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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 8 LA 62/06
Rechtsgebiete: BJagdG, LJagdG, NJagdG


Vorschriften:

BJagdG § 5 Abs. 1
BJagdG § 8
LJagdG § 11 Abs. 1
NJagdG § 14
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine 1859 nach der Hannoverschen Jagdordnung erlassene Feststellung über die Zugehörigkeit einer gemeindlichen Exklave zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk noch heute fortwirkt.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Es bestehen aus den von der Klägerin fristgerecht und in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegten Gründen ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine ca. 60 Morgen große, im Landkreis Uelzen westlich der Straße von Soltendieck nach Suhlendorf gelegene Fläche mit der Bezeichnung "Große Heide" zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder der Beigeladenen gehört.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gehörte die streitige Fläche ursprünglich zum Gemeindegebiet der vormals selbständigen Gemeinde C.. Es bestand jedoch keine zusammenhängende Verbindung mit dem übrigen Gemeindegebiet, d. h. für C. stellte sich die "Große Heide" als Exklave dar. Das Gemeindegebiet von D. schloss sich hingegen westlich an die "Große Heide" an. Offenbar aus diesem Grund stellte das Königliche Amt E. am 9. Mai 1859 fest, dass zum Jagdbezirk der damals sogenannten "Feldmarksgenossenschaft D." nicht nur sämtliche zu dieser Feldmark gehörenden Grundstücke zählten, sondern auch die hier streitige Fläche. Danach waren "60 Morgen Heide der Dorfschaft C. gehörig" dem obigen Feldmarksjagdbezirk angeschlossen. Diese Feststellung wurde auf die Hannoversche Jagdordnung vom 11. März 1859 (Gesetzessammlung für das Königreich Hannover, S. 159) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen gestützt.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass diese Feststellung unverändert wirksam sei. Sie sei insbesondere nicht in Folge der im Jahr 1972 im Landkreis Uelzen erfolgten kommunalen Gebietsreform unwirksam geworden. Deshalb gehöre die streitige Fläche weiterhin zu ihrem Jagdbezirk.

Demgegenüber meint der Beklagte, dass die Feststellung aus dem Jahr 1859 spätestens durch das Gesetz vom 10. Mai 1972 (Nds. GVBl. S. 267) zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Uelzen unwirksam geworden sei. Durch § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes seien nämlich u. a. die vormals selbständigen Gemeinden C. und F. zu einer einheitlichen Gemeinde G. zusammengeschlossen worden. Das so gebildete Gemeindegebiet von G. grenze nunmehr aber mit dem Jagdbezirk der Beigeladenen erstmals unmittelbar, nämlich östlich, an die streitige Fläche an. Sie habe damit ihre Eigenschaft als jagdrechtliche Exklave verloren und sei als Folge der kommunalen Neugliederung von Gesetzes wegen, nämlich gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG, zum Bestandteil des angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen geworden.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung im Ergebnis gefolgt und hat die Feststellungsklage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die streitige "Große Heide" bis zur Gebietsreform im Jahr 1972 als Exklave Bestandteil der politischen Gemeinde C. gewesen sei, ihre Eigenschaft als Exklave aber mit dem Zusammenschluss u. a. der vormals selbständigen Gemeinden C. und F. zur Gemeinde G. verloren habe und somit gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG (i. V. m. Art. 8 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes (LJagd 1973) vom 13. April 1973 (Nds. GVBl. S. 115)) kraft Gesetzes Bestandteil des angrenzenden, zum Gebiet der politischen Gemeinde G. gehörenden, gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen geworden sei. Zugleich sei die "Große Heide" damit aus dem Jagdbezirk der Klägerin ausgeschieden. Diese Rechtsfolge wäre, so das Verwaltungsgericht, nur dann nicht eingetreten, wenn die "Große Heide" durch eine Abrundungsverfügung zum Bestandteil des Jagdbezirks der Klägerin geworden wäre. Eine solche Abrundungsverfügung hätte nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch dann weiterhin Bestand, wenn sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes im April 1953 stamme, es sich also um eine sog. altrechtliche Abrundung handele. Der von der Klägerin geltend gemachten "Feldmarksbeschreibung" vom 9. Mai 1859 komme jedoch nicht der Charakter einer solchen altrechtlichen Abrundung zu. Denn dazu müsse es sich um eine einzelfallbezogene konstitutive Feststellung und nicht nur eine deklaratorische Wiedergabe des damaligen Rechtszustandes handeln. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der vorgelegten "Feldmarksbeschreibung" aus dem Jahr 1859 eine solche konstitutive Bedeutung zukomme.

Die Klägerin macht zur Begründung ihres auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützten Zulassungsantrags geltend, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Verständnis der sogenannten "Feldmarksbeschreibung vom 9. Mai 1859" ausgegangen sei. Der hier streitige Teil der Feststellung habe auf § 4 der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 beruht. Danach seien Exklaven einem sie umschließenden oder begrenzenden Jagdbezirk anzuschließen gewesen. Dies sei vorliegend mit der "Großen Heide" erfolgt. Eine solche Regelung stelle sich somit im Sinne des heutigen Verständnisses als Abrundungsbescheid dar. Dieser altrechtliche Abrundungsbescheid habe bis heute seine Gültigkeit behalten und sei insbesondere nicht durch die Gebietsreform aus dem Jahr 1972 unwirksam geworden.

Der Senat teilt die so begründeten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und lässt deshalb die Berufung zu, so dass dahinstehen kann, ob auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind.

Der Klägerin ist zunächst in der Annahme zu folgen, dass es sich bei der am 9. Mai 1859 erfolgten Feststellung des Jagdbezirks der Gemeinde D. hinsichtlich der Zuordnung der hier streitigen "Großen Heide" um eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung handelte, die damals als "obrigkeitliche Anschlussverfügung" verstanden wurde und nach heutigen Begriffsverständnis einer Abrundung gemäß § 5 BJagdG entspricht. Nach der Regierungsbegründung (abgedr. bei Stelling, Die Hannoverschen Jagdgesetze, 2. Aufl. 1930, S. 105 ) zum Erlass der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 hatte die Erfahrung nach der im Jahr 1850 erfolgten Rechtsänderung ein dringendes Bedürfnis aufgezeigt, die Zahl der zur Ausübung der Jagd Berechtigten zu beschränken. Deshalb sollte zukünftig, d.h. ab 1859 nur dem Eigentümer einer größeren zusammenhängenden Fläche die unbeschränkte Jagdausübung gestattet sein. Hinsichtlich der übrigen zu einer Feldmark gehörenden Grundstücke sollte diese Befugnis nur in die Hände weniger Personen gelegt werden. Daher wurde durch § 2 der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 bestimmt, dass grundsätzlich nur ein Grundeigentümer mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 300 Hannoverschen Morgen auf derselben zur Ausübung der Jagd berechtigt war. Anderenfalls sollte die Ausübung der Jagd gemäß § 3 von der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer jeder Feldmark (Feldmarkgenossen) verwaltet werden. Dieses System entspricht im Kern der noch heute geltenden Unterscheidung zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Es bedurfte noch der Ergänzung für den Fall, dass Grundstücke etwa keiner Feldmark angehörten oder - wie vorliegend - von dem Jagdbezirk der Feldmark, zu der sie gehörten, durch dazwischen liegende fremde Jagdbezirke getrennt waren. Die dazu notwendige Regelung enthielt § 4 der Hannoverschen Jagdordnung. Er bestimmte, dass u. a. in den vorgenannten Fällen die nicht anderweitig zuzuordnenden Grundstücke den sie umschließenden oder begrenzenden Jagdbezirken gegen einen entsprechenden Pachtpreis anzuschließen waren. Dazu war der Erlass einer "obrigkeitlichen Anschlussverfügung (vgl. Stelling, a.a.O., § 4 Jagdordnung, Rn. 7 V a) erforderlich. Zur Vorbereitung und Ausführung der Jagdordnung vom 11. März 1859 erging ebenfalls unter dem 11. März 1859 eine ergänzende "Nähere Anweisung" des Königlich Hannoverschen Ministeriums des Innern. Ziffer I dieser Anweisung enthielt Fristen, die für die allgemeine Feststellung der Jagdbezirke nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Jagdordnung einzuhalten waren. Diese Feststellung sollte bis zum 1. September 1859 abgeschlossen sein. Die in den Fällen des Anschlusses gemäß § 4 der Jagdordnung notwendigen Verhandlungen unter den Beteiligten gemäß der Bestimmungen des § 4 waren von den "Obrigkeiten" ebenfalls zeitig einzuleiten. Die erfolgte Feststellung der Bezirke war den Beteiligten zu eröffnen und für etwaige Rekurse eine höchstens vierzehntägige Frist zu bestimmen. Dementsprechend ist vorliegend verfahren worden. Soweit die damals als Exklave anzusehende "Große Heide" gestützt auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hannoverschen Jagdordnung von 1859 dem damaligen Feldmarkjagdbezirk der Klägerin zugeordnet worden ist, stellte sich die "Feldmarksbeschreibung" durch das Königliche Amt E. vom 9. Mai 1859 also als Regelung mit konstitutiver Wirkung, d. h. als Verfügung dar. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

Eine solche "Anschlussverfügung" war nach der Hannoverschen Jagdordnung nicht zeitlich befristet. Sie behielt grundsätzlich bis zur Aufhebung durch die "Obrigkeit" ihre Wirkung. Sie erlosch auch nicht mit dem Wegfall der Voraussetzungen des Anschlusses, namentlich nicht bereits dann, wenn die Exklaveneigenschaft der angegliederten Fläche nachfolgend entfiel (Stelling, a.a.O., 7 V f, m.w.N.). Der Erlass einer Aufhebungsverfügung ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Zuordnung der "Großen Heide" zum Jagdbezirk der Klägerin ist daher (zunächst) weiterhin wirksam geblieben.

Das Inkrafttreten der Preußischen Jagdordnung vom 15. Juni 1907 (Preußische Gesetzessammlung S. 207) änderte hieran nichts. Diese Vorschrift galt nach ihrer Einleitung nicht in der Provinz Hannover (vgl. nur von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, 2. Bd., 2. Halbbd., 22. Aufl. 1932, S. 354), zu der damals das hier in Rede stehende Gebiet zählte.

An die Stelle der Hannoverschen Jagdordnung traten in zeitlicher Abfolge zunächst das Preußische Jagdgesetz vom 18. Januar 1934 (Preußische Gesetzessammlung, S. 13), danach das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) und schließlich das Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780). Die genannten Gesetze enthielten keine ausdrücklichen Regelungen zu der Frage, ob zuvor erlassene "Abrundungsverfügungen" weiterhin Bestand hatten. Sie wiesen jedoch jeweils im Kern übereinstimmende Regelungen über die Notwendigkeit der Angliederung von jagdrechtlichen Exklaven durch Erlass einer Abrundungsverfügung auf (vgl. § 13 Abs. 7 Preußische Jagdgesetz; § 6 Abs. 1 RJG; § 5 BJagdG). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zumindest unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassene Abrundungsverfügungen nicht durch Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes unwirksam geworden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 4/95 -, Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1984 - 14 A 79/82 -, JE II Nr. 73, jeweils m. w. N.). Dass für "altrechtliche" Verfügungen, die noch vor Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes nach dem zuvor geltendem Landesrecht, hier der Hannoverschen Jagdordnung von 1859, erlassen worden sind, etwas anderes gilt, kann jedenfalls im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht festgestellt werden. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist die streitige Fläche (deshalb) auch in der Praxis weiterhin als zum Bezirk der Klägerin zugehörig angesehen worden. Mithin ist für das Zulassungsverfahren von der grundsätzlichen Fortgeltung der Verfügung von 9. Mai 1859 über die Zugehörigkeit der "Großen Heide" zum Jagdbezirk der Klägerin auch über das Jahr 1953 hinaus auszugehen.

Die Verfügung könnte demnach allenfalls im Jahr 1972 gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG i. V. m. Art. 8 LJagdG 1973 als Folge der Gebietsreform im Landkreis Uelzen unwirksam geworden sein. Dazu müssten kumulativ drei Voraussetzungen gegeben sein, deren Vorliegen aus den nachfolgend angeführten Gründen zumindest in diesem Zulassungsverfahren nicht bejaht werden kann.

Erstens müsste es sich bei der "Großen Heide" im Jahr 1972 überhaupt noch um einen Bestandteil der bis dahin noch existierenden politischen Gemeinde C. gehandelt haben, der durch die Zusammenlegung u. a. dieser Gemeinde und der Gemeinde F. zur Gemeinde G. über das frühere Gemeindegebiet der Gemeinde F. Anschluss an das neue Gebiet der Gemeinde G. gewonnen und dadurch seine Eigenschaft als Exklave verloren hätte. Von diesen Grenzverhältnissen gehen die Beteiligten bislang übereinstimmend aus. Nach Aktenlage bestehen aber bereits an dieser Annahme Zweifel. Denn bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine vom Katasteramt Uelzen stammende Karte aus dem Jahr 1943, die die Gemeinde- und Flurgrenzen von D. ausweist. Darin wird die hier betroffene "Große Heide" - soweit erkennbar - nicht (mehr) dem Gemeindegebiet von C., sondern dem Gemeindegebiet von D. zugeordnet. Einem solchen Kartenauszug kommt zwar keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. Baumgarten, in: KVR Nds., NGO, § 16, Rn. 48, m.w.N.). In Ermangelung eindeutiger, gegenteiliger Angaben ist danach aber immerhin unklar, wie die Gemeindegrenzen damals und im Jahr 1972 genau verliefen.

Wenn man annimmt, dass die bezeichnete Karte den damaligen Rechtszustand nicht richtig wiedergibt, sondern die "Große Heide" ihre Exklaveneigenschaft bis zur Gebietsreform im Jahr 1972 im Raum Uelzen beibehalten hat, so führte diese Gebietsreform nach Bundesrecht grundsätzlich auch zur Änderung der Grenzen der betroffenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden nämlich alle zusammenhängenden, mindestens 150 Hektar umfassenden Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Es besteht also grundsätzlich Identität zwischen dem Gemeindegebiet und den darin liegenden Flächen eines oder mehrerer gemäß § 8 Abs. 3 BJagdG durch Teilung gebildeter gemeinschaftlicher Jagdbezirke. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, folgt daraus weiterhin, dass sich mit der Änderung des Gemeindegebiets grundsätzlich auch die Grenzen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ändern (vgl. Senatsbeschl. v. 20.6.2006 - 8 LA 285/04 -, m. w. N). Dies dürfte auch für den vorliegenden Fall gelten, so das die "Große Heide" mit der Gebietsreform 1972 erstmals unmittelbar Anschluss an das Gebiet der politischen Gemeinde gefunden hat, der sie angehört, nämlich der Gemeinde G.. Dadurch wäre sie gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG, d. h. kraft Gesetzes Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde G. geworden und aus dem Bezirk der Klägerin ausgeschieden. Da - soweit ersichtlich - in der Gemeinde G. im Jahr 1972 mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestanden, nämlich die gemeinschaftlichen Jagdbezirke der vormals selbständigen Mitgliedsgemeinden, und gemäß § 8 Abs. 3 BJagdG, Art. 8 LJagdG 1973 (vgl. heute § 14 NJagdG) diese gemeinschaftlichen Jagdbezirke bei dem Zusammenschluss zu einer Gemeinde fortbestanden, bedurfte es allerdings noch einer ergänzenden Regelung, zu welcher von diesen mehreren gemeinschaftlichen Jagdbezirken in der Gemeinde G. die "Große Heide" gehören sollte. Das Landesjagdgesetz aus dem Jahr 1973 enthielt dazu zwar keine ausdrückliche Bestimmung. Da gemeinschaftliche Jagdbezirke aus zusammenhängenden Grundflächen bestehen, kommt aber jedenfalls dann nur eine Anschlussmöglichkeit in Betracht, wenn die Fläche nur an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in derselben Gemeinde angrenzt, (vgl. heute § 12 Abs. 2 NJagdG). Da die "Große Heide" bei Annahme ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde G. - soweit ersichtlich - nur Anschluss an den Bezirk der Beigeladenen, nicht aber an den Bezirk anderer gemeinschaftlicher Jagdbezirke der Gemeinde G. hat, wäre sie damit zum Bestandteil des Bezirks der Beigeladenen geworden.

Die Klägerin wendet gegen dieses Ergebnis allerdings ein, dass aus Art. 8 LJagdG 1973 (= § 14 NJagdG) gerade der allgemeine landesrechtliche Grundsatz folge, dass bei Gemeindezusammenschlüssen die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke weiter bestehen blieben. Dies gelte auch für den Bezirk der Klägerin. Die "Große Heide" sei also ungeachtet der Gebietsreform im Raum Uelzen Bestandteil des Jagdbezirks der Klägerin geblieben. Es ist allerdings umstritten, ob Art. 8 LJagdG 1973 bzw. § 14 NJagdG so ausgelegt werden kann, dass er auch zur Bildung eines gemeindegebietsübergreifenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks führt, und ob eine so verstandene landesrechtliche Regelung mit dem Bundesrecht gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG vereinbar wäre (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschl. v. 20.6.2006 - 8 LA 285/04 -, a. a. O.). Auch diese Frage kann nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden.

Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass vorliegend ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 1 BJagdG gegeben und diese Bestimmung auch nicht durch Art. 8 LJagdG 1973 in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinn verändert worden ist, so bleibt drittens zu klären, ob der aus § 8 Abs. 1 BJagdG folgende Grundsatz, dass bei Veränderung des Gemeindegebiets sich zugleich auch die Grenzen der betroffenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke ändern, auch dann Anwendung findet, wenn sich die bisherige Grenze zwischen den betroffenen gemeinschaftlichen Jagdbezirken nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergab, sondern auf einer altrechtlichen Angliederungsverfügung beruhte. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass eine solche altrechtliche Angliederungsverfügung Vorrang vor der abstrakt generellen Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG hat. Demgegenüber hat der früher für das Jagdrecht zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.9.1995 - 3 M 4539/95 -, JE II Nr. 128) angenommen, dass eine altrechtliche Angliederungsverfügung die bundesrechtliche Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG über die Identität von Gemeindegebiet und gemeinschaftlichen Jagdbezirken nicht außer Kraft setzen konnte. Ob diese Rechtsprechung auch für die vorliegende Fallgestaltung Geltung beansprucht und an ihr festzuhalten ist, kann jedoch ebenfalls nicht im vorliegenden Zulassungsverfahren, sondern nur im Berufungsverfahren geklärt werden, soweit es hierauf nach den vorhergehenden Ausführungen überhaupt ankommt.

Schließlich gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass nach dem Jahr 1972 keine andere Regelung mit konstitutiver Wirkung über die Zugehörigkeit der "Großen Heide" zu einem Jagdbezirk getroffen worden ist. Weder der von der Katasterverwaltung im März 1983 erfolgten Umgemarkung der betroffenen Flurstücke noch den Schreiben des Beklagten vom 28. Mai 2001, 29. Oktober 2001 und 22. November 2004 noch dem rechtskräftigen, zwischen den Jagdpächtern ergangenen Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 1. Oktober 2003 kommt für die hier Beteiligten eine solche konstitutive Bedeutung zu.

Das Antragsverfahren wird deshalb unter dem Aktenzeichen 8 LB 130/06 als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, einzureichen (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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