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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2009
Aktenzeichen: 8 ME 196/09
Rechtsgebiete: GG, LogpG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 12
LogpG § 2
LogpG § 3
VwGO § 80 Abs. 5
Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der "Berufserlaubnis" beim dringenden Verdacht, dass eine gegenwärtig nicht berufstätige Logopädin an einer Psychose leidet.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat nur insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2009 nicht uneingeschränkt, sondern nur mit der sich aus dem Tenor ergebenden Auflage wiederhergestellt wird.

Der Antragsgegner hat mit seinem Bescheid vom 20. Mai 2009 die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopädin" widerrufen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, eine logopädische Tätigkeit auszuüben. Sie leide mutmaßlich an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung (Psychose). Nach Klageerhebung am 22. Juni 2009 ordnete der Antragsgegner am 17. Juli 2009 die sofortige Vollziehung seines Bescheides an und begründete den Sofortvollzug mit dem Schutz der Patienten und der fehlenden Einsicht der Antragstellerin in ihre Krankheit. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage in vollem Umfang wiederhergestellt. Der Sofortvollzug habe nur Bestand, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer logopädischen Tätigkeit die Sicherheit und Gesundheit ihrer Patienten oder Dritter in nächster Zeit gefährden werde. Hieran fehle es. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist aus den nachfolgend genannten Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage nur mit der aus dem Tenor ersichtlichen Auflage wiederherzustellen.

Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 ff. = NdsVBl 2004, 216 ff, m. w. N.). Wirkt - wie im vorliegenden Fall - die Präventivmaßnahme wie ein vorläufiges Berufsverbot, so ist im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten, dass eine solche Maßnahme nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ff., m. w. N.). Ob demnach ein vorläufiges Berufsverbot erforderlich ist, hängt entscheidend von der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter ab. Je bedeutsamer die zu schützenden Rechtsgüter sind, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 6.12.1983 - 1 C 143.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 101). Um den Besonderheiten des Einzelfalles und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hinreichend Rechnung tragen zu können, ist es den Verwaltungsgerichten auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 und 4 VwGO schließlich auch möglich, die aufschiebende Wirkung teilweise oder unter Auflagen wiederherzustellen, ohne dabei an die Vorgaben des materiellen Rechts gebunden zu sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 169). Dem Antragsteller kann also etwa vorübergehend eine nur auf Teilbereiche beschränkte Ausübung einer heilkundlichen Tätigkeit gestattet werden, selbst wenn das Fachrecht dauerhaft nur eine uneingeschränkte Berufserlaubnis kennt (vgl. Senatsbeschl. v. 15.7.2003 - 8 ME 96/03 -, GesR 2003, 356 f. für einen Arzt, und v. 27.5.2009 - 8 ME 62/09 -, NJW 2009, 3467 f. = GesR 2009, 609 f. für einen Krankenpfleger).

Hieran gemessen ist vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage nur unter Auflagen wiederherzustellen. Denn die Erfolgsaussichten der Klage können noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogpG) ist die Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung "Logopäde" zu widerrufen, wenn der Betroffene in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufes geeignet ist. Vorliegend bestehen zwar deutliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung leidet. Dies ergibt sich insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. C. vom 6. Mai 2009. Er kommt nach Auswertung der Akte und einem Gespräch mit der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass sie an einer noch nicht näher bestimmbaren Psychose erkrankt sei, die mit großer Wahrscheinlichkeit auch Auswirkungen auf ihre verantwortungsvolle Tätigkeit im Umgang mit ihren (kindlichen) Patienten zur Folge habe. Die Antragstellerin zeige keine Krankheitseinsicht. Eine nähere Konkretisierung der Krankheit und insbesondere der Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin war Dr. C. und dem ergänzend dazu befragten Dr. D. allerdings nicht möglich. Die im Hauptsacheverfahren beschlossene weitere ärztliche Untersuchung soll insoweit näheren Aufschluss geben. Bislang ist also nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin an einer Krankheit leidet, auf Grund derer sie zur Ausübung der logopädischen Tätigkeit i. S. d. §§ 2, 3 LogpG gesundheitlich ungeeignet ist.

Da aber derzeit - wie dargelegt - immerhin erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin gegenwärtig nicht gegeben ist, führt die erforderliche Interessenabwägung dazu, der Antragstellerin bis auf weiteres die logopädische Behandlung von Kindern zu untersagen. Denn insoweit kann im Interesse der Gesundheit von kindlichen Patienten der Antragstellerin nicht weiter abgewartet werden. Bei einer von der Antragstellerin beabsichtigten Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bestünde bezogen auf Kinder die konkrete Gefahr von gesundheitlichen Schäden für ihre kindlichen Patienten, sei es durch eine krankheitsbedingt unzureichende Behandlung, sei es aber auch durch verbale Entgleisungen anlässlich der Behandlung. Da es sich bei der Gesundheit von Kindern um ein Schutzgut von höchstem Range handelt, dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr nicht überspannt werden. Vorliegend liegen mehrere Beschwerden gerade im Zusammenhang mit der Behandlung von Kindern vor. Die Mutter des Kindes E. C. hat im Februar 2009 die logopädische Therapie abgebrochen, weil die Antragstellerin mit E. kaum gesprochen hat und seiner Mutter gegenüber verbal aggressiv aufgetreten ist. Der Leiter der Göttinger Frühförderstelle hat ebenfalls im Februar 2009 mitgeteilt, dass Kinder, die sich bei der Antragstellerin in Therapie befinden, beim Vorbeigehen am Praxisgebäude Angstzustände äußern würden. Aufgrund ihres Verhaltens und latent aggressiver Drohungen gegenüber Mitarbeitern ist der Antragstellerin zudem im selben Monat im Kindergarten F. ein Hausverbot erteilt worden. Sie hatte einer Mitarbeiterin gegenüber gesagt, dass sie sich ausrechnen könne, "wie lange das geht, wenn ich Dir die Mülltüte über den Kopf ziehe". Herr Dr. C. hat im Mai 2009 auf die sich aus diesem krankheitsbedingten Verhalten der Antragstellerin insbesondere für kindliche Patienten ergebenden Gefahren hingewiesen. Herr Dr. D., Facharzt für Kinderheilkunde und Öffentliches Gesundheitswesen, hat im September 2009 auf Nachfrage im erstinstanzlichen Verfahren zwar keine konkreten Vorfälle benennen können, aber keinen Zweifel daran gelassen, dass sich die veränderten Verhaltensweisen der zuvor sehr qualifiziert arbeitenden Antragstellerin negativ auf das Therapieverhältnis und die seelische Gesundheit insbesondere von Vorschulkindern ausgewirkt haben. Von der Antragstellerin behandelte kleinere Kinder könnten deren krankheitsbedingtes Verhalten mit einem teilweise sehr "unwirschen" Umgangston nicht verstehen und bewerten.

Dieser Einschätzung ist in diesem Verfahren mit Blick auf die zuvor genannten Ereignisse und Umstände zu folgen. Bei der Bewertung der vorliegenden Risiken ist zudem zu berücksichtigen, dass gerade Kleinkinder, zumal Kleinkinder mit logopädischem Behandlungsbedarf, kaum in der Lage sind, Beschwerden über die Behandlung durch die Antragstellerin und deren Verhalten in der gebotenen Weise zu artikulieren. Gegen die Antragstellerin spricht auch, dass sie keine Krankheitseinsicht zeigt, sich nicht in ärztliche Behandlung begibt und auf gerichtliche Nachfrage auch nicht ihre Bereitschaft erklärt hat, eine beabsichtigte Wiederaufnahme dem Antragsgegner zuvor anzuzeigen. Eine Wiederaufnahme der logopädischen Berufstätigkeit mit Kindern bis zum Alter von 14 Jahren ist ihr deshalb zu untersagen. Insoweit haben die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten. Dies gilt auch deshalb, weil der damit verbundene Eingriff zwar schwer wiegt, aber nicht das Gewicht hat, als wenn der Antragstellerin die Fortführung der nach ihren Angaben aus eigenem Antrieb aufgegebenen Praxis untersagt würde. Sie wird "nur" vorübergehend in ihrer beruflichen Neuorientierung beschränkt.

Den Belangen der Antragstellerin wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Behandlung von Jugendlichen und Erwachsenen die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird und sie vorläufig auch im Besitz der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung bleibt, um ihr so eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zumindest in einem Angestelltenverhältnis zu ermöglichen. Dass die Antragstellerin in diesem eingeschränkten Umfang weiterhin erwerbstätig sein kann, erscheint verantwortbar. Jugendliche und erwachsene Patienten einer Logopädin sind besser als Kinder in der Lage, psychische Auffälligkeiten zu erkennen und angemessen zu reagieren, insbesondere die Behandlung abzubrechen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies wegen anderer als logopädisch behandlungsbedürftiger Krankheiten oder Behinderungen auch den älteren Patienten der Antragstellerin unmöglich ist, bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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