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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.11.2009
Aktenzeichen: 8 LA 200/09
Rechtsgebiete: Beitragsordnung Ärztekammer, HKG


Vorschriften:

Beitragsordnung Ärztekammer
HKG § 1
HKG § 2
Auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt i. S. d. der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer eine "ärztliche" Tätigkeit aus.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Beklagte erhebt nach Maßgabe ihrer Beitragsordnung (BO) von ihren Mitgliedern Beiträge, die sich nach der Höhe des Einkommens aus "ärztlicher Tätigkeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 BO und der Art der aktuellen Berufsausübung des Mitglieds richten. Der "Regelbeitrag" nach § 2 Abs. 5 BO ist von dem klassisch kurativ tätigen Arzt zu zahlen. Die in § 3 BO aufgeführten Kammermitglieder zahlen eine im Verhältnis zum Regelbeitrag verminderte Abgabe. Soweit hier erheblich, wird dabei zwischen drei sog. Sonderbeitragsgruppen unterschieden:

- Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, haben 90% des Regelbeitrages zu entrichten (§ 3 Abs. 5),

- Kammermitglieder, die entweder an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder allein administrativ und organisatorisch tätig sind, haben 80 % des Regelbeitrages zu entrichten (§ 3 Abs. 4) und

- schließlich haben u. a. Kammermitglieder, die ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben oder ausschließlich zahnärztlich oder als Apotheker tätig sind, nach § 3 Abs. 2 BO lediglich einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 18 EUR zu entrichten.

Die im vormals Städtischen Krankenhaus C. seit 2003 als Leiterin der "Hauptverwaltung/Controlling/Qualitätsmanagement" sowie seit 2005 als Verwaltungsdirektorin und Prokuristin tätige Klägerin wurde von der Beklagten für die Streitjahre 2004 bis 2007 in die Beitragsgruppe der administrativ tätigen Ärzte nach § 3 Abs. 4 BO eingestuft und entsprechend veranlagt. Die Klägerin vertritt hingegen die Ansicht, nur den Sockelbetrag des § 3 Abs. 2 BO in Höhe von 18 EUR entrichten zu müssen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen hat. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen nicht.

Maßgeblich für die zutreffende beitragsrechtliche Einordnung ist vorrangig die der Beitragsordnung zu Grunde liegende Systematik. Durch die Rechtsprechung des Senats veranlasst (vgl. Urteile v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, OVGE 44, 394 ff., und v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 ff.) hat die Beklagte bewusst Sonderbeitragsgruppen für approbierte Mitglieder geschaffen, die sich nicht klassisch kurativ als Arzt betätigen und dementsprechend durch die Tätigkeit der Beklagten nur in geringerem Umfang als etwa ihre niedergelassenen Berufskollegen begünstigt werden. Innerhalb der Gruppe der nicht kurativ tätigen Ärzte hat sie wiederum entsprechend den unterschiedlichen Vorteilen zwischen den nach § 3 Abs. 4 und 5 BO beitragspflichtigen Mitgliedern, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit in mehr oder weniger großem Umfang auf ihre in der ärztlichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen, und solchen Mitgliedern unterschieden, bei denen nicht einmal dies mehr der Fall ist, weil sie sich überhaupt nicht beruflich oder völlig berufsfremd betätigen (§ 3 Abs. 2 BO). In die letztgenannte Gruppe sind - systematisch nicht ganz folgerichtig - aus sozialen Gründen weitere approbierte Mitglieder aufgenommen worden sowie zusätzlich solche Mitglieder, die ausschließlich zahnärztlich oder als Apotheker tätig und deshalb vorrangig in den jeweils für diese beiden Heilberufe nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 HKG bestehenden Kammern beitragspflichtig sind.

Ausgehend von diesem Verständnis kann die beitragsrechtliche Einordnung der Klägerin in die von ihr gewünschte Gruppe nach § 3 Abs. 2 BO ersichtlich nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin gegenwärtig keine approbationspflichtige Tätigkeit ausübe und damit auch nicht "ärztlich" im Sinne der Beitragsordnung tätig sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der "ärztlichen" Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung nicht mit einer "approbationspflichtigen" Tätigkeit gleichzusetzen, sondern, wie in der gesetzlichen Regelung über die Begründung der Mitgliedschaft in § 2 Abs. 1 HKG, weiter zu verstehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 - juris, m. w. N.). Ein heilkundlicher Beruf i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HKG wird bereits dann ausgeübt, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Der gesetzliche Auftrag der Beklagten, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HKG die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, rechtfertigt es, alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch "Randgruppen", die in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind.

Die leitende Tätigkeit der Klägerin in einem Krankenhaus, d.h. in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld, gehört dazu und ist daher zutreffend als "allein administrative und organisatorische" (ärztliche) Tätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 BO qualifiziert worden. Von dieser Gruppe werden nämlich gerade auch Berufstätigkeiten erfasst, die nicht zwingend eine ärztliche Ausbildung voraussetzen und dementsprechend auch von nicht approbierten Personen wahrgenommen werden können, bei denen ein Arzt aber von seinen in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten wegen des nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiets profitiert. Dass dies auch bei einer leitenden Verwaltungstätigkeit in einem Krankenhaus - wie sie von der Klägerin wahrgenommen wird - der Fall ist, liegt auf der Hand. Ob Gleiches auch für den von ihr thematisierten Fall des Geschäftsführers eines Unternehmens der Biotechnologie gilt, ist hier unerheblich.

Dass die so verstandene Beitragsordnung der Beklagten höherrangigem Recht widerspricht, etwa der den nach § 3 Abs. 4 und 5 BO Beitragspflichtigen gewährte Abschlag zu niedrig sei, macht die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht geltend und drängt sich auch dem Senat im Zulassungsverfahren nicht auf.

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