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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 8 LB 14/07
Rechtsgebiete: ASO, EGBGB, FamRÄndG, GG, PStG, ZPO


Vorschriften:

ASO § 18
ASO § 25
EGBGB Art. 5
EGBGB Art. 11
EGBGB Art. 13
FamRÄndG § 7
GG Art. 6
PStG § 15a
PStG § 60
ZPO § 328
1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.

2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.

3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.

4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die 1944 als Tochter eines syrischen Kulturattaché in Kairo (Ägypten) geborene Klägerin am 25. Juni 1994 in Ägypten rechtswirksam im Sinne der Alterssicherungsordnung der Beklagten den knapp zwei Monate später, nämlich am 24. August 1994, verstorbenen Dr. C., der bis zu seinem Tode Mitglied der Beklagten war, geheiratet hat und deshalb zum Bezug einer Witwenrente berechtigt ist. Die Beigeladene zu 1) war ursprünglich die (halb)waisenrentenberechtigte Tochter des verstorbenen Dr. C. aus dessen erster, im September 1985 geschiedener Ehe. Da die Beigeladene zu 1) im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, führen insoweit ihr Bruder und ihre Mutter als Erben das Verfahren fort (Beigeladene zu 1)). Der Beigeladene zu 2) ist der (halb)waisenrentenberechtigte Sohn des verstorbenen Dr. C. aus dessen erster Ehe.

Der verstorbene Dr. C. wurde am 20. Januar 1939 in Ägypten geboren und war kraft Geburt ägyptischer Staatsangehöriger. Nach Aktenlage wurde er in Deutschland erstmals im Oktober 1964 ärztlich tätig, und zwar als sogenannter Medizinalassistent. Mitglied bei der Beklagten wurde er als damaliger Assistenzarzt in F. ab dem 1. April 1967. Zum Jahresbeginn 1970 nahm er eine ärztliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen auf, setzte seine Mitgliedschaft bei der Beklagten jedoch freiwillig unter Weiterzahlung der Versorgungsabgabe fort. Bis zu seinem Tode am 24. August 1994 war Dr. C. als Oberarzt im Angestelltenverhältnis am Städtischen Klinikum in G. beschäftigt. Er ist an den Folgen einer Herzerkrankung verstorben. Nach Aktenlage befand er sich Ende Juli 1994 auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Ob und gegebenenfalls seit welchem Zeitpunkt er bereits davor berufsunfähig gewesen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Am 12. Oktober 1994 meldete sich für die jetzige Klägerin eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei und machte Witwenrentenansprüche geltend. Zum Nachweis der Eheschließung wurden von einer anderen Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 21. November 1994 eine "eidesstattliche Versicherung" des Bruders der Klägerin, Dr. H., sowie eine aus Ägypten stammende Erklärung beigefügt, die von einem nach seinen Angaben bei der Ehezeremonie anwesenden sogenannten Vorbeter abgegeben worden sein soll und in der dieser bestätigt, anlässlich einer Eheschließung anwesend gewesen zu sein und aus Anlass der Heirat eine Rede gehalten zu haben; wegen der Einzelheiten wird auf die deutschen Übersetzungen (Bl. 78 und 79 d. Beiakte C) Bezug genommen. Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin machten geltend, dass diese Unterlagen zum Nachweis einer Eheschließung nach ägyptisch-islamischem Recht ausreichten. Eine weitergehende Glaubhaftmachung durch Zeugen könne erfolgen. Einer Heiratsurkunde bedürfe es hingegen nicht. Sie habe nur deklaratorische Bedeutung. Wegen der beruflichen Tätigkeit des Verstorbenen hätten die Eheleute nach Deutschland zurückkehren müssen und deshalb von einer Registrierung abgesehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom Januar 1995 wurden englischsprachige Erklärungen weiterer "Zeugen" eingereicht (vgl. Bl. 91 ff. d. Beiakte C). Der von der Beklagten daraufhin nach Einzelheiten der Eheschließung befragte Beigeladene zu 2) machte mit Schreiben vom Januar 1995 geltend, dass sein verstorbener Vater nicht wirksam verheiratet gewesen sei. Der Geistliche, der die Trauung vollzogen habe, sei dazu nicht befugt gewesen. Im Übrigen fehle es an den erforderlichen Akten oder Urkunden über die Eheschließung.

Mit Bescheid vom 27. Februar 1995 lehnte die Beklagte den Witwenrentenantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ihr fehle die notwendige Überzeugung, dass die Klägerin tatsächlich mit dem verstorbenen Dr. C. verheiratet gewesen sei. Die Zweifel wurden auf die vorbezeichnete schriftliche Erklärung des Beigeladenen zu 2) sowie die Sterbeurkunde bzw. das Todesregister des Standesamtes I. gestützt. Diese Unterlagen wiesen die Klägerin nicht als Ehefrau des Verstorbenen aus.

Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 20. März 1995 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass es auf die von der Beklagten angeführten Indizien gegen die Wirksamkeit der Eheschließung nicht ankäme. Entscheidend sei vielmehr, ob die Ehe nach Maßgabe des gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgebenden ägyptischen Ortsrechts dort formgültig geschlossen worden sei. Dies sei - wie bereits bei der Antragstellung dargelegt - der Fall. Die Eheleute hätten sich in Anwesenheit von zwei männlichen Zeugen geeinigt. Ob es eine Heiratsurkunde gebe, sei unerheblich, da ihr nur deklaratorische Bedeutung zukomme. Dass die Eheschließung in den Unterlagen der Stadt I. noch nicht verzeichnet worden sei, sei allein damit zu erklären, dass die Ehe im Ausland geschlossen worden und Dr. C. bereits weniger als zwei Monate nach der Eheschließung verstorben sei. Die Erklärungen des Beigeladenen zu 2) seien kritisch unter dem Blickwinkel zu prüfen, dass die Klägerin inzwischen gegen ihn und die (verstorbene) ursprüngliche Beigeladene zu 1) Pflichtteilsansprüche geltend mache.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1995 zurück. Ein ausreichender Nachweis über die ordnungsgemäße Eheschließung in Ägypten sei nach wie vor nicht erbracht worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17. Mai 1995 zugestellt.

Sie hat daraufhin am 13. Juni 1995 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Klagebegründung hat die Klägerin noch einmal ihre Auffassung vertieft, dass sich die Formwirksamkeit ihrer Eheschließung nach ägyptisch-islamischem, genauer "hanefitischem" Recht richte und dessen bereits wiederholt zuvor genannten Voraussetzungen gegeben seien. Ergänzend hat sie sich insoweit noch auf eine Anlage zur Klageschrift berufen, nämlich in Kopie vorgelegte Lichtbilder. Darauf seien die Eheleute bei der Unterzeichnung des Ehevertrages zu sehen. Außerdem sind überwiegend im Libanon, zum Teil auch in Saudi-Arabien wohnhafte Zeugen der Eheschließung benannt worden (vgl. Bl. 8 und 9 der Gerichtsakte (= GA)). Dabei ist der Verstorbene als ägyptischer Staatsbürger, die Klägerin selbst als saudi-arabische Staatsangehörige bezeichnet worden. Im Übrigen habe der Verstorbene die Klägerin seinen Arbeitskollegen im Städtischen Klinikum in G. als seine Ehefrau vorgestellt. Ergänzend hat sich die Klägerin unter Benennung von Zeugen darauf berufen, dass eine erforderliche Morgengabe an sie geleistet worden sei. Ursprünglich hatte sie darüber hinaus vorgetragen, dass die Ehe auch registriert worden sei. Danach ist die Behauptung stillschweigend aufgegeben und vorgetragen worden, dass sich die Klägerin bemühe, die Registrierung in Ägypten nachzuholen. Diese Bemühungen sind (bislang) erfolglos geblieben. In rechtlicher Hinsicht hat sie ihre schon ursprünglich vorgetragene Auffassung vertieft, dass die Ehe in Ägypten formwirksam geschlossen worden sei. Es sei unerheblich, dass die Ehe in Ägypten selbst als solche vor Gerichten nicht anerkannt würde. Dies beruhe auf einer prozessualen Vorschrift über die Unzulässigkeit von entsprechenden Klagen, wenn keine schriftlichen Unterlagen über die Eheschließung vorlägen. Eine solche Bestimmung sei im Sinne des deutschen internationalen Privatrechts keine materielle Regelung über die Form der Eheschließung, sondern eine Norm des Zivilprozessrechts, nämlich zur Beweisbarkeit der Eheschließung. Insoweit gelte im vorliegenden Prozess aber gerade nicht ägyptisches Zivilprozessrecht, sondern deutsches (Verwaltungs-)Prozessrecht. Die Ehe sei demnach formwirksam nach ägyptischem Recht geschlossen worden. Wenn hieran tatsächliche Zweifel bestünden, seien diese nach Maßgabe des deutschen Prozessrechts durch Beweisaufnahme zu klären.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 27. Februar (3. März) 1995 und vom 11. Mai 1995 zu verpflichten, die beantragte Witwenrente zu gewähren, und zwar rückwirkend ab dem 1. September 1994 monatlich im Voraus in Höhe von 3.649,38 DM.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Klägerin eine gegebenenfalls notwendige Morgengabe erhalten habe. Hierauf komme es aber letztlich ohnehin nicht entscheidend an. Wie sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten ergebe, werde die Ehe nämlich mangels schriftlicher Unterlagen schon in Ägypten nicht anerkannt. Dies folge auch aus den zwischenzeitlich vorliegenden ägyptischen Urteilen in Verfahren zwischen der Klägerin und den Beigeladenen. Erst recht könne daher die Ehe in Deutschland unter Berufung auf die vermeintliche Einhaltung des ägyptischen Ortsrechts keine Wirksamkeit beanspruchen.

Die Beigeladenen haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich - über das Vorbringen der Beklagten hinaus - zur Begründung darauf berufen, dass die Klägerin mit ihren Versuchen gescheitert sei, die Wirksamkeit der geltend gemachten Eheschließung in Ägypten gerichtlich durch Registrierung zu erreichen.

Insoweit ist ergänzend anzuführen, dass nach Aktenlage in Ägypten offenbar am 22. August 1995 zunächst allein ein "Erbschein" für die (früheren) Beigeladenen zu 1) und 2) ausgestellt worden ist (vgl. Bl. 123 ff. d. GA). Ungeachtet dessen ist am 16. Dezember 1996 in Ägypten ein "Erbschein" auch für die Klägerin ausgestellt worden (vgl. Bl. 134, 139 f d. GA). Daraufhin haben offenbar die Beigeladenen in Ägypten Klage erhoben (vgl. Bl. 161 d. GA), über die nach Aktenlage bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Daneben ist am 26. Mai 1997 eine Klage der jetzigen Klägerin gegen die Beigeladenen auf Beurkundung bzw. Feststellung der Eheschließung mit dem Verstorbenen von einem Gericht in Kairo in erster Instanz abgewiesen worden (vgl. Bl. 180 d. GA). Zur Begründung heißt es in der Entscheidung, die Eheschließung sei nicht beurkundet worden und gegen die Ehe seien von den in diesem Verfahren (ursprünglich) Beigeladenen begründete Einwände vorgebracht worden. Ein von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegtes Rechtsmittel ist wegen Fristversäumnis am 26. Januar 1999 erfolglos geblieben (vgl. Bl. 225 ff. d. GA). Dagegen hat sie ein weiteres Rechtsmittel eingelegt, über das nach ihren Angaben bis heute nicht abschließend entschieden worden sein soll (vgl. Bl. 564 d. GA).

Parallel dazu hat die Klägerin - offenbar am 13. Dezember 1997 - im Libanon eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der hier umstrittenen Ehe erhoben. Insoweit ist sie nach der vorgelegten deutschen Übersetzung am 31. August 1998 erfolgreich gewesen (vgl. Bl. 238 ff. d. GA). Dies beruht darauf, dass das libanesische Gericht wegen der mehrfachen Staatsangehörigkeit der Klägerin - sie ist danach nicht nur wie von ihr ursprünglich vorgetragen saudi-arabische, sondern auch libanesische und syrische Staatsangehörige, nicht aber ägyptische (vgl. Bl. 553 d. GA) - seine internationale Zuständigkeit bejahte und nach islamisch-schiitischem Recht die vorgetragene materielle Einigung für die Eheschließung ausreichen ließ. Eine Prüfung des internationalen Privatrechts, d.h. eine Prüfung, ob das vom libanesischen Gericht herangezogene islamisch-schiitische Recht überhaupt maßgebend für die Beurteilung des Rechtsstreits ist, oder nicht gegebenenfalls davon abweichende ausländische Vorschriften, erfolgte - soweit ersichtlich - ebenso wenig wie eine Prüfung von etwaigen Ehehindernissen.

Neben diesen ausländischen gerichtlichen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Eheschließung haben sowohl die Klägerin (vgl. Bl. 70 d. GA) als auch die Beigeladenen (Bl. 188 d. GA) aus Ägypten stammende "Kurzgutachten" zur Wirksamkeit der Eheschließung vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten jeweils Bezug genommen wird. Gleiches gilt für das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Herrn J. vom Deutschen Orient-Institut, erstellt am 28. Mai 1996 (Bl. 85 ff. d. GA). Es kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgetragene Ehe zwar an sich (religiös) wirksam sei, ohne den erforderlichen Nachweis einer amtlichen Eintragung nach Maßgabe des staatlichen, nicht religiös determinierten Rechts in Ägypten aber als nicht existent angesehen werde. In Ägypten könne die Klägerin danach - einstweilen - aus der behaupteten Eheschließung keine Rechte herleiten und/oder gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Diese Wertung entspricht der späteren, bereits genannten Entscheidung des ägyptischen Gerichts in erster Instanz.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Juni 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt: Der Klägerin stehe keine Witwenrente zu, da sie mit dem verstorbenen Mitglied der Beklagten nicht wirksam verheiratet gewesen sei. Es fehle jedenfalls an einer formwirksam geschlossenen Ehe. Das insoweit maßgebende materielle Recht bestimme sich nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Danach sei die Eheschließung als "Rechtsgeschäft" im Sinne von Art. 11 EGBGB formwirksam, wenn es entweder dem Recht des Staates entspreche, in dem es vorgenommen worden sei - hier also dem ägyptischen Recht -, oder die Formerfordernisse des Rechts erfülle, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden sei (Abs. 1 Alt. 1). Nach der zuletzt genannten Alternative sei die Ehe ersichtlich nicht formwirksam geschlossen worden. Nach den Art. 13, 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gelte insoweit für den verstorbenen Dr. C., der durch Einbürgerung auch deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, deutsches Recht. Das deutsche Recht lasse eine Eheschließung allein durch Vertragsschluss der Verlobten nicht zu. Auch nach dem ägyptischen Ortsrecht (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB) sei die Ehe nicht formwirksam geschlossen worden. Das Ortsrecht verlange bei der vorliegend in Rede stehenden sogenannten Zivilehe gemäß Art. 99 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 78 von 1931 zusätzlich eine amtliche, schriftliche Dokumentation der Eheschließung. Hieran mangele es vorliegend. Die letztgenannte Bestimmung sei auch Bestandteil des materiellen ägyptischen "Eherechts", nicht hingegen eine zivilprozessuale Bestimmung. Die Einordnung als Bestandteil des materiellen oder des prozessualen Rechts erfolge grundsätzlich nach deutschem Recht. Trotz der vermeintlich prozessualen Einkleidung handele es sich um eine materielle Regelung. Ägypten habe diese Verfahrensweise lediglich deshalb gewählt, weil der weltliche Gesetzgeber nach islamischem Recht zu einer Abänderung des göttlichen Rechts gerade im familienrechtlichen Bereich nicht befugt sei, ungeachtet dessen jedoch tatsächlich mit dem Eintragungserfordernis eine materielle, über das Scharia-Recht hinausgehende Wirksamkeitsvoraussetzung für den ägyptischen Rechtsraum habe geschaffen werden sollen. Art. 99 Abs. 4 des vorgenannten Gesetzes werde in Ägypten auch weiterhin angewandt. Ausnahmen hiervon seien vorliegend nicht einschlägig. Da die demnach materiell erforderliche amtliche Registrierung hier nicht erfolgt sei, fehle es an einer wirksamen Eheschließung.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Die Klägerin hat am 17. Dezember 1999 die Berufung begründet. Dazu macht sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus geltend, dass sich die Formwirksamkeit der Ehe gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch nach dem sogenannten Wirkungsstatut richten könne, d.h. demjenigen Recht, dem es die Beteiligten unterstellt hätten. Dies sei vorliegend islamisches Recht gewesen, das kein konstitutives Eintragungserfordernis kenne. Die Klägerin sei danach wirksam verheiratet. Selbst auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht herangezogenen ägyptischen Rechts ergebe sich nichts anderes. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Bestimmung des Art. 99 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 78 aus dem Jahr 1931 sei zu Unrecht als Bestandteil des ägyptischen materiellen Rechts qualifiziert worden. Außerdem gelte sie ohnehin nicht mehr. Selbst wenn sie jedoch fort gelten würde, folge daraus nichts anderes. Denn die erforderliche amtliche Registrierung liege nunmehr in Form eines rechtskräftigen libanesischen Urteils vor, das auch in Deutschland anerkannt worden sei. Zumindest sei den Beigeladenen aber die Berufung auf die Unwirksamkeit der Eheschließung versagt, da der Beigeladene zu 2) die für die Registrierung und damit für die Formwirksamkeit notwendige schriftliche Heiratsurkunde entwendet habe. Schließlich müsse es für die Gewährung der Witwenrente ohnehin ausreichen, dass die Klägerin jedenfalls nach libanesischem Recht wirksam verheiratet sei. Auch eine solche, sogenannte "hinkende Ehe" reiche für die Gewährung einer Witwenrente aus.

Zum Beleg für ihre zuvor zusammengefasst wiedergegebene Auffassung bezieht sich die Klägerin unter anderem auf eine sogenannte Fatwa des "Mufti der Republik Libanon" vom 30. August 1999 (vgl. die deutsche Übersetzung Bl. 323 d. GA), ein rechtskräftiges libanesisches "Berufungsurteil" über die Wirksamkeit ihrer Eheschließung vom 16. Juni 1999 (vgl. die deutsche Übersetzung Bl. 462 d. GA) sowie die Entscheidung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz vom 8. März 2006 (Bl. 500 ff. d. GA) gemäß Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) über die Anerkennung des libanesischen Urteils.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Februar 1995 und ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. August 1994 monatlich eine Witwenrente von 1.865, 90 EUR (= 3.649,38 DM) zu zahlen, zuzüglich der seit dem 1. August 1994 jährlich erlassenen Erhöhungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass ihr verstorbenes Mitglied Dr. C. und die Klägerin gemäß dem maßgebenden deutschen internationalen Privatrecht, nämlich den Artikeln 11 und 13 EGBGB, nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich für die Form der Eheschließung in Ägypten das maßgebende Recht auszuwählen. Schon mangels entsprechender Wahlmöglichkeit hätten sie daher auch nicht das von der Klägerin geltend gemachte "Scharia-Recht" als maßgebend bezeichnen können. Im Übrigen sieht sich die Beklagte in ihrer Auffassung, dass die geltend gemachte Ehe jedenfalls in Deutschland nicht wirksam sei, durch mehrere, in einem parallelen gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. K. bestätigt.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreiten, dass es eine Heiratsurkunde gegeben habe. In jedem Fall sei sie aber nicht von dem Beigeladenen zu 2) entwendet worden. Zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung der libanesischen Gerichte sei es nur deshalb gekommen, weil den ursprünglich Beigeladenen dort nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Das Verfahren hat auf Grund des Senatsbeschlusses vom 18. September 2003 (Bl. 471 d. GA) vorübergehend geruht. Diese Entscheidung war im Hinblick auf einen von der Klägerin gegen die Beigeladenen vor dem Landgericht Hagen (Az.: 6 O 319/97) geführten Prozess um ihre Pflichtteilsberechtigung erfolgt. In jenem zivilprozessualen Verfahren sind zur Wirksamkeit der Eheschließung insgesamt drei Gutachten von Prof. Dr. K. eingeholt worden, nämlich vom 5. Juni 2001 (Bl. 347 ff. d. GA), 27. Februar 2002 (Bl. 402 ff. d. GA) und 26. August 2004 (Bl. 510 ff. d. GA). Das Zivilverfahren ist inzwischen durch Vergleich vom 4. Januar 2007 beendet worden. Die Klägerin hat danach etwas mehr als ein Drittel des geltend gemachten Pflichtteilanspruchs von den ursprünglich in diesem Verfahren Beigeladenen erhalten (vgl. 541 - 543 d. GA). Nach dem Vergleichsabschluss ist auf Antrag der Klägerin auch dieses Berufungsverfahren wieder aufgenommen worden (vgl. Bl. 504 d. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht nach dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 18 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Beklagten (nachfolgend = ASO) kein Anspruch auf die geltend gemachte Witwenrente zu. § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO lautet: "Nach dem Tode des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente". Die Klägerin ist nicht "Witwe" des verstorbenen Dr. C..

Wird in einer öffentlich-rechtlichen Norm - wie vorliegend in § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO - ein privat-rechtlicher Begriff - hier der Begriff der "Witwe" - verwendet, ist in Fällen mit Auslandsbezug vorrangig zu klären, ob der Begriff einen spezifisch öffentlich-rechtlichen Norminhalt hat, also autonom - hier im Sinne der Alterssicherungsordnung -, auszulegen ist, oder ob er im Sinne des Zivilrechts einschließlich ausländischen Zivilrechts zu verstehen ist, soweit das deutsche internationale Privatrecht auf ausländische Sachnormen verweist (vgl. BFH, Urt. v. 17.4.1998 - VI R 16/97 -, BFHE 185, 475 ff.; Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., EGBGB, Einleitung, Rn. 585 ff., jeweils m. w. N.).

1. Da aus den nachfolgend angeführten Gründen Anhaltspunkte für eine vom Zivilrecht abweichende und hier entscheidungserhebliche autonome Auslegung des Begriffs "Witwe" in § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO fehlen, soweit nicht einer der in der Alterssicherungsordnung ausdrücklich bezeichneten Ausnahmefälle gegeben ist, ist dieser Begriff im Übrigen - wie vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten stillschweigend angenommen - nach Maßgabe des Zivilrechts zu beurteilen.

a) Die Ärztekammer als Satzungsgeber ist allerdings in einem gewissen Rahmen dazu berechtigt, die Anspruchsberechtigung für eine Witwenrente selbständig satzungsrechtlich zu bestimmen, kann also dabei jedenfalls in Randbereichen auch von dem allgemeinen zivilrechtlichen Begriffsverständnis einer "Witwe" abweichen.

Von dieser Berechtigung, die Anspruchsberechtigung der hier in Rede stehenden Hinterbliebenenrente eigenständig zu regeln, hat der Satzungsgeber anderweitig auch Gebrauch gemacht, nämlich in § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ASO sowie in § 18 Abs. 3 ASO a. F.. So wird in § 18 Satz 1 Satz 2 ASO (sogenannte Spät- oder Versorgungseheklausel) ein Witwenrentenanspruch ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre Bestand hatte. Während also durch § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO einer "Witwe" im Sinne des Zivilrechts unter den dort genannten Voraussetzungen gleichwohl kein Rentenanspruch zusteht, wird umgekehrt in § 18 Abs. 2 ASO und wurde ergänzend in § 18 Abs. 3 ASO a. F. der Witwenrentenanspruch auch auf Personen ausgedehnt, die mangels (fortbestehender) wirksamer Eheschließung nicht (mehr) als "Witwe" im Sinne des Zivilrechts anzusehen waren. Das gilt nach § 18 Abs. 2 ASO für frühere Ehegatten eines Mitglieds, dessen Ehe vor dem 1. Juni 1977 geschieden worden ist, und galt nach § 18 Abs. 3 ASO a.F. unter den dort näher genannten Voraussetzungen für eine nahe, unverheiratete Angehörige des Mitglieds, die diesem mindestens zehn Jahre lang bis zu seinem Tode "das Hauswesen" geführt hatte. In den vorbezeichneten drei Ausnahmefällen ist also die Anspruchsberechtigung für eine Witwenrente abweichend von dem in § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO geregelten "Normalfall" gesondert geregelt worden.

b) Dass der Satzungsgeber auch im Übrigen, das heißt für den in § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO geregelten (Normal-)Fall der Witwenrente einen vom Zivilrecht abweichenden Begriff der "Witwe" für maßgebend erachtet hat, ist daher nicht zu erkennen. Abgesehen von den benannten Sonderfällen ist also nach dem Willen des Satzungsgebers nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen, wer "Witwe" und damit zum Bezug der hier in Rede stehenden Hinterbliebenenrente berechtigt ist.

Die Frage, ob die Klägerin "Witwe" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO ist, ist demnach nach Maßgabe des Zivilrechts einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts und des internationalen Prozessrechts zu beurteilen.

2. Die Wirksamkeit der Eheschließung und damit die Witwenstellung der Klägerin ergibt sich nicht aus einem ausländischen, aber auch in Deutschland wirksamen Urteil mit dem Inhalt, dass die Klägerin mit Herrn Dr. C. verheiratet gewesen ist. Denn ein solches Urteil existiert nicht.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Entscheidungen des libanesischen Scharia-Gerichts vom 31. August 1998 und des dortigen Scharia-Obergerichts vom 16. Juni 1999, mit denen die "Echtheit bzw. Wirksamkeit" der am 25. Juni 1994 erfolgten Eheschließung der Klägerin mit Dr. C. festgestellt worden ist. Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen besteht nach Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) ein Entscheidungsmonopol der zuständigen Landesjustizverwaltung mit grundsätzlich umfassender Feststellungswirkung. Dadurch soll Klarheit darüber geschaffen werden, ob ein bestimmtes ausländisches Urteil in Ehesachen im Inland anzuerkennen ist oder nicht. Den Gerichten ist dadurch eine eigenständige Überprüfung der Anerkennung einer solchen ausländischen Entscheidung als Vorfrage entzogen (Geimer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 26. Aufl., § 328 ZPO, Rn. 288, 292). Allerdings ist eine Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG nur möglich, wenn damit - soweit hier erheblich - "das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist". Die anzuerkennende Entscheidung muss also zwischen den "Ehegatten" ergangen sein (Schumann, in: Stein-Jonas, ZPO-Kommentar, 20. Aufl., § 328, Rn. 428). Dies ist hier nicht der Fall, da die genannten Entscheidungen zwischen der Klägerin und den (ursprünglich) Beigeladenen ergangen sind. Ungeachtet dessen liegt nunmehr mit dem Bescheid der Berliner Senatsverwaltung für Justiz vom 8. März 2006 eine auf Art. 7 § 1 FamRÄndG gestützte Entscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung vor. Darin wird aber gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin auch mit Wirksamkeit für Deutschland als mit Dr. C. verheiratet gilt. Vielmehr wird eine solche Rechtswirkung ausdrücklich abgelehnt. Ob damit die stillschweigend angenommene, aber nicht näher begründete Entscheidungskompetenz nicht wiederum unzulässigerweise beschränkt worden ist (vgl. Geimer, a. a. O, Rn. 52 ff., 327 f.), kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls kommt einem solchen, sich selbst in der Regelungswirkung beschränkenden Bescheid gegen seinen ausdrücklichen Wortlaut nicht die Wirkung zu, dass die Klägerin auch in Deutschland als mit Dr. C. verheiratet gilt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die grundsätzlich nach Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG auch für "Gerichte und Verwaltungsbehörden" bestehende Bindungswirkung eines solchen Anerkennungsbescheides selbst dann zu Lasten der Beklagten eintritt, wenn - wie hier aus den vorgenannten Gründen - die zu Grunde liegende ausländische Entscheidung gar nicht anerkennungsfähig ist und die Beklagte zudem nicht einmal am Anerkennungsverfahren beteiligt worden ist (vgl. zur Beteiligtenfähigkeit von öffentlichen Altersicherungsträgern: KG, Beschl. v. 10.7.1970 - 1 VA 2/70 -, NJW 1970, 2169 ff.; Spellenberg, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Internationales Verfahrensrecht in Ehesachen, 12. Aufl., § 328 ZPO, Rn. 661, jeweils m. w. N.).

Im Übrigen, das heißt außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 7 § 1 FamRÄndG, gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der die Beklagte an eine im hier betroffenen Ausland zwischen anderen Personen ergangene gerichtliche Entscheidung über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen einer Ehe eines ihrer (ehemaligen) Mitglieder gebunden ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Geltungskraft sich die ausländische gerichtliche Entscheidung selbst beimisst. Denn auch die Rechtskraft eines anzuerkennenden ausländischen Urteils kann grundsätzlich nicht über die Rechtskraft eines entsprechenden inländischen Urteils hinausgehen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 796, m. w. N.). Das deutsche Recht gewährt aber nur den "Eheleuten", nicht aber privaten Dritten, etwa Angehörigen eines Verstorbenen, die Möglichkeit, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe selbständig zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 7.1.1980 - 8 U 196/79 -, FamRZ 1980, 706 f.).

b) In den in Ägypten zwischen der Klägerin und den (ursprünglich) Beigeladenen geführten Gerichtsverfahren ist bislang noch nicht einmal eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Im Übrigen wäre selbst eine solche zu Gunsten der Klägerin in Ägypten ergehende Entscheidung aus den angeführten Gründen nach Art. 7 § 1 FamRÄndG oder anderweitig gegenüber der Beklagten nicht anerkennungsfähig.

c) Dieses gerichtliche Verfahren ist schließlich auch nicht aussetzen, bis in den genannten Gerichtsverfahren in Ägypten eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Eine Aussetzungspflicht besteht nicht, da es dafür einer gesetzlichen Regelung bedarf und es hieran mangelt (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1982 - IVb ZR 729/80 -, FamRZ 1982, 1203 ff.). Ob stattdessen eine Aussetzung nach § 94 VwGO nach Ermessen des Gerichts möglich ist, kann dahin stehen. Jedenfalls ist eine Aussetzung hier nicht ermessensgerecht und von den Beteiligten im Übrigen auch nicht beantragt worden. Sie streiten sich nunmehr bereits seit mehr als 13 Jahren um die Gewährung einer Witwenrente. Wann die offenbar nicht weiter geförderten Gerichtsverfahren in Ägypten beendet sein werden, ist nicht zu erkennen. Ein weiteres Abwarten wäre daher unangemessen. Zudem könnte eine in Ägypten zukünftig ergehende rechtskräftige Entscheidung schon wegen der dort Beteiligten nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkannt werden. Ob sie nach ihrem Gegenstand anerkennungsfähig ist, ist ebenfalls unklar. Ihr könnte daher für das vorliegende Verfahren allenfalls unter dem Blickwinkel Bedeutung zukommen, wie das ägyptische Recht - soweit es hier erheblich ist - von den ägyptischen Gerichten verstanden und in der Praxis angewendet wird. Auf Grund der aus Ägypten bereits vorliegenden Entscheidungen und den ergänzenden Ausführungen der Gutachter J. und Prof. Dr. K. verfügt der Senat insoweit über hinreichende eigene Sachkunde.

3. Liegt demnach über die Wirksamkeit der Eheschließung keine auch für dieses Verfahren bindende ausländische gerichtliche Entscheidung oder ein entsprechender Verwaltungsakt vor und ist somit hierüber als Vorfrage in diesem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, so beurteilt sich diese Frage nach deutschem Zivilrecht einschließlich des internationalen Privatrechts. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es an einer formwirksamen Eheschließung mangelt.

a) Dem Erfolg der Klage steht allerdings nicht bereits entscheidend entgegen, dass in der Sterbeurkunde des Standesamtes I. vom 24. August 1994 der Name der Klägerin als letzte Ehefrau des verstorbenen Dr. C. nicht erscheint, das heißt dieser nach dem Auszug aus dem Todesregister zum Zeitpunkt seines Todes nicht (mehr) verheiratet gewesen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG beweisen Personenstandsbücher bei ordnungsgemäßer Führung zwar unter anderem auch die Eheschließung und die darüber gemachten Angaben. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 PStG ist aber in jedem Falle der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig, so dass nicht geklärt werden braucht, wieweit vorliegend die Wirkung des § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG überhaupt reicht.

b) Die Formwirksamkeit der Eheschließung bestimmt sich gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB, das heißt alternativ müssen die Formvoraussetzungen des Orts- oder des sogenannten Geschäftsrechts gegeben sein. Die von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit, stattdessen eine andere Rechtsordnung oder gar unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften ein religiöses Recht als maßgeblich zu wählen, besteht hingegen nach deutschem Recht nicht. Es muss entweder die Form des Orts- oder des Geschäftsrechts gewahrt sein (vgl. bereits K., Gutachten vom 5.6.2001, S. 8 f. = Bl. 358 f. d. GA).

aa) Für die Eheschließung wird das Geschäftsrecht durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestimmt. Danach müssen die Formvorschriften des Heimatrechts beider Verlobter eingehalten werden. Der verstorbene Dr. C. war sowohl - kraft Geburt - ägyptischer als auch - durch Einbürgerung - deutscher Staatsangehöriger (vgl. Bl. 198 d. GA unten). Für ihn als Mehrstaatler, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist gemäß der ausdrücklichen Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Rechtstellung als Deutscher maßgeblich. Das deutsche Recht verlangte im Juni 1994 in § 13 Abs. 1 EheG (= heute: § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB) als Formvorschrift im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich eine Eheschließung vor dem Standesbeamten. Eine solche Eheschließung ist vorliegend ebenso wenig erfolgt wie eine ausnahmsweise mögliche Heirat vor einem deutschen Konsularbeamten, der dabei als Standesbeamter gilt (§ 8 KG). Da somit jedenfalls die Formvorschrift des für Dr. C. als Verlobten anzuwendenden deutschen Rechts nicht eingehalten worden ist und für eine nach dem "Geschäftsrecht" zu beurteilende Ehe kumulativ die Formvoraussetzungen des Rechts beider Verlobter gegeben sein müssen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die (Form-)Vorschriften des für sie maßgebenden - wohl libanesischen - Geschäftsrechts eingehalten hat. In jedem Fall ist nach dem Geschäftsrecht keine formwirksame Ehe geschlossen worden. Ein Deutscher kann nämlich eine Ehe im Ausland - außer vor einem deutschen Konsularbeamten - wirksam nur nach Maßgabe des jeweiligen Ortsrechts schließen (vgl. nur Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., EGBGB, Art. 13 EGBGB, Rn. 148, m. w. N.), vorliegend also nach Maßgabe des ägyptischen Ortsrechts.

bb) Die insoweit in Art. 11 Abs. 1 2. Altern. EGBGB enthaltene Verweisung auf das ägyptische Ortsrecht ist als Sachnormverweisung zu verstehen (vgl. Palandt/Heldrich, BGB-Kommentar, 67. Aufl., Art. 11 EGBGB, Rn. 1a), so dass das ägyptische Kollisionsrecht nicht zu prüfen ist. Es kommen unmittelbar die ägyptischen Sachvorschriften zur Anwendung. Welche der insoweit in Betracht kommenden ägyptischen Bestimmungen dabei als Formvorschriften im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB zu qualifizieren sind oder aber als davon zu unterscheidende Regelungen des (Zivil-)Prozessrechts, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der Qualifikation, das heißt grundsätzlich nach deutschem Rechtsverständnis. Die Frage, auf welche Weise ein Rechtsgeschäft im Prozess bewiesen werden kann, beurteilt sich demnach grundsätzlich nach der sogenannten "lex fori", das heißt dem Recht des entscheidenden Gerichts, vorliegend also deutschem Recht, es sei denn, eine ausländische "Beweisvorschrift" ist nur vermeintlich eine solche, tatsächlich aber als Formvorschrift zu qualifizieren (vgl. Palandt/Heldrich, a.a.O., Rn. 4). Dies ist etwa der Fall, wenn eine im fremden Recht prozessuale Bestimmung mittelbar die Einhaltung einer bestimmten qualifizierten Form bewirken will (vgl. Hohloch, in: Ermann, BGB-Kommentar, Art. 11 EGBGB, Rn. 14). So sind Vorschriften, die nach manchen Rechten zwar nicht die materielle Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts berühren, aber mangels Beweisbarkeit seine Durchsetzbarkeit im Prozess, das heißt seine Klagbarkeit ausschließen, grundsätzlich als Formvorschriften im Sinne des deutschen (IPR-)Rechts zu verstehen (vgl. Firsching, in: Staudinger, a. a. O., Art. 7 - 1 EGBGB, Art. 11, Rn. 86 ff.; K., Gutachten vom 5.6.2001, S. 33 f. = Bl. 383 f. d. GA, m. w. N.).

Bei der hier maßgebenden Bestimmung des Art. 99 Abs. 4 des ägyptischen Gesetzes Nr. 78 von 1931 handelt es sich um eine solche formell "zwar nicht die materielle Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts berührende, aber mangels Beweisbarkeit seine Durchsetzbarkeit im Prozess ausschließende" Vorschrift, die deshalb im Sinne des Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum ägyptischen "Eheschließungsformrecht" gehört. Dies hat Prof. Dr. K. sehr ausführlich und zutreffend (S. 29 ff. des Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 379 - 384 d. GA aus deutscher Sicht; S. 10 ff. seines Ergänzungsgutachtens v. 26.8.2004 = Bl. 519 - 538 d. GA aus Sicht des ägyptischen Rechts) dargelegt. Die von der Klägerin unter anderem unter Bezugnahme auf eine Darstellung von Börner (StAZ 1993, 377, 383) zur nicht deckungsgleichen (K., S. 35 - 37 seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 385 ff. d. GA) Rechtslage in Marokko geltend gemachten Einwände gegen die Qualifikation der vorgenannten ägyptischen Bestimmung als Formvorschrift im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB greifen nicht durch. Denn der ägyptische Gesetzgeber wollte mit der genannten Bestimmung nicht nur Schwierigkeiten bei der Beweisführung im Prozess durch die Forderung nach einem zuverlässigen, nämlich schriftlichen Beweismittel für den späteren gerichtlichen Nachweis einer erfolgten Eheschließung schaffen. Vielmehr kommt der Bestimmung darüber hinaus ersichtlich auch materielle Bedeutung zu. Denn erforderlich ist nicht nur - wie offenbar die Klägerin meint - irgendeine schriftliche Heiratsurkunde. Vielmehr muss die Urkunde gerade von dem dazu bestimmten Beamten, dem ma`azoun beziehungsweise ma`dhon, beziehungsweise einem ihm gleichgestellten Richter, Amtsnotar oder abgeordneten Notar, ausgestellt sein (vgl. nur K., S. 19 seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 369 d. GA). Er hat dazu nicht nur den ordnungsgemäßen Vertragsschluss zu überwachen, sondern auch das Nichtvorliegen von Ehehindernissen in der Person der Eheleute sowie die Wahrung des vorgeschriebenen Heiratsalters zu überprüfen (vgl. K., S. 20 seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 370 d. GA; J., S. 8 seines Gutachtens = Bl. 92 f. d. GA).

Ob es - wie die Beigeladenen geltend gemacht haben - bei ausländischen "Verlobten" zur Registrierung der Eheschließung zusätzlich der Vorlage einer Einverständniserklärung des jeweiligen Konsulats des Heimatstaates, das heißt eines "Ehefähigkeitszeugnisses", bedarf, kann offen bleiben. Mit der Einschaltung des ma`azoun beziehungsweise ma`dhon hat der ägyptische Gesetzgeber zugleich einen Schutz insbesondere von Ehefrauen vor ihnen unbekannten weiteren Ehen ihres Verlobten sowie vor einem nachträglichen Bestreiten der Eheschließung beabsichtigt (vgl. K., S. 15 ff. seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 365 ff. d. GA; J., S. 9 seines Gutachtens = Bl. 93 d. GA). Das Verwaltungsgericht hat daraus zutreffend gefolgert, dass die demnach grundsätzlich in Ägypten gebotene amtliche Beurkundung der Eheschließung inhaltlich dem in § 11 Abs. 1 EheG vorgeschriebenen Erfordernis der Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten angenähert ist. In der - wenn auch sehr kurzen - Darstellung der "Religiösen Eherechte - Islam" bei Bergmann/Ferid/Henrich (Int. Kindschafts- und Eherecht) wird dementsprechend die Einschaltung einer "öffentlichen Autorität" als Voraussetzung für die "öffentlich-rechtliche" Anerkennung, das heißt nicht nur den Nachweis, der Ehe (u. a. auch in Ägypten, Fn. 60) bezeichnet. Der abweichenden Ansicht unter anderem in der Darstellung des Ägyptischen Eherechts ebenfalls bei Bergmann/Ferid/Henrich (S. 34, Fn. 1), wonach die Ausstellung einer "Heiratsurkunde durch den sogenannten Maazoner" nur deklaratorisch ist (ebenso Marcks, StAZ 1994, 199 unter Bezugnahme auf ein bei K., S. 32 seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 382 d. GA, zutreffend gewertetes Gutachten des Großmufti Scheikh Gad al-Haqq v. Januar 1981), kann daher nicht gefolgt werden. In der Sache hat der ägyptische Gesetzgeber vielmehr über den Umweg der verfahrensrechtlichen Regelung durch Art. 99 Abs. 4 des ägyptischen Gesetzes Nr. 78 von 1931 eine Änderung, das heißt eine Verschärfung der Formvorschriften des hanefitischen islamischen Rechts über die Eheschließung herbeigeführt (vgl. K., a.a.O., S. 33 = Bl. 383 d. GA; J., S. 12 = Bl. 96 d. GA). Von einer ausdrücklichen Änderung des Eherechts hat er nur deshalb abgesehen, weil das genannte islamische Eherecht als unabänderlich gilt (K., a.a.O., S. 16 f. = Bl. 366 d. GA; J., a.a.O; Börner, StAZ 1993, 377, 380).

Von dem Ausnahmefall des Geständnisses vor Gericht (vgl. K., S. 28 seines Ergänzungsgutachtens v. 26.8.2004 = Bl. 537 d. GA) abgesehen wird danach im Streitfall also eine nicht amtlich in Ägypten durch einen ma`azoun beziehungsweise ma`dhon oder eine ihm gleichgestellte Person beurkundete Eheschließung im Klagefall "nicht angehört" beziehungsweise "anerkannt" (Art. 99 Abs. 4 des Gesetzes von 1931) oder als unzulässig (Gesetz 1/2000) angesehen.

Art. 99 Abs. 4 des vorgenannten Gesetzes ist zwar durch Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 1/2000 ersetzt worden. Dadurch hat sich aber nach dem nachvollziehbaren und folgerichtigen Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. K. vom 26. August 2004 nichts Wesentliches geändert (S. 9 f. = Bl. 518 - 519 d. GA). Denn es spricht schon Überwiegendes dafür, dass das neue Gesetz aus dem Jahr 2000 auf die Beurteilung eines zuvor erfolgten Sachverhalts, hier also der umstrittenen Eheschließung im Jahre 1994, zeitlich keine Anwendung findet. Jedenfalls hat sich selbst nach Auffassung des ehemaligen Staatssekretärs im ägyptischen Justizministerium und "Urhebers" des Gesetzes 1/2000 durch die Rechtsänderung nichts Materielles geändert (vgl. K., S. 30 seines Ergänzungsgutachtens v. 26.8.2004 = Bl. 539 d. GA).

Der Klägerin kann ferner nicht in ihrer Annahme gefolgt werden, die Norm sei zumindest deshalb nicht Bestandteil des geltenden ägyptischen Rechts, weil sie dem übergeordneten islamischen Recht widerspreche und deshalb wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei. Wie sowohl der Gutachter Prof. Dr. K. (S. 16 f. seines Gutachtens v 5.6.2001 = Bl. 367 f. d. GA, und S. 16 seines ersten Ergänzungsgutachtens v. 27.2.2002 = Bl. 417 d. GA) als auch der Sachverständige J. (S. 11 seines Gutachtens = Bl. 95 d. GA) dargelegt haben, trifft dieser Einwand nicht zu. Die Vorschrift wird vielmehr in Ägypten als wirksam angesehen und ständig, auch aktuell angewandt. Dies zeigt sich auch in dem zwischen der Klägerin und den (ursprünglich) Beigeladenen ergangenen ägyptischen Urteil in erster Instanz, da hierauf gestützt die Klage abgewiesen worden ist. Auf diese tatsächliche Anwendungspraxis in Ägypten kommt es aber entscheidend an (vgl. Sonnenberger, a. a. O., Rn. 639 f., m. w. N.). Diese Einschätzung wird durch die allgemeine Darstellung von Flores (in: Ende/Steinbach (Hrsg.), Der Islam in der Gegenwart, Ägypten, S. 477, 482) noch unterstrichen. Danach sind zwar in der Tat in der Vergangenheit in erster Instanz zum Teil Urteile allgemein mit der Begründung erlassen worden, ein bestehendes Gesetz verstoße gegen die "sharia", also islamisches Recht; diese Urteile sind aber in der Regel in der höheren Instanz aufgehoben worden.

Art. 99 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 78 von 1931 beziehungsweise der inhaltlich übereinstimmende Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 1/2000 sind danach wirksame Bestimmungen des ägyptischen Eheformschließungsrechts im Sinne des Art. 11 Abs. 1 EGBGB.

An der demnach für die Formgültigkeit der Eheschließung wirksamen amtlichen Registrierung der Ehe durch einen ma`azoun beziehungsweise ma`dhon oder eine vergleichbare Person fehlt es hier aber. Die Klägerin hat sich zwar ursprünglich darauf berufen, diese Registrierung in Ägypten noch nachholen zu wollen und dies auch zu tun. Dazu ist es aber (bislang) nicht gekommen.

Stattdessen erhebt sie noch zwei weitere andere Einwände, die aber ebenfalls nicht durchgreifen.

So beruft sie sich zunächst sinngemäß darauf, dass die notwendige "amtliche Registrierung" nunmehr anderweitig, nämlich in Form des zuvor bezeichneten libanesischen Urteils vorliege. Ein solches ausländisches Urteil kann aber keine amtliche Registrierung im Sinne der genannten ägyptischen Bestimmungen darstellen. Denn das libanesische Gericht verhält sich nur zu der Frage, ob die Eheschließung nach libanesischem, islamischem Recht wirksam ist, sagt aber nichts darüber aus, ob dies auch für das ägyptische Recht zutrifft und insoweit die Formvorschriften erfüllt sind. Damit kann durch ein solches Urteil auch nicht die nach ägyptischem Recht notwendige Dokumentation sowohl über den übereinstimmenden Willen der Verlobten zur Eheschließung als auch zusätzlich über das dabei zu prüfende Nichtvorliegen etwa von Ehehindernissen enthalten. Dazu bedarf es - wie dargelegt - gerade einer vom zuständigen ägyptischen Amtsträger in Ausübung seines Amtes, also etwa von einem MaŽdhon, ausgestellten Urkunde oder für den Fall des Geständnisses der entsprechenden Feststellung durch ein ägyptisches Gericht (vgl. K., S. 19, 24 seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 369 d. GA, S. 10 seines ersten Ergänzungsgutachtens v. 27.2.2002 = Bl. 411 d. GA). Nach den in diesem Verfahren eingereichten Entscheidungsabdrucken (vgl. die deutsche Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Kairo Süd vom 26. Mai 1997, Bl. 181 d. GA unten) haben die ägyptischen Gerichte eine Eheanerkennung aber gerade abgelehnt. Sie haben dabei im Übrigen auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend vorgelegten Todesanzeige in der "halbamtlichen" ägyptischen Zeitung Al-Ahram vom 26. August 1994 nicht die Bedeutung einer amtlichen Registrierung der Ehe beigemessen. Es kommt daher auch nicht mehr auf die Frage an, ob das libanesische Urteil in Ägypten überhaupt anerkennungsfähig wäre (vgl. verneinend K., S. 10 ff. seines ersten Ergänzungsgutachtens v. 27.2.2002 = Bl. 411 ff. d. GA).

Schließlich dringt die Klägerin auch nicht mit dem Vorbringen durch, dass im Falle des Geständnisses ausnahmsweise auf die Registrierung der Eheschließung auch nach Maßgabe des ägyptischen Rechts verzichtet werden könne und zumindest ein solcher Ausnahmefall hier vorliege. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. K. (S. 18 seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 368 d. GA) ergibt sich zwar, dass dann, wenn die Eheschließung von dem Beklagten vor Gericht eingeräumt werde, auf die amtliche Registrierung als Formvorschrift verzichtet werden könne beziehungsweise sie durch die entsprechende gerichtliche Feststellung ersetzt werde. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Denn maßgebend ist insoweit das Verhalten der Beklagten, nicht aber das Verhalten der Beigeladenen. Die Beklagte bestreitet aber - ebenso wie im Übrigen in allen gerichtlichen Verfahren auch die Beigeladenen -, dass die Klägerin wirksam mit Dr. C. verheiratet gewesen ist. In ihrem Bestreiten liegt auch kein treuwidriges Verhalten. Die Vertreter der Beklagten waren an der geltend gemachten Trauungszeremonie im Juni 1994 in Ägypten nicht beteiligt und müssen auch nach der Aktenlage nicht zwingend davon ausgehen, dass es damals zu einer solchen wirksamen Eheschließung gekommen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein "Geständnis" im oben angegebenen Sinne überhaupt wirksam von einem an der streitigen Trauung völlig Unbeteiligten - wie der Beklagten - abgegeben werden kann.

c) Fehlt es somit jedenfalls an einer formwirksam geschlossenen Ehe, kann dahinstehen, ob die Klägerin im Juni 1994 Herrn Dr. C. überhaupt materiell-rechtlich wirksam heiraten konnte oder ob dem Ehehindernisse nach dem maßgeblichen Recht entgegenstanden. Immerhin ist sie in dem von ihr in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 3. April 2007 vorgelegten saudi-arabischen Registerauszug aus dem Jahr 1977 (vgl. Bl. 547 f. der GA) als damals "married", also verheiratet bezeichnet worden, was in den Gutachten von Prof. Dr. K. mangels Kenntnis nicht berücksichtigt worden ist. Eine bestehende Ehe der Frau würde nach Art. 13 des libanesischen (vgl. zu dessen mutmaßlicher Anwendbarkeit insoweit zutreffend K., S. 4 -7 seines Gutachtens v. 5.6.2001 = Bl. 354 ff. d. GA) Familiengesetzes für Moslems der schiitischen Gemeinschaft (vgl. die Darstellung bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Libanon, S. 15, 17) - wie die Klägerin - ein Ehehindernis darstellen. Diese Ehe der Klägerin hätte also vor einer Eheschließung mit Dr. C. geschieden oder anderweitig, etwa durch Tod des ersten Ehemannes, beendet worden sein müssen. Ob dies so gewesen ist, ist nicht bekannt, kann aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls fehlt es an einer formwirksamen Eheschließung.

Mangels (form-)wirksamer Eheschließung ist die Klägerin somit nicht "Witwe" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO und damit grundsätzlich nicht witwenrentenberechtigt.

4. Ob von diesem Grundsatz in bestimmten Fällen zugunsten des überlebenden Partners einer sogenannten "hinkenden Ehe" eine Ausnahme gemacht werden kann und muss, das heißt ausnahmsweise auch ein solcher im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO als "Witwe" bzw. "Witwer" anzusehen ist, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Denn jedenfalls kommt eine solche Ausnahme vorliegend nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 ff.) kann Art. 6 Abs. 1 GG eine Auslegung des deutschen Sozialversicherungsrechts dahingehend gebieten, dass auch Hinterbliebene aus "hinkenden Ehen" Witwen im Sinne der gesetzlichen Altersrente (vgl. § 1264 RVO a. F.) sind. Eine "hinkende Ehe" ist nach Maßgabe des deutschen Rechts nicht wirksam geschlossen worden, aber nach dem Heimatrecht zumindest eines der ausländischen Verlobten rechtsgültig. Diese Voraussetzung reicht allein allerdings nicht aus, damit kraft Verfassungsrechts generell jeder überlebende Partner einer solchen hinkenden Ehe gegenüber jeglichen Alterssicherungsträgern in Deutschland ohne weiteres zwingend witwenrentenberechtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - IX ZR 181/99 -, FamRZ 2003, 838 ff.). In den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht damals eine solche "hinkende Ehe" einbezogen, bei der ergänzend die Tatsache der Eheschließung für die Allgemeinheit erkennbar gewesen ist, die Eheschließung selbst unter amtlicher Mitwirkung erfolgte und der Bestand der Ehe registriert wurde. Sieht man diese Merkmale als notwendige zusätzliche Voraussetzungen für den verfassungsrechtlichen Schutz einer "hinkende Ehe" an (so für die Witwenrente der gesetzlichen Sozialversicherung (heute nach § 46 SGB VI): BSG, Urt. v. 7.12.1989 - 4 RA 70/88 -, SozR 2200 § 1291 Nr. 35; Gürtner im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 243 SGB VI, Rn. 79; Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken, Nr. 5/2002, S. 187, 190, 195 unter Ziffer 2.2.5; vgl. ferner: BFH, a. a. O.), mangelt es vorliegend hieran. Denn die "Ehe" der Klägerin ist ohne amtliche Mitwirkung eines deutschen oder ägyptischen Beamten geschlossen und auch nicht registriert worden. Die Klägerin beruft sich stattdessen allein darauf, dass ihre Eheschließung im Ausland nach islamischem Recht durch den übereinstimmenden Willen der Verlobten in Anwesenheit von Zeugen wirksam zustande gekommen und nunmehr nachträglich auch in einem von mehreren ihrer Heimatländer, nämlich dem Libanon, anerkannt worden sei und auch in Syrien und Saudi-Arabien so verfahren werde.

Selbst wenn man jedoch nicht auf die genannten zusätzlichen Voraussetzungen abstellt, müssen die Partner einer solchen "hinkenden Ehe" zu Lebzeiten doch zumindest die öffentliche Anerkennung ihrer Verbindung als Ehe - in der Regel in einem ihrer Heimat- oder Aufenthaltsstaaten - gesucht und auch gefunden haben (Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 6, Rn. 10, m. w. N.). Nur dann können nämlich die Partner einer "hinkenden Ehe" selbst zu Recht von der Anerkennung ihrer Beziehung als Ehe mit allen Rechten und Pflichten ausgehen und damit etwa auch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an den überlebenden Partner vertrauen. Der Schutz der Ehe nach Art. 6 GG gebietet hingegen nicht die Einbeziehung auch solcher Verbindungen, in denen den Partnern die mangelnde Anerkennung ihrer Ehe in Deutschland bewusst ist (vgl. BSG, Urt. v. 13.1.1999 - B 13 RJ 17/98 R -, BSGE 83, 200 ff.: keine Witwenrente für die in Deutschland, nicht aber in ihrem Heimatstaat wirksam Geschiedene eines ausländischen Versicherten). Gleiches gilt im vorliegenden Fall. Der verstorbene Dr. C. war im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und hatte hier seinen Wohnsitz. Die Klägerin ist ihm nach Deutschland gefolgt, d. h. Deutschland war ihr gemeinsames Aufenthaltsland. Dass die Ehe nach deutschem materiellem Eherecht nicht wirksam geschlossen war, musste aber jedenfalls dem langjährig in Deutschland lebenden, hier eingebürgerten Dr. C. bekannt gewesen sein. Ebenso wenig kann er als geborener Ägypter und Sohn eines dortigen ehemaligen Parlamentsabgeordneten geglaubt haben, in Ägypten in der von der Klägerin vorgetragenen Weise wirksam die Ehe schließen zu können. Zumindest muss aber der ägyptische Rechtsanwalt, der nach den Angaben der Klägerin den "verschwundenen" Heiratsvertrag entworfen hat, beide Partner der Verbindung auf die nach ägyptischem Recht zusätzlich erforderliche Registrierung hingewiesen haben. Ungeachtet dessen ist weder in Ägypten eine solche Registrierung erfolgt noch haben sich die Klägerin oder L. zu Lebzeiten in Ägypten oder in Deutschland, etwa durch einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuches nach § 15a PStG (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - XII ZB 200/87 -, NJW 1991, 3088 ff.), nachhaltig um die öffentliche Anerkennung ihrer Verbindung als Ehe bemüht. Bei dieser Sachlage lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht ableiten, dass auch die von der Klägerin geltend gemachte lediglich private Einigung über den Eheschluss ohne Beteiligung eines dazu bestimmten Amtsträgers und ohne amtliche Dokumentation in Ägypten sowie die nach dem Tode von Dr. C. erfolgte Anerkennung dieser Verbindung als Ehe in einem von mehreren ihrer Heimatländer, nämlich im Libanon, als, wenn auch "hinkende", so immerhin doch als "Ehe" und dementsprechend sie als überlebender Partner der Verbindung bei dann gebotener verfassungskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO als "Witwe" anzusehen und ihr eine Witwenrente zu gewähren ist. Es kann daher auch insoweit offen bleiben, ob die Klägerin nach ihrem Heimatrecht Dr. C. überhaupt materiell wirksam heiraten konnte und dies am 25. Juni 1994 in Ägypten geschehen ist - wovon das oben genannte libanesische Urteil ohne Begründung jeweils ausgegangen ist.

5. Ist die Klägerin deshalb schon nicht "Witwe" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO, so kann dahin stehen, ob der nach Aktenlage längere Zeit vor seinem Tod herzkranke Dr. C. bereits im Zeitpunkt der geltend gemachten Eheschließung im Juni 1994 (deshalb) berufsunfähig gewesen ist und damit zusätzlich der so lautende Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO der Gewährung der Witwenrente entgegensteht.

Ob die Klägerin später, das heißt nach dem Tode von Dr. C. erneut geheiratet hat - in der von ihr vorgelegten Auskunft des libanesischen Innenministeriums vom April 2006 wird sie als geschieden und nicht als verwitwet bezeichnet - und dadurch etwaige Witwenrentenansprüche jedenfalls jetzt gemäß § 25 Abs. 1 ASO erloschen sind, der Klägerin der zeitlich unbegrenzt geltend gemachte Anspruch also zumindest nur befristet zugestanden hätte, muss ebenfalls nicht näher untersucht werden.

Ende der Entscheidung

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