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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 7 ME 176/06
Rechtsgebiete: AufenthG, PStG


Vorschriften:

AufenthG § 60 a Abs. 2
PStG § 5 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter anderem Namen und unter Angabe der sierra leonischen Staatsangehörigkeit seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das damals zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 16. April 2002 die Asylanerkennung ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte dessen Abschiebung an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (VG Braunschweig, Urt. v. 13.0.2003 - 4 A 139/02 -).

Der Antragsteller erhielt nachfolgend Duldungen, gültig zuletzt bis zum 6. Oktober 2006. Mitte Dezember 2005 offenbarte der Antragsteller dem Antragsgegner seine Identität und teilte mit, eine deutsche Frau heiraten zu wollen. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das AG Osnabrück mit Beschluss vom 28. September 2006 Abschiebehaft an (Az. 246 XIV 38/06 B).

Am Tage seiner geplanten Abschiebung am 5. Oktober 2006 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Osnabrück um vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung nach, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt sei und die für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen beim Standesamt vorlägen. Das Standesamt habe zwecks Überprüfung die Unterlagen an die Deutsche Botschaft nach Lagos weitergeleitet. Ein Termin zur Eheschließung könne nach Anerkennung der vorgelegten Urkunden kurzfristig anberaumt werden. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Eine Duldungserteilung komme nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorstehe. Dies sei nicht der Fall, da ein Heiratstermin noch nicht bestimmt sei. Eine Bestätigung des Standesamtes, dass der Antragsteller sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung vorgelegt habe, enthalte das Schreiben des Standesamtes vom 4. Oktober 2006 nicht. Darüber hinaus ergebe die vom Antragsgegner eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in Lagos, dass ein Verfahren zur Urkundenüberprüfung durchschnittlich vier Monate von der Übergabe der Unterlagen an den Vertrauensanwalt bis zum Eingang des vertrauensanwaltlichen Berichtes dauere. Hinzu kämen die Zeit der Urkundenbeschaffung durch den Urkundsinhaber und die Kurierlaufzeiten, die für die Übersendung der Unterlagen erforderlich seien. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Eheschließung in Nigeria oder zum Zwecke der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen nicht möglich sei. Allein der Hinweis auf ein Nettoeinkommen der Verlobten in Höhe von monatlich 900,- EUR reiche hierfür nicht aus. Die behauptete Mittellosigkeit des Antragstellers sei angesichts der unzutreffenden Angaben im Asylverfahren unglaubwürdig.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 5. Oktober 2006 erhobene Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Dem Standesamt lägen sämtliche für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vor. Er und seine Verlobte hätten damit alles Erforderlich getan. Die Dauer des Prüfungsverfahrens könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Dies ergebe sich auch aus Ziffer 2 des Hochzeitserlasses des Niedersächsischen Innenministeriums. Auch sei darauf hinzuweisen, dass seine Verlobte eine Tochter habe und sie daher ortsgebunden sei. Die Ernsthaftigkeit der Eheschließung könne ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden. Er und seine Verlobte seien zudem im Falle einer Abschiebung nicht in der Lage, die für die Hin- und Rückreise erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

Der Antragsgegner teilt mit, dass die Abschiebung am 13. November 2006 vorgenommen werden soll.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde, die sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet, hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass eine Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten unmittelbar bevorsteht. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, das nach § 60a AufenthG eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung nur dann erteilt werden kann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. März 2002, - 11 ME 66/02 - mit umfangreichen Nachweisen; Beschluss vom 28. September 2004, - 10 ME 105/04 -). Unmittelbar steht die Eheschließung aber nur dann bevor, wenn der Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist. Darüber hinaus steht nach Ziffern 60a2.1 und 30.0.4 Satz 2 der Nds. Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 30. November 2005, die Eheschließung unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesbeamten sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Termin zur Eheschließung konnte von dem zuständigen Standesamt weder bestimmt noch als unmittelbar bevorstehend bezeichnet werden. Nach dem vom Antragsteller in dem erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der zuständigen Standesbeamtin vom 4. Oktober 2006 liegen bisher lediglich Urkunden des Antragstellers zum Zwecke der Prüfung der Anmeldung der Eheschließung vor (GA, Blatt 18). Eine telefonische Auskunft des Standesamtes am 7. November 2006 hat ergeben, dass ein Termin zur Eheschließung noch nicht benannt werden kann. Nach dieser Auskunft (vgl. dazu den Aktenvermerk, GA Bl. 75) müssen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zum Zwecke ihrer Überprüfung zunächst noch an die Deutsche Botschaft in Lagos geschickt werden. Nach dem bis zu vier Monate dauernden Verfahren ist im Anschluss daran noch die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, über die das Oberlandesgericht entscheidet und die vom Standesbeamten gemäß § 5a PStG vorzubereiten ist. Erst dann kann ein Termin zur Eheschließung bestimmt werden. Diese Ungewissheit in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf das Ergebnis der Unterlagenprüfung durch die Deutsche Botschaft in Lagos und auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts steht der Annahme entgegen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.

Der Einwand des Antragstellers, er habe aus seiner Sicht zunächst alles Erforderliche getan, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auf Ziffer 2 Satz 1 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums des Innern vom 20. Mai 1998 betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei bevorstehender Eheschließung (Nds. MBl. 1998, 912) kann er sich nicht berufen. Hiernach sollte zwar aus Zweckmäßigkeitsgründen im Regelfall von der Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung abgesehen werden, wenn die Verlobten alles ihnen Zumutbare zur alsbaldigen Vornahme der Eheschließung getan haben und nach erfolgter Eheschließung ein Aufenthaltsrecht begründet werden wird. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil - wie ausgeführt - aufgrund des ebenfalls noch ausstehenden Verfahrens vor dem Oberlandesgericht nicht von einer alsbaldigen Vornahme der Eheschließung auszugehen ist (ebenso BayVGH, Beschl. v. 21.06.2005 - 24 CE 05.1607 -). Der Vornahme der Eheschließung steht auch nicht allein die Legalisation von ausländischen Urkunden durch deutsche Auslandsvertretungen entgegen, was an sich nach Ziffer 2 Satz 2 des genannten Runderlasses rechtfertigt, von der Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung abzusehen.

Die pauschale Behauptung des Antragstellers, er habe nicht die möglichen finanziellen Mittel zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Eheschließung, reicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ebenfalls nicht aus. Es ist nicht dargetan, dass die Wiedereinreise, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen, unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (vgl. dazu Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60a, Rn. 92).

Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, waren die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss zurückzuweisen und der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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