Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 8 LC 106/08
Rechtsgebiete: HwO


Vorschriften:

HwO § 113
Hat eine Handwerkskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge nach den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträgen bemisst, ihrer Beitragsfestsetzung erkennbar einen falschen, nämlich zu geringen Gewerbeertrag zu Grunde gelegt, so ist sie grundsätzlich berechtigt, die fehlenden Beiträge nachzuerheben.
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2003 bis 2007.

Die Beklagte erhebt Mitgliedsbeiträge auf der Grundlage ihrer Beitragsordnung (BO) und ergänzend auf Grund ihrer Haushaltssatzungen, in denen jährlich der maßgebliche Beitragssatz, gestaffelt nach Grund- und Zusatzbeiträgen, bestimmt wird. Die Höhe der Grund- und Zusatzbeiträge ist einkommensabhängig. Das maßgebliche Einkommen wird - soweit hier erheblich - nicht von der Beklagten selbst ermittelt, sondern bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, der im Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt worden ist. Um auf bestandskräftige Messbescheide des Finanzamtes zugreifen zu können, wird nach den Haushaltssatzungen der Beklagten grundsätzlich nicht auf den Gewerbeertrag des laufenden Jahres, sondern auf den des drei Jahre zurückliegenden Zeitraums abgestellt. Abweichend hiervon wird allerdings nach § 5 BO bei der Neugründung von Betrieben der Gewinn des ersten vollen Jahres nach Betriebsgründung für ausschlaggebend erklärt.

Der Kläger ist als Inhaber eines am 15. Januar 2003 eröffneten Betriebs zum "Einbau genormter Baufertigteile" Mitglied der Beklagten. Für die Jahre 2003 bis 2007 wurde er jeweils jährlich zu einem Grundbeitrag von 145 € herangezogen. Ein Betrag in dieser Höhe war in den Haushaltssatzungen für Mitglieder vorgesehen, deren Gewerbeertrag in dem jeweils drei Jahre zurückliegenden Jahr bis zu 48. 000 DM bzw. nach Einführung des EURO bis zu 24. 000 € betragen hatte. Darauf wurde in den jeweiligen den Beitragsbescheiden hingewiesen.

Unter dem 25. November 2004 setzte das Finanzamt für den Betrieb des Klägers erstmals einen Gewerbeertrag fest, und zwar bezogen auf das Jahr 2003 in Höhe von 32.100 €. Unter dem Datum des 30. Juni 2005 erfolgte bezogen auf das Jahr 2004 eine Festsetzung in Höhe von 32.800 €. Diese Festsetzungen hat die Beklagte in ihren Bescheiden mangels Kenntnis bis zum Februar 2007 (für 2007) nicht berücksichtigt. Denn die Festsetzungen des Finanzamtes sind nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern zunächst an die u. a. von den Handwerkskammern getragene sog. Kammerleitstelle, eine GmbH, gesandt und von dort - wie in zahlreichen weiteren Fällen - erst am 8. August 2007 an die Beklagte weitergeleitet worden.

Nachdem die Beklagte von dem Inhalt der beiden Messbescheide des Finanzamtes Kenntnis erhalten hatte, zog sie den Kläger mit dem hier streitigen Bescheid vom 26. Oktober 2007 zu weiteren Beiträgen in einer Gesamthöhe von 1.208, 70 € heran. Als Bemessungsgrundlage für die Beitragsnacherhebung bezogen auf die Beitragsjahre 2003 bis 2006 diente dabei nunmehr der zuvor genannte Gewerbeertrag für das Jahr 2003 und für das Beitragsjahr 2007 der zuvor genannte Gewerbeertrag des Jahres 2004. Zur Begründung für die Nacherhebung wies die Beklagte auf die verspäteten Mitteilungen der Kammerleitstelle hin und bot dem Kläger - wie anderen betroffenen Mitgliedern auch - eine Ratenzahlung an.

Der Kläger hat daraufhin fristgerecht Klage erhoben. Er vertrat die Ansicht, dass die Beklagte die ursprünglichen Bescheide mit der für ihn günstigeren Beitragsfestsetzung allenfalls habe ändern dürfen, wenn sich nachträglich die Bemessungsgrundlage geändert hätte. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr habe die Beklagte rechtzeitig den maßgeblichen, vom Kläger erzielten Gewerbeertrag gekannt und sei deshalb nicht zu einer Nacherhebung berechtigt. Er habe auf die Richtigkeit der Ausgangsbescheide vertraut.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Bestandskraft der Ausgangsbescheide stehe der streitigen Nacherhebung nicht entgegen. Mangels abweichender Regelungen gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, dass die Bestandskraft eines Bescheides, durch den ein zu niedriger Beitrag festgesetzt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren Bescheid nicht entgegen stehe, es sei denn, die Nacherhebung sei durch ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des Abgabenschuldners ausgeschlossen. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall. Die demnach dem Grunde nach zulässige Nacherhebung von 1.208, 70 € sei gemessen an § 113 HwO und dem Satzungsrecht der Beklagten auch der Höhe nach jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers rechtswidrig.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht - Einzelrichter - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung gegen das ihm am 20. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 17. November 2008 beim Verwaltungsgericht eingelegt und die Berufung am letzten Tag der bis zum 20. Januar 2009 verlängerten Frist begründet. Über das bisherige Vorbringen hinaus beruft er sich zur Begründung auf den in den Ausgangsbescheiden enthaltenen Hinweis: "Liegt der für die Berechnung maßgebende Gewerbeertrag ... noch nicht vor oder wird dieser berichtigt bzw. neu festgesetzt, erfolgt eine Nachberechnung bzw. Berichtigung des Beitrages". In allen anderen Fällen, und damit vorliegend jedenfalls für die Beitragsjahre ab 2004, sei also eine Nacherhebung ausgeschlossen, ohne dass es dazu noch eines weitergehenden Hinweises bedurft habe. Außerdem habe er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen. Denn er habe die ursprünglich geforderten Beiträge gezahlt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. September 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei den Ausgangsbescheiden um vorläufige Beitragsbescheide gehandelt habe. Dies sei auch für den Kläger erkennbar gewesen. Im Übrigen seien der Beklagten tatsächlich erst am 8. August 2007 und damit nach Erlass der Ausgangsbescheide die maßgeblichen Gewerbeerträge für die hier streitigen Jahre übermittelt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 zu Recht abgewiesen, weil darin gegenüber dem Kläger keine zu hohen Beiträge erhoben worden sind und der Kläger deshalb durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Der mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 erfolgten Nacherhebung stand nicht die Bestandskraft der vorhergehenden Beitragsbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 entgegen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neben den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen noch Beschl. v. 6.10.2003 - 9 B 95/03 -, m. w. N.) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 1.12.2006 - 9 LA 32/05 -, NVwZ-RR 2007, 275 f.) anerkannten Grundsatz ausgegangen, dass ein Beitragsbescheid (ebenso für andere Abgaben OVG Münster, Beschl. v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 -, KStZ 2008, 177 ff.) regelmäßig nur einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt darstellt, nicht aber zugleich auch einen begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt, eine weitergehende als die festgesetzte Forderung sei ausgeschlossen. Dementsprechend ist eine Nacherhebung nicht durch die Bestandskraft des Ausgangsbescheides oder die Bestimmungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) ausgeschlossen oder begrenzt, wenn sich etwa nachträglich herausstellt, dass im Ausgangsbescheid zu Unrecht nur eine Teilforderung geltend gemacht worden ist. Etwas anderes gilt nur dann (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009, 35 ff., m. w. N.), wenn die Nacherhebung nach dem maßgeblichen materiellen Recht generell ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt ist, der Nacherhebung im Einzelfall ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des Abgabenschuldners entgegensteht oder dem Ausgangsbescheid ausnahmsweise ausdrücklich oder sinngemäß eine solche Einschränkung des Nacherhebungsrechts zu entnehmen ist. Keiner dieser Sonderfälle ist hier gegeben.

Zunächst enthalten die Ausgangsbescheide weder eine ausdrückliche noch eine sinngemäße Regelung mit dem Inhalt, dass damit für das jeweilige Beitragsjahr eine Nacherhebung ausgeschlossen oder eingeschränkt sei. Eine solche Regelung kann insbesondere nicht aus dem Hinweis entnommen werden "Liegt der für die Berechnung maßgebende Gewerbeertrag ... noch nicht vor oder wird dieser berichtigt bzw. neu festgesetzt, erfolgt eine Nachberechnung bzw. Berichtigung des Beitrages". Damit wird lediglich auf die sich aus § 113 Abs. 2 HwO i. V. m. §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 171 Abs. 10 AO ergebende Folge der Anknüpfung des Kammerbeitrages an die Festsetzung des Gewerbeertrages durch einen sog. Grundlagenbescheid des Finanzamtes hingewiesen, dass eben jede Änderung des Gewerbeertrages automatisch auch eine Änderung des rechtmäßig festgesetzten Mitgliedsbeitrags bewirkt. Mit diesem Hinweis auf die Rechtslage ist hingegen keine Aussage zu der Unzulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen in den Fällen der anfänglichen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides verbunden, etwa wenn sich die zu Grunde liegende Satzung als unwirksam herausstellt oder die zu niedrige Festsetzung auf einem für den Beitragsschuldner erkennbaren Fehler oder auf einem sonstigen Irrtum der Beklagten beruht. Vielmehr muss auch dem mit den Einzelheiten der Abgabenerhebung nicht vertrauten, durchschnittlichen Beitragsschuldner klar sein, dass die Beklagte weder einen Anlass hat, über die Folgen eines der oben genannten Fehler beim Erlass des Bescheides schon vorab zu belehren, noch gar im voraus auf eine etwaige Beitragsnacherhebung zu verzichten, und dies vorliegend auch nicht getan hat.

Die demnach nicht schon einzelfallbezogen durch den Inhalt der Ausgangsbescheide ausgeschlossene oder eingeschränkte Nacherhebung ist auch generell mit dem Satzungsrecht der Beklagten und den Regelungen der Handwerksordnung über das Beitragsverfahren (§ 113) zu vereinbaren. Denn weder das Satzungsrecht der Beklagten noch § 113 HwO enthalten insoweit Regelungen, die von dem dargelegten Grundsatz abweichen, dass eine Nacherhebung regelmäßig zulässig ist. Dementsprechend wird auch in der Literatur davon ausgegangen, dass Handwerkskammern Beiträge nacherheben dürfen (vgl. Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl., § 113, Rn. 20, und Karsten, in: Schwannecke (Hrsg.), HwO, § 113, Rn. 47, m. w. N.).

Schließlich steht der Nacherhebung auch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen (vgl. zu den insoweit erforderlichen, nachfolgend genannten Voraussetzungen: BVerwG, Urt. v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 -, BVerwGE 79, 163 ff.) des Klägers entgegen. Dazu müsste der Kläger überhaupt schutzwürdig angenommen haben, die erfolgte Beitragsfestsetzung sei rechtmäßig und abschließend, er müsste dieses Vertrauen betätigt haben und dieses Vertrauen müsste schließlich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen und vollständigen Beitragserhebung vorrangig sein. Hier mangelt es schon an den beiden ersten Voraussetzungen.

Der Kläger ist in den Ausgangsbescheiden für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 in der Begründung darauf hingewiesen worden, dass sich der von ihm erhobene Beitrag nach dem vom ihm jeweils drei Jahre zuvor, d.h. in den Jahren 2000 bis 2002, erzielten Gewerbeertrag richte. Er hatte seinen Betrieb aber erst im Jahr 2003 eröffnet, so dass er in den genannten Vorjahren noch gar keinen Gewerbeertrag erzielen konnte. Dem Kläger hätten daher zumindest Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Berechnungsmethode für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 und damit auch an der Richtigkeit der darauf beruhenden Festsetzungen kommen müssen. Erst recht gilt dies für die Richtigkeit der Ausgangsbescheide für die Jahre 2006 und 2007, in denen jeweils auf den Gewerbeertrag in den Jahren 2003 und 2004 abgestellt und ein Gewerbeertrag von höchstens 24.000, - € zu Grunde gelegt worden ist. Denn dem Kläger war aus den - ihm zuvor zugegangenen - Bescheiden des Finanzamtes bekannt, dass sein Gewerbeertrag in den Jahren 2003 und 2004 auf jeweils ca. 32.000,- € festgesetzt worden war. Dementsprechend hätte er nach den ihm für die Jahre 2006 und 2007 zutreffend genannten Berechnungsgrundlagen einen deutlich höheren Mitgliedsbeitrag zahlen müssen.

Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ausgangsbescheide Dispositionen getroffen hat, d.h. etwa einen Betrag in Höhe der nunmehr nachgeforderten 1.208 € in einer Weise verwendet oder dafür bewusst keine Rücklagen gebildet hat, wie er es sonst nicht getan hätte. Dass der Kläger die ursprünglich von ihm geforderten Beiträge gezahlt hat, ist hingegen insoweit unerheblich.

Steht somit die Bestandskraft der ursprünglichen Beitragsbescheide einer Nacherhebung hier nicht entgegen, ist also eine solche Nacherhebung dem Grunde nach zulässig, so hat die Anfechtungsklage auch gegen die Höhe dieser Nachforderung keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 113 HwO i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagten vom 5. Dezember 1994 (NH 1995, Nr. 16, Seite 7 B) in der Fassung der zweiten Änderung vom 26. April 2001 (NH 2001, Nr. 21, Seite 7) - die in den Jahren 2004 und 2005 erfolgten weiteren Änderungen der Beitragsordnung sind hier unerheblich - und den Haushaltsatzungen der Beklagten vom 20. November 2002 für das Jahr 2003, vom 1. Dezember 2003 für das Jahr 2004, vom 29. November 2004 für das Jahr 2005, vom 8. Dezember 2005 für das Jahr 2006 und vom 4. Dezember 2006 für das Jahr 2007.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des genannten, ordnungsgemäß erlassenen Satzungsrechts werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ist anerkannt, dass aus den oben bereits genannten Gründen zur Verfahrenserleichterung auf den Gewerbeertrag des drei Jahre zurückliegenden Geschäftsjahres zurückgegriffen werden kann (vgl. Karsten, a. a. O., Rn. 45) - wie dies in den genannten Haushaltssatzungen hier jeweils vorgeschrieben ist.

Das demnach maßgebende Satzungsrecht ist bei der Festsetzung der nachgeforderten Beträge jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers fehlerhaft angewendet worden. Dabei kann mit dem Verwaltungsgericht offen bleiben, ob die Beklagte für die Beitragserhebung bezogen auf die Jahre 2003 bis 2006 gemäß § 5 BO nicht auf den vom Kläger im Jahr 2004 erzielten Gewerbeertrag hätte abstellen und ob sie den Kläger nach §§ 2 Abs. 2, 4 BO nicht auch für das Beitragsjahr 2003 zu einem vollem und nicht lediglich einem anteiligen (11/12) Jahresbetrag hätte heranziehen müssen. Denn die abweichende Vorgehensweise der Beklagten hat sich jeweils nur zu Gunsten des Klägers ausgewirkt. Im Übrigen bestehen gegen die inhaltliche Richtigkeit der erfolgten Berechnung keine Bedenken.

Zu bemängeln ist, dass die Beklagte auch in dem hier umstrittenen Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 unverändert jeweils ein falsches Bemessungsjahr nennt, nämlich die Jahre 2000 bis 2002 statt des einheitlich maßgeblichen und der Berechnung auch tatsächlich zu Grunde liegenden Bemessungsjahres 2003. Mit Anwendungsproblemen aufgrund des eingesetzten Computerprogramms ist dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Nachdem allerdings im Laufe des gerichtlichen Verfahrens insoweit eine Klarstellung erfolgt ist, wirkt sich dieser Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 26. Oktober 2007 nicht aus.

Die nachgeforderten Beiträge sind schließlich nach § 11 BO i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 AO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Nacherhebung auch noch nicht verjährt gewesen.

Ende der Entscheidung

Zurück