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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 8 ME 50/06
Rechtsgebiete: BJagdG, WaffG


Vorschriften:

BJagdG § 17 Abs. 1
BJagdG § 17 Abs. 3 Nr. 2
BJagdG § 18 S. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 b
Zu den Pflichten eines Jägers gehört es, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Das gilt erst recht für eine Waffe, die nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2006 zu Recht abgelehnt.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der angefochtene Bescheid, mit dem der Antragsgegner den dem Antragsteller erteilten Jagdschein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes sinngemäß für ungültig erklärt und eingezogen hat, sich bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

Die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist der Jagdschein in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, nach dessen Erteilung Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Jagdscheins begründen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein u. a. Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Das ist nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen.

Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Fall erfüllt. Dem Antragsgegner ist am 25. Oktober 2005 und damit nach der Verlängerung des Jagdscheins am 17. Oktober 2005 bekannt geworden, dass der Antragsteller am 18. Februar 2003 zwecks Vorbereitung der Jagd im Schlafzimmer seines Wohnhauses einen Revolver geladen hat, der ihm beim anschließenden Entspannen der Waffe aus der Hand gerutscht und zu Boden gefallen ist. Dadurch hat sich ein Schuss gelöst, durch den der Sohn des Antragstellers verletzt worden ist.

Durch das Laden des Revolvers in seinem Wohnhaus hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2003 - 20 A 3239/03 -; § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 1. Januar 2000). Das gilt erst recht für eine Waffe, die - wie der Revolver des Antragstellers - nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben. Da nach den Angaben des Antragstellers im polizeilichen Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass er den Revolver wiederholt in seinem Wohnhaus geladen und sich damit nicht nur in einem Einzelfall grob pflichtwidrig verhalten hat, rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Das gilt umso mehr, als er das Laden der Waffe in seinem Wohnhaus nach wie vor als pflichtgemäß ansieht. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen ist.

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG in der jetzt geltenden Fassung erst am 1. April 2003 und damit nach dem Vorfall vom 18. Februar 2003, bei dem sein Sohn verletzt worden ist, in Kraft getreten sei. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die o. g. Bestimmung über die Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in allen Fällen zu beachten ist, in denen der Jagdschein - wie hier - nach dem 1. April 2003 ausgestellt oder verlängert worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8.3.2005 - 8 ME 19/05 -; Senatsbeschl. v. 1.6.2004 - 8 ME 116/04 -; Senatsbeschl. v. 24.3.2004 - 8 ME 38/04 -). Außerdem übersieht der Antragsteller, dass § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, der eine inhaltsgleiche Regelung wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG enthält, schon im Zeitpunkt des Unfalls vom 18. Februar 2003 Geltung besaß.

Der Antragsteller geht auch zu Unrecht davon aus, zum Laden des Revolvers in seinem Haus befugt gewesen zu sein, weil er als Grundstückseigentümer nach § 9 Abs. 5 NJagdG auch in befriedeten Bezirken, zu denen u. a. sein Haus gehört, Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minks, Nutrias und Wildkaninchen habe töten dürfen. Diese Annahme ist schon deshalb verfehlt, weil der Antragsteller den Revolver nicht in seinem Haus geladen hat, um dort der Jagd nachzugehen. Vielmehr hat er außerhalb des befriedeten Bezirks jagen wollen. Folglich hat er die Waffe lange vor dem Zeitpunkt geladen, zu dem mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen war.

Der Umstand, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers in dem Jagdbezirk befindet, in dem er jagen darf, ändert ebenfalls nichts daran, dass das Laden des Revolvers in seinem Haus grob pflichtwidrig gewesen ist.

Unerheblich ist schließlich auch der Einwand des Antragstellers, der Unfall am 18. Februar 2003 sei auf ein einmaliges Fehlverhalten zurückzuführen. Denn die jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist nicht darauf zurückzuführen, dass er die Waffe hat fallen lassen und dass sein Sohn durch den dadurch ausgelösten Schuss verletzt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er wiederholt den Revolver in seinem Haus geladen und dadurch gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen hat.

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