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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 8 LB 55/07
Rechtsgebiete: BGB, BestattG, Nds.SOG


Vorschriften:

BGB § 1671
BestattG § 8
Nds.SOG § 66
Nds.SOG § 70
Nach dem im Jahr 2005 noch geltenden Landesgewohnheitsrecht entfiel die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines Kindes nicht dadurch, dass anläßlich der Scheidung seiner Eltern das Sorgerecht nicht auf den nunmehr verstorbenen Elternteil übertragen worden war.
Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, anteilig die Kosten für die Bestattung ihrer zwischen dem 31. März und 4. April 2005 in Winsen verstorbenen Mutter zu tragen.

Die Verstorbene wurde am 25. April 1943 in Königsberg geboren. Am 4. April 2005 wurde ihr Leichnam in Winsen entdeckt. Die Beklagte bemühte sich daraufhin, nähere Angehörige der Verstorbenen zu ermitteln, die Angehörigen von dem Todesfall zu verständigen und zu veranlassen, für die Bestattung zu sorgen. Die von der Beklagten im Laufe des 6. und des 7. April 2005 erreichten nahen Angehörigen der Verstorbenen, nämlich deren Schwester sowie deren Kinder, die Klägerin und ihr Bruder, lehnten es jeweils ab, sich um die Bestattung zu kümmern. Am 8. April 2005 gab deshalb die Beklagte die Beisetzung des Leichnams der Verstorbenen in ein Reihengrab auf dem städtischen Friedhof in Luhdorf in Auftrag. Hierfür sind Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.111,30 EUR entstanden. 321, 11 EUR hiervon sind aus dem Vermögen der Verstorbenen gedeckt worden. In Höhe des Restbetrages zog die Beklagte die vorgenannten drei Angehörigen der Verstorbenen gesamtschuldnerisch zur Kostenerstattung heran. Dabei wurde zunächst jeweils ein Drittel der Gesamtsumme, d. h. 630, 06 EUR, gefordert und ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der Betrag bis auf den Gesamtbetrag von 1.890, 19 EUR erhöhe, wenn die übrigen beiden Angehörigen ihren Kostenanteil nicht begleichen würden. Die gegen den Bruder und die Tante der Klägerin erlassenen Kostenbescheide sind bestandskräftig. Der Bruder der Klägerin hat seinen Kostenanteil außerdem inzwischen gezahlt.

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 26. Mai 2005 zur Erstattung der angeführten Kosten herangezogen. Ihre Bestattungspflicht wurde damit begründet, dass sie als Tochter der Verstorbenen landesgewohnheitsrechtlich verpflichtet sei, für die Bestattung zu sorgen. Diese Bestattungspflicht entfalle auch dann nicht, wenn zwischen dem Verstorbenen und seinem bestattungspflichtigen Kind über einen lang andauernden Zeitraum kein näherer Kontakt mehr bestanden habe. Da nach Ansicht der Beklagten hier mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig gewesen seien, habe ein Auswahlermessen bestanden. Dieses Ermessen sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit so ausgeübt worden, dass alle drei Angehörigen zu gleichen Teilen herangezogen worden seien. Eine vorrangige Heranziehung einzelner Angehöriger sei vorliegend nicht in Betracht gekommen, da alle drei Bestattungspflichtigen zu der Verstorbenen keinen näheren Kontakt mehr gehabt hätten und das erbrechtliche Verwandtschaftsverhältnis bei der ordnungsbehördlichen Störerauswahl keine Rolle spiele.

Gegen diesen - ihr am 30. Mai 2005 zugestellten - Bescheid der Beklagten hat die Klägerin am 29. Juni 2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, dass sie ausnahmsweise nicht bestattungspflichtig sei. Denn die Ehe ihrer Eltern sei bereits 1972, als sie acht Jahre alt gewesen sei, aufgrund des Verschuldens ihrer verstorbenen Mutter geschieden worden. Das Sorgerecht sei im Zuge des Scheidungsverfahrens auf ihren Vater übertragen worden. Seitdem habe sie (die Klägerin) keinen näheren Kontakt mehr zu ihrer verstorbenen Mutter gehabt. Aus von ihr (der Klägerin) nicht zu vertretenden Gründen sei daher das Verhältnis zu ihrer verstorbenen Mutter grundlegend zerstört gewesen. Zumindest hätte aber vorrangig ihr Bruder zu den Kosten herangezogen werden müssen, da er - im Gegensatz zu ihr - bei der Verstorbenen bis zum 18. Lebensjahr gewohnt und bis zu deren Tode auch in ihrer räumlichen Nähe, nämlich in Hamburg, gelebt habe. Schließlich sei jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass für die Bestattung nur der erforderliche Mindestaufwand betrieben worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. März 2007 stattgegeben. Es ist der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass sie ausnahmsweise nicht bestattungspflichtig sei. Einen solchen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 für gegeben erachtet. Denn danach seien Kinder eines Verstorbenen, dem das elterliche Sorgerecht gemäß §§ 1666, 1666 a BGB dauerhaft entzogen worden sei, nicht öffentlich-rechtlich bestattungspflichtig gewesen. Gleiches habe im vorliegenden Falle zu gelten, da anlässlich der Scheidung der Eltern das elterliche Sorgerecht dem Vater der Klägerin übertragen und damit die verstorbene Mutter der Klägerin dauerhaft von der Sorgerechtsausübung ausgeschlossen worden sei.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 12. Juni 2007 zugelassen. Die Beklagte hat in ihrer am 22. Juni 2007 eingegangenen Berufungsbegründung noch einmal ihre Auffassung vertieft, dass auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorliegend kein Ausnahmefall gegeben sei, der zum Wegfall der landesgewohnheitsrechtlichen Bestattungspflicht der Klägerin geführt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 23. März 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, verteidigt aber in der Sache das erstinstanzliche Urteil. Die Bestattungspflicht der Klägerin sei dadurch entfallen, dass die Mutter der Klägerin die Scheidung der Eltern schuldhaft verursacht habe, deshalb das Sorgerecht dauerhaft an den Vater der Klägerin übertragen, der Mutter also entzogen worden sei und dies im hier maßgebenden Zusammenhang einem Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666 a BGB gleichzustellen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit dem Aktenzeichen 6 A 178/05 nebst Beiakte A Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 rechtmäßig ist.

Die Kosten, die einer Gemeinde dadurch entstanden sind, dass sie anstelle der nach § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (GVBl. S. 381) Bestattungspflichtigen die Bestattung veranlasst hat, werden heute auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 3 BestattG durch Leistungsbescheid festgesetzt. Diese spezialgesetzliche Regelung findet hier aber aus zeitlichen Gründen noch keine Anwendung. Denn das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen ist gemäß seinem § 22 Satz 1 erst am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Rückwirkung für zurückliegende Bestattungsfälle misst es sich nicht bei. Für Todesfälle, die zuvor eingetreten sind - wie der zwischen dem 31. März und 4. April 2005 in Winsen eingetretene Tod der Mutter der Klägerin - ist daher übergangsweise weiterhin das zuvor, d.h. im Jahr 2005, geltende Landesrecht anzuwenden.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid von 26. Mai 2005 ist demnach in Ermangelung einer vorrangigen spezialgesetzlichen Regelung § 66 Abs. 1 Nds. SOG in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9). Danach kann die Verwaltungsbehörde auf Kosten einer betroffenen Person eine vertretbare Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen, wenn die betroffene Person ihrer Handlungspflicht nicht nachgekommen ist. Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass die zuständige Ordnungsbehörde eine Bestattung veranlassen und nachfolgend durch Leistungsbescheid gestützt auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG von dem öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen als "betroffene Person" die Kosten einer rechtmäßig im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Bestattung geltend machen kann, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 26.9.2007 - 8 LA 81/07 - sowie vorhergehend etwa Senatsbeschl. v. 27.9.2004 - 8 ME 227/04 -, NJW 2005, 1067 = Nds. VBl. 2005, 54, Beschl. v. 19.5.2003 - 8 ME 76/03 -, NST-N 2003, 205, u. v. 9.12.2002 - 8 LA 158/02 -, Nds. VBl. 2003, 109). Wer im Jahr 2005 zum Kreis der öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen gehörte, ergab sich aus Landesgewohnheitsrecht. Danach waren die nahen Angehörigen des Verstorbenen bestattungspflichtig. Zu diesem Personenkreis gehörten insbesondere auch die Kinder eines Verstorbenen mit der Folge, dass auch die Klägerin verpflichtet war, für die Bestattung ihrer Mutter zu sorgen.

Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise entfallen. Diese Pflicht bestand unabhängig von den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Kostentragungspflicht der Erben eines Verstorbenen gemäß § 1968 BGB und auch unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungspflicht des verpflichteten nahen Angehörigen. Nach der Senatsrechtsprechung entfiel die landesgewohnheitsrechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger allenfalls in besonderen Ausnahmefällen , zu denen Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen ebenso wenig wie ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dessen nahen Angehörigen und in der Folge ein seit Jahrzehnten fehlender Kontakt zwischen ihnen gehörten (vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2005 - 8 PA 246/04 -; v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 - sowie v. 19.5.2003 - 8 ME 76/03 -, NST-N 2003, 205 = FamRZ 2004, 458). Ein entsprechender Ausnahmefall wurde von dem Senat in seiner Rechtsprechung bislang lediglich für Kinder eines Verstorbenen anerkannt, dem das elterliche Sorgerecht gestützt auf §§ 1666, 1666 a BGB dauerhaft entzogen worden war (vgl. Senatsbeschl. v. 18.12.2006 - 8 LA 131/06 -, NordÖR 2007, 432). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ist der hier zu beurteilende Sachverhalt dem Entzug des elterlichen Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666 a BGB mit der Folge des Wegfalls der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht auch nicht gleichzusetzen. Denn der Verstorbenen war das elterliche Sorgerecht nicht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden. Vielmehr war das Sorgerecht anlässlich der Scheidung der Eltern der Klägerin lediglich gemäß § 1671 BGB a. F. auf den Vater der Klägerin übertragen worden. Dafür waren andere Voraussetzungen als für einen Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666 a BGB ausschlaggebend (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 32. Auflage 1973, § 1671). Eine Übertragung des Sorgerechts anlässlich der Scheidung auf einen Elternteil ließ und lässt daher nicht den Schluss auf eine grundlegende, die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aufhebende Zerstörung des Verhältnisses zwischen dem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind zu. Bei einem abweichenden Verständnis würde im Übrigen die vorgenannte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von Kindern nicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, sondern in einer Mehrzahl von Fällen bei einer Scheidung der Eltern entfallen. Für eine so weitgehende Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht finden sich jedoch weder in der bis zum Jahresende 2005 maßgeblichen Rechtspraxis hinreichende Anhaltspunkte noch hat der Niedersächsische Landtag bei Erlass des zum Jahresbeginn 2006 in Kraft getretenen Bestattungsgesetzes diesen Gesichtspunkt aufgegriffen und eine so lautende Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von Kindern in § 8 Abs. 3 BestattG aufgenommen.

Ihrer demnach bestehenden Pflicht, für die Beerdigung ihrer Mutter zu sorgen, ist die Klägerin nicht fristgerecht nachgekommen. Nach dem im Todeszeitpunkt ihrer Mutter noch fort geltenden § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. September 1986 (Nds. GVBl. S. 303), war eine Bestattung innerhalb von 96 Stunden seit Eintritt des Todes zu veranlassen. Der genaue Todeszeitpunkt der Mutter der Klägerin steht nicht fest. Der Tod ist jedoch spätestens am 4. April 2005 eingetreten, so dass ihre Bestattung spätestens am 8. April 2005 in die Wege zu leiten war. Die Klägerin hatte es jedoch ebenso wie ihr Bruder und ihre Tante auf Nachfragen der Beklagten am 6. und 7. April 2005 abgelehnt, die Bestattung in Auftrag zu geben. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte am 8. April 2005 gemäß §§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG die Bestattung des Leichnams der Verstorbenen selbst in Auftrag geben, ohne die Klägerin zuvor noch förmlich durch Verfügung zur Bestattung heranzuziehen und ihr die Ersatzvornahme anzudrohen.

Die dadurch entstandenen und von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen halten sich im Rahmen des Angemessenen und sind somit zu erstatten. Soweit die Ordnungsbehörde - wie hier - auf Kosten des vorrangig Pflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschl. v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 -, Nord-ÖR 2005, 434 ff. = NdsRpfl 2005, 382). Dazu gehören etwa die Aufwendungen für einen Sarg, das Waschen, Einkleiden und Einsalben, einen Leichenwagen, die Sargträger sowie die Leichenhalle und den Ankauf eines Grabplatzes. Die Ordnungsbehörde ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die Verstorbene aus Kostengründen anonym bestatten zu lassen. Hieran gemessen sind die beim Bestattungsunternehmen angefallenen, im Einzelnen aus dessen Rechnung vom 12. April 2005 ersichtlichen Eigen- und Fremdleistungen im Gesamtumfang von 1.711,30 EUR ebenso wenig zu beanstanden wie die hinzuzurechnenden 500,-- EUR Friedhofsgebühren für die Beisetzung in einem Reihengrab auf dem Städtischen Friedhof der Beklagten im Ortsteil Luhdorf.

Schließlich ist auch nicht rechtswidrig, dass die Klägerin gesamtschuldnerisch mit ihrem Bruder, der zwischenzeitlich den auf ihn entfallenden Kostenanteil beglichen hat, herangezogen worden ist. Denn in dem für ihre Ermessensausübung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, also im Mai 2005, lagen der Beklagten keine Angaben vor, aus denen sie auf eine vorrangige Inanspruchnahme eines in Betracht kommenden Bestattungspflichtigen, etwa des Bruders des Klägers, hätte schließen können. Vielmehr hat sich die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens darauf berufen, dass lediglich ihr Bruder, nicht aber sie selbst, nach der Scheidung der Eltern noch weiteren Kontakt zu ihrer verstorbenen Mutter gehabt hätte. Im Übrigen kommt es nach den vorherigen Ausführungen für die Bestattungspflicht ohnehin nicht entscheidend darauf an, ob zwischen der Verstorbenen und ihren Kindern noch ein solches Näheverhältnis bestanden hat. Die Beklagte war erst recht nicht verpflichtet, ergänzend oder gar vorrangig gegenüber der Klägerin einen etwaigen Bruder der Verstorbenen zur Kostenerstattung heranzuziehen. Der Beklagten sind trotz entsprechender Bemühungen bis heute nicht einmal die genauen Personalien und der Wohnort dieses Bruders bekannt. Im Übrigen war - wie dies nunmehr in § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 6 sowie Abs. 4 Satz 4 BestattG ausdrücklich geregelt ist - die Bestattungspflicht von Kindern bereits nach Landesgewohnheitsrecht vorrangig gegenüber einer entsprechenden Verpflichtung von Geschwistern eines Verstorbenen (vgl. Senatsbeschl. v. 17.9.2007 - 8 LA 91/07 -, m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung).

Einwände dagegen, dass die Klägerin ergänzend Verwaltungskosten in Höhe von 58,15 EUR zu tragen hat, hat sie nicht erhoben und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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