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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 7 OA 186/07
Rechtsgebiete: GKG, PBefG, Streitwertkatalog


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3
PBefG § 17 Abs. 1 Nr. 8
PBefG § 9 Abs. 1 Nr. 4
Streitwertkatalog Nr. 47.4
Streitwertkatalog Nr. 47.6
Die Streitwertbemessung bei gerichtlichen Verfahren um Taxigenehmigungen orientiert sich an der Genehmigung, ohne dass es insoweit auf die Anzahl der Fahrzeuge ankommt.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet grundsätzlich eine Verminderung des Hauptsachestreitwerts nicht statt (stdg. Rspr. des Senats).


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 7 OA 186/07

Datum: 17.09.2007

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Mit diesem Betrag hat es die Bedeutung der vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebten Genehmigung zur vorläufigen Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen (Taxigenehmigung) bewertet. Es hat sich dafür am Streitwertkatalog orientiert und die so ermittelte Summe wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.

Die Beschwerdeführer halten demgegenüber einen Streitwert von 37.500,00 Euro für angemessen. Sie meinen, dass die Wertermittlung nicht an der Anzahl der Genehmigungen, sondern an derjenigen der Fahrzeuge auszurichten sei. Bei den in Rede stehenden fünf Taxen gelange man dann zu 75.000,00 Euro. Anzusetzen sei davon die Hälfte.

II.

Die Beschwerde ist zu einem geringen Teil begründet, § 66 Abs. 1 S. 1 GKG.

Nicht zu folgen ist der mit ihr vertretenen Auffassung, dass sich die Wertbemessung an der Anzahl der in der Genehmigung aufgeführten Fahrzeuge, § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG, ausrichten müsse. In Position 47.4 des Streitwertkatalogs 2004 wird ausdrücklich die "Taxigenehmigung" und nicht das einzelne Taxi als Anknüpfungspunkt für die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG aufgeführt. Weitere Differenzierungen sieht der Katalog - anders als etwa in Position 47.6, nach welcher bei der Linienverkehrsgenehmigung die Anzahl der Linien maßgeblich ist - bei Taxigenehmigungen nicht vor. Das erscheint folgerichtig, weil nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG auch für mehrere Fahrzeuge nur ein einheitliches Genehmigungsverfahren nach einheitlichen Kriterien durchgeführt wird und eine am Betrieb und nicht an seinen Bestandteilen anknüpfende Pauschalierung streitwertrechtlich üblich und sachgerecht erscheint. Der Senat schließt sich deshalb der Empfehlung des Katalogs in dieser Auslegung an (im Erg. wie hier OVG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2007 - 1 BS 92/07 -, juris; wohl auch BayVGH, Beschl. v. 28.08.2006 - 11 ZB 06.2349 -, ebda; a.A. auf der Grundlage des Streitwertkatalogs in der vorhergehenden Fassung OVG Münster, Beschl. v. 28.11.1997 - 13 E 810/97 - JurBüro 1998, 542; für die Berechtigung zum Betrieb von Rettungswagen nach dem Rettungsdienstgesetz VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DVBl. 2003, 682, Streitwertbeschluss nur im Volltext).

Der danach anzunehmende Wert von 15.000,00 Euro ist indessen nicht zu halbieren. Entgegen der Empfehlung des Streitwertkataloges vermindert der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Eilverfahren regelmäßig und auch hier nicht, weil § 53 Abs. 3 GKG für Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO uneingeschränkt auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG verweist und der gegenüber dem Hauptsacheverfahren möglicherweise geringeren Bedeutung der erstrebten vorläufigen Regelung durch die geringeren Gebührensätze des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (lfd. Nrn. 5210 ff.) ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. etwa Beschl. v. 14.12.2005 - 7 ME 149/05 -, juris u. Beck RS 2006 20530; Beschl. v. 25.11.2002 - 7 OA 209/02 -, juris; anders bei zeitgleicher Entscheidung mit dem Hauptsacheverfahren: Beschl. v. 29.06.2007 - 7 OA 125/07 -, ebda).

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