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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: 8 LA 174/06
Rechtsgebiete: NIngG


Vorschriften:

NIngG § 13
NIngG § 14
NIngG § 15
NIngG § 16
Wer in einer Aktiengesellschaft als Ingenieur vollzeitig angestellt beschäftigt sowie daneben geschäftsführernder (Mit-)Gesellschafter einer GmbH ist, die sich mit der Erschließung und Bebauung privater Grundstücke befasst, und nur "im Übrigen" selbständig Ingenieuraufgaben wahrnimmt, übt seinen Beruf nicht "unabhängig und eigenverantwortlich" i. S. v § 14 NIngG aus und ist daher nach § 16 Nr. 3 NIngG aus der Liste der Beratenden Ingenieure zu streichen.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 8 LA 174/06

Datum: 05.03.2007

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil dem Rechtsstreit nicht die von dem Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann hinreichend dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus substantiiert dargetan worden ist, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte.

Hieran gemessen kann die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob zu den geschriebenen bzw. ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Löschung der Eintragung eines Ingenieurs in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 16 Nr. 3 NIngG auch das Erfordernis einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit gehört (§ 13 Nr. 4 NIngG) und ob § 16 auch hierauf verweist."

Mit dieser Fragestellung bringt der Kläger die hier streitige und von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Problematik aber schon nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Tatsächlich möchte er geklärt wissen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die nach § 13 Nr. 4 NIngG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 NIngG für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure erforderliche "unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit" auch eine sog. "hauptberufliche Tätigkeit auf diesem Gebiet" erfordert und - wenn diese Frage bejaht wird - eine danach rechtswidrige Eintragung gemäß § 16 Nr. 3 NIngG zwingend zu löschen ist.

Es kann dahinstehen, ob die nach dem Vorstehenden nicht hinreichend genaue Herausarbeitung der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragestellung die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung verfehlt und bereits dies zum Misserfolg des Zulassungsantrags führt. Jedenfalls kann dem klägerischen Begehren deshalb nicht entsprochen werden, weil die zuvor präzisierte Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, sondern sich - soweit sie vorliegend überhaupt erheblich ist - bereits im Zulassungsverfahren beantworten lässt.

Nach § 13 Nr. 4 NIngG setzt die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Niedersachsens voraus, dass der Antragsteller im Sinne von § 14 "unabhängig und eigenverantwortlich" tätig ist. "Unabhängig und eigenverantwortlich" tätig ist nach § 14 Abs. 2 NIngG nur, wer die Berufsaufgaben nach Abs. 1

1. freiberuflich oder sonst selbständig und auf eigene Rechnung,

2. als geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure ... oder

3. als Angestellter, der überwiegend selbständig arbeitet und dabei nur Weisungen der in Nrn. 1 und 2 genannten Personen unterliegt,

wahrnimmt.

§ 14 Abs. 3 NIngG regelt ergänzend, dass nicht "unabhängig ist, wer bei der Ausübung seines Berufs eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat oder fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist." Schließlich widerspricht es den in § 31 Abs. 2 NIngG geregelten Berufspflichten des Beratenden Ingenieurs, "neben seiner Tätigkeit als Beratender Ingenieur eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die im Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht" (Nr. 5).

Bereits nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen bezieht sich die erforderliche "unabhängige und eigenverantwortliche" Aufgabenwahrnehmung eines Beratenden Ingenieur grundsätzlich auf seine gesamte gewinnorientierte Tätigkeit, soweit sie "im Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht." Ein "Beratender Ingenieur" darf sich also in der Regel nicht gleichzeitig in einem mit seinen Berufsaufgaben im Zusammenhang stehenden Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden (Ziffer 14 Abs. 2 Satz 3 der Musterberufsordnung der Bundesingenieurkammer vom 6. März 1998). Demgegenüber meint der Kläger sinngemäß, ein "Beratender Ingenieur" könne durchaus mehrere, auch ingenieurbezogene Tätigkeiten, u. a. etwa als weisungsgebundener Angestellter, nebeneinander ausüben; er müsse nur darauf achten, seine unterschiedlichen Beschäftigungen organisatorisch zu trennen und die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" nur bei einer Tätigkeit als Selbständiger zu verwenden. Diese Annahme widerspricht jedoch nicht nur dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Nr. 5 NIngG und der zitierten Musterberufsordnung, sondern auch dem Sinn und Zweck der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Durch den besonderen gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" soll gerade die sachliche und persönliche Unabhängigkeit, nicht aber eine herausgehobene berufliche Qualifikation des so gekennzeichneten Berufsträgers im Verhältnis zu sonstigen Ingenieuren hervorgehoben werden. Dieser Regelungszweck würde verfehlt, wenn ein Ingenieur nur "das Büro oder gar nur den Briefkopf wechseln" müsste, um nicht mehr - wie zuvor und danach - abhängig und weisungsgebunden, sondern vermeintlich unabhängig als "Beratender Ingenieur" auftreten zu dürfen. Ein Ingenieur gewinnt seine Unabhängigkeit nicht allein durch eine organisatorische Trennung verschiedener beruflicher Tätigkeiten, sondern i. S. d. § 14 NIngG nur dadurch, dass er (jedenfalls) ingenieurbezogene Tätigkeiten ausschließlich als Selbständiger oder in einem der anderen, in § 14 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 NIngG gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse wahrnimmt.

Dieses Verständnis des § 14 NIngG wird durch einen Vergleich mit anderen landesrechtlichen Regelungen zum Schutz der Bezeichnung "Beratender Ingenieur" unterstrichen. Erforderlich ist dazu einheitlich eine "unabhängige und eigenverantwortliche" Aufgabenwahrnehmung. Wenn eine solche Tätigkeit nach Ansicht des Landesgesetzgebers ausnahmsweise auch in einem anderen als den in § 14 Abs. 2 NIngG bzw. in vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen genannten Beschäftigungsverhältnissen möglich sein soll, so wird dies in der Regel ausdrücklich aufgeführt. So entspricht etwa Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Ingenieurkammergesetzes-Bau im Wesentlichen § 14 Abs. 2 NIngG. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Ingenieurkammergesetzes-Bau kann die erforderliche "Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit" allerdings zusätzlich auch dann noch gegeben sein, wenn ein "Hochschullehrer im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist". Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. In der Begründung des zu Grunde liegenden Gesetzentwurfes (Drucksache des Schleswig-Holsteinischen Landtages 15/609, S. 59) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich insoweit nicht lediglich um eine deklaratorische Regelung handelt. Stattdessen wird die damit neu geschaffene Möglichkeit, auch als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als "Beratender Ingenieur" tätig werden zu können, ausdrücklich als "Systembruch" bezeichnet und mit dem großen Interesse seitens der Hochschulen gerechtfertigt, dass Mitglieder des Lehrkörpers u. a. als "Beratende Ingenieure" eingetragen werden können.

Die vorgenannten Grundsätze sind im Übrigen seit langem in der Senatsrechtsprechung anerkannt. So muss sich nach der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 21. März 1986 (8 A 28/84, OVGE 39, 399 ff.) zum Schleswig-Holsteinischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz 1980 ein "Beratender Ingenieur" seiner Ingenieurstätigkeit zwar nicht zwingend ausschließlich und in vollem Umfang eigenverantwortlich und selbständig widmen. Diese Form der Berufsausübung hat aber grundsätzlich im Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stehen. Berufliche bzw. gewinnorientierte Nebentätigkeiten stellen eine besonders rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Durch das Nebeneinander darf es nicht zu Interessenkonflikten kommen. Eine Nebentätigkeit ist danach nur dann zulässig, wenn sie weder sachlich noch zeitlich die eigentlichen Berufsaufgaben eines "Beratenden Ingenieurs" behindert.

Hiernach liegt es vorliegend auf der Hand, dass der Kläger nicht "unabhängig und eigenverantwortlich" im Sinne von § 13 Nr. 4 NIngG tätig ist. Im Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit steht nämlich gerade nicht die eigenverantwortliche und unabhängige Aufgabenwahrnehmung als "Beratender Ingenieur", sondern seine hauptberufliche Beschäftigung bei der VW-AG. Dort ist er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegenwärtig als Ingenieur in der Bauabteilung mit der Planung von Anlagentechnik befasst. Schon allein diese anderweitige vollzeitige und seiner Ausbildung als Diplom-Ingenieur entsprechende Tätigkeit steht der Annahme entgegen, der Kläger könne "im Übrigen" selbständig als "Beratender Ingenieur" tätig sein. Darüber hinaus ist er auch noch geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter einer GmbH, deren Unternehmenszweck die Erschließung und Bebauung privater Grundstücke ist. Bei beiden zuletzt genannten Tätigkeiten handelt es sich um solche, die im Zusammenhang mit den Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 5 NIngG stehen und demnach schon nicht "neben" und erst recht nicht - wie vorliegend - vorrangig gegenüber der Tätigkeit als "Beratender Ingenieur" ausgeübt werden dürfen.

Die gleichzeitige Wahrnehmung der vorgenannten, für einen "Beratenden Ingenieur" unzulässigen Tätigkeiten stand demnach nicht nur der Eintragung des Klägers in die Liste der Beratenden Ingenieure gemäß § 13 Nr. 4 NIngG entgegen, sondern führt auch zwingend zu seiner Löschung gemäß § 16 Nr. 3 NIngG. Denn nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Eintragung zu löschen, "wenn nach der Eintragung Tatsachen ... bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müsste (§ 15)." Wie der in § 16 Nr. 3 NIngG enthaltene, auf § 15 NIngG verweisende Klammerzusatz im Einzelnen zu verstehen ist, kann dabei dahinstehen. Die Löschung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen dazu führen, dass der betroffene Ingenieur "nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt" (§ 15). So liegt es hier. Wer wie der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen als Ingenieur gerade nicht schwerpunktmäßig "unabhängig und eigenverantwortlich", sondern weisungsabhängig in einem Angestelltenverhältnis tätig ist und daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet, missachtet die aufgezeigten grundlegenden Regeln für eine Berufsausübung unter der geschützten Bezeichnung des "Beratenden Ingenieurs" und besitzt demnach die erforderliche "Zuverlässigkeit" nicht.

Ende der Entscheidung

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