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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 7 ME 1/07
Rechtsgebiete: AufenthG, FEVG, VwGO


Vorschriften:

AufenthG § 106 Abs. 2 S. 2
FEVG § 10
FEVG § 12
FEVG § 3 Abs. 1 S. 1
FEVG § 8 Abs. 1 S. 3
FEVG § 9
VwGO § 40 Abs. 1
Der Haftantrag der Ausländerbehörde, seine Rücknahme oder auch die Beantragung der Aufhebung der Freiheitsentziehung sind Bestandteile eine einheitlichen Freiheitsentziehungsverfahrens, welches durch das FEVG insgesamt den Amtsgerichten zugewiesen ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nur dann gegeben, wenn die materiellen Voraussetzungen der Ausreisepflicht streitig sind (wie OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 18 B 1088/06 -, DÖV 2006, 922; OVG Saarland, Beschl. v. 11.01.2001 - 9 V 52/00, 9 V 1/01 -, InfAuslR 2001, 172).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

BESCHLUSS

Aktenz.: 7 ME 1/07

Datum: 12.04.2007

Gründe:

Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin dieser Erklärung in Kenntnis der rechtlichen Folgen nicht widersprochen hat (§ 161 Abs. 2 S. 2 VwGO), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird damit nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO unwirksam.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem dafür maßgeblichen billigen Ermessen entspricht es, diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Er hat sein gegen die Antragsgegnerin gerichtetes Begehren, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung umgehend in Freiheit zu setzen, offenkundig im falschen Rechtsweg verfolgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Da die dies bestreitende Beschwerde deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, kann auch dem Prozesskostenhilfeantrag nicht entsprochen werden, § 114 S. 1 ZPO (§ 166 VwGO).

Die Entscheidung über ein auf die Entlassung aus der Abschiebehaft gerichtetes Gesuch ist nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. den §§ 12, 3 Abs. 1 S. 1 FEVG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidungszuständigkeit des Haftrichters dort besteht nach § 10 Abs. 1 FEVG in jedem Stadium des Verfahrens; entsprechendes gilt nach § 10 Abs. 2 FEVG für das Anrufungsrecht des Inhaftierten. Der Verwaltungsrechtsweg ist lediglich dann zu beschreiten, wenn streitig ist, ob die Ausländerbehörde die durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt, wenn also die (materiellen) Voraussetzungen etwa der Ausreisepflicht oder der Abschiebung streitig sind (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 11.01.2001 - 9 V 52/00, 9 W 1/01 -, InfAuslR 2001, 172). Darum ging es hier nicht. Für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen im übrigen ("engeren") Sinne ist allein der Haftrichter beim Amtsgericht zuständig (OVG Saarland, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2006 - 18 B 1088/06 -, DÖV 2006, 922). Diese Zuständigkeit war hier mit dem vom Antragsteller bestrittenen Fehlen des Vollzugsersuchens nach § 8 Abs. 1 S. 3 FEVG begründet. Ob sich dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 20.09.2006 - 11 S 1319/06 - (VBlBW 2007, 66) für die vorliegende Fallkonstellation etwas anderes entnehmen lässt, kann offenbleiben, weil dieser Auffassung dann nicht gefolgt werden könnte. Denn den Vorschriften des FEVG lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht lediglich über "konkrete Einzelgebote oder Verbote im Rahmen der Vollzugsplanung" zu entscheiden hätte, wie der VGH offenbar meint. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Haftantrag der Ausländerbehörde, seine Rücknahme oder auch die Beantragung der Aufhebung der Freiheitsentziehung unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Freiheitsentziehungsverfahrens sind, das durch das FEVG (§§ 3 S. l, 9, 10 Abs. 2, 12) insgesamt den Amtsgerichten zugewiesen ist (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 ME 429/05) .

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