Auch hinsichtlich des Gutachtens der WTE hat der Kläger keine Umstände dargetan, die an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln lassen. Eine unkritische Übernahme des Gutachtens ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Tatsachenwürdigung nicht nur auf das Gutachten der WTE gestützt, sondern auch die bei den Gerichtsakten befindlichen Fotos und den Lageplan ausgewertet. Dies schloss auch die vom Kläger vorgelegten Fotos ein (vgl. S. 6 UA).

Die von der des Verwaltungsgerichts abweichende Würdigung des Sachverhalts durch den Kläger ist nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung zu begründen. Sie berücksichtigt nicht vollständig die sich aus den Akten ergebenden Gesichtspunkte, wenn der Kläger nur darauf verweist, dass an einer Stelle die über sein Grundstück führende Zufahrt ebenso schmal ist wie - über eine längere Strecke - der Weg über das Tankstellengrundstück. Zu berücksichtigen ist auch, dass über den Tankstellen-Weg auch der Verkehr von und zur Waschstraße, zu den Garagen und - wie vom Kläger zutreffend angeführt - zu weiteren bebauten Hinterliegergrundstücken abgewickelt wird. Die Trennung dieses nicht nur motorisierten Verkehrs von dem LKW-Verkehr zur Verfüllung des Schachts dient ebenso der Sicherheit wie der Umstand, dass die Baustelle auf dem Grundstück des Klägers besser gesichert werden kann als bei den anderen Wegemöglichkeiten. Soweit der Kläger angeführt hatte, die Transporte ließen sich auch mit kleineren LKW abwickeln, verkennt er, dass bei geringerem Transportvolumen des einzelnen Fahrzeugs die Menge der Fahrzeugbewegungen vergrößert und/oder die Dauer der Maßnahme verlängert und damit die Lärm-, Staub- und Schadstoffbelastung der umliegenden Wohnbebauung gesteigert wird.

1.2 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dahingehend, dass das Verwaltungsgericht die im Grundabtretungsbeschluss getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des klägerischen Grundstücks für rechtmäßig gehalten hat. Der Grundabtretungsbeschluss auf Grundlage der §§ 77 ff. BBergG beruht auf einer Auswahlentscheidung, die Ermessensfehler, auf die sich die gerichtliche Überprüfung gem. § 114 VwGO beschränkt, nicht erkennen lässt.

Auch die Nutzung des Tankstellengrundstückes hätte eine Grundabtretung gem. §§ 77 ff. BBergG notwendig gemacht und war deshalb nicht zumutbarer i. S. d. § 79 Abs. 1 BBergG. Der Beklagte hat somit zu Recht die Eignung der in Frage kommenden Zufahrten zu dem Schachtgrundstück abgewogen. Der Beklagte hat unter Verweis auf das WTE-Gutachten festgestellt, dass lediglich die Zuwegung über das klägerische Grundstück zumutbar sei. Dabei hat der Beklagte auch die Argumente, die für eine Zufahrt über andere Grundstücke sprechen, in seine Abwägung mit einbezogen, wie der Verweis auf die Diskussionen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Grundabtretungsbeschluss zeigt. Es sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder -ausfall ersichtlich.

Das Verfüllen des Schachtes Thiederhall I a ist auch für das Allgemeinwohl i.S.d. § 79 Abs. 1 BBergG geboten. Zwar liegt keines der dort genannten Regelbeispiele vor, doch die Beigeladene muss den Schacht verfüllen, damit dieser nicht verbrechen kann. Dieses dient dem Allgemeinwohl, weil die den Schacht umgebende Wohnbebauung wie auch das überwiegend gewerblich genutzte Grundstück des Klägers durch ein Einstürzen des Schachtes erheblich beeinträchtigt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass solche Beeinträchtigungen von dem Schacht seit 1905 nicht ausgegangen sind. Denn im Rahmen des der Beklagten gem. § 79 Abs. 1 BBergG eingeräumten Abwägungsspielraums können als öffentliche Interessen auch nicht unmittelbar drohende Gefahren einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein darf, je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist. Da vom Verbrechen des Schachtes Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für das Eigentum an der umgebenden Wohnbebauung bestehen, also für besonders hochrangige Rechtsgüter, sind an die Wahrscheinlichkeit des Verbrechens des Schachtes nur geringe Anforderungen zu stellen. Dass diese vorliegend vom Beklagten zu Unrecht angenommen wurden, ist nicht erkennbar.

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil der Grundabtretungsbeschluss ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde - hier des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - gem. § 79 Abs. 3 S. 1 BBergG ergangen ist. Nach § 79 Abs. 3 S. 1 BBergG setzt die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus.

Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob hier wegen der nur vorübergehenden Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks eine Zustimmung notwendig war, weil es eine drittschützende Wirkung dieser Vorschrift verneint hat. Ob dies zutreffend ist, ist nicht ohne Zweifel. Die fehlende Möglichkeit einer isolierten Anfechtung der Zustimmung mangels einer nach außen wirkenden Entscheidung lässt nicht den Schluss zu, dass private Interessen nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung der obersten Landesbehörde sind. Auch lässt sich aus der Formulierung des § 79 Abs. 3 Satz 2 BBergG, dass die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden darf, nicht herleiten, dass nur für oder gegen das beabsichtigte Vorhaben streitende öffentliche Interessen geprüft werden (so aber Boldt/Weller, BBergG, § 79 Rn. 17; Dapprich/Römermann, BBergG, § 79 Anm. 8). Die Geschichte dieser Vorschrift, die auf § 136 Abs. 2 ABG zurückgeht, vor dessen Einführung die Abtretung bebauter Grundstücke überhaupt nicht verlangt werden durfte (vgl. die in Zydek, BBergG, mitgeteilten Materialien), legt nahe, dass im Einzelfall eine Abwägung der Interessen des Bergbaus und der privaten des Grundbesitzers vorgenommen werden soll (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG § 79 Rn. 15; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht, Rn. 432).

Selbst wenn § 79 Abs. 3 BBergG drittschützende Wirkung zukäme, kann der Kläger allerdings nicht allein wegen des Fehlens einer Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses durchsetzen, weil es sich - die Notwendigkeit der Zustimmung bei allein vorübergehender Nutzung des Grundstücks unterstellt - um einen Verfahrensfehler handelt, der die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 79 Abs. 3 BBergG setzt das Vorliegen von Allgemeinwohlbelangen voraus, zudem ist den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 3 GG zu genügen. Deswegen überschneiden sich die bei der Grundabtretung und der ihr vorgelagerten Zustimmung abzuwägenden Gesichtspunkte vollständig. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die im Rahmen des § 79 Abs. 3 BBergG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen gegenüber den als Voraussetzung für eine Grundabtretung notwendigen nicht verengt. Dies ergibt sich aus der mit § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG identischen Formulierung in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBergG, wonach eine Grundabtretung bei unbebauten Grundstücken nur in dem Ausnahmefall des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG überhaupt nur in Betracht kommt, die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 BBergG also den Regel- und nicht einen Ausnahmefall der Grundabtretung betrifft. Ist die materielle Prüfung gleich, handelt es sich - wovon auch der Kläger ausgeht - um einen Verfahrensmangel. Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung einer Verfahrensvorschrift die angefochtene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang wäre hier nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestand, dass das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die privaten Interessen des Klägers und die öffentlichen Interessen an der Sicherlegung des Blindschachts und dem sicheren und reibungslosen Ablauf der dazu notwendigen Fahrzeugbewegungen anders bewertet hätte. Der Kläger legt einen solchen Kausalzusammenhang indes nicht dar.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass einiges für die Ansicht der Beigeladenen spricht, eine Zustimmung des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 BBergG sei hier nicht erforderlich. Zwar ist das klägerische Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und im Übrigen eingefriedet. Das Zustimmungserfordernis nach § 79 Abs. 3 S. 1 BBergG dürfte jedoch auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Grundstück im Wege des Grundabtretungsbeschlusses enteignet wird. Dafür spricht, dass sich vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs.1 GG ein Wertungswiderspruch ergäbe, wenn die Enteignung eines unbebauten Grundstücks im Wege des Grundabtretungsverfahrens ohne die Zustimmung des Wirtschaftsministers als zuständiger Behörde möglich wäre, die bloße dingliche Belastung eines bebauten Grundstücks mit einem Wegerecht für sechs Monate aber einer solchen Zustimmung bedürfte, obwohl die Intensität des Grundrechtseingriffs im letzteren Fall eindeutig geringer ist. Für dieses Verständnis des § 79 Abs. 3 S. 1 BBergG spricht auch ein Vergleich mit § 81 Abs. 2 S. 2 BBergG, der denselben Wortlaut aufweist und dort für bebaute oder mit solchem in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden umfriedeten Grundstücken anordnet, dass die Grundabtretung auf die Belastung mit einem dinglichen Recht zu beschränken ist, wenn dieses zur Verwirklichung des Grundabtretungszwecks ausreicht. Da nach § 81 Abs. 2 BBergG bebaute Grundstücke im Wege der Grundabtretung nur ausnahmsweise enteignet werden sollen, scheint nur für diese Fälle eine Zustimmung des Ministeriums gem. § 79 Abs. 3 BBergG sinnvoll, nicht zuletzt um zu prüfen, ob nicht eine dingliche Belastung i. S. d. § 81 Abs. 2 S. 2 BBergG ausreichend ist.

1.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, das Tankstellengrundstück sei mit Grunddienstbarkeiten für Hinterliegergrundstücke belastet, außer Betracht gelassen hat. Denn ein zivilrechtliches Wegerecht - erst recht in der Ausformung des Notwegerechts nach § 917 BGB - kommt lediglich dem Grundstückseigentümer und den durch diesen Nutzungsberechtigten zu gute. Die Beigeladene ist aber weder Eigentümerin noch Pächterin des Schachtgrundstücks, sondern nur bergrechtlich Verpflichtete für die Verfüllung des sich auf diesem Grundstück befindlichen Schachts.

2. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Ihre Darlegung erfordert die Formulierung einer bestimmten obergerichtlich noch nicht geklärten und für die Entscheidung über die Berufung erheblichen Frage sowie die Angabe eines Grundes, weshalb diese im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung bedarf (Nds. OVG, Beschl. v. 14.08.2002 - 7 LA 3159/01 -, juris Rn. 10). Diesen Erfordernissen entsprechen die Darlegungen des Klägers nicht. Es fehlt bereits an einer konkret formulierten, entscheidungserheblichen Frage, die in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten wäre.

Ob - wie der Kläger formuliert - bei einer "kurzfristigen Grundabtretung" eine Genehmigung entbehrlich ist, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. oben 1.3). Im Übrigen bestünden die vom Kläger angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten schon deshalb nicht, weil sich eine Enteignung ohne weiteres von einer dinglichen Belastung unterscheiden lässt.

3. Das Urteil ist auch nicht verfahrensfehlerhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Der Kläger erhebt eine sogenannte Aufklärungsrüge, indem er als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen aufgeklärt. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - 4 B 38.07 -, juris). Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2006 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge nicht gestellt.

Eine weitere Beweiserhebung drängte sich auch nicht auf, denn das Verwaltungsgericht durfte die vom Beklagten gemachten Fotos und das von der WTE für die Beigeladene erstellte Gutachten im Rahmen der Sachverhaltswürdigung berücksichtigen. Die Fotos hat der Kläger selbst mit seiner Klageschrift eingereicht, so dass er deren Berücksichtigung bereits aus diesem Grunde nicht beanstanden kann. Das Verwaltungsgericht war aber auch nicht gehindert, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO das Gutachten der WTE als substantiierten Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen zu berücksichtigen. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, seine Überzeugung auch aus dem Parteivorbringen zu gewinnen. Der Kläger hat das Gutachten der WTE nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dass das Grundstück des Klägers auch durch abgestellte Fahrzeuge genutzt wird, ist nicht geeignet, die Eignung als Zufahrt für den Schacht in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten bewusst zu Lasten des Klägers erstellt wurde, sind nicht erkennbar. Hierfür spricht auch, dass die Beigeladene nicht von vornherein ein besonderes Interesse an der Nutzung ausschließlich des klägerischen Grundstücks gehabt hat, sondern es ihr vor allem darum gehen dürfte, den Schacht möglichst kostengünstig zu verfüllen.

Eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Beigeladene die Transporte von Kies und Wasser nicht auch durch zwei- oder dreiachsige LKW vornehmen könnte, bedurfte es nicht. Denn dass dieses möglich ist, steht außer Streit. Fraglich waren lediglich die Folgen, die hieraus zu ziehen waren. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es der Beigeladenen nicht zuzumuten ist, zwei- oder dreiachsige LKW einzusetzen, da der Einsatz von kleineren Fahrzeugen zu einer wesentlich höheren Anzahl an Fahrbewegungen führt. Die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ist aber eine Rechtsfrage und als solche einem Gutachten nicht zugänglich, vgl. § 98 VwGO i. V. m. §§ 402, 373 ZPO.

Eine Augenscheinseinnahme drängte sich nicht auf, der Kläger hat nicht dargetan, weshalb dieses Beweismittel dem Betrachten der zahlreichen Fotos und dem Auswerten der Lagepläne überlegen gewesen wäre.

Der Kläger ist auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Fragen der technischen Realisierbarkeit der Zufahrt als vorrangig entscheidungserheblich angesehen. Diese sind unabhängig von bereits bestehenden dinglichen Belastungen des benachbarten Tankstellengrundstücks, die zudem nicht zugunsten der Beigeladenen bestehen (vgl. oben 1.4).

Ende der Entscheidung

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