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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 8 LB 158/06
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG, EMRK, GG


Vorschriften:

AsylVfG § 42
AufenthG § 11
AufenthG § 25
EMRK Art. 8
GG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.

Der Kläger wurde am ... in E. (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren und ist im Besitz eines jugoslawischen (serbischen) Reisepasses. Er heiratete seine am ... in F. (heutiges Kosovo) geborene Ehefrau erstmals am 25. März 1991 im Kosovo, wurde nach einer im Bundesgebiet erfolgten Trennung der Eheleute spätestens 2001 geschieden und heiratete seine Ehefrau, die ebenfalls im Besitz eines jugoslawischen (serbischen) Passes ist, am 6. Oktober 2003 erneut.

Der Kläger hat mit seiner Ehefrau vier Kinder, den am 7. November 1988 in E. geborenen G., die ebenda am 24. April 1990 geborene H., die am 24. September 1992 in I. geborene J. und die am 6. September 1994 ebenfalls in I. geborene K..

Der Kläger reiste mit seinen damaligen Familienangehörigen im Juli 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte als albanischer Volkszugehöriger Asyl. Der Antrag wurde im Mai 1993 bestandskräftig abgelehnt. Ein erneut unter Berufung auf eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner im Juni 1994 gestellter Folgeantrag wurde am 22. Mai 1996 nach § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein im Juli 2000 nunmehr unter Berufung auf eine Volkszugehörigkeit als Aschkali gestellter Folgeantrag blieb ebenfalls erfolglos. Der ablehnende Bescheid wurde im August 2004 bestandskräftig.

Auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 31. Januar 2001 (7 A 533/98 ) stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. März 2001 für die Ehefrau des Klägers und seine drei ältesten Kinder bezogen auf die Bundesrepublik Jugoslawien das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG fest. Dem lag die Annahme zu Grunde, die begünstigten Familienangehörigen seien Roma bzw. Aschkali und als solche gefährdet. Die Ehefrau des Klägers und seine Tochter J. erhielten deshalb jeweils gegenwärtig bis zum 29. Juli 2009 befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. K., die jüngste Tochter des Klägers, ist im Besitz einer bis zum 29. Juli 2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG. Der inzwischen volljährigen H. wurde am 28. Juni 2007 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die zuvor genannten Kinder leben ebenso wie G., der Sohn des Klägers, einschließlich dessen Verlobte und Tochter noch im elterlichen Haushalt.

Auf Grund einer Vielzahl von Straftaten überwiegend im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen - wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Strafregisterauszug nach dem Stand vom 9. April 2001 Bezug genommen - wurde der damals getrennt von seiner Familie lebende Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. April 2001 im Wege des Ermessens aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen. Die Ausweisung wurde zunächst nicht vollzogen. Vielmehr wurde der Aufenthalt des Klägers geduldet. Im Dezember 2002, rechtskräftig seit dem 4. März 2003, wurde der Kläger wegen Urkundenfälschung erneut verurteilt, und zwar zu einer nochmals auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Für den 29. September 2005 war eine Abschiebung des Klägers in den Kosovo vorgesehen. Die UNMIK bezeichnete den Kläger als in der Gegend unbekannt, verlangte weitere Informationen und behielt sich eine nähere Prüfung vor. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag des Klägers blieb erfolglos. Am Tag der geplanten Abschiebung wurde der Kläger zu Hause nicht angetroffen und die Abschiebung deshalb nicht durchgeführt. Seitdem wird der Aufenthalt des Klägers weiter geduldet. Die Bewährungsstrafe des Klägers wegen Urkundenfälschung wurde im März 2006 erlassen.

Der Kläger ist nach seinen Angaben gegenwärtig als Reinigungskraft mit einem monatlichen Nettolohn von 353 € beschäftigt und bezieht seit 2004 keine Sozialleistungen mehr. Sein Sohn G. verdient nach den Angaben des Klägers monatlich 900 €. Die übrigen Familienmitglieder erhalten Leistungen nach dem SGB II.

Am 17. Februar 2003 und am 21. August 2003 stellte der Kläger beim Beklagten die hier maßgeblichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2003 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde am 25. Februar 2004 von der Bezirksregierung Lüneburg zurückgewiesen. Wegen der bestandskräftigen Ausweisung dürfe dem Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung könne erst nach erfolgter Ausreise aus dem Bundesgebiet entschieden werden. Eine Verkürzung der Regelfrist von vier Jahren, die damals in den Verwaltungsvorschriften bei einer Ermessensausweisung vorgesehen war, wurde wegen der familiären Lebensgemeinschaft in Aussicht gestellt.

Nach Zustellung dieses Bescheides am 2. März 2004 hat der Kläger am 2. April 2004 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hat er seinen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG umgestellt und sich zur Begründung insbesondere auf den Schutz der Familie und seines Privatlebens berufen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Februar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG zu erteilen und die Wirkung der Ausweisung zu befristen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. August 2006 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem als faktischen Inländer anzusehenden Kläger eine Trennung von seiner Familie mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Sinne des § 25 Abs. 5 AufentG unmöglich sei. Ohne weitere Begründung ist das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht mehr bedürfe.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2006 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung beruft sich der Beklagte darauf, dass das private Interesse des Klägers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet angesichts des Gewichts der vom ihm begangenen Straftaten jedenfalls vorübergehend zurücktreten müsse. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Wirkungen der Ausweisung durch Erklärung zu Protokoll auf zwei Jahre ab Ausreise befristet und zur Begründung auf "den Inhalt der ergangenen Bescheide, vom Ergebnis abgesehen" verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 10. August 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass eine Trennung von seiner Familie ohne die Sicherheit einer Wiedereinreisemöglichkeit untragbar sei. Aber auch eine vorübergehende Ausreise in den Kosovo sei unzumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - N) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers so verstanden, dass es vorrangig um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG gehe und es nach Stattgabe dieses Begehrens - wohl auf Grund der umstrittenen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 -, DVBl. 2009, 397, m. w. N) Annahme, damit entfielen alle Wirkungen der Ausweisung - keiner Entscheidung über den weiteren Antrag mehr bedürfe, der damit konkludent wie ein Hilfsantrag behandelt worden ist. Der Kläger ist diesem Verständnis seines Klagebegehrens nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat gegen das Urteil wegen der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Berufung eingelegt, der aus den nachfolgend genannten Gründen zu entsprechen ist. Damit hat der Senat nunmehr im Berufungsverfahren auch (erstmals) über den als Hilfsantrag behandelten Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.4.2003 - 1 B 210/03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 70). Insoweit ist die Klage mit dem Ergebnis der Verpflichtung zur Neubescheidung teilweise erfolgreich.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann dem Kläger nicht erteilt werden. Eine andere Rechtsgrundlage als die vom Kläger selbst bezeichnete Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG kommt dabei nicht in Betracht. Denn hinsichtlich aller anderen Rechtsgrundlagen steht der Erteilung die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Vorliegend wird aus den Verwaltungsvorgängen schon nicht deutlich, warum der Kläger überhaupt weiterhin geduldet, d. h. nicht abgeschoben wird. Ein ausdrücklicher oder unverändert geltender Widerspruch der UNMIK, die vormals über die Einreise in den Kosovo entschieden hat, bzw. des für die Einreise dorthin seit dem 1. November 2008 zuständigen kosovarischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten gegen eine Abschiebung des Klägers in den Kosovo ist nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die wechselnden Angaben des Klägers und seiner Angehörigen zu ihrer Volkszugehörigkeit als Albaner, Aschkali oder Roma und den zweifelhaften Beweiswert der dazu vom Kläger jeweils vorgelegten Bescheinigungen kann bislang auch nicht ohne weiteres von einer Zugehörigkeit des Klägers zu den Roma und einer darauf beruhenden tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung wegen Verweigerung der Einreise seitens der UNMIK ausgegangen werden.

Jedenfalls kann der Kläger aber freiwillig ausreisen. Dem stehen i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG weder zielstaatsbezogene Gründe noch der Schutz des Privatlebens des Klägers oder der Familie entgegen (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit entsprechender Gründe im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG gerade in den Fällen des § 11 Abs. 1 AufenthG etwa Senatsbeschl. v. 8.12.2008 - 8 LA 72/08 -, InfAuslR 2009, 104 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.3.2009 - 11 S 2990/08 -, DVBl. 2009, 603).

Dass der Abschiebung des Klägers in sein Heimatland keine zielstaatsbezogenen Gründe entgegenstehen, hat das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig entschieden. Hieran ist der Beklagte als Ausländerbehörde gebunden (vgl. § 42 AsylVfG). Da für die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG kein anderer Maßstab gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192 ff.), ist dem Kläger somit grundsätzlich auch eine freiwillige Ausreise nicht aus zielstaatsbezogenen Gründen unmöglich. Welche ihm im Kosovo drohende Gefahr für Leib oder gar Leben dem dennoch entgegen stehen soll, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher ausgeführt. Im Übrigen hat über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr aus den genannten Gründen ohnehin nicht der Beklagte als Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden. Dass Roma aus dem Kosovo bislang grundsätzlich nicht abgeschoben werden, ändert nichts daran, dass es dem Kläger i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG möglich ist, auszureisen. Denn mit dem landesrechtlichen Abschiebestopp wird - wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. etwa Beschl. v. 14.7.2008 - 8 ME 39/08 -, AuAS 2008, 231 ff., m. w. N.) - nicht einer besonderen humanitären Schutzbedürftigkeit der betroffenen Volkszugehörigen Rechnung getragen, sondern allein die Konsequenz aus der in der Vergangenheit fehlenden Aufnahmebereitschaft des Kosovo (und anderer Staaten) gezogen.

Der durch Art. 8 EMRK gewährte Schutz des Privatlebens begründet ebenfalls keine Unmöglichkeit der Ausreise.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 17.7.2008 - 8 ME 42/08 -, juris, und v. 14.7.2008 , a. a. O. , jeweils m. w. N; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2009 - 11 LB 136/07 -, juris, Rn. 60, dort offen gelassen) steht dem schon entgegen, dass der Kläger abgesehen von der insoweit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG unerheblichen Zeit der Durchführung der Asylverfahren nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt, sondern immer nur eine Duldung besessen hat, d. h. ausreisepflichtig war, und dieser Ausreisepflicht trotz bestehender Ausreisemöglichkeit nicht von sich aus nachgekommen ist.

Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt und annimmt, die während eines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gewachsenen sozialen Bindungen eines Ausländers könnten auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2009 - 11 S 3244/08 -, DÖV 2009, 379, m. w N.), ist die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels mit Art. 8 EMRK vereinbar. Verfügt der Ausländer - wie der Kläger - über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, so kommt dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK eine aufenthaltsrechtbegründende Wirkung nur zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und der Nichtbegehung von Straftaten zum Ausdruck kommt. Mit zu berücksichtigen ist auch die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris, m. w. N.).

Ausgehend von diesen Kriterien ist der unterstellte Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Klägers durch die im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Versagungsgründe jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn der Kläger ist erst als Volljähriger in das Bundesgebiet eingereist, hier wiederholt straffällig und deshalb auch bestandskräftig ausgewiesen worden. Zudem ist es ihm bis heute nicht gelungen, seinen Lebensunterhalt dauerhaft i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG zu sichern. Sein aktuelles Nettoeinkommen von 353 € reicht dafür nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2008 - 1 C 32/07 -, NVwZ 2009, 248 ff.). Auch seine Ehefrau und seine Kinder sind gegenwärtig nicht in der Lage, den Lebensunterhalt des Klägers dauerhaft durch Unterhaltszahlungen zu decken. Die Ehefrau und die Töchter sind auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Eine "Verwurzelung" des Klägers im Bundesgebiet kann daher trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist der Kläger in seinem Heimatland "entwurzelt". Bei der dortigen Wiedereingewöhnung kann der Kläger im Übrigen Rückkehrhilfen von deutschen Behörden (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 17.2.2009 - 8 LA 4/09 -, juris, m. w. N.) in Anspruch nehmen.

Schließlich führt auch der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu der Annahme, dem Kläger sei auch das nur vorübergehende Verlassen des Bundesgebietes "unmöglich" i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG.

Von einer nur vorübergehenden Trennung ist hier auszugehen. Denn die Wirkungen der Ausweisung sind nunmehr schon vom Beklagten auf zwei Jahre nach der Ausreise befristet worden; diese Frist ist aus den nachfolgend im Einzelnen dargelegten Gründen noch weitergehend auf höchstens 18 Monate zu vermindern. Danach ist dem Kläger über §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 30 AufenthG zum Zweck des Ehegattennachzuges grundsätzlich eine Möglichkeit zur Wiedereinreise eröffnet. Die Erfüllung der dazu erforderlichen allgemeinen (§ 5 AufenthG) und besonderen (§§ 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 AufenthG) Voraussetzungen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, ist von dem Kläger und seinen Familienangehörigen zu gewährleisten und gegenwärtig nicht erkennbar aussichtslos.

Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zeitweiligen Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht entgegen. Der grundrechtliche Schutz der Familie gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörde hat jedoch bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. 1.2009 - 2 BvR 1064/08 - InfAuslR 2009, 150 f., m. w. N.). Wie der Senat schon im Zulassungsbeschluss dargelegt hat, setzen sich allerdings auch gewichtige familiäre Belange von im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Angehörigen nicht stets - und auch hier nicht - gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer zumindest vorübergehenden Aufenthaltsbeendigung durch (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 - juris, m. w. N.).

Der Kläger ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen worden, die dem Grunde nach weiterhin Bestand haben. Seine Ehefrau verfügt zwar zur Zeit ebenso wie seine minderjährigen Kinder über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Ihre Aufenthaltserlaubnisse sind jedoch zeitlich befristet. Die Verlängerung hängt nach § 73 Abs. 3 AsylVfG und § 26 Abs. 2 AufenthG letztlich davon ab, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse im Kosovo (Serbien) zwischenzeitlich wesentlich (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.9.2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118 ff.) geändert haben. Außerdem sind die Kinder des Klägers inzwischen alle herangewachsen; die jüngste Tochter ist 14 Jahre alt. Sie sind also in einem Alter, in dem die familiäre Unterstützung durch den spezifischen Erziehungsbeitrag des Vaters unverändert sinnvoll ist, angesichts der zunehmenden Selbständigkeit der Jugendlichen aber nicht mehr in dem Umfang wie bei einem Kleinkind geboten erscheint. In einem eingeschränkten Umfang kann die Kommunikation auch vom Ausland aus, etwa über Telefon oder das Internet, aufrechterhalten bleiben. Im Übrigen hat der Kläger schon in der Vergangenheit, als seine Kinder noch viel kleiner und stärker auf seine Unterstützung angewiesen waren, von ihnen und seiner Ehefrau getrennt gelebt. Die Beziehung zu seiner Ehefrau hat er erst nach seiner bestandskräftigen Ausweisung wieder aufgenommen, was sich schutzmindernd auswirkt (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.3.2009 - 19 ZB 08.2115 -, juris, m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des EGMR). Zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie kann der Kläger selbst gegenwärtig keinen wesentlichen Beitrag leisten. Sonstige besondere Gründe, die die durchgehende Anwesenheit des Klägers bei seiner Familie im Bundesgebiet gebieten würden, wie etwa ein krankheits- oder entwicklungsbedingter besonderer Hilfebedarf eines Angehörigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Anders verhält es sich allerdings mit dem Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Hinsichtlich dieses Antrages ist der Beklagte zu verpflichten, den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen (vgl. zum Folgenden Nds. OVG, Urt. v. 24.4.2008 - 11 LB 15/08 -, m. w. N.).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Danach werden die Wirkungen einer Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet und die Frist beginnt mit der Ausreise. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger gestellt.

Das Aufenthaltsgesetz regelt weder die Länge der Frist des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG noch legt es Kriterien fest, die bei der Ermessensentscheidung über den zeitlichen Umfang der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG zu berücksichtigen sind. Es ist aber allgemein anerkannt, dass für die Dauer der Sperrwirkung Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die auch für die Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt, heranzuziehen sind. Für die Dauer der Befristung ist die gesetzgeberische Wertung maßgebend, dass in der Regel der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erreicht werden kann. Für die Befristung ist daher maßgeblich, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck erreicht sein wird. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Insbesondere sind die Umstände zu berücksichtigen, die zeitlich nach dem für die damalige gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt - das war hier noch der Erlass des Widerspruchsbescheides vom Februar 2004 - eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rn. 23). Maßgeblich für die Befristungsentscheidung kann zudem sein, ob der Ausweisung spezial- und/oder generalpräventive Zwecke zugrunde lagen. Bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung ist insbesondere darauf abzustellen, wann die Abschreckungswirkung verbraucht ist (Hailbronner, a. a. O., Rn. 11). Bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung kann von Bedeutung sein, ob der Betroffene sich nach der Ausweisung straffrei verhalten hat und ob die begangene Straftat nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch gegen den Betreffenden verwertet werden kann (vgl. Storr, Wenger, Eberle u. a., Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 11 AufenthG Rn. 6 u. 7; zur nur eingeschränkten Bedeutung der Tilgungsfrist bei Befristungen vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 15.6.1990 - 1 B 61/90 -, InfAuslR 1990, 302). Eine typisierende Praxis der Bemessung der Fristdauer ist zulässig, soweit den Besonderheiten des Einzelfalles ausreichend Rechnung getragen wird (Hailbronner, a. a. O., § 11, Rn. 24).

Die ermessenslenkenden Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 31.7.2008, Vorl. Nds. VV-AufenthG) bestimmen unter Beachtung der zuvor genannten Kriterien unter Ziffer 11.1.5.1:

"Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall wie folgt festgesetzt werden:

- 3 Jahre bei Ausweisungen nach § 55,

- 6 Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und

- 8 Jahre bei Ausweisungen nach § 53.

Ist aufgrund besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 eine Ausweisung ... zu einer Regel- oder Ermessensausweisung herabgestuft worden, bleibt dies bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Ausweisungsentscheidung für vom ARB 1/80 begünstigte türkische Staatsangehörige herabgestuft wurde (vgl. Nr. 53.0.5.5). Den besonderen Umständen des Einzelfalles ist vielmehr durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu zwei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde oder die Umstände, die den besonderen Ausweisungsschutz begründet haben auch weiterhin vorliegen und deshalb schutzwürdige Belange des Ausländers für eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit sprechen. Im Wesentlichen wird es sich um Fälle handeln, in denen der Familiennachzug angestrebt oder das Recht auf Wiederkehr geltend gemacht wird. Diese Prüfung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um bis zu zwei Jahre verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssen."

Ergänzend wird unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Ziffer 11.1.3.3 der Vorläufigen Nds. VV- AufenthG zu Recht ausdrücklich erklärt, dass über den Befristungsantrag vor oder nach der Ausreise entschieden werden kann. Zwar bestimmt Satz 2 der Ziffer 11.1.3.3, dass die Entscheidung über die Befristung grundsätzlich bis zur Ausreise zurückgestellt werden kann. Das der Ausländerbehörde auch insoweit, d. h. hinsichtlich des Entscheidungszeitpunktes zustehende Ermessen ist aber sachgerecht unter Berücksichtigung der Belange des Ausländers auszuüben. Insoweit ist insbesondere in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa Urt. v. 8.1.2009 - 10606/07 -, Newsletter Menschenrechte 2009, S. 15, und v. 27.10.2005 - 3223/02 -, InfAuslR 2006, 31; weitere Nachweise bei OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007 - 3 Bf 101/07 -, NordÖR 2008, 191) die Bedeutung einer bereits bei der Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesicherten Möglichkeit zur Wiederkehr herausgestellt worden. D. h. einem Ausländer, der nur vorübergehend vom Bundesgebiet ferngehalten werden soll, muss ggf. schon vor der Ausreise die insoweit maßgebliche Frist benannt werden, um sich auf dieser Grundlage darauf einstellen zu können, wann eine Wiedereinreise für ihn in Betracht kommt (vgl. GK-AufenthG, vor §§ 53 ff. Rn. 174 ff.).

Eine solche Verpflichtung besteht auch hier, da der Kläger unstreitig nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen muss, ihm danach gemäß §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 30 AufenthG eine Möglichkeit zur Wiedereinreise eröffnet ist und zur Beurteilung, ob dem Kläger und seinen Familienangehörigen bis dahin die Trennung zuzumuten ist, zuvor zu bestimmen ist, wie lange er wegen der Sperrwirkungen der Ausreise nicht zurückkehren darf.

Auf der Grundlage der zuvor genannten Kriterien ist bei einer sog. "Ermessensausweisung" von einer Sperrfrist von drei Jahren auszugehen. Diese Frist kann wegen der nach der Ausweisung des Klägers erfolgten Wiederaufnahme der ehelichen und familiären Gemeinschaft sowie der Straffreiheit des Klägers seit 2003 um bis zu zwei Jahre vermindert werden. Die Festlegung des genauen Zeitraums der Sperrfrist liegt im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen hat der Beklagte bislang weder in seinem Ausgangsbescheid vom 11. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Februar 2004 noch ergänzend in der mündlichen Verhandlung sachgerecht ausgeübt. In den schriftlichen Bescheiden ist es zu Unrecht abgelehnt worden, vor einer Ausreise des Klägers überhaupt über die Befristung zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung ist dieser Fehler zwar behoben und nunmehr eine Befristung auf zwei Jahre ab Ausreise ausgesprochen worden. Auch diese Entscheidung ist jedoch ermessensfehlerhaft. So fehlt die nach § 39 Satz 2 und 3 VwVfG erforderliche Begründung für die Länge der ausgesprochenen Sperrfrist. Auf die ergangenen Bescheide kann insoweit zur Begründung nicht verwiesen werden, weil darin eine Befristung vor einer Ausreise gerade abgelehnt worden ist und deshalb zur Länge der Sperrfrist auch keine Angaben gemacht worden sind. Zudem ist die von der Bezirksregierung Lüneburg als Widerspruchsbehörde im Jahr 2004 noch zutreffend zitierte allgemeine "Regelfrist" von vier Jahren für die Länge der Sperrwirkung bei einer Ermessensausweisung inzwischen in der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu Gunsten des betroffenen Ausländers auf drei Jahre verkürzt worden. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der seit der Ausweisung im Jahr 2001 eingetretenen, für den Kläger überwiegend positiven Entwicklung eine Sperrfrist von zwei Jahren überhöht. Der Beklagte hat bei seiner erneut zu treffenden Ermessensentscheidung vielmehr von einer Sperrfrist mit einer Länge von höchstens 18 Monaten auszugehen.

Ein Anspruch auf eine noch kürzere Sperrfrist oder gar auf eine - teilweise für zulässig erachtete - Befristung "auf Null" ohne Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226 ff.) besteht hingegen nicht. Zwar ist seit der Ausweisung das Gewicht der spezialpräventiven Gründe für die Ausweisung gesunken, da der Kläger nach Aktenlage seit 2003 keine Straftaten mehr begangen hat; es ist aber nicht völlig entfallen. Denn der Kläger ist auch nach der Ausweisung noch einmal durch Begehung einer Urkundenfälschung straffällig geworden. Durch sein Untertauchen am Tag der geplanten Abschiebung im Jahr 2005 und durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreisepflicht und Ausreisemöglichkeit hat er zu erkennen gegeben, dass er sich nach wie vor nicht uneingeschränkt an die Vorschriften des Ausländerrechts gebunden fühlt. Zudem sprechen weiterhin auch generalpräventive Gründe dafür, die zu Recht ausgesprochene Ausweisung des Klägers durch ein vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes zu vollziehen. Denn es bedarf eines deutlichen Signals, dass die serienmäßige Begehung von Straftaten, deren Tilgungsfrist hier noch nicht abgelaufen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG), aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleibt. Auch der Schutz der Familienangehörigen des Klägers gebietet keine noch weitergehende Fristverkürzung. Dem Kläger und seinen Angehörigen ist aus den Gründen, die zuvor zu § 25 Abs. 5 AufenthG im Einzelnen genannt worden sind und die im Rahmen des § 11 AufenthG entsprechend gelten (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2008 - 7 B 10830/08 -, juris), eine vorübergehende Trennung zuzumuten.

Ende der Entscheidung

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